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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Leder erzeugenden Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

andererseits.


Artikel V RKV Neuer § 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
1. Der § 9d Wechsel in das System der "Abfertigung neu" des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist."
Dies gilt für Angestellte, die ab 1.6.2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG übertreten.


Artikel V RKV Änderung § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen
2. Der § 15 Abs 8a des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
"Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne von MSchG und EKUG wird bis zu einem Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet." Dies gilt für Karenzurlaube, die nach dem 30.6.2003 angetreten werden.