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Kühlhäuser / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER KÜHLHÄUSER
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35.


I. Geltungsbereich
Für alle Arbeitnehmer der Firma Vereinigte Eisfabriken und Kühlhallen in Wien, Reg.Gen.m.b.H., 1204 Wien, Pasettistr.76, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Arbeitszeit
1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. April 1991 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sinngemäß anzuwenden.
2.  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.  Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zulagen, Schicht- und Nachtzuschläge sind zu bezahlen.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.
Der Zeitraum für den Zeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden.
Erfolgt kein Freizeitausgleich, so sind die Mehrarbeitsstunden im Verhältnis 1 : 1 (Normalstundendivisor 167) am Ende des Durchrechnungszeitraumes zu bezahlen.
Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.
Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
4.  Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten.
Sollte durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.


III. Monatslöhne
1.  Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154.
2.  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.


IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
2.  Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.



Wien, 10. September 1990
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm. Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
VERBAND DER KÜHLHÄUSER WIENS
Obmann Geschäftsführer
Dir. AICHINGER Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. SIMPERL GÖBL