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Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Lederwarenerzeuger / Heimarbeitsvertrag

HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG Lederwarenerzeuger


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil, 1045 Wien, Plößlgasse 15.


I. GELTUNGSBEREICH
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen angehören. c) persönlich: Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.


II. BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.


III. HEIMARBEITSZUSCHLAG
Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%.


IV. ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG
Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.


V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
Es gelten die Bestimmungen des § 27 a des Heimarbeitsgesetzes.


VI. GELTUNGSBEGINN
Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.


VII. AUSSERKRAFTTRETEN
Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G V/3/7-1986 außer Kraft.
Wien am 22. November 2000
BUNDESINNUNG DER TAPEZIERER, DEKORATEURE UND SATTLER
Der Bundesinnungsmeister: Der Geschäftsführer:
Komm.-Rat Norbert Mair Mag. Erwin Czesany
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Rudolf Nürnberger Claus Bauer