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Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Kürschner / Heimarbeitsvertrag

Heimarbeitsgesamtvertrag Kürschner Handschuhmacher Gerber


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, andererseits.


I. Geltungsbereich
a) fachlich: 1.) für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber angehören,
2.) für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber bzw. dem Fachverband der Bekleidungsindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1.) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht. b) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet, c) persönlich: für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.


II. Berechnung der Stückentgelte
1.  ) Für Betriebe gemäß I a) 1.) gilt folgendes:
a)
Für die Berufsgruppen der Kürschner, Präparatoren und Handschuhmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.
b)
Für die Berufsgruppe der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe I "Facharbeiter" zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.
c)
Für die Berufsgruppe der Kappenmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe "Maschinnähen - selbständig" zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.
2.  ) Für Betriebe gemäß I a) 2.) gilt folgendes:
Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 (selbständige Kürschner - Präparatoren-Fachkraft Klasse 1) der Lohntabelle für Kürschner und Präparatoren des Kollektivvertrages der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber einerseits und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder andererseits, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % (arithmetische Rundung) festzusetzen.


III. Heimarbeitszuschlag
Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%. Bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15% (gilt nicht für die Berufsgruppe der Handschuhmacher).


IV. Sonstiges
Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit augewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren.
Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.


V. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration
Es gelten die Bestimmungen des § 27 Heimarbeitsgesetz.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. September 1996 in Kraft.


VII. Außerkrafttreten
Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G.I/5/1/1996 und G.I/6/4/86 sowie die Heimarbeitstarife TI/1/10/1996 und TI/1/11/1996 außer Kraft.

Wien, am 1. August 1996


Wirtschaftskammer Österreich
Der Präsident: Der Generalsekretär:
NR. Ing. Maderthaner NR. Dkfm. Dr. Stummvoll
Bundessektion Gewerbe und Handwerk der

Wirtschaftskammer Österreich
Der Obmann: Der Syndikus:
Komm.Rat H. Eller Dr. Leitner
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Harald Ettl Klaus Bauer
Der Sektionssekretär: Peter Pulkrab