A)
Der Kollektivvertrag vom 30.05.2008 in seiner zuletzt geltenden Fassung vom 08.01 .2024 wird für eine Laufzeit bis 31.12.2025 wie folgt geändert:
1.
Die Ist-Monatsgehälter (kollektivvertragliche Grundgehälter zuzüglich Überzahlung) bzw. die kollektivvertraglichen Grundgehälter der Kollektivvertragsangestellten gemäß Anhang A und B (Angestellte gern. Art IV, § 27 Abs 1 und Angestellte gemäߧ 28 Abs 7) sind mit Wirkung vom 01.01.2025 um 3,6 %, maximal jedoch um€ 120,- anzuheben. Bei Teilbeschäftigung ist der Betrag von€ 120,- aliquot zu verringern.
2.
Die Entgeltansätze im Kollektivvertrag für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmer/innen gemäß § 27 Abs 3 sind mit Wirkung vom 01.01.2025 um 3,6% anzuheben (s. Anhang A).
3.
Anhang A und B lauten somit ab 01.01.2025 wie aus der Anlage ersichtlich.
4.
Ebenso sind die Zulage für Springerinnen/ Springer gemäß § 31 Abs 5 sowie die Funktionszulagen gemäß § 31 Abs 3 in den Entlohnungsgruppen 3 und 4 und die Vergütungen gemäß § 30 Z 3, 4 und 6 (s.u.) um denselben Prozentsatz anzuheben. Die Ansätze für die umsatzabhängige Fehlgeldentschädigung sowie für alle weiteren Zulagen gemäß § 31 KV bleiben unverändert.
Vergütung |
1.1.2025 |
Schmutzvergütung |
34,35 |
Nachtvergütung |
0,48 |
Rufbereitschaftsvergütung Mo-Fr |
1,44 |
Rufbereitschaftsvergütung Sa,So,Ft |
1,83 |
5.
In Art VIII Abs 6 lauten die Ansätze mit Wirkung vom 01.01.2025 wie folgt:
Kunst- und Kulturvermittler/innen mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung
|
Entgelt |
SZ-Anteil |
gesamt |
a. (einstündige) Führungseinheit |
51,50 |
8,58 |
60,08 |
b. (einstündige) Führungseinheit ab 18 Uhr |
77,25 |
12,88 |
90,13 |
c. (einstündige) Führungseinheit Abendevent |
103,00 |
17,17 |
120,17 |
d. Konzeptarbeit pro Stunde |
25,75 |
4,29 |
30,04 |
e. 1,5 Stunden Workshops, Aktivführungen etc. |
77,25 |
12,88 |
90,13 |
f. 1,5 Stunden Schulatelier mit Vor-/Nachbereitung |
103,00 |
17,17 |
120,17 |
g. 2,5 Stunden Sonntagsatelier mit Vor-/Nachbereitung |
154,50 |
25,75 |
180,25 |
6.
In Art IX Abs 9 lauten die Ansätze mit Wirkung vom 01.01.2025 wie folgt:
Arbeitnehmerinnen im Besucherdienst mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung
|
Entgelt |
SZ-Anteil |
gesamt |
pro Stunde |
10,36 |
1,73 |
12,09 |
Bereitschaftsentgelt 1,5 Std |
18,13 |
— |
18,13 |
7.
Kollektivvertragsangestellte gemäß Anhang A und B des Kollektivvertrages erhalten unter der Voraussetzung der Beschäftigung zum Stichtag 31.12.2024 für das Kalenderjahr 2024 eine nicht staffelwirksame Mitarbeiterprämie 2024 gemäߧ 124b Z 447 EStG 1988 in der Höhe von€ 1.000,00, sofern sie im Jahr 2024 durchgehend vollbeschäftigt waren. Kolleginnen und Kollegen, die 2024 (teilweise) Teilzeit beschäftigt waren, unterjährig eingetreten sind bzw. bezugsfreie Zeiträume hatten, erhalten einen aliquotierten Betrag. Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 erfolgt bis spätestens 31.01.2025. Kollektivvertragsangestellte gemäß Art VIII und Art IX erhalten ebenfalls eine solche Prämie. Als Berechnungsgrundlage der Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 für Kunst- und Kulturvermittler/innen mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung sowie für Arbeitnehmer/innen im Guest Service mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung (Guest Service Plus) dient die Bruttogehaltssumme des Jahres 2024. Hat der/die Arbeitnehmer/in gern. Art VIII des Kollektivvertrages eine Bruttojahresgehaltssumme von weniger als € 39.636,80 erzielt, wird der Betrag von € 1.000,00 entsprechend aliquotiert. Als Bezugsgröße für die Aliquotierung der Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 von € 1.000,00 für Arbeitnehmer/innen im Guest Service mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung (Guest Service Plus) wird eine Bruttojahresgehaltssumme von€ 24.098,47 herangezogen.
8.
Art VI neu wird wie folgt ergänzt:
,,Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 20.12.2024
Der Kollektivvertrag tritt mit 01.01 .2025 in Kraft.
B)
Weiters vereinbaren die Kollektivvertragsparteien für den Zeitraum von 0 1.01.2026 bis 31.12.2026 folgendes Gehaltsabkommen:
Die Ist-Gehälter der Kollektivvertragsangestellten, alle Gehaltsansätze der Anhänge A und B, alle Zulagen und die Vergütungen gemäß § 30 Z 3, 4 und 6 sowie die Ansätze gemäß Art VIII und Art IX des Kollektivvertrages werden mit Wirkung vom 01.01.2026 um die volle Jahresinflation gemäß Verbraucherpreisindex 2020 zuzüglich zwei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation wird der Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen sowie das kaufmännisch auf zwei Kommastellen gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres.
Die jeweiligen Anpassungen treten mit 01.01 .2026 in Kraft.
C)
Die Verhandlungsparteien vereinbaren weiters, im Jänner 2025 die Gespräche über die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages in seinem normativen Teil und im Gehaltsschema weiterzuführen. Diese sind mit dem Ziel verbunden, dass erste Änderungen rückwirkend mit dem 01.01.2025 in Kraft treten.