Kreditinstitute / Beilage
Kollektivvertrag betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten
abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, dem Österreichischen Genossenschaftsverband (Schultze-Delitzsch), dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, dem Österreichischen Raiffeisenverband und dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, andererseits.
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949, dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vom 27. November 1986, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften Österreichs vom 05. Mai 1986, dem Kollektivvertrag für Angestellte der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18. November 1983, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21. Dezember 1984, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der Österreischischen Raiffeisenorganisation vom 21. Dezember 1984, dem Sparkassen-Dienstrecht vom 15. Juni 1966 und dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der österreichischen Sparkassen vom 01. Juli 1980 in deren jeweiliger Fassung unterliegenden Dienstnehmer.
Besondere Bestimmungen § 1 Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche (Normalarbeitszeit).
§ 2 Flexibilisierung
(1)
Bandbreitenmodell (Modell A)
Die Normalarbeitszeit gemäß § 1 muß nicht in jeder einzelnen Arbeitswoche, sondern kann auch im Durchschnitt von 26 Wochen (Durchrechnungszeitraum) festgesetzt werden, wobei die Wochenarbeitszeit 36 Stunden nicht unter- und 40 Stunden nicht überschreiten darf (Bandbreite). Jede Arbeitsstunde innerhalb dieser Bandbreite wird der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit mit 1 : 1 Stunden zugrundegelegt.
(2)
Ansparmodell (Modell B)
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die die Normalarbeitszeit gemäß § 1 überschreitenden Arbeitsstunden Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitausgleich kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat, durch Einzelvereinbarungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einerseits und der Freizeitbedürfnisse des Mitarbeiters andererseits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Ansparfrist beträgt 13 Wochen, der Zeitausgleich ist in den 13 darauffolgenden Wochen zu verbrauchen. Der zeitausgleich soll im Einzelfall nicht unter 4 Stunden betragen.
(3)
Sind bei den Modellen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zum Ende des Durchrechnungszeitraumes (Modell A) bzw. innerhalb von 26 Wochen (Modell B) Mehrarbeitsstunden bis zu 40 Stunden pro Woche nicht ausgeglichen, so sind diese Stunden mit einem 1/165stel des Monatsgehaltes abzugelten. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.
Mehrarbeit zwischen der 38,5. und der 40. Stunde wird mit 1/165stel des Monatsgehaltes entlohnt, falls es zu keiner Flexibilisierungsregelung gemäß Abs. 1 oder 2 kommt. Ab 01.07.1990 gelten diese Mehrarbeitstunden als Überstunden.
(4)
Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses auf Grund vereinbarter Durchrechnung gemäß Abs.1 oder 2 im Schnitt nicht 38,5 Stunden pro Woche, so werden die fehlenden Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; geleistete Mehrstunden sind zu vergüten.
§ 3 Überstunden
Als Überstunde gilt
-
a)
eine über 40 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit, falls Modell A (gemäß § 2 Abs. 1) oder Modell B (gemäß § 2 Abs. 2) vorliegt.
-
b)
eine über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit, falls keine Modelle gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorliegen ab dem 01.07.1990.
-
c)
jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 2 Abs. 3 ab dem 01.07.1990.
§ 4 Gleitzeit
Die Einführung von Gleitzeitregelungen bleibt Betriebsvereinbarungen vorbehalten.
§ 5 Überstundenpauschalien
Entsprechende Anpassungen der Überstundenpauschalien sind jeweils institutsintern vornzunehmen.
§ 6 Teilzeitbeschäftigung
Die Dienstverträge von Teilzeitbeschäftigten sind institutsintern hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfanges oder des Entgeltes entsprechend anzupassen.
§ 7 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Vertrag tritt mit 01.09.1988 in Kraft.
Wien, am 3. März 1988
Österreichischer Gewerkschaftsbund, |
Verband österreichischer |
Gewerkschaft der Privatangestellten |
Banken und Bankiers |
Gewerkschaft der Privatangestellten |
Österreichischer |
Sektion Geld und Kredit |
Genossenschaftsverband |
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Verband der österr. |
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Landes-Hypothekenbanken |
|
Österreichischer |
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Raiffeisenverband |
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Hauptverband der österr. |
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Sparkassen |