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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der ledererzeugenden Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 5 (13)
1.  § 5 (13): Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (3)
2.  § 8 (3): Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG-BGBl. 1985/292 idgF.) ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 13a
3.  § 13a: Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Gibt der/die Angestellte im Laufe eines befristeten Dienstverhältnisses keine Äußerung ab, das Dienstverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen, bzw. besteht nicht von vornherein Klarheit darüber, daß eine Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Dienstverhältnis von mehr als zweimonatiger Dauer (eimschließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem (der) Angestellten spätestens 2 Wochen vor fristablauf mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den zeitraum von 3 Tagen entfallende Gehalt über das mit Fristablauf beendete Dienstverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit für Postensuche zu bezahlen. § 13a gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Oktober 1995 beginnen."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 14b
4.  § 14b: Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 19
5.  § 19: Rahmenkollektivvertrag - Änderung:
VERWENDUNGSGRUPPE IV: statt Sicherheitstechniker nunmehr "Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale"
VERWENDUNGSGRUPPE V: statt Sicherheitstechniker nunmehr "Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale"