Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der ledererzeugenden Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (5)
Für obigen Geltungsbereich gilt § 15 (5) des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in folgender Fassung:
"Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein Angestellter ab dem 1. Jänner 1971 von der Verwendungsgruppe M II umgestuft wurde bzw. wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist Abs. 9 nicht anzuwenden. § 15 (5) gilt nur für Vorarbeiter, die ab dem 1.6.1992 ins Meisterverhältnis übernommen werden.