Generalkollektivvertrag
zu
Mitarbeiterprämien 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Landarbeiterkammer Tirol
abgeschlossen zwischen der Landwirtschaftskammer Tirol, Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck und dem Tiroler Land- und Forstarbeiterbund sowie der Landarbeiterkammer Tirol, beide Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck.
1. Geltungsbereich
a)
räumlich:
für das Bundesland Tirol;
b)
fachlich:
für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;
c)
persönlich:
für alle Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge (Dienstnehmer), soweit sie dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl I 2021/78 igF, oder dem Gutsangestelltengesetz, BGBl 1923/538 igF, unterliegen.
2. Mitarbeiterprämie
(1)
Mittels Betriebsvereinbarung oder für den Fall, dass im Betrieb kein Betriebsrat besteht, mittels Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (einschließlich Lehrlinge) können im Kalenderjahr 2024 Zulagen oder Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien) nach § 49 Abs 3 Z 30 ASVG und § 124b Z 447 EStG 1988 gewährt werden.
(2)
Auf den jährlichen Freibetrag von € 3.000 für Mitarbeiterprämien wird hingewiesen.
(3)
Mitarbeiterprämien sind allen Dienstnehmern zu bezahlen. Differenzierungen sind zulässig, müssen aber sachlich gerechtfertigt sein.
(4)
Bei Mitarbeiterprämien handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
3. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag gilt für das Jahr 2024, sohin bis 31.12.2024.
Für den Tiroler Land- und Forstarbeiterbund
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Andreas Gleirscher e.h. |
Mag. Johannes Schwaighofer e.h. |
Landesobmann |
Landessekretär |
Für die Landwirtschaftskammer Tirol
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NR Ing. Josef Hechenberger e.h. |
Mag. Ferdinand Grüner e.h. |
Präsident |
Kammerdirektor |
Für die Landarbeiterkammer Tirol
|
Andreas Gleirscher e.h. |
Mag. Johannes Schwaighofer e.h. |
Präsident |
Kammerdirektor |
Innsbruck, am 26.02.2024