Kollektivvertrag
für die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien
gültig ab 1. Mai 1997
in der ab 1. Jänner 2024 geltenden Fassung
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
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•
Die Gehaltsansätze werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro, (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) erhöht.
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•
Die Zulagen der Anlage 2 werden mit Ausnahme des Punktes 11 (Bilanzremuneration) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 einheitlich um 9,15% (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) erhöht.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Für alle Angestellten des in der Folge kurz „Dienstgeber” genannten Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien, die unter die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes, BGBl Nr 538/1923, fallen, tritt nachfolgende Regelung in Kraft.
Sie gilt für die Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2018 begründet wurde.
(Abs 1 idF 1.1.2018)
(2)
Die Regelungen dieses Kollektivvertrages gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen. Soweit im Kollektivvertrag die Bezeichnungen nur auf männliche Bedienstete abstellen, tritt im Einzelfall die dem Geschlecht der Bediensteten entsprechende Bezeichnung.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag tritt mit
1. Mai 1997
in Kraft.
Hinweis:
In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1. Jänner 2024 eingearbeitet
(2)
Er kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember jedes Jahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
(3)
Die Vertragsbestimmungen über die Entlohnung können von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
(4)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Vertrages zu führen.
(5)
Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse solange aufrecht, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt werden.
§ 3 Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, wobei an Samstagen tunlichst nicht gearbeitet werden soll.
(2)
Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach den Erfordernissen des Betriebes. Die grundsätzliche Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, von Dauer und Lage der Arbeitspausen, sowie der Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt durch Betriebsvereinbarung. Die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl Nr 33/1990 in der Fassung LGBl Nr 42/2017, finden Anwendung, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(Abs 2 idF 1.1.2024)
(3)
Die Notwendigkeit zur Leistung von Überstunden ergibt sich aus der Position der Angestellten im Betrieb. Eine Abgeltung geleisteter Überstunden bei Verwaltern und Assistenten erfolgt durch entsprechende Pauschalien und allfällige Remunerationen.
(4)
Solche angeordneten Überstunden sind, soweit sie nicht gemäß Abs 3 durch Pauschalien oder Remunerationen abgegolten werden, entweder durch entsprechende Freizeitgewährung oder durch besondere Überstundenentlohnung abzugelten. Die Freizeitgewährung hat im Verhältnis 1 : 1,5 zu erfolgen. Soweit Über-stunden nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden, gebührt für jede Überstunde eine besondere Entlohnung, die um 50% höher ist als der auf eine Stunde entfallende Teil des Gehaltes (1/173).
(5)
Für Dienstleistungen während der Nacht (19 Uhr bis 5 Uhr) und an Sonntagen gebührt entweder ein Zuschlag von 100%zu dem auf eine Stunde entfallenden Teil des Gehaltes (1/173) oder Freizeitgewährung im Verhältnis 1 : 2. Im Falle dringender Notwendigkeit kann die Dienstleistung auch an Sonn- und Feiertagen unbeschadet der wirksamen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ruhezeit verlangt werden.
(6)
Durch Betriebsvereinbarung sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Zeitausgleich festzulegen. § 10b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 findet keine Anwendung.
(Abs 4–6 ab 1.1.2024)
§ 3a Anwendung des Wiener Bedienstetengesetzes
(1)
Bei Vereinbarung vom mobilen Arbeiten sind die §§ 36a Abs 1, 2, 4 bis 6 und 36b Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl Nr 33/2017, sinngemäß anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten gemäß § 36a WBedG ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
(2)
§ 59a W-BedG (Altersteilzeit) ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 59a Abs 6 letzter Satz an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug gemäß § 8 Abs 1 tritt.
(3)
Soweit in diesem Kollektivvertrag auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes verwiesen wird, ist die am 1. Jänner 2024 geltende Fassung dieses Gesetzes maßgebend.
(§ 3a gilt ab 1.1.2024)
§ 4 Dienstrecht, Anstellung und Einteilung in Dienstkategorien und Gehaltsstufen
(1)
In allen nicht durch diesen Vertrag geregelten Fragen finden die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes und der für die Land- und Forstangestellten wirksamen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Abweichend davon ist die Wiener Landarbeitsordnung 19901 LGBl Nr 33/1990, in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(Abs 1 idF 1.1.2021)
(2)
Für Dienstleistungen und Verwendungen gelten insbesonders die Bestimmungen des § 5 des Gutsangestelltengesetzes. Dienstleistungen von Familienmitgliedern sind besonders zu vergüten, soweit sie vereinbart wurden.
(3)
Fachlich einschlägige Arbeiten für Fremde können nur mit Zustimmung des Dienstgebers übernommen werden. Bereits mit dem Dienstgeber vereinbarte Verpflichtungen zu solchen Arbeiten behalten ihre Gültigkeit.
