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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der ledererzeugenden Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 5 (8)
§ 5, Abs. 8 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zur Leistung von Überstunden zurückgerufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten."


Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 8 (3)
§ 8, Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
"Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule ist dem Angestellten auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses."