Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Art. V Änderungen im Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie
1.
Im § 7 Abs. (1), lit. a) wird nach der Wortfolge „bei eigener Eheschließung“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
2.
Im § 7 Abs. (1), lit. d) wird nach der Wortfolge „bei Eheschließung“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG“.
3.
Im § 7 Abs. (1), lit. e) wird nach der Wortfolge „beim Tod des Ehegatten(-gattin)“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder des/der eingetragenen Partners/in“.
4.
Im § 7 Abs. (1), lit. i) wird nach der Wortfolge „von Geschwistern, Schwiegereltern“ folgende Wortfolge dazugefügt: „oder eines Elternteils des/der eingetragenen Partner/in sowie der Großeltern“.
5.
Im § 7 Abs. (3) wird nach der Wortfolge „.., wenn die Eheschließung…“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder Eintragung im Sinne des EPG…“.
6.
Im § 10 Abs. (5) wird nach der Wortfolge „.., und der Witwe oder dem Witwer…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG…“.
7.
Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des ersten Satzes nach der Wortfolge „Ist ein Ehegatte...“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder eine Ehegattin, bzw. ein/e eingetragene/r Partner/in im Sinne des EPG…“.
8.
Im § 10 Abs. (6) wird am Beginn des zweiten Satzes nach der Wortfolge „Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob…“ folgende Wortfolge eingefügt: „der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene Partner/in…“.
9.
Im § 10 Abs. (6) wird im dritten Satz nach der Wortfolge „.., dass die Ehe…“ folgende Wortfolge eingefügt: „bzw. die eingetragene Partnerschaft…“.
10.
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages gilt in folgender Fassung:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juli 2011:
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I |
II |
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€ |
€ |
1. Lehrjahr |
496,-- |
656,-- |
2. Lehrjahr |
656,-- |
879,-- |
3. Lehrjahr |
879,-- |
1.095,-- |
4. Lehrjahr *) |
1.182,-- |
1.271,-- |
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
11.
Dem § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird eine neue lit. e) angefügt die lautet:
„e)
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von € 200,-. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie von € 250,-. Die betragsmäßige Verringerung der geförderten Prämie gemäß der Richtlinie des Bundesberufsausbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 führt zur entsprechenden Anpassung, die Aufhebung führt zum Entfall dieses Anspruchs. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.”