abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2024 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
D. Neue Lohnordnung ab 1.5.2025 Umstufung in die neue Lohnordnung und Lohnerhöhung per 1.5.2025
Ab 1.5.2025 tritt eine neue Lohnordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Mitarbeiter:innen zwingend in die neuen Lohngruppen dieser Lohnordnung einzustufen bzw. umzustufen.
Ein Umstieg in die neue Lohnordnung ist aber auch schon ab 1.1.2025, jeweils zu jedem Monatsersten, freiwillig durch eine Vereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen möglich. Alle Mitarbeiter: innen müssen jedoch gleichzeitig in die neue Lohnordnung übergeführt werden und in die neuen Lohngruppen eingestuft (umgestuft) werden.
Die Umstufung hat derart zu erfolgen, dass jeder/jede Mitarbeiter: in anhand der Umstufungsbestimmungen samt deren Erläuterung in eine neue Lohngruppe einzustufen ist. Aus dem zum Zeitpunkt der Umstufung für den/die Mitarbeiter:innen tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen und dem aus der neuen Einstufung zugrunde liegendem Kollektivvertragslohn seiner neuen Lohngruppe ist eine neue Überzahlung als euromäßiger Betrag (centgenau) festzustellen.
Bei einer Einstufung bzw. einer Umstufung in die neuen Lohngruppen sind folgende neuen kollektivvertraglichen Stundenlöhne festgesetzt und als Basis für die Ermittlung der Überzahlung heranzuziehen.
KV-Lohn der neuen Lohngruppen: |
I. |
€ 14,19 |
II. |
€ 13,22 |
III. |
€ 12,44 |
IV. |
€ 11,66 |
Diese nach der erfolgten Umstufung (Einstufung) geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen der neuen Lohnordung werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die prozentuelle Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2024 bis einschließlich Februar 2025 im Durchschnitt zugrunde gelegt werden.
Die sich dadurch ergebenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne und Lehrlingseinkommen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgesetzt.
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten um den gleichen Prozentsatz wie die kollektivvertraglichen Stundelöhne erhöht.
Die bis spätestens 30.4.2025 neu berechnete Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2025 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die neue Lohnordnung enthält folgende 4 Lohngruppen:
Lohnordnung Kunststoffverarbeiter
I. Spitzenfacharbeiter:in
Facharbeiter:in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten, die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,
oder
Facharbeiter:in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen/Teams (mindestens 5 Arbeitnehmer:innen der LG II oder III) beauftragt ist.
II. Facharbeiter:in mit LAP
Facharbeiter:in mit LAP in einem Lehrberuf, der/die Tätigkeiten seines/ihres erlernten Berufes überwiegend verrichtet.
III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:in, Kraftfahrer: in
Arbeitnehmer:in ohne LAP, der/die überwiegend Facharbeiten seines erlernten Lehrberufes verrichtet und Arbeitnehmer:in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffverarbeiterhandwerk
oder
Arbeitnehmer:in, der/die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks verrichtet
oder
Maschinenarbeiter:in nach Ende der Anlernzeit an der Maschine im Betrieb
oder
Arbeitnehmer:in ohne LAP Berufskraftfahrer, der/die ausschließlich als Kraftfahrer:in eingesetzt wird.
IV.Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten
oder
Arbeitnehmer:in, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten Beispiele: Reinigung, Verpacker (auch direkt an der Maschine), Kontrolle (keine technischen Sachen an der Maschine); interne Logistik/Transporteure; Staplerfahrer; Tätigkeiten, die keinerlei Ausbildung benötigen; kleine Montagearbeiten (ohne notwendige techn. Ausbildung); Sortieren, Waschen, Recycling; Portier; Nacharbeiten (zB Entgraten); Hausmeistertätigkeiten (Außenanlagenpflege;); Materialvorbereitung/versorgung (einfache schematische Tätigkeiten)
oder
Maschinenarbeiter:in während der Anlernzeit (12 Monate) an der Maschine im Betrieb.
Maschinenarbeiter:innen
sind Arbeitnehmer:innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen und bedienen, notwendige Reinigungs- und Wartungsaufgaben, einfache Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
Die Lohngruppen und die Einstufungs- bzw. Umstufungsbestimmungen werden im Anhang II ausführlich erläutert.
a) Erläuterungen zu den neuen Lohngruppen für die Kunststoffverarbeiter
Die neue Lohnordnung ab 1.5.2025 enthält vier Lohngruppen mit entsprechenden Lohngruppenmerkmalen.
Die Einstufung in eine Lohngruppe setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Dieser generelle Grundsatz, dass sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten richtet, kommt in der Lohnordnung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzung für die Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe ausdrücklich auch noch eine formelle Qualifikation verlangt.
Entscheidende Zäsur innerhalb der Lohngruppen ist die Lehrabschlussprüfung bzw. der damit verbundene Status als Facharbeiter: in. Insofern knüpft der Kollektivvertrag für die Abgrenzung der Lohnstufen III und IV und II und I an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich der beruflichen Qualifikation als Facharbeiter: in.
Auch bei an sich gleicher Tätigkeit wird ein/e Facharbeiter:in mit Lehrabschlussprüfung (LAP) einer höheren Lohngruppe zugeordnet als ein/e Arbeiter:in ohne Lehrabschlussprüfung. Der Kollektivvertrag bewertet also anknüpfend an das Vorliegen der Lehrabschlussprüfung bei dem/der einzelnen Arbeitnehmer:in auch die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers:in finanziell höher.
Facharbeiter:innen mit LAP im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnologie sind daher zumindest in die Lohngruppen II bzw. I einzustufen. Gleiches gilt für Professionisten: innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, wenn diese in ihren erlernten Berufen überwiegend verwendet werden.
Grundvoraussetzung für die Einstufung in eine der Facharbeiter: innen/kategorien (I-II) ist also eine erfolgreich abgeschlossene LAP im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnologie (oder eine erfolgreich abgeschlossene LAP eines anderen Gewerbes mit der überwiegenden Verwendung im erlernten Beruf). In diesem Zusammenhang ist auch die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen zu beachten.
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft verordnet, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind und legt daher abschließend fest, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag und daher auch kein Ausbildungsvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Innerhalb der beiden Facharbeiter:innen/kategorien richtet sich die Einstufung in eine höhere Lohngruppe wiederum nach der konkret vereinbarten und tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten. Persönliche oder fachliche Qualifikation allein genügt hier aber nicht.
Wird ein/e Arbeitnehmer:in beispielsweise mit der Qualifikation „besonderer theoretischer Fachkenntnisse“ aufgenommen, aber nur als Facharbeiter:in tatsächlich beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Entlohnung der Lohngruppe I „Spitzenfacharbeiter: in“.
Es müssen alle Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe tatsächlich bei Ausübung der Tätigkeit vorliegen und erfüllt werden.
Die Lohngruppen III und IV erfassen Hilfsarbeiter:innen egal welcher Art, Reinigungskräfte, Maschinenarbeiter:innen während der Anlernzeit (12 Monate), angelernte Arbeiternehmer:innen (Lohngruppe III), Arbeitnehmer:innen ohne LAP, die Facharbeiten verrichten, auch die Lehrzeit gemäß dem Lehrvertrag zur Gänze absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung (LAP) nicht oder noch nicht erfolgreich bestanden haben, Arbeitnehmer: innen mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffarbeiterhandwerk, Maschinenarbeiter:innen nach Ende der Anlernzeit an der Maschine im Betrieb sowie Kraftfahrer ohne LAP.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Einstufung in die einzelnen Lohngruppen vorzunehmen, wobei die geforderten formellen Qualifikationen schon bei Eintritt entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Werden die entsprechenden Qualifikationen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben, müssen sie dem/der Arbeitgeber: in speziell mitgeteilt und nachgewiesen werden (z.B. Vorlage der Zeugnisse über Kurse, Seminare etc.).
Lohngruppe I: Spitzenfacharbeiter:in
Das sind einerseits Facharbeiter:innen
-
–
die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
-
–
sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks,
-
–
die besondere theoretische Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, die wesentlich über das Niveau der LAP hinausgehen
-
–
mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführen und
-
–
dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut sind.
Hier müssen inhaltlich alle angeordneten Arbeiten selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte also ohne vorherige Anweisung durch den/die Arbeitgeber:in, ausgeführt, werden.
Unter dem Begriff „wirtschaftliche Gesichtspunkte“ in den Merkmalen der Lohngruppe I ist auch die Ausführung der Arbeit in angemessener Frist zu verstehen.
Reichlich praktische Erfahrung, als auch besondere theoretische Fachkenntnisse, die über das bei der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen hinausgehen (z. Bsp. Meisterprüfung), sind unbedingt notwendig. Das Erwerben von Fachwissen ausschließlich während der praktischen Tätigkeit genügt nicht.
Zusätzlich muss der/die Arbeitnehmer:in bei der Erledigung der ihm/ihr übertragenen schwierigen und besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten einen hohen Entscheidungsspielraum haben und Ergebnisverantwortung tragen, d.h. es müssen Tätigkeiten sein, die der/die Arbeiter:in anstelle des/der Chefs:in bzw. Meisters:in ausführt.
Die entsprechende Verantwortung wird sowohl in Bezug auf allenfalls untergeordnete Arbeitskollegen:innen als auch in Bezug auf den konkreten Produktionsgang verlangt.
Die dauernde, selbständige und eigenverantwortliche Betrauung mit der Abwicklung von Aufträgen und Projekten muss Inhalt des Dienstvertrages sein. Eine bloß fallweise oder kurzfriste Beauftragung reicht nicht aus.
Andererseits sind das Facharbeiter:innen
Hier handelt es sich um ernannte „Teamleiter:innen“ von größeren Arbeitsgruppen/Teams. Lehrlinge sind bei der Anzahl der notwendigen Anzahl von Arbeitnehmern:innen nicht mitumfasst.
Lohngruppe II: Facharbeiter:in mit LAP
Das sind Facharbeiter:innen mit LAP in einem Lehrberuf, die Tätigkeiten ihres erlernten Berufes überwiegend verrichten.
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnologie und damit die Befähigung,
Professionist:in: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes und
Beispiele:
LAP Elektrotechnik – Verwendung als Betriebselektriker:in – Einstufung LG II
LAP – Koch:Köchin – Verwendung als angelernter Arbeitnehmer: in – Einstufung LG III
Die tatsächliche Verwendung liegt nicht überwiegend in seinem/ ihrem erlernten Beruf. Eine Einstufung in die LG II wäre nur dann vorzunehmen, wenn eine überwiegende Verwendung als Koch:Köchin in der Werksküche vereinbart wird.
Lohngruppe III: Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter: in, Kraftfahrer:in
a) Abgeschlossene Lehrzeit in den Lehrberufen Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnologie
-
–
die LAP wurde noch nicht positiv oder gar nicht abgelegt,
-
–
Facharbeiten des erlernten Lehrberufes müssen überwiegend verrichtet werden.
Die im Lehrvertrag vereinbarte Lehrzeit in den Lehrberufen muss zur Gänze abgeschlossen worden sein und nachgewiesen werden.
Die Einstufung in diese Lohngruppe muss auch während der Weiterverwendungszeit vorgenommen werden.
b) Arbeitnehmer:in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffverarbeiterhandwerk
Der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen muss durch eine im Sinne des BAG geregelte Teilqualifikation und Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
c) Arbeitnehmer:in der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks verrichten
Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um eine oder mehrere angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten handelt. Die berufseinschlägigen Tätigkeiten können auch bei einem anderen Betrieb angelernt worden sein. Entsprechende Dienstzeugnisse können als Nachweis verlangt werden.
d) Maschinenarbeiter:in nach Ende der Anlernzeit an der Maschine im Betrieb.
e) Arbeitnehmer:in ohne LAP Berufskraftfahrer, der/die ausschließlich als Kraftfahrer:in eingesetzt wird
Kraftfahrer:innen, sofern sie ausschließlich als solche verwendet werden und keine abgeschlossene Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer nachweisenkönnen.
Lohngruppe IV: Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:innen ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten
oder
Arbeitnehmer:innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten, mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten
Beispiele: Reinigung, Verpacker (auch direkt an der Maschine), Kontrolle (keine technischen Sachen an der Maschine); interne Logistik/Transporteure; Staplerfahrer; Tätigkeiten, die keinerlei Ausbildung benötigen; kleine Montagearbeiten (ohne notwendige techn. Ausbildung); Sortieren, Waschen, Recycling; Portier; Nacharbeiten (zB Entgraten); Hausmeistertätigkeiten (Außenanlagenpflege;); Materialvorbereitung/versorgung (einfache schematische Tätigkeiten).
oder
Maschinenarbeiter:in während der Anlernzeit (12 Monate) an der Maschine im Betrieb.
Maschinenarbeiter:innen
sind Arbeitnehmer:innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen und bedienen, notwendige Reinigungs- und Wartungsaufgaben, einfache Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
b) Umstufungsbestimmungen in die neuen Lohngruppen gemäß Artikel II der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Die bis zum 30.4.2025 gültige Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter (Lohngruppen, Lohnschema) tritt mit 1.5.2025 außer Kraft.
Auf Grund der mit 1. Mai 2025 in Kraft tretenden neuen Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter sind Umstufungen von der alten Lohnordnung in die neue Lohnordnung vorzunehmen.
Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis am 1.5.2025 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen I bis IV der neuen Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter einzustufen.
Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.5.2025 begründet wurde und ab 1.5.2025 weiterhin aufrecht ist, sind spätestens ab 1.5.2025 zwingend in die neue Lohnordnung umzustufen.
Folgende Grundsätze und Parameter sind dabei zu beachten: Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST- Lohnes kommen.
Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.5.2025 muss jeder/jede Arbeitnehmer:in ab 1.5.2025 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner/ihrer neuen Lohngruppe erhalten.
Die Umstufung erfolgt in die neuen Lohngruppen (LG) wie folgt:
In die Lohngruppe IV: Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung
Arbeitnehmer:innen ohne Zweckausbildung, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichten, Arbeitnehmer:innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten und Maschinenarbeiter: innen während der Anlernzeit (12 Monate) an der Maschine im Betrieb die in der LG Va oder Vb alt bis 30.4.2025 eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „IV. Arbeitnehmer:in ohne Zweckausbildung“ neu umgestuft.
Beispiele: Reinigung, Verpacker (auch direkt an der Maschine), Kontrolle (keine technischen Sachen an der Maschine); interne Logistik/Transporteure; Staplerfahrer; Tätigkeiten, die keinerlei Ausbildung benötigen; kleine Montagearbeiten (ohne notwendige techn. Ausbildung); Sortieren, Waschen, Recycling; Portier; Nacharbeiten (zB Entgraten); Hausmeistertätigkeiten (Außenanlagenpflege;); Materialvorbereitung/versorgung (einfache schematische Tätigkeiten)
In die Lohngruppe III: Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter: in, Kraftfahrer:in
Arbeitnehmer:innen mit abgeschlossener Lehrzeit in einem Lehrberuf, aber ohne LAP, die überwiegend Facharbeiten ihres erlernten Lehrberufes vor dem 1.5.2025 verrichtet haben und in den LG I bis IV alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:innen, Kraftfahrer:in“ umgestuft.
Arbeitnehmer:innen mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Kunststoffverarbeiterhandwerk, die in der LG Va oder Vb alt bis 30.4.2025 eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter: innen, Kraftfahrer:in“ umgestuft, sofern sie nicht überwiegend als Hilfsarbeiter:innen verwendet wurden und ab 1.5.2025 weiterhin als solche überwiegend verwendet werden. Wenn diese Arbeitnehmer:innen überwiegend als Hilfsarbeiter: innen verwendet wurden und ab 1.5.2025 weiterhin als solche überwiegend verwendet werden, sind sie in die LG IV neu umzustufen.
Arbeitnehmer:innen die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Kunststoffverarbeiterhandwerks bereits vor dem 1.5.2025 verrichtet haben und in der LG Va oder Vb alt eingestuft waren und diese Tätigkeiten überwiegend auch ab 1.5.2025 verrichten, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:innen, Kraftfahrer:in“ umgestuft.
Kraftfahrer:innen ohne LAP im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin, die vor dem 1.5.2025 ausschließlich als Kraftfahrer: in eingesetzt wurden und bis 30.4.2025 in der LG Va oder Vb alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG neu „Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:innen, Kraftfahrer:in“ umgestuft, sofern sie ab 1.5.2025 weiterhin als solche ausschließlich verwendet werden.
Maschinenarbeiter:innen wurden je nach Qualifikation in die Lohngruppen alt I bis III eingestuft.
Maschinenarbeiter:innen ohne LAP, die vor dem 30.4.2025 in den LG alt I, II oder III eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „III. Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:innen, Kraftfahrer:in“ neu umgestuft, sofern die Anlernzeit beendet ist und sie diese Tätigkeiten nach wie vor ausüben.
Maschinenarbeiter:innen mit LAP, die vor dem 30.4.2025 in den LG alt I, II oder III eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „Angelernte Tätigkeiten, Maschinenarbeiter:in, Kraftfahrer:in“ neu umgestuft, sofern die Anlernzeit beendet ist und sie diese Tätigkeiten nach wie vor ausüben, aber er/sie Tätigkeiten seines/ ihres erlernten Berufes nicht überwiegend verrichtet.
In die Lohngruppe II: Facharbeiter:in mit LAP
Facharbeiter:innen mit LAP im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik oder Kunststofftechnologie, die vor dem 1.5.2025 eingestellt wurden und bis 30.4.2025 in den LG I bis IV alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „II. Facharbeiter:in mit LAP“ neu umgestuft.
Kraftfahrer:innen mit LAP im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin, die vor dem 1.5.2025 ausschließlich als Kraftfahrer: innen eingesetzt wurden und bis 30.4.2025 in der LG Va oder Vb alt oder in einer höheren LG alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „II. Facharbeiter:in mit LAP“ neu umgestuft. Andere Facharbeiter:innen mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, die vor dem 1.5.2025 Tätigkeiten ihres erlernten Lehrberufes überwiegend verrichtet haben und bis 30.4.2025 in der LG Va oder Vb alt oder in einer höheren LG alt eingestuft waren, werden ab 1.5.2025 in die LG „II. Facharbeiter/ in mit LAP“ neu umgestuft.
In die Lohngruppe I: Spitzenfacharbeiter:in
Facharbeiter:innen mit LAP oder mit abgeschlossener Berufsausbildung, die vor dem 1.5.2025 in der LG I alt (Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre …) eingestuft waren, sind ab 1.5.2025 in die LG neu I nur dann umzustufen, wenn sie bereits vor dem 1.5.2025 mit Tätigkeiten im Sinne der Neudefinition dieser Lohngruppe neu I betraut gewesen sind und ab 1.5.2025 diese Tätigkeiten nach wie vor ausüben.