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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


für die Ärzte des

A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg

und des

Raphael Hospiz Salzburg

gültig ab 1. Jänner 2023

abgeschlossen zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida Johann-Böhm Platz 1, 1020 Wien sowie der Ärztekammer für Salzburg Kurie der angestellten Ärzte Faberstraße 10, 5020 Salzburg
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung
Alle Bezeichnungen dieses Zusatzkollektivvertrages beziehen sich jeweils – ungeachtet der wegen der leichteren Lesbarkeit verwendeten Bezeichnung – auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen.


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag ergänzt den zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida am 1. Jänner 2023 abgeschlossenen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz der „Kollektivver-trag“) und gilt räumlich und fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (sowie etwaige weitere Betriebsstätten dieser Krankenanstalt) und das Raphael Hospiz Salzburg.
(2)  In persönlicher Hinsicht werden alle angestellten Ärzte des Konvents der Barmherzigen Brüder Salzburg als Rechtsträger des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg erfasst. Ausgenommen sind Dienstnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren, insbesondere im Zuge des klinisch-praktischen Jahres), Famulanten sowie leitende Ärzte (insbesondere Ärztlicher Leiter, Leiter von Abteilungen, Departments, Instituten, Fachschwerpunkten) sowie Betriebsärzte und Konsiliarärzte.


§ 3 Verweise auf das L-VBG und LB-GG
Soweit auf das L-VBG und das LB-GG samt NG-VO Bezug genommen wird, handelt es sich um das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG), das Salzburger Landesbediensteten-Gehaltsgesetz 2015 (LB-GG) und die Nebengebühren-Verordnung (NG-VO) in der Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatz-Kollektivvertrages, welche in der Personaladministration des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg zur Einsicht aufliegen.


§ 4 Einreihung in das Lohn- bzw. Gehaltsschema
(1)  Für Dienstverhältnisse, die
vor
dem 1.1.2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das Gehaltsschema Neu (GSN) stattgefunden hat, findet Anhang 1 des Kollektivvertrages (Entlohnungsschema I – Angestellte, Entlohnungsgruppe a) Anwendung.
(2)  Für Dienstverhältnisse, die
seit
dem 1.1.2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, findet Anhang 6 des Kollektivvertrages (Einreihungsplan medizinischer Bereich) Anwendung.


§ 5 Anwendungsbereich der Entlohnungsschemata
(1)  Nach dem Entlohnungsschema gemäß L-VBG (Entlohnungsschema I - Angestellte, Entlohnungsgruppe a; Anhang 2 des Kollektivvertrages) bzw. den Entlohnungsschema 2 und 3 des LB-GG (Gesundheitsbereich und Ärzte in Ausbildung; Anhänge 8_1, 8_2, 8a_1, 8a_2 und 8b des Kollektivvertrages) wird entlohnt, wer
  • a)
    die Voraussetzungen des Ärztegesetzes für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
  • b)
    die betreffende Tätigkeit im A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg und/oder im Raphael Hospiz Salzburg tatsächlich ausübt.
(2)  Das Schemagehalt eines vollbeschäftigten Arztes , dessen Dienstverhältnis
vor
dem Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages begonnen hat, ergibt sich aus Anhang 2 des Kollektivvertrages (Entlohnungsschema I – Angestellte, Entlohnungsgruppe a).
(3)  Das Schemagehalt eines vollbeschäftigten Arztes , dessen Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages begonnen hat, oder der in das GSN optiert hat, ergibt sich aus den Anhängen 8_1, 8_2, 8a_1, 8a_2 und 8b des Kollektivvertrages.


§ 6 Teilzeitbeschäftigte Ärzte
Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend dem mit ihnen vereinbarten Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zum Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich aliquot entlohnt.


§ 7 Vordienstzeitenanrechnung und Vorrückung
(1)  Für die Vorrückung und den Vorrückungsstichtag (vom Dienstvertrag abweichende Vordienstzeitenanrechnung jedoch nur für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Juli 2017 begonnen hat) gilt Folgendes:
  • a)
    Für Dienstverhältnisse, die
    vor
    dem 1.1.2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, gelten die Best-immungen des L-VBG und die Bestimmungen des Anhanges 1 des Zusatzkollektiv-vertrages analog.
  • b)
    Für Dienstverhältnisse, die
    seit
    dem 1.1.2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 LB-GG analog.
(2)  Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich.


§ 8 Rufbereitschaft und Hintergrunddienste
(1)  Der ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrunddienst wird grundsätzlich über eine Ruf-bereitschaftspauschale gemäß Anhang 2 lit. a) entlohnt. Diese Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:
  • a)
    Entgelt für ärztliche Rufbereitschaft in Höhe von EUR 11,15 pro Stunde und
  • b)
    Entgelt für die festgelegte Einsatzzeit während der Rufbereitschaft als Überstunden statt Rufbereitschaftsentgelt.
(2)  Sind während der Rufbereitschaft bzw. des Hintergrunddienstes Einsatzzeiten notwendig, die über die festgelegten Einsatzzeiten der Rufbereitschaft/des Hintergrunddienstes hinausgehen, so sind diese Einsatzzeiten als angeordnete Überstundenarbeit abzugelten.


§ 9 Zulagen und Gefahrenabgeltung
(1)  Für Dienstverhältnisse, die
vor
dem 1.1.2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, sind die Regelungen betreffend Zulagen gemäß Anhang 2 lit b) anzuwenden.
(2)  Für Dienstverhältnisse, die
seit
dem 1.1.2020 begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, sind die Regelungen betreffend Zulagen für besondere Gefahrenabgeltungen gemäß Anhang 9 des Kollektivvertrages anzuwenden.


§ 10 Arbeitszeit
(1)  Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der vollbeschäftigten Spitalsärzte beträgt 40 Stunden. Normalarbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage.
(2)  Die monatlich konkret zu leistende (Normal-)Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Spitalsarztes ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage eines Monats (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden je Arbeitstag.
(3)  Darüber hinaus hat der Spitalsarzt Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden, im Regeldienst auch von Anwesenheitsdiensten (verlängerte Dienste im Sinne des KA-AZG) sowie allenfalls fallweiser Rufbereitschaften gemäß § 8 im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen (KA-AZG) und in Übereinstimmung mit der für die Krankenanstalt geltenden Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung zu leisten.


§ 11 Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Zeitguthaben
(1)  Eine Überstundenvergütung gemäß § 5 KA-AZG und gemäß AZG (Abschnitt 6a) gebührt bei vollbeschäftigten Spitalsärzten für die über das Monatssoll hinausgehenden Überstunden bzw. eine Mehrstundenvergütung (§ 19d AZG) für Mehrstunden bei teilbeschäftigten Spitalsärzten. Bemessungsgrundlage für eine Über- und Mehrstunde (nicht jedoch für Dienste gemäß § 12) sind alle monatlichen Fixbezüge, dividiert durch 173.
(2)  Unter Monatssoll wird die monatlich zu leistende Arbeitszeit gemäß § 10 Abs. (2) verstanden.
(3)  Erreicht der vollbeschäftigte Spitalsarzt das Monatssoll (= geplante Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag x Anzahl der Arbeitstage pro Monat) aufgrund fehlender Ist-Stunden aus Post-Diensten und/oder in Anspruch genommener F-Tage nicht, so wird für das Auffüllen der Ist-Normalarbeitszeit auf das Monatssoll zuerst ein
allfälliges Zeitguthaben aus den Vormonaten
verwendet. Reicht dieses allfällige Zeitguthaben aus den Vormonaten nicht aus (um die Ist-Normalarbeitszeit auf das Monatssoll auszugleichen), so werden für den weiteren Ausgleich auf das Monatssoll etwaige
angeordnete Überstunden
verwendet. Dabei wird die Grundstunde für das Auffüllen auf das Monatssoll verwendet; für diese verwendeten Grundstunden zum Ausgleich auf das Monatssoll wird aber kein Überstundenzuschlag ausbezahlt.
(4)  Nach dem Ausgleich der Ist-Normalarbeitszeit auf das geplante Monatssoll wird dann das neue Zeitkonto wieder auf max. 60 Stunden aufgefüllt (kann aber auch niedriger sein - wird von jedem Spitalsarzt selbst festgelegt und ist der Personaladministration schriftlich (per E-Mail) bekannt zugeben). Eine Änderung ist immer nur für das nächstfolgende Ka-lendervierteljahr möglich.
(5)  Für die neue Befüllung des Zeitkontos gilt, dass zuerst die verbleibenden angeordneten Überstunden (= Überstunden gemäß Abs. 1) verwendet werden (die Grundstunden werden auf das Zeitkonto gebucht, der Zuschlag wird dann im Folgemonat ausbezahlt), dann die Überstunden aus den Anwesenheitsdiensten gemäß § 12 Abs. 4 (in folgender Reihenfolge: zunächst mit 50 %igen Überstunden, danach mit 60 %igen Überstunden und schließlich mit 100 %igen Überstunden, jeweils
ohne
Zuschlag, wobei die Zuschläge wieder im Folgemonat ausbezahlt werden) sowie die im Vorhinein festgelegten Anwesenheitsdienststunden der Rufbereitschaft (ebenfalls
ohne
Zuschlag) verwendet werden.
(6)  Die Wahl zwischen Auszahlung der Überstunde und Abgeltung als Zeitguthaben (unter Beachtung von Abs. 3) liegt grundsätzlich beim Arzt . Der konkrete Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zeitausgleichs ist zu vereinbaren, wobei wichtige dienstliche Interessen, wie vor allem die Aufrechterhaltung der Patientenversorgung dabei zu berücksichtigen sind.


§ 12 Entgelt für Arbeitsbereitschaft und Anwesenheitsdienste (verlängerte Dienste)
(1)  Arbeitseinsatz wird im Fall von Anwesenheitsdiensten (das sind verlängerte Dienste nach § 4 KA-AZG mit
nicht
durchgehender Inanspruchnahme) entsprechend der Darstellung im Anhang 2 lit. c) eingeteilt und geleistet.
(2)  Das Entgelt für die Rufbereitschafts- und Hintergrunddienste (§ 8) gemäß Anhang 2 lit. a) sowie die Anwesenheitsdienste gemäß Anhang 2 lit. c) werden, da es sich um Dienste mit
nicht
durchgehender Inanspruchnahme handelt, nach den Regelungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 vergütet.
(3)  Für Rufbereitschafts- und Hintergrunddienste (§ 8) gelten die im Anhang 2 lit. a) festgelegten Pauschalen. Die Wegzeiten sind mit diesen Pauschalen abgegolten. Werden die im Vorhinein festgelegten Anwesenheitsstunden der Rufbereitschaft zum Auffüllen des Zeitkontos verwendet, so reduzieren sich die Pauschalen gemäß Anhang 2 lit. a) um das Überstundengrundentgelt für die im Vorhinein festgelegte Einsatzzeit.
(4)  Für Anwesenheitsdienste gemäß Anhang 2 lit. c) erfolgt die Abrechnung der aktiven und inaktiven Stunden wie folgt:
a)
Für Dienstverhältnisse, die
vor
dem 1.1.2020 begonnen wurden, ohne dass eine Option in das GSN stattgefunden hat, ist die Bemessungsgrundlage für eine Stunde im Anwesenheitsdienst das Schemagehalt gemäß § 5 Abs. 2 und die Verwaltungsdienstzulage gemäß Anhang 4 des Kollektivvertrages dividiert durch 173. Dazu kommen die Zuschläge gemäß Anhang 2 lit. c).
b)
b) Für Dienstverhältnisse, die seit dem 1.1.2020 begonnen wurden, oder wenn eine Opti-on in das GSN stattgefunden hat, ist die Bemessungsgrundlage für eine Stunde im Anwesenheitsdienst das Schemagehalt gemäß den Anhängen 8_1, 8_2, 8a_1, 8a_2 und 8b des Kollektivvertrages abzüglich eines Abschlages von
37,00 %
(für Ärzte in Basis-ausbildung, Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt ) sowie
41,00 %
(für Fachärzte, Oberärzte und 1. Oberärzte/stellvertretende Abteilungsvorstände) des Schemagehaltes dividiert durch 173. Dazu kommen die Zu-schläge gemäß Anhang 2 lit. c).


§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall
(1)  Grundsätzlich gilt das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Bei längeren Krankenständen, Kuraufenthalten sowie Schwangerschaften (bis zum Mutterschutz) gilt das Ausfallprinzip für die Weiterzahlung von bereits geplanten Mehrdienstleistungen.
(2)  Bei Urlauben kommt das Durchschnittsprinzip bei der Weiterzahlung von Mehrdienstleistungen zur Anwendung, wobei der Durchschnitt der letzten 13 Wochen als Beobachtungszeitraum herangezogen wird.