(4)
Bei der Anstellung und jeder Änderung der Arbeitsbedingungen ist dem Angestellten eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstzettel) gemäß § 7 des Gutsangestelltengesetzes auszuhändigen.
(5)
Bei Anfängern kann eine Probezeit bis zu einem Jahr festgesetzt werden. Für bereits im Beruf tätig gewesene Dienstnehmer kann eine Probezeit bis zu einem halben Jahr festgesetzt werden.
(6)
Die Einstufung hat nach der Schul- und Fachbildung, den anrechenbaren Berufsjahren und der Art der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verliehene Titel ohne gleichzeitige Änderung der Beschäftigung sind hiebei nicht zu berücksichtigen (Anlage 4).
(7)
Als Schulen sind hiebei nur öffentliche Lehranstalten und Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht bei Vorlage der Abschlusszeugnisse anzuerkennen. Ausländische öffentliche Schulen oder solche mit Öffentlichkeitsrecht werden nur für österreichische Staatsbürger und nur dann anerkannt, wenn das zuständige Ministerium diese Schulen anerkennt.
(8)
Als Berufsjahre werden ausschließlich für die Einstufung in Anlage 1 angerechnet:
a)
Dienstzeiten, die als Angestellter im gleichen Betrieb erbracht werden, zur Gänze,
der nicht berufsmäßige Wehrdienst während der Betriebszugehörigkeit zur Gänze,
Dienstzeiten, die als Arbeiter im gleichen Betrieb erbracht werden, zur Hälfte.
b)
Der nicht berufsmäßige Wehrdienst nach schulmäßig abgeschlossener Berufsausbildung bei Dienstantritt zur Hälfte.
c)
Dienstzeiten, die in der Land- und Forstwirtschaft oder einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Beruf in anderen Betrieben als Angestellter erbracht wurden bei Dienstantritt zur Hälfte, höchstens im Ausmaß von 5 Jahren.
Nach zweijähriger ersprießlicher Dienstleistung im Betrieb ist der Rest dieser Dienstzeiten zur Gänze anzurechnen.
Angestellten, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein abgeschlossenes Studium an einer landwirtschaftlichen Mittelschule aufweisen, ist von der Studienzeit ein Jahr anzurechnen.
d)
Bei Überstellung (Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe) wird der Dienstnehmer in jene Biennienstufe eingereiht, welche seinen anzurechnenden Berufsjahren entspricht.
(9)
Nach je zwei vollendeten Berufsjahren rückt der Angestellte im Rahmen der beigeschlossenen Gehaltstabelle laut Anlage 1 in die nächsthöhere Biennienstufe vor und zwar mit dem 1. Tag des folgenden Monates und nur bis zum 30. Berufsjahr.
(9a)
Für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Eltern-Karenz während der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten sowie Zeiten einer Familienhospizkarenz während der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Dienstzeit anzurechnen.
(Abs 9a gilt ab 1.1.2019)
(10)
Für höheren Dienst aufgenommene landwirtschaftliche Praktikanten sind Angestellte in den ersten Berufsjahren nach der fachtheoretischen Ausbildung.
(11)
Auf den Angestellten, der sich um ein Mandat als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages bewirbt oder Mitglied eines solchen Organes ist, ist § 35 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Sonderregelung für den Todesfall
(1)
Die gesetzlichen Erben des verstorbenen Dienstnehmers, zu deren Erhaltung dieser gesetzlich verpflichtet war, erhalten durch drei Monate, beginnend am nächsten Monatsersten nach dem Tode, dessen letzten monatlichen Bruttogehalt (Sterbequartal) weiter ausbezahlt.
(2)
Ist der Tod eine Folge eines Betriebsunfalles, erhalten die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die vollen Bezüge auf die Dauer eines halben Jahres, beginnend am nächsten Monatsersten nach dem Tode.
(3)
Die im § 23 Abs 1 des Gutsangestelltengesetzes vorgesehene Frist der Räumung der Dienstwohnung von verstorbenen Dienstnehmern, die einen eigenen Haushalt geführt haben, wird auf drei Monate erhöht. Dessen Angehörige sind verpflichtet, im Rahmen zumutbarer Einschränkungen die Unterbringung des Dienstnachfolgers zu ermöglichen.
§ 6 Freizeit und Dienstverhinderung
Bei unverschuldeten kurzfristigen Arbeitsverhinderungen, die in bedeutenden und persönlich wichtigen Anlässen begründet erscheinen, welche die Person des Dienstnehmers oder seine Familie betreffen, ist die erforderliche Freizeit ohne Anrechnung auf den Gebührenurlaub dann zu gewähren, wenn die Angelegenheit nicht auch durch Familienmitglieder behandelt werden kann. Solche kurzfristige Arbeitsverhinderungen sind grundsätzlich vorher und nur in dringenden Notfällen binnen kürzester Frist nachträglich dem Dienstgeber zu melden. Als Grund zu solchen kurzfristigen Arbeitsverhinderungen gelten eigene Eheschließungen bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder solche in der Familie, Todesfälle innerhalb der Familie, Besuch bei Ärzten, ambulatorische Behandlungen, Vorladungen zu Gerichten, Erfüllung von Funktionen aufgrund eines öffentlichen Mandates, der notwendige Verkehr mit Berufsorganisationen usw
Zur Familie zählt auch der eingetragene Partner des Dienstnehmers.
(Abs 1 idF 1.5.2014)
§ 7 Bezüge der Angestellten
Die Bezüge der Angestellten bestehen aus:
§ 8 Entlohnung
(1)
Die Angestellten erhalten eine Barentlohnung in dem in der Anlage 1 festgesetzten Ausmaß.
(2)
Daneben gebührt den Angestellten an Stelle der Überlassung im Betrieb erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte eine Ablöse.
(3)
Den im Außendienst tätigen Angestellten gebührt für das bisher gewährte Deputatfeld eine Ablöse.
(4)
Die Ablöse gemäß Abs 2 und 3 gebührt 12 mal jährlich.
(5)
Die Abgeltung von Mehrarbeitsleistungen durch Bezahlung kann im beiderseitigen Einvernehmen auch durch Festsetzung eines Pauschalbetrages erfolgen.
(6)
Die Höhe der Ablöse gemäß Abs 2 und 3 ist in der Anlage 2 festgesetzt.
§ 9 Kinderzulage
Entfällt ab 1.5.2001
§ 10 Sachbezüge
(1)
Alle Angestellten haben Anspruch auf freie Wohnung, Beheizung (einschließlich Zufuhr des Brennmaterials) und Beleuchtung. Soweit sie einen eigenen Haushalt führen und die Möglichkeit besteht, gebührt ein entsprechender Hausgarten.
(2)
Die Wohnung hat dem Familienstande entsprechend groß und hygienisch einwandfrei zu sein. Zu ihr gehören auch die erforderlichen Nebenräume, bei vereinbarter Viehhaltung und Landbenützung auch die benötigten Stall-, Futtervorräte- und Wirtschaftsräume. Angestellten ohne eigenen Haushalt gebührt die übliche Wohnungseinrichtung, ohne besonderes Entgelt.
(3)
Die Instandhaltung der Gebäude und Wohnungen, das Ausmalen, Anstreichen, Instandhaltung der Fußböden und Öfen obliegt dem Dienstgeber.
(4)
In Ermangelung einer Naturalwohnung ist einvernehmlich eine entsprechende Dienstwohnung zu mieten. Für den Mietzins hat der Dienstgeber aufgrund des Nachweises über seine Höhe und Abstattung aufzukommen.
(5)
Wird vereinbarungsgemäß eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genommen, gebührt dem Angestellten ein Wohnungsentgelt. Das Wohnungsentgelt ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(6)
Abweichend von der Regelung der vorstehenden Absätze erhalten die Angestellten mit Haushalt, die in der Zentrale tätig sind, als Ablöse für die Nichtbeistellung einer Dienstwohnung und deren Instandhaltung ein monatliches Pauschale.
(7)
Sämtliche Angestellte mit Haushalt erhalten als Ablöse für die Nichtbeistellung der freien Beleuchtung und Beheizung ein monatliches Pauschale.
(8)
Angestellte ohne Haushalt erhalten die in den Abs 6 und 7 festgesetzten Ablösen nur zur Hälfte.
(9)
Die Höhe des Wohnungsentgeltes sowie des Pauschales gemäß Abs 6 und 7 ist in der Anlage 2 festgesetzt.
(10)
Der Angestellte ist berechtigt, das für den eigenen Bedarf benötigte Brennmaterial pro Kalenderjahr bis zu einer Höchstmenge von 20 Raummeter Brennholz, hievon 3/4 hart und 1/4 weich, bzw einem entsprechenden Heizwert von 39018 Kwh zum Preis von 40 % des Einkaufspreises vom Betrieb einzukaufen; für ledige Angestellte ohne Haushalt gemäß Abs 12 gilt die halbe Höchstmenge.
Die Weitergabe des Brennmaterials an Dritte außerhalb des eigenen Haushaltes ist bei sonstigem Verlust des begünstigten Einkaufsrechtes unzulässig.
(11)
Kauft der Angestellte die in Abs 10 angeführte Höchstmenge nicht oder nicht zur Gänze vom Betrieb ein, erhält er am Ende des Kalenderjahres pro Raummeter nicht in Anspruch genommenen Brennholzes eine Prämie von € 34,00. Wird anderes Brennmaterial eingekauft, gilt der entsprechende Heizwert.
(Abs 10 idF ab 1. Mai 2011)
(12)
Als Haushalt im Sinne dieses Kollektivvertrages gilt jede Wohnungseinheit, in der mindestens 2 Personen leben oder die mindestens aus einer Küche und einem vollwertigen Wohnraum besteht, wenn daraus ein höherer Kostenaufwand in der Lebenshaltung entsteht. Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft wohnenden Dienstnehmern, deren Partner im selben Betrieb beschäftigt sind, gebühren die Ansprüche nach Abs 1 bis 11 nur dann, wenn sie Haushaltsvorstand sind.
§ 11 Aufwandsentschädigungen
(1)
Für Dienstleistungen außerhalb des Dienstbereiches gebührt den Angestellten der Ersatz der Reisekosten und eine Tages- und Nächtigungsgebühr. Bei Bahnfahrten wird den Angestellten der Kategorie I–IV die 2. Klasse , der Kategorie V und VI die 1. Klasse vergütet; bei Schiffsbenützung der 2. bzw der 1. Platz. Entsprechend ist bei anderen Verkehrsmitteln zu verfahren. Die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr ist in der Anlage 2 festgesetzt. Falls voraussichtlich mit dem kollektivvertraglichen Nächtigungsgeld nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist im Einzelfall vor Antritt der Reise das Einvernehmen über das Ausmaß des Auslagenersatzes mit dem Betrieb herzustellen. Die Auslagen sind bei Abrechnung zu belegen. Die angeführten Sätze des Tagesgeldes gebühren bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstbereiches erst bei Überschreiten der vierstündigen Dienstleistung zur Hälfte und zur Gänze, wenn die achtstündige Dienstleistung überschritten ist. Für Auslandsreisen sind gesonderte Vergütungen zu vereinbaren. Bei länger andauernder Verwendung von Angestellten außerhalb des Dienstbereiches sind Teuerungszulagen entsprechend zu vereinbaren, welche die Mehrkosten der Lebenshaltung decken.
(2)
Die den Angestellten bei Dienstantritt für sich und die Familienangehörigen erwachsenden Reise- und Umzugskosten werden vom Dienstgeber bei der Übersiedlung oder bei Dienstantritt zur Hälfte bezahlt, Umzugskosten nur für den angemessenen Hausrat; die zweite Hälfte zahlt der Dienstgeber als Vorschuss zur gleichen Zeit. Nach Ablauf der Probezeit oder bei Übernahme in das definitive Dienstverhältnis übernimmt der Dienstgeber auch die zweite Hälfte auf seine Rechnung. Wird das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst, ist der Dienstgeber nur dann zur Übernahme der zweiten Hälfte der Kosten verpflichtet, wenn die Gründe für die Lösung nicht in der Person des Angestellten liegen. Andernfalls ist die Hälfte der Kosten vom Angestellten dem Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen; sie kann dem Dienstnehmer auch von seinen fälligen Bezügen abgerechnet werden. Sofern über die Hälfte der zu leistenden Vergütung nichts vereinbart wurde, sind die tatsächlichen Kosten, beim Übersiedlungsgut die des angemessenen Hausrates, soweit sie nachgewiesen werden, zu vergüten. Bei Versetzung trägt der Dienstgeber die Übersiedlungskosten zur Gänze; hiebei ist auch eine Beschädigung des Umzugsgutes, welche durch die Übersiedlung nachweislich verursacht wurde, im angemessenen Umfange zu vergüten. Bei Dienstaustritt ist der Dienstgeber verpflichtet, die Zufuhr zur nächsten Bahnstation oder zur nächsten sonstigen Weiterbeförderungsstelle, soweit betriebseigene Transportmittel zur Verfügung stehen, beizustellen. Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung durch den Dienstnehmer bzw bei Entlassung. Bei Übersiedlungen infolge Übertrittes von Angestellten in den Ruhestand oder von Witwen und Waisen, sobald diese die Dienstwohnungen räumen oder nach dem Tode von Dienstnehmern, die mindestens 10 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, umziehen, gebührt die Vergütung der Umsiedlungskosten zur Gänze. Übersiedlungskosten werden bis an den neuen Wohnort im Inland oder bis zur Staatsgrenze auf dem kürzesten Wege zum Wohnort im Ausland getragen.
(3)
Die Benützung von dienstnehmereigenen Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch ist hinsichtlich der Fahrzeugart und hinsichtlich der jährlich zu fahrenden Kilometer betriebsweise zu vereinbaren. Für die Benützung des vereinbarten Fahrzeuges gebührt ein Kilometergeld, bei dessen Bemessung das im öffentlichen Dienst gewährte zugrundezulegen ist. Für die Benützung eines dienstnehmereigenen Fahrrades wird eine Pauschalvergütung gewährt. Die Höhe der Pauschalvergütung ist in der Anlage 2 festgesetzt.
