http://oegb-delivery1.go.intern.3sit.at/kv/land-und-forstwirtschaft-angestellte-gutsangestellte-ang/land-und-forstwirtschaft-angestellte-gutsangestellte-w-noe-bgl-s-stm-k-kurzuebersicht/533312Ang. Land- und forstwirtschaft. Angestellte / Gutsangestellte W NÖ Bgl S Stm K / Kurzübersicht - 01.05.2022
Land- und forstwirtschaft. Angestellte / Gutsangestellte W NÖ Bgl S Stm K / Kurzübersicht
KV-Kurzübersicht
Redaktionelle AnmerkungenQuelle: Gewerkschaft GPA
ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte
Geltungsbereich
Österreich außer OÖ
Geltungsbeginn
1. Mai 2022
Ergebnisse der letzten Verhandlungen
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Erhöhung der KV-Gehälter um 3,45%
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Anhebung geldwertiger Zuwendungen um 2,8%
Mindestlohn/Mindestgehalt
Hilfskräfte min. € 1.786,94
Fachkräfte min. € 1.928,81
Lehrlingseinkommen
Jagdlehrlinge
1. Jahr
€ 733,54
€ 1.031,75
2. Jahr
€ 826,10
€ 1.283,33
3. Jahr
€ 1.031,75
—
Jagd-/Kanzleilehrlinge erhalten Unterkunft inkl. Beheizung und Licht
Zulagen/Zuschläge
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Für im Revierdienst beschäftigte Angestellte: Anspruch auf Dienstwohnung bzw. Wohnungsentgelt
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ZL für Beheizung und Beleuchtung der Wohnung
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ZL für Hundehaltung
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Hege-/Fangprämie
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Patronenersatz
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Schmutz- und Gefahrenzulage
Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
.
Überstundenzuschlag
: 50 %, Sonn-/Feiertagszuschlag und Nachtzuschlag (19-5h): 100% Überstundendivisor: 1/173
Kündigungsfristen
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AG nach gesetzlichen Regelungen, AN gleich wie AG
Achtung: Verfall von Ansprüchen
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Überstundenentlohnung: 3 Monate Frist für Geltendmachung
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weitere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis: längstens 6 Monate nach Fälligkeit geltend zu machen
Weitere sozialpolitische Errungenschaften
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berufsbezogene Rechtschutzabdeckung
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Anrechnung für Vorrückungen:
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Wehrdienst/Zivildienst (während der Betriebszugehörigkeit)
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artverwandte Beschäftigungen
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Anrechnung der ersten beiden Karenzen für das erste Kind (max. je 12 Monate)
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Sonderzahlungen in der Höhe eines (Ist-) Monatsbruttogehalts,
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“Abfertigung alt“ im Todesfall gebührt den Erben in voller Höhe
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im Todesfall gebührt den Erben die Entgeltfortzahlung vom Sterbemonat und 1 weiteren Monat