§ 14 Urlaub
(1)  Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt für vor dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):
  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)
  • +
    10 Arbeitstage für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung
  • +
    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus
(3)  Das Urlaubsausmaß beträgt für ab dem 1. Jänner 2007 eingetretene Ärzte (in Arbeitstagen):
  • 25 Arbeitstage als Grundurlaub (bei einer 5-Tagewoche)
  • +
    5 Arbeitstage für Fachärzte, Assistenzärzte (in Ausbildung zum Facharzt ) und Sekundarärzte für die Belastung aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten und die Strahlenbelastung
  • +
    2 Arbeitstage nach dem 10. Dienstjahr im Haus
(3a)  Alle Ärzte erhalten
seit
1. Jänner 2018 ab dem vollendeten 43. Lebensjahr (= der 43. Ge-burtstag) in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen Urlaub (30 Arbeitstage). Dies insbesondere auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen laut Urlaubsgesetz noch nicht erfüllt sind.
Ärzte, die im Laufe eines Kalenderjahres das 43. Lebensjahr vollenden (= der 43. Geburtstag) und deren Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, erhalten für den Zeitraum zwischen ihrem Geburtstag und dem 31. Dezember einen aliquoten Anteil des Vorgriffs. Ab dem folgenden Kalenderjahr erhalten sie den Anspruch jeweils ab 1. Jänner in voller Höhe.
Dieser Vorgriff gilt solange, bis die 6. Urlaubswoche laut Urlaubsgesetz zusteht. Diese 6. Urlaubswoche kann nicht auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden.
Der zusätzliche Urlaub im Ausmaß von 2 Arbeitstagen nach dem 10. Dienstjahr (Abs. 2 und 3) ist in diesem Vorgriff enthalten.
(4)  Bei den Absätzen (2) und (3) werden allenfalls dienstvertraglich angerechnete Vordienstzeiten als Arzt gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes im Ausmaß von bis zu 5 Jahren berücksichtigt. Dazu kommt die Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten gemäß den zwingenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
(5)  Die Urlaubsgewährung gemäß Abs. (2) und Abs. (3) ist auf alle Ansprüche aus dem Urlaubsgesetz sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. NSchG, sollte dieses für Ärzte anwendbar werden) anzurechnen.
(6)  Dem Arzt kann vom Krankenhaus aus besonderem Anlass ein Urlaub zum Zwecke der Fortbildung gemäß Ärztegesetz unter Weiterzahlung der Bezüge und Anrechnung dieser Zeit auf die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, gewährt werden, und zwar 5 Tage (eine wöchentliche Normalarbeitszeit) mit Genehmigung durch den Abteilungsleiter. Weitere 5 Tage (eine wöchentliche Normalarbeitszeit) können dem betreffenden Arzt über Befürwortung des Abteilungsleiters durch den Gesamtleiter gewährt werden. Für die Ablegung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und der Prüfung zum Facharzt kann das Krankenhaus unabhängig davon eine Freistellung von 5 weiteren Arbeitstagen (einer wöchentlichen Normalarbeitszeit) gewähren. Eine eventuelle Vergütung der Fortbildungsgebühren sowie der dazugehörigen Anreise sowie der Prüfungsgebühren erfolgt nach Ermessen des Gesamtleiters.
(7)  Fortbildungsfreistellungen müssen im Jahr des Anfalls konsumiert werden, werden bei unterjährigem Ein- und Austritt aliquotiert, nicht auf das nächste Urlaubsjahr vorgetragen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme nicht abgegolten.


§ 15 Diensteinteilung
Die Diensteinteilung erfolgt aufgrund einer den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils gültigen Arbeitszeitbetriebsvereinbarung entsprechenden Arbeitszeiteinteilung, die bis zum 10. des Vormonats dem Arzt in geeigneter Weise (z. B. Intranet, Aushang) zur Kenntnis zu bringen ist. Bei der Diensteinteilung ist – soweit betrieblich möglich und im Sinne der Gleichbehandlung verantwortbar – auf Wünsche der Ärzte Bedacht zu nehmen, soweit diese die Wünsche bis zum 1. des Vormonats schriftlich bekanntgegeben haben.