§ 12 Betriebliche Weiterbildung
Der Dienstgeber kann dem Angestellten für eine betrieblich notwendige Weiterbildung die erforderliche Dienstfreistellung gewähren und die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
§ 13 Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss
(1)
Die Angestellten erhalten jährlich ein Weihnachtsgeld und einen Urlaubszuschuss.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 110 % des Gehaltes für den Monat Oktober und ist am 1. November auszuzahlen. Der Urlaubszuschuss beträgt 110 % des Gehaltes für den Monat Juli und ist am 1. Juli auszuzahlen.
(2)
Zum Gehalt im Sinne des Abs 1 zählen auch allenfalls gebührende Zuschläge gemäß Pkt 12 der Anlage 2 sowie Zulagen gemäß Pkt 1 bis 3 der Zusatzbestimmungen der Anlage 4.
(3)
Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres gebühren soviel Zwölftel des Weihnachtsgeldes und des Urlaubszuschusses, als den Monaten der Dienstleistung dieses Jahres entsprechen. Angefangene Monate werden für voll angerechnet. Dienstverhinderungen wegen Krankheit und Unfallsfolgen sind wie Dienstleistungen anzurechnen.
(4)
Bei Austritt vor dem 1. Juli bzw vor 1. November gilt als Berechnungsgrundlage für die aliquoten Teile die Höhe des letzten vor dem Austritt bezogenen Gehaltes.
(5)
Wird ein Arbeiter des Betriebes in das Angestelltenverhältnis übernommen, so ist die Zeit, die er während des Jahres als Arbeiter tätig war, bei Bemessung des Weihnachtsgeldes und des Urlaubszuschusses der eines Angestellten gleichzustellen und anzurechnen.
§ 14 Jubiläumsgaben
Die Angestellten erhalten:
a) |
für ein 25-jähriges Dienstjubiläum |
200 % |
b) |
für ein 40-jähriges Dienstjubiläum |
400 % |
des im Zeitpunkt des Jubiläums zustehenden Monatsbruttobargehaltes. Für die Berechnung der 25- bzw 40-jährigen Dienstzeit zählen alle im Dienste der Stadt Wien effektiv zurückgelegten Zeiten. Im Falle des Ausscheidens mit Anspruch auf Abfertigung gebührt die Jubiläumsgabe gemäß lit b) bereits nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren.
§ 15 Abfertigung
(1)
Den Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen der § 22 und 22a GAng.G. mit der Maßgabe, daß Sachbezüge mit 100 vH des in der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses geltenden Kundmachung über die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Abzuges vom Arbeitslohn, gültig für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, festgesetzten Wertes in Anschlag zu bringen sind.
(Abs 1 idF 1.5.2013)
(2)
Im Falle einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis sind die beim selben Dienstgeber als Arbeiter zurückgelegten Dienstzeiten, falls sie nicht schon abgefertigt wurden, anzurechnen. Dabei ist das Abfertigungsausmaß für die als Arbeiter erbrachten Dienstzeiten unter Zugrundlegung des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses als Angestellter gebührenden Entgeltes nach den einschlägigen Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr 33/1990 in der Fassung LGBl. Nr 42/2017 zu berechnen und der für die Angestelltendienstzeit gebührenden Abfertigung zuzurechnen. Das so zu errechnende Ausmaß der Abfertigung darf jedoch das Abfertigungsausmaß nicht übersteigen, das gebührt hätte, wenn die gesamte Dienstzeit als Angestellter erbracht worden wäre.
(Abs 2 idF 1.1.2021)
(3)
An Stelle des Anspruches nach § 22 Abs 6 GAng.G. gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung in voller Höhe des im § 22 Abs 1 GAng.G. bezeichneten Betrages. Auf den über den gesetzlich normierten Abfertigungsanspruch hinausgehenden Anspruch sind die Ansprüche nach § 5 Abs 1 und 2 einschließlich des damit abgelösten Anspruches nach § 23 Abs 5 GAng.G. anzurechnen (siehe Anlage 3).
§ 16 Urlaub
(1)
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 30 Werktage, ab 20 Jahren 32 Werktage und ab 25 Jahren 36 Werktage.
(2)
Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH), haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
(Abs 2 idF 1.5.2013)
(3)
Im übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Abs I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl Nr 390/1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 354/1981 und 81/1983.
§ 17 Rechtsschutz
Bei allen den Angestellten aus ihrem Dienstverhältnis und ihrer Dienstverrichtung erwachsenden Rechtsstreiten trägt der Dienstgeber die Kosten und gewährt ihnen volle Schadloshaltung. Ausgenommen sind Rechtsstreite zwischen Angestellten und dem Dienstgeber.
