Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
A) Krankheit
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:
Der Arbeitnehmer erhält von vierten Tag der Erkrankung an einen Krankengeldzuschuss in der Höhe des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 80% seines Bruttolohnes in folgendem Ausmaß:
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von 10 Jahren für 4 Wochen, das ist für die 13. bis 16. Krankheitswoche;
von 15 Jahren für 2 Wochen, das ist für die 15. bis 16. Krankheitswoche;
Gilt für die ersten 3 Krankheitstage weder EFZG noch § 17 A Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages, gebührt für weitere Erkrankungen im Arbeits-(Dienst-)Jahr dem Arbeitnehmer, soferne die Erkrankung 6 Kalendertage oder länger dauert, vom ersten Tag der Erkrankung an der Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe, auf die er Anspruch hätte, wenn er Krankengeld von der Krankenkasse bezöge.
B) Arbeitsunfall
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, erhält der Arbeitnehmer den Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Jahren durch 8 Wochen (das ist die 9. bis 16. Arbeitswoche) und über 15 Arbeits-(Dienst-)Jahre von 6 Wochen (das ist die 11. bis 16. Krankheitswoche).