Land- und forstwirtschaft. DN VLB / Futtertrocknungsgenossensch. / Zusatz
Zusatzvereinbarungen für Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften
Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstw. Arbeiter nach dem 1. Jänner 1998 in Kraft.
I. Entlohnung gem. § 8
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Bruttolohn ohne freie Station |
Facharbeiter |
ATS 89,30. |
II. Schmutz- und Erschwerniszulage
Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften erhalten eine Schmutz- und Erschwerniszulage von je 15% des jeweiligen Grundlohnes.
III. Sonderzahlungen gem. § 12
1)
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt je einen Monatslohn des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
2)
Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn mindestens eine zweimonatige Beschäftigungszeit vorliegt.
3)
Der Monatsbruttolohn errechnet sich auf der Grundlage von 174 Normalarbeitsstunden.
Unterzeichnungsprotokoll
Bregenz, am 1.1.1998
Landwirtschaftskammer Vorarlberg: |
Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: |
Für die Sektion Landwirte: |
Vizepräsident: |
Vizepräsident: |
Ing. Ernst Fink |
ÖKR Edwin Gmeiner |
Der Sektionsleiter: |
Der Sektionsleiter: |
Ing. Anton Hagspiel |
Dr. Gebhard Bechter |
Der leit. Angestellte |
Der Direktor |
LAbg. Gebhard Halder |
Präsident der Landwirrschaftskammer Vorarlberg |