§ 18 Aufrundung der Beträge
Entfällt ab 1.5.2009
§ 19 Zahlungsfristen
Das Bargehalt wird monatlich im Vorhinein gezahlt. Die Sachbezüge werden monatlich im Vorhinein geleistet. Sondervergütungen sind nach Fälligkeit zu entrichten. Abweichendes kann vereinbart werden.
§ 20 Erlöschen der Ansprüche
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
§ 21 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der vertragsschließenden Teile geschlichtet werden.
§ 21a Übergangsbestimmung zu § 3 Abs 6
Bis zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs 6 gilt § 3 Abs 4 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unverändert weiter.
(§ 21a gilt ab 1.1.2024)
§ 22 Schlussbestimmungen
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages treten alle bisher geltenden Bestimmungen außer Kraft. Übersteigen die bisherigen Gehaltsansätze die aufgrund dieses Vertrages gebührenden Bezüge, so erhalten die Angestellten die Bezüge nach diesem Vertrag und zu ihnen einen Barbetrag in der Höhe des Unterschiedes als Barzulage. Bei allgemeinen Gehaltsänderungen sind auch die anderen Barvergütungen verhältnismäßig zu erhöhen oder zu senken.
Anlage 1
Gehaltstabelle
gültig ab 1. Jänner 2024
Kat. |
Grundgehalt |
Berufsjahre |
2 |
4 |
6 |
8 |
10 |
I |
2.079,81 |
— |
— |
— |
— |
— |
II/1 |
2.223,37 |
2.256,06 |
2.281,72 |
2.319,15 |
2.339,55 |
2.410,88 |
II/2 |
2.274,72 |
2.303,87 |
2.336,98 |
2.368,85 |
2.398,15 |
2.469,51 |
II/3 |
2.328,07 |
2.361,22 |
2.393,07 |
2.423,63 |
2.454,21 |
2.519,17 |
III/1 |
2.376,49 |
2.405,81 |
2.436,36 |
2.470,77 |
2.500,08 |
2.570,16 |
III/2 |
2.436,36 |
2.464,40 |
2.497,53 |
2.526,84 |
2.561,23 |
2.628,76 |
III/3 |
2.483,51 |
2.512,84 |
2.545,95 |
2.573,98 |
2.608,37 |
2.682,28 |
IV/1 |
2.637,68 |
2.677,18 |
2.715,40 |
2.749,81 |
2.792,93 |
2.880,85 |
IV/2 |
2.757,47 |
2.794,29 |
2.837,58 |
2.880,85 |
2.921,35 |
3.009,28 |
IV/3 |
2.871,09 |
2.912,95 |
2.954,84 |
3.030,21 |
3.073,49 |
3.126,54 |
V/1 |
3.038,59 |
3.076,28 |
3.119,58 |
3.164,21 |
3.200,51 |
3.288,47 |
V/2 |
3.178,18 |
3.222,85 |
3.259,14 |
3.296,83 |
3.345,71 |
3.419,68 |
V/3 |
3.373,61 |
3.409,89 |
3.451,80 |
3.493,65 |
3.534,15 |
3.622,09 |
VI/1 |
3.830,77 |
3.909,93 |
3.990,44 |
4.155,54 |
4.324,73 |
4.496,65 |
VI/2 |
4.729,98 |
4.814,61 |
4.891,01 |
5.057,48 |
5.226,69 |
5.394,52 |
VI/3 |
5.490,02 |
5.573,26 |
5.648,33 |
5.817,54 |
5.986,74 |
6.154,54 |
Kat. |
Grundgehalt |
Berufsjahre |
12 |
14 |
16 |
18 |
20 |
I |
2.079,81 |
— |
— |
— |
— |
— |
II/1 |
2.223,37 |
2.479,69 |
2.552,32 |
2.621,11 |
2.686,09 |
2.760,00 |
II/2 |
2.274,72 |
2.534,50 |
2.604,54 |
2.677,18 |
2.743,44 |
2.818,05 |
II/3 |
2.328,07 |
2.591,82 |
2.658,05 |
2.726,87 |
2.801,29 |
2.880,85 |
III/1 |
2.376,49 |
2.641,50 |
2.709,04 |
2.783,14 |
2.858,54 |
2.931,11 |
III/2 |
2.436,36 |
2.700,12 |
2.772,72 |
2.847,35 |
2.922,72 |
3.006,49 |
III/3 |
2.483,51 |
2.747,26 |
2.819,44 |
2.900,40 |
2.975,78 |
3.058,13 |
IV/1 |
2.637,68 |
2.966,01 |
3.058,13 |
3.141,87 |
3.228,43 |
3.349,87 |
