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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag


,,Zweckzuschuss"

zum Kollektivvertrag des

A. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Salzburg

und des

Raphael Hospiz Salzburg

abgeschlossen zwischen dem
Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg
Kajetanerplatz 1, 5010 Salzburg
und dem
österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Johann-Böhm Platz 1, 1020 Wien
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt den Arbeitnehmer*innen für 2022 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ungeachtet der Verwendung der weiblichen Form gelten die Bestimmungen für alle Geschlechter.


§ 2 Geltungsbereich
1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag ergänzt den zwischen dem Konvent der Barmherzigen Brüder Salzburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida am 2. Jänner 2022 abgeschlossenen Kollektivvertrag (im Folgenden kurz der „Kollektivvertrag") und gilt räumlich und fachlich für das A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg (sowie . etwaige weitere Betriebsstätten dieser Krankenanstalt) und das Raphael Hospiz Salzburg.
2)  Arbeitnehmer*innen, die in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als
  • a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer*innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer* innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer*innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer*innen 88), Fach-Sozialbetreuer* innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer*innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer*innen 88) sowie Heimhelfer*innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter*innen).
  • e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 3 Pflegezuschuss 2022
1)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2022 Arbeitnehmer*innen in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von EUR 1.580,00 brutto, sofern am Stichtag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben. Arbeitnehmer*innen, die an diesem Stichtag nicht oder nicht mehr in einer der in § 2 Abs. (2) angeführten Verwendungen beschäftigt sind, gebührt kein Pflegezuschuss. Stichtag_ ist der 1. Dezember 2022, sofern Richtlinien der Länder für die in ihrem Bundesland Beschäftigten keinen anderen Stichtag oder anderen Zeitraum vorsehen.
2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs. (1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (z. B. in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift i. S. d. EEZG als gewährt.
3)  Die Einmalzahlung des Pflegezuschusses für das Jahr 2022 gebührt den in § 2 Abs. (2) genannten Berufsgruppen grundsätzlich jeweils entsprechend dem Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag aliquot in gleicher Höhe. Der Arbeitgeber kann einseitig eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes wählen, wenn die Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zwingend eine andere Berechnungsmethode vorsieht.
4)  Bei Arbeitnehmerinnen, die am in Abs. (0 angeführten Stichtag in Mutterschutz sind, eine Karenz, Anschlusskarenz oder Familienzeit, arbeitsfreie Zeiten einer geblockten Altersteilzeit oder eines Sabbaticals konsumieren, oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn dieser Zeiten heranzuziehen.
5)  Erhöht eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflegezuschusses (z. B. geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), ist höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegezuschusses zu Grunde zu legen.
6)  Der Pflegezuschuss 2022 ist auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen. Er wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
7)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Aufund Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
8)  Arbeitnehmer*innen, die am in Abs. (0 angeführten Stichtag bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erhalten den Pflegezuschuss von ihren Arbeitgebern ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
9)  Dienstzugewiesene oder überlassene Arbeitnehmer*innen erhalten keinen Pflegezuschuss von Leistungserbringern, denen sie zugewiesen wurden.
10)  Der für das Jahr 2022 gebührende Pflegezuschuss ist als Einmalzahlung grundsätzlich im Dezember 2022, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat auszuzahlen.
11)  Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer*innen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z. 8. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getroffen wurde.
12)  Allfällige abweichende Regelungen des betreffenden Landes sind zu beachten.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer*innen des A. ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg sowie des Raphael Hospiz Salzburg.



Salzburg, Wien, am 1. Dezember 2022
Konvent der Barmherzigen Brüder
5010 Salzburg, Kajetanerplatz 1
R. Frater Nikolaus Deckan OH Dir. Arno Buchacher MSc
Prior und Rechtsträgervertreter Gesamtleiter
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Mag.
a
Anna Daimler, BA
Vorsitzender Generalsekretärin
Gewerkschaft vida
Fachbereich Gesundheit
Christian Freisiner MBA Farije Selimi
Betriebsvorsitzender Fachbereichssekretärin