§ 16 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag ergänzt den Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2023 für die Dienstnehmer des A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg und des Raphael Hospiz Salzburg. Soweit der vorliegende Zusatzkollektivvertrag vom Kollektivvertrag abweichende Regelungen trifft, gehen die Regelungen des Zusatzkollektivvertrages vor.
(2)  Das Schemagehalt der Ärzte gemäß Anhang 2 (bestehendes Gehaltsschema) sowie den Anhängen 8 und 8b (GSN) des Kollektivvertrages sowie das Entgelt für die ärztliche Rufbereitschaft gemäß § 8 Abs. 1 lit. a) des Zusatzkollektivvertrages ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die Bezüge der Landesbediensteten gemäß L-VBG bzw. LB-GG und den auf Grundlage derselben erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung.
(3)  Die Kinderzulage gemäß § 18 sowie alle im Anhang 9 des Kollektivvertrages genannten Zulagen ändern sich im selben Ausmaß und im selben Zeitpunkt wie die in § 15 LB-GG vorgesehenen Zulagen.


§ 17 Inkrafttreten und Anrechnung
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)  Die Vereinbarungen betreffend Übergangsregelungen treten mit Inkrafttreten des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages außer Kraft. Allenfalls fortdauernde Vorteile aus dieser Vereinbarung sind auf Ansprüche aus dem Kollektivvertrag anzurechnen.



Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Salzburg, am 2. Jänner 2023
Spitalsärztevertreter des
A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
Oberarzt Dr. Jan Schirnhofer Facharzt Dr. Matthias Vavrovsky MBA
Spitalsärztevertreter Spitalsärztevertreter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisinger MBA Farije Selimi
Betriebsratsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Ärztekammer für Salzburg
5020 Salzburg, Faberstraße 10
Dr. Karl Forstner Priv. Doz. Dr. Jörg Hutter, Vizepräsident
Präsident Obmann der Kurie der angestellten Ärzte
Salzburg, Wien, am 2. Jänner 2023

Anhang 1
Auszug aus der DIENSTORDNUNG für die Spitalsärzte der SALK

Einstufungen und Vorrückungen


§ 19 Einstufung von Ärzten in Ausbildung
(1)  Ärzte in Basisausbildung (§ 6a ÄrzteG) erhalten bei Beginn des Ausbildungsdienstverhältnisses ein Monatsentgelt, wie es einer bzw. einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem L-VBG jeweils zusteht.
(2)  Ab Vollendung der Basisausbildung bzw. bei Ausbildungsärzten der alten Ausbildungsordnung nach 9-monatiger Verwendung als Ausbildungsarzt wird die Einstufung um zwei Entlohnungsstufen und nach zweijähriger, ununterbrochener einschlägiger Verwendung als Ausbildungsarzt (inklusive Zeiten der Basisausbildung) um weitere zwei Entlohnungsstufen verbessert.
(3)  Allfällige vor der Anstellung bereits erfolgreich absolvierte einschlägige Ausbildungszeiten können angerechnet werden. Diese Anrechnung ist mit den entsprechenden Nachweisen binnen 6 Monaten ab der Anstellung beim Personalmanagement zu beantragen.


§ 20 Einstufung von Ärzten für Allgemeinmedizin
Die sich aus dem L-VBG ergebende Einstufung von Ärzten für Allgemeinmedizin (§ 1 Abs. 3 lit. b) wird um fünf Entlohnungsstufen verbessert, sofern sie nicht bereits eine Verbesserung der Einstufung gemäß § 19 erhalten haben. In diesem Fall erfolgt ab Bestellung zum Arzt für Allgemeinmedizin nur mehr eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.


§ 21 Einstufung von Fachärzten
Die sich aus dem L-VBG ergebende Einstufung von Fachärzten (§ 1 Abs. 3 lit. c) wird um sechs Entlohnungsstufen verbessert, sofern sie nicht bereits eine Verbesserung der Einstufung gemäß § 19 erhalten haben. In diesem Fall erfolgt ab Bestellung zum Facharzt nur mehr eine Verbesserung um zwei Entlohnungsstufen.