IV/2 |
2.757,47 |
3.097,22 |
3.179,58 |
3.266,14 |
3.354,05 |
3.479,69 |
IV/3 |
2.871,09 |
3.204,70 |
3.294,04 |
3.377,79 |
3.467,13 |
3.589,99 |
V/1 |
3.038,59 |
3.373,61 |
3.457,37 |
3.542,52 |
3.633,25 |
3.714,21 |
V/2 |
3.178,18 |
3.509,00 |
3.596,98 |
3.684,90 |
3.764,45 |
3.855,33 |
V/3 |
3.373,61 |
3.703,06 |
3.786,81 |
3.871,73 |
3.959,01 |
4.043,65 |
VI/1 |
3.830,77 |
4.663,14 |
4.825,51 |
5.000,17 |
5.166,65 |
5.394,52 |
VI/2 |
4.729,98 |
5.566,44 |
5.726,09 |
5.896,65 |
6.064,48 |
6.307,40 |
VI/3 |
5.490,02 |
6.316,94 |
6.490,23 |
6.623,98 |
6.799,98 |
7.053,79 |
Kat. |
Grundgehalt |
Berufsjahre |
22 |
24 |
26 |
28 |
30 |
I |
2.079,81 |
— |
— |
— |
— |
— |
II/1 |
2.223,37 |
2.837,58 |
2.917,15 |
2.993,92 |
3.070,71 |
3.146,10 |
II/2 |
2.274,72 |
2.897,63 |
2.975,78 |
3.058,13 |
3.127,93 |
3.203,31 |
II/3 |
2.328,07 |
2.959,02 |
3.031,61 |
3.109,79 |
3.189,36 |
3.259,14 |
III/1 |
2.376,49 |
3.014,84 |
3.088,84 |
3.168,42 |
3.241,01 |
3.316,40 |
III/2 |
2.436,36 |
3.074,89 |
3.150,27 |
3.228,43 |
3.308,02 |
3.383,39 |
III/3 |
2.483,51 |
3.130,74 |
3.204,70 |
3.284,30 |
3.355,46 |
3.435,05 |
IV/1 |
2.637,68 |
3.472,72 |
3.596,98 |
3.725,39 |
3.848,53 |
3.957,67 |
IV/2 |
2.757,47 |
3.601,15 |
3.726,78 |
3.855,33 |
3.969,94 |
4.094,14 |
IV/3 |
2.871,09 |
3.712,80 |
3.840,33 |
3.963,15 |
4.083,21 |
4.208,76 |
V/1 |
3.038,59 |
3.874,43 |
4.035,46 |
4.195,10 |
4.347,94 |
4.503,47 |
V/2 |
3.178,18 |
4.009,54 |
4.169,18 |
4.319,28 |
4.481,66 |
4.639,92 |
V/3 |
3.373,61 |
4.197,82 |
4.356,10 |
4.514,41 |
4.674,06 |
4.825,51 |
VI/1 |
3.830,77 |
5.625,12 |
5.855,74 |
6.080,88 |
6.312,84 |
6.538,00 |
VI/2 |
4.729,98 |
6.542,08 |
6.750,86 |
6.990,99 |
7.228,43 |
7.471,33 |
VI/3 |
5.490,02 |
7.319,85 |
7.584,57 |
7.809,72 |
8.064,90 |
8.336,43 |
Anlage 2
gültig ab 1. Jänner 2024
1.
zu § 8 Abs 2:
Die Ablöse beträgt
148,97 EUR
monatlich.
2.
zu § 8 Abs 3:
Die Ablöse beträgt
277,94 EUR
monatlich.
3.
zu § 10 Abs 5:
Das Wohnungsentgelt beträgt monatlich
|
ohne Haushalt |
mit Haushalt |
in Kategorie I–III |
97,74 |
152,13 |
in Kategorie IV–VI |
152,13 |
183,71 |
4.
zu § 10 Abs 6:
Die Ablöse beträgt
509,57 EUR
.
5.
zu § 10 Abs 7:
Die Pauschale beträgt
205,08 EUR
.
6.
zu § 11 Abs 1:
Die Tages- und Nächtigungsgebühr beträgt:
|
Tagesgebühr |
Nächtigungsgebühr |
Kategorie I–III |
56,27 |
33,09 |
Kategorie IV und V |
62,99 |
39,79 |
Kategorie VI |
71,19 |
39,79 |
7.
zu § 11 Abs 3:
Die Pauschalvergütung beträgt
57,95 EUR
.
8.
Mehrleistungspauschale
Den Gutsverwaltern (Betriebsleitern), den Assistenten und Wirtschaftern und dem Personal- und Finanzreferenten der Zentrale gebührt zur Abgeltung der Mehrleistungen eine Mehrleistungspauschale. Die Mehrleistungspauschale beträgt für Gutsverwalter (Betriebsleiter) für Tagüberstunden an Werktagen
709,58 EUR
und für Sonn-, Feiertags- und Nachtüberstunden
360,59 EUR
monatlich. Auf die Dauer der Erfüllung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für den biologischen Landbau tritt hiezu ein Zuschlag von 80 %.
