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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KV ledererzeugende Industrie


für Angestellte der ledererzeugenden Industrie
Ergänzend
zum Rahmenkollektivvertrag
für Angestellte der Industrie
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der ledererzeugenden Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 9c
§ 9c, Abs. 2: Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
”Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. Juli 1999 ausgesprochen werden.“


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (8)
§ 15, Abs. 8: Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
”Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 15 MSchG wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist eine 3jährige Dauer des Dienstverhältnisses.“


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 18c
§ 18 lit. c): Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
”Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, daß dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.“