§ 22 Wechsel der Spitalsärztegruppe
(1)  Bei einem allfälligen Wechsel eines Spitalsarztes in eine andere im § 1 Abs. 3 erwähnte Gruppe wird die neue Einstufung unabhängig von der bereits erreichten Entlohnungsstufe nach den oben angeführten Bestimmungen festgelegt.
(2)  Abweichend davon wird eine nach § 20 als Arzt für Allgemeinmedizin erworbene verbesserte Einstufung bei einem Wechsel in die Gruppe der Ausbildungsärzte als Arzt in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches im Zuge der vorzunehmenden Neueinstufung weiterhin berücksichtigt. Eine weitere Verbesserung der Einstufung nach § 19 erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.


§ 23 Außerordentliche Vorrückungen
(1)  Den Spitalsärzten werden zudem folgende außerordentlichen Vorrückungen gewährt:
Bei Vollendung der Entlohnungsstufe... ...anstelle der Vorrückung in die Entlohnungsstufe... ...Einreihung in die Entlohnungsstufe
15 16 17
19 20 21
(2)  Alle Spitalsärzte, denen aus Anlass ihrer Habilitation bereits eine Verbesserung ihrer jeweiligen Einstufung gewährt wurde, erhalten ab dem Monat, der auf die Habilitation folgt, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2017 zusätzlich ein sondervertragliches Zusatzentgelt in Höhe von EUR 300,00. Bei allen anderen Spitalsärzten erhöht sich bei erfolgreich abgelegter Habilitation der feststehende Anteil der Spitalsärztezulage in dem im L-VBG festgelegten Ausmaß.


