Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
KV ledererzeugende Industrie
für Angestellte der ledererzeugenden Industrie
STAND 1. AUGUST 1997
Ergänzend |
zum Rahmenkollektivvertrag |
für Angestellte der Industrie |
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem |
Fachverband der ledererzeugenden Industrie |
einerseits und dem |
Österreichischen Gewerkschaftsbund, |
Gewerkschaft der Privatangestellten, |
Sektion Industrie und Gewerbe |
andererseits. |
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 9b
1. § 9b Abs. 4 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 15 ff. MSchG bzw. 2 EKUG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Karenzurlaub im obigen Sinn einzurechnen ist."
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages Aliquot. SZ
2. Klarstellung zur Aliquotierung von Sonderzahlungen gemäß § 11 Weihnachtsremuneration und § 12 Urlaubszuschuß mit Geltung 1. August 1997:
"Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber."