KV-Infoplattform

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien / Zusatz

Kollektivvertrag


für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

abgeschlossen zwischen

der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA

(SARS-CoV-2-Maßnahmen-KV)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
(2)  Fachlich: für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)
(3)  Persönlich: für Arbeiterinnen und Arbeiter, die in Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA beschäftigt sind.


§ 2 Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test (im folgenden “Test”)
(1)  Sofern Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nachhause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
(2)  Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich und wird seitens des Arbeitgebers keine Möglichkeit zur innerbetrieblichen Durchführung eines entsprechenden Tests während der Arbeitszeit angeboten, ist der Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet.
(3)  Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind können diese genutzt werden.


§ 3 Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen
(1)  Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahem eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
(2)  Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen,. Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


§ 3 Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen
Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.


§ 4 Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31.8.2021.



Wien, am 20. April 2021
KRANKENFÜRSORGEANSTALT DER BEDIENSTETEN DER STADT WIEN
Ing. Chrisitan Meidlinger Norbert Pelzer
Präsident Generaldirektor
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
GEWERKSCHAFT VIDA
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Gerald Mjka Farije Selimi
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin