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Kunststoffverarbeitendes Gewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


MINDESTGEHALTSORDNUNG

für Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe

vom 1. Mai 2021

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung andererseits
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


§ 6 Änderungen des Rahmenkollektivvertrages
§ 4 Abs. 2 lautet neu:
(2)  Soweit nicht durch Schichteinteilung oder durch die Bestimmungen des Absatzes (3) eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr. Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Gehaltes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter auf Grund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet.
§ 8b wird ergänzt um den Satz:
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
§ 9a Kündigung bei langdauernder Krankheit wird gestrichen und lautet neu:
§ 9a Kündigungstermine

Es gilt als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis vom Dienstgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann, sofern im Dienstvertrag nichts Abweichendes geregelt ist oder geregelt wird.
§ 20: Die Reiseaufwandsentschädigungen und das Nächtigungsgeld werden erhöht wie folgt:
  • Z 3b
    : von € 6,54 auf € 6,66
  • Z 3c
    : von € 13,08 auf € 13,32
  • Z 3d
    : von € 26,16 auf € 26,40
  • Z 3e
    : von € 26,16 auf € 26,40 bzw. von € 13,08 auf € 13,32
  • Z 3f
    : von € 14,53 auf € 14,79