Anhang 2
a)  Einteilungsmuster und Entgelt Rufbereitschaft gemäß § 8
Rufbereitschaftspauschalen 2023 Stufen 5–10 Stufen 11–20 Stufen 21–30
Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Urologie (FSP)
Mo - Fr: 1,5 Stunden 200,72 212,53 237,91
Sa: 4,0 Stunden 341,98 373,48 441,16
So, Fe: 4,0 Stunden 381,64 423,64 513,88
Anästhesie und Intensivmedizin, Innere Medizin/Interne Notaufnahme
Mo - Fr: 0,0 Stunden 172,83 172,83 172,83
Sa: 0,0 Stunden 267,60 267,60 267,60
So, Fe: 0,0 Stunden 267,60 267,60 267,60
Radiologie und Nuklearmedizin
Mo - Fr: 4,0 Stunden 247,21 278,71 346,39
Sa: 12,0 Stunden 351,97 409,68 533,76
So, Fe: 12,0 Stunden 510,57 610,32 824,64
(8 zu 100 %; 4 zu 60 %)
Hintergrund:
Anästhesie und Intensivmedizin, Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Urologie (FSP)
Mo - Fr: 0,0 Stunden 172,83 172,83 172,83
Sa: 1,0 Stunden 286,20 294,07 310,99
So, Fe: 1,0 Stunden 296,11 306,61 329,17
(1)
Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilungen Chirurgie, Gynäkologie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Urologie (FSP) dauern von Montag bis Freitag von 15:30 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilungen von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag.
(2)
Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Anästhesie und Intensivmedizin dauern von Montag bis Freitag von 15:30 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften so-wie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag.
(3)
Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Innere Medizin/Interne Notaufnahme dauern von Montag bis Freitag von 16:30 Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr am Folgetag.
(4)
Die Rufbereitschaften sowie die Hintergrunddienste für die Fachabteilung Radiologie und Nuklearmedizin dauern von Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dauern die Rufbereitschaften sowie Hintergrunddienste für diese Fachabteilung von 7:00 Uhr bis 7:00 Uhr am Folgetag. Zudem muss der rufbereite Arzt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der Zeit zwischen 9:00 und 14:00 Uhr sowie 17:00 und 19:00 Uhr in der Krankenanstalt anwesend sein.
(5)
Die angestellten Ärzte, deren Dienstverhältnisse ab dem Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages begonnen wurden, oder wenn eine Option in das GSN stattgefunden hat, erhalten ebenfalls die im Anhang 2 lit. a festgelegten Rufbereitschaftspauschalen, wobei folgende Zuordnung (GSN zu bestehendes Gehaltsschema) vereinbart wurde:
  • a)
    Assistenzärzte sowie Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner (bis EB 17) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der
    Stufen 5-10
  • b)
    Fachärzte (EB 18) sowie Oberärzte (EB 20 bis Einkommensstufe 2) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der
    Stufen 11-20
  • c)
    Oberärzte (EB 20 ab Einkommensstufe 3) sowie die 1. Oberärzte/stellvertretende Abteilungsvorstände (EB 22) erhalten die Rufbereitschaftspauschalen der
    Stufen 21-30
b)  Übersicht Zulagen für Spitalsärzte gemäß § 9 Abs. 1
Gemäß § 9 Abs. 1 erhalten die angestellten Ärzte mit
1. Jänner 2023
folgende Zulagen:
a)
Ärztedienstzulage (analog zur Spitalsärztezulage feststehender Anteil 1. Teilbetrag der SALK) in Höhe von:
für 1. Oberärzte
EUR 1.698,84
für Oberärzte
EUR 1.426,30
für Fachärzte
EUR 1.017,50
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
EUR 346,40
für Sekundarärzte
EUR 346,40
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner
EUR 346,40
für Ärzte in Basisausbildung
EUR 346,40
b)
Ärztedienstzulage Prozent (analog zur Spitalsärztezulage feststehender Anteil 2. Teilbetrag der SALK) in Höhe von:
für 1. Oberärzte
41,44 %
für Oberärzte
41,44 %
für Fachärzte
41,44 %
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
46,80 %
für Sekundarärzte
44,65 %
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner
39,30 %
für Ärzte in Basisausbildung
39,30 %
Bemessungsgrundlage für diese Ärztedienstzulage Prozent ist das Schemagehalt gemäß § 5.
c)
Ausbildungszulage für die Ausbildung zum Allgemeinmediziner (analog zur SALK) in Höhe von
EUR 60,30
d)
Ausbildungszulage für die Ausbildung zum Facharzt (analog zur SALK) in Höhe von
EUR 82,91
e)
Verwaltungsdienstzulage (analog zur SALK) in Höhe von
EUR 253,00
f)
Leistungszulage (analog zur SALK) in Höhe von
EUR 116,07
g)
Gefahrenzulage (analog zur SALK) in Höhe von:
für 1. Oberärzte
EUR 101,00
für Oberärzte
EUR 101,00
für Fachärzte
EUR 101,00
für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
EUR 101,00
für Sekundarärzte
EUR 101,00
für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner
EUR 101,00
für Ärzte in Basisausbildung
EUR 101,00
h)
FA-Zulage I – für 1. Oberärzte, Oberärzte und Fachärzte bis zum Geburtsjahr 1962 beläuft sich die Zulage auf
EUR 90,44
i)
FA-Zulage II – für 1. Oberärzte, Oberärzte und Fachärzte ab dem Geburtsjahr 1963 und jünger beläuft sich die Zulage auf
EUR 180,89
c)  Abgeltung der Anwesenheitsdienste (verlängerte Dienste) gemäß § 12 Abs. 4
Oberärzte, Fachärzte, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt , Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Basisausbildung ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste
Werktag
8
Stunden in die
laufende
Abrechnung
8,5 Stunden
mit
50,0 %
Zuschlag
8 Stunden
mit
60,0 %
Zuschlag
Anwesenheitsdienste
Samstag
14 Stunden
mit
50,0 %
Zuschlag
8 Stunden
mit
60,0 %
Zuschlag
3 Stunden
mit
100,0 %
Zuschlag
Oberärzte, Fachärzte, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt , ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste
Sonn-, Feiertag
3 Stunden
mit
50,0 %
Zuschlag
8 Stunden
mit
60,0 %
Zuschlag
8 Stunden
mit
100,0 %
Zuschlag
6 Stunden
mit
200,0 %
Zuschlag
Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, Ärzte in Basisausbildung ACH, ANÄ/INT, GYN, IM, PCH, URO (FSP)
Anwesenheitsdienste
Sonn-, Feiertag
1 Stunde
mit
50,0 %
Zuschlag
13 Stunden
mit
60,0 %
Zuschlag
8 Stunden
mit
100,0 %
Zuschlag
3 Stunden
mit
200,0 %
Zuschlag
Die Diensteinteilung der Anwesenheitsdienste erfolgt entsprechend der dienstlichen Er-fordernisse und im Rahmen der Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG über die Festsetzung der Arbeitszeit für angestellte Ärzte. Das Ausmaß der Anwesenheitsdienste beträgt jeweils 25 Stunden.