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Ledererzeugende Industrie / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER LEDER ERZEUGENDEN INDUSTRIE einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits


Art. V Rahmenkollektivvertrag
1. Der § 7, Abs 1 „Freizeit bei Dienstverhinderung“ des Rahmenkollektivvertrages gelten die lit h) und lit i) in folgender Fassung:
„h) beim Tod eines Kindes 3 Tage
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Tag“


2. Der § 10, Abs. 6 „Gehaltszahlung im Todesfall“ des Rahmenkollektivvertrages lautet wie folgt:
„Ist ein Ehegatte, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten 3 Jahre gedauert hat.“