KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Zusatzvereinbarungen für Sennen

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Landarbeiterkammer Vorarlberg

Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- u. forstwirtschaftliche Dienstnehmer ab 1. Jänner 2024 in Kraft.


Entlohnung gem. § 8
(1)  Die Löhne sind als Monatsbruttolöhne auf einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Normalstunden und 49 Überstunden, davon 28 zu 50 % und 21 zu 100 % aufgebaut.
(2)  Die Betriebe können jedoch mit einzelnen Sennen eine Ausnahme von der Pauschalierungsregelung treffen, indem sie die Auszahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden vereinbaren. Solche Dienstverträge bzw. Vereinbarungen sind der Landwirtschaftskammer innerhalb eines Monats mittels Kopie vorzulegen.
Brutto Euro/Std. Brutto Euro/Monat
(a1) betriebsführende Meistersennen in Jahresbetrieben bis 2.500.000 l 18,68 4.800,76
(a2) betriebsführende Meistersennen in Jahresbetrieben bis 3.500.000 l 19,61 5.039,91
(a3) betriebsführende Meistersennen in Jahresbetrieben bis 4.500.000 l 20,67 5.312,33
(a4) betriebsführende Meistersennen in Jahresbetrieben bis 6.500.000 l 21,91 5.631,01
(a5) betriebsführende Meistersennen in Jahresbetrieben ab 6.500.000 l 23,05 5.923,99
für jene betriebsführenden Sennen, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, vermindert sich der Stundenlohn in der jeweiligen Lohngruppe um 0,25 Euro.
(b) für betriebsführende Sennen ohne Meisterprüfung verringert sich der Stundenlohn um 0,30 Euro.
(c) Sennen mit Meisterprüfung in Jahresbetrieb 16,61 4.268,91
(d) Untersennen mit Fachausbildung 15,48 3.978,36
(e) Untersennen ohne Fachausbildung 14,32 3.680,24
(f) betriebsführende Sennen in Halbjahresbetrieben mit über 900 l Milch täglich 14,72 3.783,04
(g) Hilfsarbeiter 12,62 2.183,26
(h) Milchtankwagenfahrer 15,56 2.691,88
(i) in Betrieben unter durchschnittlich 900 Liter Tagesmilchanlieferung ist freie Lohnvereinbarung möglich, soweit ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, der von beiden Vertragspartnern unterzeichnet ist.
Zusätzlich zu diesem Lohn erhält das Sennenpersonal wie auch die Milchtankwagenfahrer eine Erschwerniszulage in Höhe von 5 % des jeweiligen Bruttolohnes. (Lehrlinge ausgenommen).
(j)
Lehrlingseinkommen brutto
Lehrlinge mit Lehrvertrag erhalten: Euro
im 1. Lehrjahr 1.236,34
im 2. Lehrjahr 1.604,79
im 3. Lehrjahr 1.880,27
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt, solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG in Kraft ist.
Alle weiteren Bestimmungen, das Lehrverhältnis betreffend, enthält der Lehrvertrag.
(k) Hilfskräfte während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) € 1.236,34
Im Jahre 2024 werden die Überzahlungen beibehalten
.
Unter der Berufsbezeichnung Senn ist die Berufsausbildung in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft zu verstehen. Meister der Molkerei- und Käsereiwirtschaft werden im vorliegenden Kollektivvertrag als Meistersenn bezeichnet.
Wird eine Dienstwohnung in Anspruch genommen, so ist der vom Finanzamt festgesetzte Wert der freien Wohnung dzt. 81,39 Euro für Verheiratete und 42,87 Euro für Alleinstehende zum Bruttolohn hinzuzurechnen und beim Nettolohn wieder in Abzug zu bringen.
Des weiteren haben alle Dienstnehmer das Recht, den Bedarf an Milch, Butter und Milcherzeugnissen für sich und ihre Familie zum Großhandelspreis vom Betrieb zuzukaufen.
Bis zum Jahr 2008 war bei Erreichen bestimmter Qualitätskriterien die Auszahlung einer Käseprämie als Qualitätsprämie vereinbart. Diese Käseprämie wurde mit Gültigkeit 2009 und Folgejahre abgeschafft, da sie im Rahmen eines Umrechnungsschlüssels auf die Stundenlöhne umgelegt wurde.
Für Dienstverhältnisse, die zum 31.12.2008 wenigstens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wird für die Umlegung der Käseprämie auf Stundenlohn folgende Übergangsregelung (Wahrungsregelung) getroffen:
Wenn der hochgerechnete Jahresbruttolohn für 2009 und die jeweiligen Folgejahre unter dem indexierten Jahresbruttolohn inkl. Käseprämie für das Jahr 2008 liegt, gebührt dem Dienstnehmer jeweils eine Umstellungsprämie in Höhe der Differenz.


Nachtrag zu § 21 Abs. 6
Für Dienstnehmer in Sennereibetrieben, die im beiderseitigen Einvernehmen im Sommer auf einer Alpe arbeiten, gilt diese Beschäftigung nicht als Arbeitsunterbrechung im Stammbetrieb, wenn diese Unterbrechung auch zum Vorteil des Stammbetriebes erfolgt und nicht länger als 100 Tage dauert.
Arbeitskleidung
Den in Sennereien beschäftigten Dienstnehmern werden vom Betrieb pro Jahr eine Garnitur Arbeitskleidung (Kopfbedeckung, Hose und Bluse) sowie 2 Paar Stiefel und 2 Schürzen zur Verfügung gestellt. In Halbjahres-betrieben besteht nur Anspruch auf 1 Paar Stiefel und eine Schürze. Diese Gegenstände bleiben Eigentum des Betriebes.
Fahrtkosten
Für Dienstnehmer die keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können, gelten nachfolgend angeführte Fahrtkostenpauschalen.
4 – 6 km 46,84 Euro
7 – 10 km 64,51 Euro
über 10 km 92,82 Euro
Als Berechnungsgrundlage dient der einfache Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte.



Landwirtschaftskammer Vorarlberg:
Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: Für die Sektion der Land- und Forstwirte:
Vizepräsident: Vizepräsidentin:
DI Hubert Malin e.h. LAbg. ÖKR Andrea Schwarzmann e.h.
Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter:
DI Richard Simma e.h. DI Stefan Simma e.h.
Der leitende Angestellte Der Direktor
Josef Moosbrugger e.h.
Präsident der Landwirtschaftskammer Vorarlberg