Die Mehrleistungspauschale beträgt für Assistenten und Wirtschafter für Tagüberstunden an Werktagen
645,11 EUR
und für Sonn-, Feiertags- und Nachtüberstunden
198,53 EUR
monatlich.
Diese Mehrleistungspauschale erhöht sich bei einer über mindestens sieben zusammenhängende Kalendertage andauernden Vertretung des Gutsverwalters ab dem ersten Tag der Vertretung aliquot auf die Mehrleistungspauschale des Gutsverwalters.
Die Mehrleistungspauschale beträgt für den Personal- und Finanzreferenten der Zentrale
709,58 EUR
monatlich.
9.
Gewinnbeteiligung:
Als Gewinnbeteiligung werden für die Gutsverwalter von der Direktion nach Anhörung des Betriebsrates alljährlich Remunerationen bis zur Höhe von 2% des Reingewinnes — zuzüglich eines weiteren Prozentes nach Gegenverrechnung eines allfälligen Vorjahresverlustes — beim zuständigen Gemeindeorgan beantragt.
10.
Zehrgeld:
Für die ordnungsgemäße ganztägige Übergabe der Rübe an die Fabrik erhält der damit beauftragte Angestellte eine halbe Tagesgebühr.
11.
Bilanzremuneration:
Für die an den Bilanzarbeiten beteiligten Angestellten gebührt eine Bilanzremuneration. Die Bilanzremuneration beträgt
2.325,60 EUR.
12.
Gehaltszuschlag:
Nach einer 35jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien erhält der Angestellte einen Gehaltszuschlag von 5% zu seinem Gehalt gemäß der Anlage 1.
13.
Zulage für Hauptkassaführung
Der mit der Hauptkassaführung der Zentrale betraute Angestellte erhält eine Zulage von
226,72 EUR
monatlich. Diese Zulage gebührt auch zum Weihnachtsgeld und zum Urlaubszuschuss gemäß § 13.
Anlage 3
Den gesetzlichen Erben, zu deren Erhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ist die Abfertigung und das Sterbequartal einschließlich des Anspruches nach § 23 Abs 5 GAng.G. im nachstehenden Ausmaß zu gewähren:
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
|
im Falle des § 5 Abs 1 |
im Falle des § 5 Abs 2 |
von 3 Jahren |
das 4-fache |
das 7-fache |
von 5 Jahren |
das 4,5-fache |
das 7,5-fache |
von 10 Jahren |
das 5-fache |
das 8-fache |
von 15 Jahren |
das 6-fache |
das 9-fache |
von 20 Jahren |
das 9-fache |
das 10,5-fache |
von 25 Jahren |
das 12-fache |
das 12-fache |
des dem verstorbenen Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes.
Für die Gemeinde Wien: |
Dr. Prochaska |
Für die Gewerkschaft der Privatangestellten |
Sallmutter |
Katzian |
Für die Gewerkschaft der Privatangestellten |
Sektion Land- und Fortswirtschaft |
Ing. Vogl |
Trausznitz |
Kollektivvertrag
für die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien
Vereinbarung vom 21. Dezember 2022
Vorbehaltlich der sonst noch erforderlichen magistratsinternen Genehmigungen und der Genehmigungender verfassungsmäßig zuständigen Organe wird zwischen der Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien – Personalservice, und der Gewerkschaft GPA folgende Vereinbarung betreffend die Änderung des Kollektivvertrages für die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien getroffen:
1.
Die Gehaltsansätze der Anlage 1 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 Euro (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) erhöht.
2.
Die Zulagen der Anlage 2 werden mit Ausnahme des Punktes 11 – Bilanzremuneration mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 einheitlich um 3% (kaufmännisch auf ganze Cent gerundet) erhöht.
3.
In § 3 Abs 2 zweiter Satz werden nach dem Wort ,,Anwendung“ ein Beistrich und die Wortfolge ,,sofern sich gemäß § 3a nichts anderes ergibt" eingefügt.
4.
Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Altersteilzeit
§ 3a § 59a des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBI Nr 33/2017 in der Fassung LGBI Nr 48/2020, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs 6 letzter Satz an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug gemäß § 8 Abs 1 tritt.“
5.
Z 1 und 2 gelten bei einer Laufzeit von zwölf Monaten ab 1. Jänner 2022. Z 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Wien, 21. Dezember 2021
Gemeinde Wien |
Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice |
1010 Wien, Rathausstraße 4 |
Obermagistratsrat Mag. René Köpruner |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft GPA |
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Vorsitzende |
Bundesgeschäftsführer |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss |
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Vorsitzende |
Wirtschaftsbereichssekretär |
Gerlinde Treml |
Mag. Andreas Laaber |