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Land- und forstwirtschaft. DN VLB / Futtertrocknungsgenossensch. / Zusatz

Zusatzvereinbarungen für Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften


Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstw. Arbeiter nach dem 1. Jänner 1998 in Kraft.


I. Entlohnung gem. § 8
Bruttolohn ohne freie Station
Facharbeiter ATS 89,30.


II. Schmutz- und Erschwerniszulage
Dienstnehmer in Futtertrocknungsgenossenschaften erhalten eine Schmutz- und Erschwerniszulage von je 15% des jeweiligen Grundlohnes.


III. Sonderzahlungen gem. § 12
1)  Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt je einen Monatslohn des jeweiligen Monatsbruttolohnes.
2)  Dienstnehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn mindestens eine zweimonatige Beschäftigungszeit vorliegt.
3)  Der Monatsbruttolohn errechnet sich auf der Grundlage von 174 Normalarbeitsstunden.


Unterzeichnungsprotokoll
Bregenz, am 1.1.1998

Landwirtschaftskammer Vorarlberg:
Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: Für die Sektion Landwirte:
Vizepräsident: Vizepräsident:
Ing. Ernst Fink ÖKR Edwin Gmeiner
Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter:
Ing. Anton Hagspiel Dr. Gebhard Bechter
Der leit. Angestellte Der Direktor
LAbg. Gebhard Halder
Präsident der Landwirrschaftskammer Vorarlberg