Arbeitszeit gem. § 6
(1)
Der Sonntagsdienst als Bereitschafts- und Wartungsdienst ist von jedem Dienstnehmer höchstens zweimal im Monat zu leisten.
Dieser erstreckt sich über die normale Tagesarbeitszeit. Für diese Dienstleistung sind dem Dienstnehmer 4 Stunden mit 100 %-igem Zuschlag zu bezahlen oder es ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Freizeit im Ausmaß eines Arbeitstages zu gewähren.
(2)
Die Arbeitszeit beginnt und endet auf der Arbeitsstelle. Der Transport von Arbeitsgeräten von und zur Arbeitsstelle wird als Arbeitszeit gerechnet.
Entlohnung gem. § 8
Die Dienstnehmer in Gartenbaubetrieben werden in folgende Lohngruppen mit folgenden Mindestlohnsätzen eingeteilt:
|
Brutto Euro/Std. |
Obergärtner mit Meisterprüfung |
13,87 |
Obergärtner ohne Meisterprüfung |
13,01 |
Gärtnerische Facharbeiter(innen) |
|
im ersten Arbeitsjahr |
10,52 |
im zweiten und dritten Arbeitsjahr |
11,01 |
im vierten Arbeitsjahr n. d. Prüfung |
11,96 |
Gartenarbeiter(innen) |
9,61 |
Saison- u. Champignonarbeiter(innen) |
9,61 |
Werden Sachbezüge (freie Station oder andere Sachbezüge) vereinbart, so dürfen diese dem Dienstnehmer auf den Lohn nur in der Höhe der Bewertungssätze für die Zwecke der Sozialversicherung angerechnet werden.
Lehrlinge erhalten:
im ersten Lehrjahr |
€ 675,41 |
im zweiten Lehrjahr |
€ 774,59 |
im dritten Lehrjahr |
€ 1.030,45 |
Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19 c BAG in Kraft ist.
Praktikanten, die im Rahmen ihres Lehrplanes bzw. ihrer Studienordnung eine vorgesehene praktische Tätigkeit absolvieren, erhalten eine monatliche Praktikantenentschädigung in der Höhe des Lehrlings-einkommens für das zweite Lehrjahr. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung.
Hilfskräfte während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte) |
€ 675,41 |
Im Jahre 2023 werden die Überzahlungen beibehalten
.
Arbeitskleidung
Bei Schmutzarbeiten und Arbeiten mit Giftstoffen ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Arbeits- bzw. Schutzkleidung (wasserdicht) zu stellen.
Sondervergütung gem. § 10 Abs. 2
Dienstnehmer in Champignonbetrieben, welche überwiegend in der Kompostaufbereitung tätig sind, gebührt eine Schmutzzulage in der Höhe von 15 % des Grundlohnes. Das Pflückpersonal hingegen erhält eine Schmutzzulage in der Höhe von 8 % und eine Erschwerniszulage von 2 % des Grundlohnes.