Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KOLLEKTIVVERTAG
für Angestellte der ledererzeugenden Industrie
(Zusatz zum Rahmenkollektivvertrag Industrie)
Stand: 1. Juni 1995
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der ledererzeugenden Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (4)
§ 8 Abs. 4 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl. 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie allfällige dazu notwendige Behördenwege im Gesamtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen."