§ 4 Abs. 2 lautet neu:
(2)
Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr. Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Gehaltes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter auf Grund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet.
§ 9a Kündigung bei langdauernder Krankheit wird gestrichen und lautet neu:
§ 9a Kündigungstermine
Es gilt als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis vom Dienstgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, sofern im Dienstvertrag nichts Abweichendes geregelt ist oder geregelt wird.