Heimarbeitstarif
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse
Reg. Zahl: 1338/09
für die Herstellung oder Bearbeitung von Lederwaren, Taschen und Galanteriewaren durch Zwischenmeister.
T I/7/14 – 2009.
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Lederwaren, Taschen und Galanteriewaren durch Zwischenmeister T I/7/1 – 1996 vom 16. April 1996 (kund gemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 95/1996), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/7/13 – 2008 vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:
Heimarbeitstarif
I
Der § 2 Entgelte des Heimarbeitstarifes T I/7/1 – 1996 erhält folgende Fassung:
Die Stückentgelte der Zwischenmeister sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für die gewerblichen Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gemäß dem in der Lohngruppe 2 (qualifizierte Facharbeiter) mit Euro 7,38 festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufgewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren.
II
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.
Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/7/13 – 2008 vom 8. Februar 2008 außer Kraft.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.
Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009