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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der ledererzeugenden Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (5)
Für obigen Geltungsbereich gilt § 15 (5) Unterabsatz des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in folgender Fassung:
"Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein Angestellter ab dem 1. Jänner 1971 (Ledererzeugende Industrie: ab 1. Juni 1992) von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde bzw. wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist Abs. 9 nicht anzuwenden. Dieser Absatz gilt mit Ausnahme des zweiten Satzes auch für jene Meister, die bereits vor dem 1. 1. 1971 (Ledererzeugende Industrie: ab 1. 6. 1992) in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 9
§ 9 RKV gilt in folgender Fassung:
Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a, Abs.1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgender Ergänzung: Anstelle der Voraussetzung einer zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 23a Abs. 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraussetzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhältnisses.