KV-Infoplattform

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

(KV Arb)

In der Fassung der 14. Änderung

abgeschlossen zwischen der

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft VIDA

Inkrafttreten 1. Jänner 2021
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida
1. Hauptstück
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
Für den Bereich des Bundesgebietes Österreich;
fachlich:
Für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien;
persönlich:
Für Arbeiter, die in Betrieben, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA beschäftigt sind.
(2)  Mit einzelnen Arbeitern kann der Vorstand von den Vorschriften dieser Dienstordnung abweichende Vereinbarungen abschließen, wenn sie für den/die Arbeiter/in nicht ungünstiger sind als dieser Kollektivvertrag (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes).


§ 2 Chancengleichheit
(1)  Gemeinsames Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen.
(2)  Die Verwirklichung der Chancengleichheit ist Aufgabe der KFA und des Betriebsrates. Dazu wird – unter Wahrung der Grundsätze der Qualifikation – schrittweise ein gleicher Anteil von Männern und Frauen in leitenden Funktionen angestrebt.
(3)  Die KFA schreibt eine Ist-Analyse ständig fort, in der die Anteile von Männern und Frauen an den Beschäftigten der KFA nach den leitenden Funktionsbereichen und nach Lohngruppen aufgeschlüsselt sind.
(4)  Bei der Abfassung von Stellenausschreibungen für Stellen in leitenden Funktionsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sollen Frauen gezielt durch den Zusatz angesprochen werden: „Die KFA strebt an, den Frauenanteil in diesem Funktionsbereich zu erhöhen“.
(5)  Über Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit finden Beratungen der KFA mit dem Betriebsrat statt.
(6)  Zur Förderung der innerbetrieblichen Gleichstellung und zur Verbesserung von Aufstiegs- und Qualifikationsmöglichkeiten für Mitarbeiterinnen kann – gemeinsam mit dem Betriebsrat – ein Fortbildungsprogramm entwickelt werden.
(7)  Bei Postenbesetzungen (Beförderungen) ist besonderer Augenmerk auf die Chancengleichheit zu legen, insbesondere darf eine Postenbesetzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob auf eine/n Arbeiter/in die Bestimmungen des 2. bzw. 3. Hauptstücks dieses Kollektivvertrages anwendbar sind oder von einem Wechsel der Anwendbarkeit des 2. bzw. 3. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages auf eine Anwendung des 1. Hauptstückes dieses Kollektivvertrages.


§ 3 Anstellungsgesuche
Die Stellenbewerber haben ihre allgemeine und besondere Befähigung für die angestrebte Stellung darzulegen und unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse und sonstigen Bestätigungen nachzuweisen.


§ 4 Einstellungserfordernisse
Die Voraussetzungen für die Einstellung sind im Allgemeinen
  • 1.
    die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache
  • 2.
    die für die Verwendung erforderliche Berufsberechtigung.


§ 5 Personalakt
(1)  Für jede/n Arbeiter/in sind Aufzeichnungen in einem Personalakt über alle das Dienstverhältnis betreffenden wesentlichen Umstände zu führen. Diese Aufzeichnungen haben insbesondere zu enthalten:
  • 1.
    Personalien und Wohnadresse des/der Arbeiters/in und seiner nächsten Familienangehörigen;
  • 2.
    Angaben über die berufliche Vorbildung, Studien, Sprach- und andere für den Dienst wichtige Kenntnisse und Fachprüfungen, erforderlichenfalls auch Umfang der Berechtigung zur Berufsausübung;
  • 3.
    Angaben über das Dienstverhältnis, die Dienstzuteilung, die Art der Verwendung sowie die Einreihung und Einstufung in das Lohnsschema;
  • 4.
    erworbene Rechte und anrechenbare Vordienstzeiten;
  • 5.
    erteilte Sonderurlaube;
  • 6.
    Anerkennung für besondere Dienstleistungen, für außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die KFA oder auf fachlichem Gebiet, Befähigung für qualifizierte und leitende Stellen;
  • 7.
    Dienstbeschreibung;
  • 8.
    Disziplinarakten (Ordnungs- und Disziplinarstrafen), soweit sie nicht zu vernichten sind.
(2)  Die Arbeiter sind verpflichtet, die zur Anlegung und ordnungsgemäßen Führung der Personalakten notwendigen Daten nachzuweisen und Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
(3)  Die KFA ist verpflichtet, dem/der Arbeiter/in auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rechte und die anrechenbaren Vordienstzeiten zu geben.
(4)  Zur Qualitätssicherung und Transparenz der Verwendung personenbezogener Daten der Arbeiter beim Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen (elektronischer Personalakt) kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.


§ 6 Verständigung der Arbeiter
Von der Einstellung, der Stellenbesetzung, jeder Einreihung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist der/die Arbeiter/in schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei die Verständigung – mit Ausnahme bei Beendigung des Dienstverhältnisses – auch per elektronischer Post (e-mail) erfolgen kann.
Abschnitt II Dienstrecht


§ 7 Allgemeine Pflichten
(1)  Die Arbeiter haben sich mit den für ihre dienstliche Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sie einzuhalten. Sie sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der KFA in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, ihren Dienst gewissenhaft und pünktlich zu versehen sowie den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen.
(2)  Verstößt eine Weisung eines Vorgesetzten offensichtlich gegen die Interessen der KFA, gegen gesetzliche oder sonstige einschlägige Vorschriften, haben die Arbeiter darauf aufmerksam zu machen und, wenn diesen Vorstellungen nicht Folge gegeben wird, dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, gegebenenfalls dem/der leitenden Angestellten, zu berichten bzw., wenn eine solche Weisung von diesem/dieser gegeben wurde, dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich Mitteilung zu machen.
(3)  Arbeiter haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und sie ausschließlich den Dienstverrichtungen zu widmen.
(4)  Arbeiter sind zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Unter Wahrung des Dienstgeheimnisses ist insbesondere zu verstehen: die Unterlassung von Mitteilungen über Einrichtungen und Vorkommnisse, wenn diese Mitteilungen das Interesse oder das Ansehen der KFA oder beteiligter Personen gefährden können, ferner von Mitteilungen über das Verhältnis der Mitglieder und deren Dienstgeber sowie der Leistungsempfänger an Personen, die zur Entgegennahme solcher Mitteilungen nicht berufen sind sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für alle Angelegenheiten, die Arbeiter in Ausübung ihres Dienstes oder im Zusammenhang damit erfahren. Die KFA kann in Einzelfällen von dieser Verpflichtung entbinden.
(5)  Arbeiter sind zu tadellosem Verhalten in und außer Dienst, zu Anstand und Zuvorkommenheit im Verkehr mit Parteien sowie zu kollegialem und hilfsbereitem Verhalten zueinander verpflichtet. Arbeiter dürfen in Ausübung ihres Dienstes Mitglieder und Leistungsempfänger oder ihre Dienstgeber nicht bevorzugen oder benachteiligen. Sie dürfen für ihre Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen.
(6)  Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 5.
(7)  Arbeiter sind verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn gegen sie eine Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet oder – ohne Durchführung einer Voruntersuchung – Anklage erhoben (§ 210 StPO), ein Strafantrag gestellt (§ 484 bzw. § 451 StPO) oder sie wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
(8)  Arbeiter sind verpflichtet, die KFA in Kenntnis zu setzen, wenn eine Dienstverhinderung auf einen Unfall oder auf ein sonstiges schädigendes Ereignis, welches eine Haftung Dritter begründen könnte, zurückgeht; in weiterer Folge hat er die KFA laufend über die schadenersatzrechtliche Abwicklung des Falles zu informieren.
(9)  Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, den/die Arbeiter/in mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen. Sie haben für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen.
(10)  Jeder Verstoß gegen die in den Abs. 1 bis 9 enthaltenen Regelungen ist eine Dienstpflichtverletzung.
(11)  Über die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
(12)  Arbeiter/innen sind verpflichtet, den Verlust einer für den Dienst erforderlichen Berufsberechtigung unverzüglich der KFA zu melden.


§ 8 Diensterfindung
Die KFA hat Anspruch auf Anbietung einer vom Arbeiter/in während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 PatG. Sie muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob sie sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist die KFA zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Sie hat im Fall der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des/der Arbeiters/in muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn die KFA als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des PatG, die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß dem PatG getroffenen Einzelvereinbarungen.


§ 9 Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter/in
(1)  Sofern nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt wird, beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich bzw. 8 Stunden täglich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein.
(2)  Die wöchentliche Arbeitszeit der im Strahlendienst (Röntgen, Gammatron, Isotopen usw.) eingesetzten Arbeiter/innen, welche nicht dem KA-AZG unterliegen, beträgt 39 Stunden.
(3)  Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen festgelegt werden (Bandbreitenmodell). Dabei kann die Arbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, im Durchschnitt darf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf höchstens 26 Wochen verlängert werden. Eine Verbindung mit einer Gleitzeitvereinbarung ist nicht möglich.
(4)  Die tägliche Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 kann gemäß § 4 Abs. 1 AZG auf höchstens zehn Stunden ausgedehnt werden.
Geltende Fassung / 8. Änderung
(5)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit werden für die einzelnen Betriebsteile (Betriebe, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA) durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Sofern ein Dienstplan erstellt wird, ist dieser spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu erstellen und zu vereinbaren.
(6)  Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 2 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.
(7)  Durch Betriebsvereinbarung kann Gleitzeit festgelegt werden. Diese Vereinbarung hat mindestens zu enthalten:
  • 1.
    Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • 2.
    Regelung über den Gleitzeitrahmen,
  • 3.
    Regelungen über das Höchstausmaß von Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode,
  • 4.
    Regelungen über die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit,
  • 5.
    Regelungen über die Abrechnung von Zeitguthaben und Zeitschulden bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(8)  Für Arbeiter, welche dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und darf 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Zur Erreichung einer günstigeren Wochenfreizeit darf die Normalarbeitszeit auf 9 Stunden täglich ausgedehnt werden.
(9)  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des/der Arbeiters/in an Mehrarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
(10)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    unbegründetem vorzeitigem Austritt des/der Arbeiter/in,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des/der Arbeiter/in,
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.


§ 10 Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter/in
(1)  Für Arbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen (§ 1 Abs. 2 KA-AZG) beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu vier Wochen, wobei die Tagesarbeitszeit – einschließlich der Dienstübergabe – 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit
  • 1.
    innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden und
  • 2.
    in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 17 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit werden für die einzelnen Betriebsteile (Betriebe, sonstigen Einrichtungen und Verwaltungsstellen der KFA) durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
(3)  § 10 Abs. 7 gilt für die dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter/in sinngemäß mit der Maßgabe, dass die tägliche Normalarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf.
(4)  Der Dienstplan muss spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt und vereinbart sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von den Arbeitern/innen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des/der Arbeiters/in können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten. In begründeten Einzelfällen ist eine zweimalige Übertragung von Guthaben unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach Zustimmung durch die Verwaltungsdirektion möglich.
(5)  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des/der Arbeiters/in an Mehrarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
(6)  Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt bei
  • 1.
    unbegründetem vorzeitigen Austritt des/der Arbeiters/in,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des/der Arbeiters/in,
kein Zuschlag im Sinne des § 19e Abs. 2 AZG.


§ 11 Verlängerter Dienst
(1)  Nach Maßgabe des § 4 KA-AZG können für die im Sanatorium Hera beschäftigten Arbeiter/innen durch Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste zugelassen werden, wobei
  • 1.
    die tägliche Arbeitszeit 25 Stunden,
  • 2.
    die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden,
  • 3.
    die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
nicht überschreiten darf. Ist aufgrund personeller oder organisatorischer Gegebenheiten ein Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen nicht ausreichend, kann dieser durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.
(2)  Für die Zeit der Nichtinanspruchnahme ist ein geeigneter Raum mit einer besonderen Ruhemöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ 12 Teilzeitarbeit
(1)  In Einzelfällen ist die Vereinbarung einer gegenüber der Normalarbeitszeit verkürzten Arbeitszeit zulässig. Für einzelne Gruppen von Arbeitern/innen können unter Beachtung des § 19d AZG durch Betriebsvereinbarung einheitliche Bedingungen für Teilzeitarbeit festgelegt werden, wie zum Beispiel:
1.
Regelungen über den Ein- und Ausstieg einzelner Mitarbeiter in die bzw aus der Teilzeitarbeit.
2.
Regelungen über eine allfällige Staffelung der Stundenanzahl.
3.
Regelungen über das Recht des Dienstgebers zur Anordnung von Mehr- bzw Überstunden.
4.
Regelungen über Kündigung und Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung.
(2)  Unbeschadet einer Vereinbarung gem. Abs. 1 kann einem/einer Arbeiter/in im Anschluss an
  • 1.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 2.
    einen Sonderurlaub gemäß § 26 Abs. 2
  • 3.
    eine bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw gemäß §§ 8 bis 8a VKG
nach Maßgabe des Abs. 4 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit gemäß §§ 10 und 11 gewährt werden, wenn und solange das Kind, zu dessen Pflege der Sonderurlaub oder die gesetzliche Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden ist, dem Haushalt des/der Arbeiters/in angehört und der/die Arbeiter/in dieses Kind überwiegend selbst betreuen will.
(3)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz oder des Sonderurlaubes unter Verzicht auf die Dienstbezüge oder der Bildungskarenz oder der gesetzlichen Teilzeitbeschäftigung beantragt werden; gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen, welche ein Jahr oder das Vielfache eines Jahres oder die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind, welches überwiegend betreut werden soll, das vierte Schuljahr beendet hat, umfassen darf. Eine solche Teilzeitbeschäftigung endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das vierte Schuljahr beendet hat.
(4)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn der/die Arbeiter/in infolge der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß §§ 10 und 11 aus wichtigen dienstlichen Gründen weder zu seiner/ihrer bisherigen noch zu einer gleichwertigen anderen Tätigkeit herangezogen werden könnte.
(5)  Die Lage der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2, d.h. die stundenmäßige Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Arbeiter/in Dienst zu versehen hat, ist zwischen ihm/ihr und der KFA zu vereinbaren. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Arbeiters/in, vor allem auf die Erfordernisse der Betreuung des Kindes insoweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6)  Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 darf ein/e Arbeiter/in über die für ihn/sie geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, als dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist.
(7)  Eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag des/der Arbeiter/in vorzeitig zu beenden, wenn diese/r eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG in Anspruch nimmt.


§ 13 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1)  Die gemäß § 11 Abs. 1 AZG bzw. § 6 KA-AZG zu gewährenden Ruhepausen sind – im Ausmaß von bis zu 30 Minuten täglich – auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(2)  Für die dem § 9 unterliegenden Arbeiter/innen beträgt die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit (§ 12 Abs. 2 AZG) mindestens zehn Stunden; sie kann auf bis zu acht Stunden verkürzt werden, wenn am nächstfolgenden Arbeitstag eine zusätzliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, welche zur Gänze auf die Normalarbeitszeit anzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 12 AZG.
(3)  Hinsichtlich der Ruhezeit nach verlängerten Diensten gilt § 7 Abs. 3 KA-AZG.


§ 14 Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2)  Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen an diesen Tagen sind als Überstunden zu behandeln.


§ 15 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
(1)  Hinsichtlich der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes.
(2)  Für Arbeiter, deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sanatorium Hera unumgänglich notwendig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
  • 1.
    die wöchentliche Ruhezeit so festgesetzt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von acht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eine ununterbrochene Ruhezeit von durchschnittlich 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten heranzuziehen sind,
  • 2.
    die Lagerung der Ersatzruhe abweichend von § 6 des Arbeitsruhegesetzes festgelegt werden.
Geltende Fassung / 13. Änderung
(3)  Wenn es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der in Abs. 2 angeführten Krankenanstalten notwendig ist, kann der Arbeiter während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden. Wird für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt, so gebührt dem Arbeiter/in eine Abgeltung in dem in der Anlage 4 (Abgeltung der Ersatzruhe) festgesetzten Ausmaß.
(4)  Arbeiter, die auf Grund der festgelegten Arbeitszeiteinteilung am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, haben (abweichend von § 7 Abs. 4 ARG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn ein nach der Arbeitszeiteinteilung freier Tag (Montag bis Freitag) mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt und im Durchrechnungszeitraum die Normalarbeitszeit erbracht wird. Kann dieser Ersatzruhetag aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, gebührt eine Abgeltung in dem in der Anlage 4 (Abgeltung der Ersatzruhe) festgesetzten Ausmaß.
(5)  Für die Beschäftigung von Arbeitern/innen bei Gesundheitstagen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe gilt § 17 ARG.


§ 15a Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Nach Maßgabe der §§ 27 und 28 AIVG kann mit der/dem Bediensteten eine Teilzeitvereinbarung (Altersteilzeit) abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.
(2)  Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 27a AIVG (erweiterte Altersteilzeit) kann mit der/dem Bediensteten eine Teilzeitvereinbarung abgeschlossen werden. Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 7 geregelt.


§ 16 Dienstverhinderung
(1)  Der/die Arbeiter/in darf ohne Bewilligung vom Dienst nicht fernbleiben, es sei denn, dass er/sie erkrankt, verunglückt oder durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe an der Dienstleistung verhindert ist.
(2)  Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt folgender Ereignisse ist dem/der Arbeiter/in ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes Freizeit zu gewähren, und zwar
1.
im Ausmaß von je 16 Stunden
  • a)
    bei eigener Eheschließung (bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft) oder der der Kinder im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6
  • b)
    bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin
  • c)
    bei Wohnungswechsel,
  • d)
    bei Ableben der/des Ehegattin/Ehegatten, Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eingetragenen Partnerin/Partners, der Kinder (lit. a), der Schwiegerkinder (Kinder eingetragener PartnerInnen), der Eltern, Stief-, Adoptiv-, Groß- oder Schwiegereltern (Eltern eingetragener PartnerInnen), der Geschwister,
2.
im Ausmaß von 8 Stunden anlässlich eines Dienstjubiläums gemäß §§ 45 und C 53.
Geltende Fassung / 14. Änderung
(3)  Sofern nicht bereits Anspruch nach Abs. 1 oder 2 besteht, kann Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgeltes gewährt werden
  • 1.
    in wichtigen und dringenden Fällen im notwendigen Ausmaß;
  • 2.
    Arbeitern/innen, die Österreich in internationalen Wettkämpfen als Mitglieder einer National- oder Olympiamannschaft zu vertreten haben, für die Dauer der Vorbereitung und Teilnahme an solchen Veranstaltungen, längstens jedoch bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
(4)  Im Falle einer notwendigen Abwesenheit vom Dienst bis zu einem Tag ist die Zustimmung des hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten, bei längerer Abwesenheit die des/der leitenden Angestellten erforderlich.
(5)  Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen von Dienststunden ist eine Dienstpflichtverletzung.
(6)  Jede Dienstverhinderung und der Wiederantritt des Dienstes ist im Dienstweg (§ 26) unverzüglich zu melden; die notwendigen Nachweise sind ohne Aufforderung beizubringen.


§ 17 Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
(1)  Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der/die Arbeiter/in ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm/ihr nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet.
(2)  Der/die Arbeiter/in hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der KFA schriftlich zu melden. Hierbei hat er/sie insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der/die Arbeiter unverzüglich schriftlich zu melden.
(3)  Die Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen der KFA darunter leidet. Von der Untersagung der Nebenbeschäftigung ist der Betriebsrat zu verständigen.
(4)  Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(5)  Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ 18 Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Lohnschema sowie die Vorrückung

Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022
(1)  Für die Einreihung am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind allein die Vordienstzeiten maßgebend.
(2)  Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind – wenn diese im Einzelfall mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben – bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der/die Arbeiter/in am Tag der Aufnahme innehat.


Ende


Kunsttext
16. Änderung / gültig ab 1.1.2023
(3)  Als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind anrechenbar:
  • a)
    in anderen Dienstverhältnissen als Angestellter oder Arbeiter bzw. in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    in Lehrverhältnissen als Lehrling zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese den Dienstzeiten bei der KFA gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen;
  • c)
    einschlägige Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • d)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte einschlägige Dienstzeit – wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat.


Ende


Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022
(4)  Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der KFA gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der/die Arbeiter/in am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.
(5)  Der/die Arbeiter/in ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur KFA nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(6)  Teilt der/die Arbeiter/in eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)  Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.


Ende


§ 19 Besondere Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
(1)  Die Anrechnung gemäß § 18 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der/die Arbeiter/in aufgenommen wird. Dabei ist von der Lohnsstufe 1 auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des/der Arbeiters/in um die angerechnete Zeit zu verbessern.
(2)  Wird ein/eine Arbeiter/in in eine andere Verwendungsgruppe befördert, so können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet und seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung nach der Beförderung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der/die Arbeiter in seine neue Verwendungsgruppe befördert und nicht aufgenommen wird.
(3)  Die Anrechnung gemäß § 18 (Anrechenbare Dienstzeit für die Vorrückung) und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung wirksam.
(4)  Diese Einstufung erfolgt entsprechend dem vom Vorstand beschlossenen Dienstpostenplan und gemäß den besonderen Bestimmungen der Anlage 1 (Verwendungsgruppen).
(5)  Die dem Tag der Anstellung nachfolgenden Zeiten, in denen die/der Arbeiter/in aufgrund einer Sterbebegleitung, der Begleitung von schwerstkranken Kindern oder einer Pflegekarenz gemäß den §§ 14a, 14b und 14C des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 100/2018, freigestellt wurde, sind für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen.


§ 20 Urlaub
(1)  Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, sofern die §§ 20 und 21 nichts anderes bestimmen, mit der Maßgabe, dass als Urlaubsjahr das Kalenderjahr gilt.
(2)  Der Arbeiterin/dem Arbeiter gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
1. ab Vollendung des 33. Lebensjahr 216 Stunden
2. ab Vollendung des 43. Lebensjahr 240 Stunden
3. ab Vollendung des 57. Lebensjahr 264 Stunden
4. ab Vollendung des 60. Lebensjahr 280 Stunden
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
(3)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten der Bediensteten zu vereinbaren. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Geltende Fassung / 14. Änderung


§ 21 Zusatzurlaub für versehrte Arbeiter/Arbeiterinnen
(1)  Dem/der versehrten Arbeiter/in gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Arbeiter gelten
1.
Arbeiter, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
  • a)
    Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
  • b)
    Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
  • c)
    Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,
  • d)
    Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
  • e)
    Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
2.
Arbeiter, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.
(2)  Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
  • 20 % 16 Stunden,
  • 40 % 32 Stunden,
  • 50 % 40 Stunden.
(3)  Dem/der Arbeiter/in, der/die hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Wiener Pflegegeldgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4)  Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
1.
bei Arbeiter/innen gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der/die Arbeiter Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
2.
bei Arbeiter/innen gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
(5)  Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der/die Arbeiter den Antrag einbringt. Der/die Arbeiter hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der KFA zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein. Zusatzurlaube werden bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 12 aliquotiert.
Geltende Fassung / 14. Änderung


§ 22 Urlaub ohne Bezüge (Sonderurlaub)
(1)  Dem/der Arbeiter/in kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden.
(2)  Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3)  Ein/e Arbeiter/in hat nach einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG oder nach einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, frühestens aber nach Ablauf des 15. Lebensmonates des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Der/die im Sonderurlaub befindliche Arbeiter/in hat der KFA bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Dienstverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
(3a)  Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG und Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wird das Dienstverhältnis ab dem Monatsersten nach der Zustellung des Bescheids auf Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes bis zum Ende des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld karenziert.
(4)  Durch einen Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß den Abs. 1, 3 und 3a wird der Lauf der Dienstzeit gehemmt. Durch die Karenz gemäß § 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG wird der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt.
5  Einer Arbeiterin/einem Arbeiter, die bzw. der eine Leistung gemäß dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) bezieht, ist ein Sonderurlaub für die Dauer des Bezuges zu gewähren. Der KFA ist die beabsichtigte Inanspruchnahme unverzüglich bekanntzugeben und die Bestätigung der Antragstellung sowie die Mitteilung über den Leistungsanspruch (§ 5 Abs 1 und 2 FamZeitbG) in Kopie zu übermitteln.


§ 23 Freijahr
(1)  Eine Arbeiterin/ein Arbeiter, die/der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden ist, kann auf Antrag vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)  Die näheren dienst-, besoldungs-, und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 5 geregelt.


§ 24 Kündigung
(1)  Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens fünf Jahre gedauert so kann der Dienstgeber nur aus nachfolgenden Gründen kündigen:
  • 1.
    wenn der/die Arbeiter/in seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Insbesondere stellt der von dem/der Arbeiter/in verschuldete Verlust einer für den Dienst notwendigen Berufsberechtigung eine gröbliche Dienstpflichtverletzung dar.
  • 2.
    wenn der/die Arbeiter/in für die Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;
  • 3.
    wenn der/die Arbeiter/in handlungsunfähig wird;
  • 4.
    wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Arbeiters/in mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  • 5.
    wenn der/die Arbeiter den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
  • 6.
    wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der/die Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat;
  • 7.
    wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht;
  • 8.
    wenn Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§ 4 APG) besteht;
  • 9.
    wenn der/dem ArbeiterIn eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG) zw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) zuerkannt wurde. Bei der befristeten Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG (§ 6 APG) bzw. einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG (§ 6 APG) besteht mit Ablauf der Frist ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst. Die KFA hat die/den BezieherIn einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension spätestens vier Monate von Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der Pension beantragt wird. Die/Der ArbeiterIn ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist der KFA die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienst geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiederaufnahme in den Dienst aufgeschoben. Eine Wiederaufnahme ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten.
Geltende Fassung / 7. Änderung
(2)  Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der/die Arbeiter/in in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung aus dem in Abs. 1 Z 7 angeführten Grund nur nach Erstellung einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs. 1 Z 4 iVm § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG zulässig.
(3)  Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Abs. 1 darstellt.


