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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTAG


für Angestellte der ledererzeugenden Industrie
(Zusatz zum Rahmenkollektivvertrag Industrie)
Stand: 1. Juni 1995
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der ledererzeugenden Industrie

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (4)
§ 8 Abs. 4 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen."