Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem |
Fachverband der ledererzeugenden Industrie |
einerseits und dem |
Österreichischen Gewerkschaftsbund, |
Gewerkschaft der Privatangestellten, |
Sektion Industrie und Gewerbe, |
andererseits. |
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 10 (6)
§ 10, Abs. 6 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
“Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs. 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes auf 70 Prozent der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten drei Jahre gedauert hat.”
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 12a
§ 12a Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
b) Für obigen Geltungsbereich gilt § 12 a des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1. 11. 1989.
§ 12 a Abs. 3 gilt für Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 30. April 1990.
Artikel V Änderung des Rahmenkollektivvertrages § 15 (1) und (2)
§ 15 Abs, 1 und 2 Rahmenkollektivvertrag gilt in folgender Fassung:
c) Für obigen Geltungsbereich gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1.11.1989.