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Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Lederwaren- Kofferind. / Heimarbeitsvertrag

HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG Lederwaren- und Kofferindustrie


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie, Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder.


I. Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen des Verbandes der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie. Persönlich: Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.


II. BERECHUNG DER STÜCKENTGELTE
Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind auf Grund der kollektivvertraglichen Löhne der Betriebsarbeiter so zu errechnen, daß der Heimarbeiter bei normaler durchschnittlicher Leistung 10% über dem tariflichen Stundenlohn verdient.


III. HEIMARBEITSZUSCHLAG
Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte erhält der Heimarbeiter einen gesondert auszuweisenden Unkostenbeitrag in der Höhe von 10 %.


IV. SONSTIGES
Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.


V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION
Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.


VI. VERFALL VON ANSPRÜCHEN
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den Auftraggeber setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein.


VII. GELTUNGSBEGINN
Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1.Februar 1999 in Kraft.


VIII. AUSSERKRAFTTRETEN
Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten für dessen Geltungsbereich folgende Heimarbeitsgesamtverträge außer Kraft: 1. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.7.1956, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (für den Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 2. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.1.1964, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie für den Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) und dem Verband der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 3. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.9.1974, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 4. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.12.1955, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber und dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie einerseits und der Gewerkschaft Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits.

Wien, am 20. Jänner 1999


FACHVERBAND DER LEDERVERARBEITENDEN INDUSTRIE, Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie
Der Fachverbandsvorsteher- Mit der Geschäftsführung betraut:
Stellvertreter und Obmann
Dipl.Ing. Michael Stermann Mag. Peter Kovacs
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Harald Ettl Claus Bauer