Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (3)
2. § 8, Abs. 3: Ergänzung gemäß dem Kollektivvertrag vom 5. Juni 1996:
"Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen.
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses."
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 9b
3. § 9b: Ergänzung gemäß dem Kollektivvertrag vom 8. Juli 1997:
"(1 a) Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses wird bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten auf die fünfjährige Dienstzeit gemäß § 23 a Abs. 3 AngG. (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch) angerechnet."
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 12a
5. § 12 a, Abs. 3: Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren (bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als Angestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Danach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden.
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.
Abs. 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
Abs. 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird (gilt für Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1997). - Gilt nicht für die Fachverbände Sägeindustrie, Holzverarbeitende Industrie, Lederverarbeitende Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie) und Bekleidungsindustrie.
Abs. 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1989 (Ledererzeugende Industrie und Lederverarbeitende Industrie: nach dem 30. April 1990, Sägeindustrie: nach dem 31. März 1990, Textilindustrie und Holzverarbeitende Industrie: nach dem 31. März 1991).
Die Ausdehnung auf fünf Jahre im Abs. 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen nach dem 31. Oktober 1990 (Sägeindustrie: nach dem 31. März 1991, Holzverarbeitende Industrie: nach dem 28. Februar 1993, Lederverarbeitende Industrie, Verband der Schuhindustrie: nach dem 31. Juli 1994, Ledererzeugende Industrie: nach dem 30. Juni 1998).
Für den Fachverband der Lederverarbeitenden Industrie (ausgenommen Verband der Schuhindustrie) bleibt es bei der Frist von drei Jahren."