Generalkollektivvertrag für Vorarlberg zu Corona-Maßnahmen
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Landarbeiterkammer Vorarlberg
abgeschlossen zwischen
Der Sektion der Land- und Forstwirte der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg einerseits
und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
räumlich:
für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg;
(2)
fachlich:
für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Vorarlberg, für die die Landwirtschaftskammer Vorarlberg, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt
(3)
persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind
§ 2 Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
1.
Arbeitnehmerinnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
2.
Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die Arbeitnehmerinnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
3.
Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die Arbeitnehmerin einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist.
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gern. § 1 Abs.4 2.COVID-19 ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.
4.
Arbeitnehmerinnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19- Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
5.
Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von C0VID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.