Arbeitszeit gem. § 6
(1)
Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass unter normalen Verhältnissen die 40 Stundenwoche in der Zeit zwischen Montag 7:00 Uhr und Freitag 17:00 Uhr abgewickelt wird.
(2)
Gehzeiten vom und zum Arbeitsplatz werden in einem eine halbe Stunde überschreitenden Maß in die bezahlte Arbeitszeit eingerechnet.
Entlohnung gem. § 8
Die Dienstnehmer in Forstbetrieben werden in folgende Lohngruppen mit folgenden Mindestlohnsätzen eingeteilt:
|
Brutto Euro/Std. |
1. |
Vorarbeiter |
15,99 |
2. |
Forstfacharbeiter mit Prüfung |
15,24 |
3. |
Forstfacharbeiter ohne Prüfung |
14,01 |
4. |
Hilfsarbeiter ab 2. Jahr und Gelegenheitsarbeiter |
11,42 |
5. |
Hilfsarbeiter im 1. Jahr |
10,46 |
6. |
Lehrlinge |
im 1. Lehrjahr |
8,16 |
im 2. Lehrjahr |
9,25 |
im 3. Lehrjahr |
10,88 |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,- Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19 c BAG in Kraft ist.
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Brutto Euro/Std. |
7. |
Kulturarbeiter(innen) |
10,46 |
8. |
Hilfskräfte während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) |
8,16 |
Werden Arbeiten im Akkord vergeben, so hat der Dienstnehmer auf alle Fälle Anspruch darauf, dass das Entgelt im Akkorddurchschnitt um 10 % höher ist, als beim normalen Stundenlohn. Akkordvereinbarungen sind vor Arbeitsaufnahme schriftlich niederzulegen.
Im Jahre 2024 werden die Überzahlungen beibehalten.
Trennungsgeld
(1)
Ist dem Dienstnehmer eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar, ist der Dienstgeber verpflichtet, eine geeignete Unterkunft auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(2)
Für diesen Fall gebührt ein Trennungsgeld in der Höhe eines Ist-Stundenlohnes je Arbeitstag.
(3)
Bei der Notwendigkeit, die Mittagsverpflegung auswärts einzunehmen, gebührt dem Dienstnehmer ein Verpflegsgeld von 7,67 Euro täglich.
Werkzeugpauschale
(1)
Allen ständigen Forstarbeitern die ihr eigenes Werkzeug für den Dienstgeber verwenden, gebührt eine Werkzeugpauschale von 2 % des Bruttolohnes.
(2)
Für die Beistellung von eigenen Motorsägen einschließlich Kraftstoff und Ersatzteilen, gebührt dem Arbeitnehmer je ein fm/rm aufgearbeitetes Holz wie folgt:
Nutzholz und langes Brennholz je fm |
3,09 Euro |
Industrie und Brennholz 1 m Länge je rm |
4,40 Euro |
(3)
Bei Zeitlohnarbeiten sind je eine Stunde Motorsägenarbeitszeit mit 8,66 Euro zu vergüten.
(4)
Bei Akkordarbeiten hat die Werkzeugpauschale Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung zu sein.
Sondervergütung gem. § 10 Abs. 2
Schmutzzulage
Bei Arbeiten unter besonderer Schmutzeinwirkung oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, gebührt dem Dienstnehmer für die Dauer dieser Arbeiten eine Schmutzzulage von 5 % des Ist-Lohnes.
Schutz- und Arbeitskleidung
Sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer die für seinen persönlichen Schutz notwendige und hierfür geeignete Schutzausrüstung und Arbeitskleidung nicht zur Verfügung stellt, hat dieser gegen Rechnungslegung Anspruch auf eine Schutz- und Arbeitskleidungspauschale bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens 640,95 Euro plus MwSt. pro Jahr.
Bei vorzeitigem Austritt hat der Dienstgeber das Recht, den anteiligen Aufwand für die restlichen Monate von der Gehaltszahlung in Abzug zu bringen.
Deputate
Dienstnehmer erhalten für jeden Monat, den sie bei demselben Arbeitgeber in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis stehen, für den Eigenbedarf ein Brennholzdeputat von einem halben Festmeter Holz in zumutbarer Bringungslage.
Sonderzahlungen
Für die Berechnung der Sonderzahlungen gelten 1.850 Normalarbeitsstunden als volles Arbeitsjahr.