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Aenderung Historie

Zusatzvereinbarung für Landarbeiter

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Landarbeiterkammer Vorarlberg

Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer ab dem 1.1.2024 in Kraft.


Nachtarbeit gem. § 7
Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.


Entlohnung gem. § 8
Vollwertige Arbeitskräfte haben gemäß ihrer beruflichen Fähigkeit und Ver-wendung Anspruch auf einen Mindestbruttolohn nach folgender Lohntafel:
Lohnstufe Bruttolohn in Euro
ohne freie Station
a) Meister(in) der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft 2.540,40
b) Facharbeiter(in) in der Landwirtschaft bzw. der ländlichen Hauswirtschaft 2.146,34
c) Hilfsarbeiter(in) ab 2. Jahr, Saison- u. Erntearbeiter(innen) 1.896,28
d) Hilfsarbeiter(in) im 1. Jahr 1.809,35
e) Lehrlinge männlich und weiblich
im 1. Lehrjahr 870,40
im 2. Lehrjahr 979,20
im 3. Lehrjahr 1.095,79
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt, solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG in Kraft ist.
Lohnstufe Bruttolohn in Euro
ohne freie Station
f) Greenkeeper, MRS-Arbeiter 13,07
g) Taglöhner(innen) 12,07
h) Entlohnung für Arbeiter(innen) in Fischerei und Fischzuchtbetrieben.
Der Lohn der Arbeiter(innen) in Fischerei- und Fischzuchtbetrieben richtet sich nach dem Lohn für Landarbeiter in der jeweiligen Ausbildungskategorie.
i) Praktikantenentschädigung inkl. freier Station.
Praktikanten von Universitäten 834,10
Praktikanten von höheren Lehranstalten 662,72
Praktikanten von Fachschulen 518,44
j) Alppersonal
Senner und Melker 2.033,22
Hirten ab 3. Alpsommer*) 1.900,02
Hirten im 1. und 2. Alpsommer**) 1.688,73
Köchin 1.688,73
Praktikanten von Fachschulen 518,44
Sonstige Praktikanten und Ferialer 880,46
Darüber hinaus erhält das Alppersonal eine Schmutzzulage in der Höhe von 10 % und eine Erschwerniszulage in der Höhe von 15 % des jeweiligen Grundlohnes.
Lohnstufe Bruttolohn in Euro
ohne freie Station
k) Hilfskräfte, ausgenommen Alppersonal, während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) 870,40
Wird freie Station an die Lohnempfänger gewährt, so gelten für Zwecke der Sozialversicherung die amtlich festgesetzten Sachbezugswerte.
Sonderfall der wöchentlichen Ruhezeit für das Alppersonal
Gemäß § 163 Abs. 3 LAG bzw. § 83b Abs. 1 LAG entfällt für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Alpwirtschaft eingesetzt werden, die wöchentliche Ruhezeit zur Gänze, wenn es aus objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen notwendig und es dem Arbeitnehmer möglich ist, Ruhezeiten und Ruhepausen mit Rücksicht auf die zu erledigenden Arbeiten selbst einzuteilen.

Im Jahre 2024 werden die Überzahlungen beibehalten.
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Deputate, Naturalleistungen
Den Dienstnehmern sind die im Betrieb produzierten Produkte für den Eigenverbrauch zum Großhandelspreis zu überlassen.
Arbeitskleidung
Den in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Dienstnehmern ist vom Betrieb jährlich Arbeitskleidung im Werte von 129,77 Euro zu stellen. Außerdem haben Dienstnehmer, die Spezialarbeiten verrichten, Anspruch auf die entsprechende Kleidung. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.
*) Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen.
**) Unter Alpsommer sind sämtliche in einem Dienstverhältnis auf einer Alpe erbrachten Alpsaisonen zu verstehen.


Reisegebührenregelung für Dienstnehmer in Fischzuchtbetrieben
Bei Außendienst außerhalb des Dienstortes gebührt folgendes Taggeld:
Bis zu 3 Stunden kein Taggeld
Mehr als drei bis sechs Stunden ⅓ des Taggeldes
Mehr als sechs bis acht Stunden ⅔ des Taggeldes
Ab 8 Stunden das volle Taggeld
Die Höhe des vollen Taggeldes liegt bei 26,40 Euro.


Sonderzahlungen gem. § 12
Für Praktikanten und Alppersonal sind die anteiligen Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen im monatlichen Entgelt enthalten.



Landwirtschaftskammer Vorarlberg:
Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: Für die Sektion der Land- und Forstwirte:
Vizepräsident: Vizepräsidentin:
DI Hubert Malin e.h. LAbg. ÖKR Andrea Schwarzmann e.h.
Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter:
DI Richard Simma e.h. DI Stefan Simma e.h.
Der leitende Angestellte Der Direktor
Josef Moosbrugger e.h.
Präsident der Landwirtschaftskammer Vorarlberg