§ 25 Kündigungsfristen
(1)  Mangels einer für den/die Arbeiter/in günstigeren Vereinbarung kann die KFA das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(2)  Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 1 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endigt.
(3)  Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung kann der/die Arbeiter/in das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der KFA einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem/der Arbeiter/in vereinbarte Kündigungsfrist.
(4)  Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.


§ 26 Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
(1)  Die Arbeiter/innen haben Ansuchen in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg, das ist bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, einzubringen.
(2)  Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten gegenüber den ihnen untergeordneten Arbeiter/in sind zunächst dem gemeinsamen Dienstvorgesetzten vorzubringen und unter Beiziehung des Betriebsrates zu schlichten. Gelingt dies nicht, ist der Fall durch den leitenden Angestellten zu schlichten und bei Erfolglosigkeit dem Vorstand vorzulegen. Richtet sich die Beschwerde gegen den leitenden Angestellten, entscheidet der Vorstand.


§ 27 MitarbeiterInnengespräche
(1)  Zur Förderung und Orientierung der Arbeiter/innen werden MitarbeiterInnengespräche zwischen dem/der Arbeiter/in und dessen/deren Vorgesetzten geführt. Folgende Ziele werden damit verfolgt:
  • 1.
    Die gemeinsame Festlegung von leistungs- und humanorientierten Zielen unter Berücksichtigung der Leistungsbedingungen und Entwicklung von gemeinsamen Wegen zur Zielerreichung und Aufgabenerfüllung,
  • 2.
    die verbesserte Nutzung des Erfahrungswissens der MitarbeiterInnen,
  • 3.
    die Verbesserung der Kommunikation, des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit von MitarbeiterInnen und Vorgesetzten,
  • 4.
    die Förderung von eigenverantwortlichem und selbständigem Arbeiten der MitarbeiterInnen,
  • 5.
    die Schaffung von Raum für persönliche Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten,
  • 6.
    die Intensivierung und Weiterentwicklung der Kooperation zwischen Vorgesetztem/Vorgesetzter und Mitarbeiter,
  • 7.
    die Verbesserung des Führungsverhaltens des/der Vorgesetzten,
  • 8.
    die gegenseitige Information,
  • 9.
    die Erhöhung der MitarbeiterInnenmotivation,
  • 10.
    die Lösung von Problemen und Konflikten,
  • 11.
    die Steigerung von Arbeitseffizienz, Arbeitseffektivität und Arbeitszufriedenheit,
  • 12.
    die Steigerung des gegenseitigen Vertrauens,
  • 13.
    die gemeinsame Evaluierung der seit dem letzten MitarbeiterInnengespräch vergangenen Arbeitsperiode unter Berücksichtigung der dort gemeinsam festgelegten Ziele.
(2)  Das MitarbeiterInnengespräch hat grundsätzlich vertraulich unter vier Augen stattzufinden. Auf Wunsch des/der Arbeiter/in kann eine Vertrauensperson hinzugezogen werden, insbesondere hat der/die Arbeiter das Recht, den Betriebsrat zum MitarbeiterInnengespräch beizuziehen.
(3)  Für das MitarbeiterInnengespräch ist eine ruhige, ungestörte Atmosphäre in einem geeigneten Raum zu schaffen.
(4)  Der Termin für das MitarbeiterInnengespräch ist so zu vereinbaren, dass die Gesprächspartner eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung haben.
(5)  Ein MitarbeiterInnengespräch ist grundsätzlich einmal jährlich zu führen. Auf Wunsch des/der Arbeiter/in oder des/der Vorgesetzten können weitere MitarbeiterInnengespräche geführt werden.
(6)  Die MitarbeiterInnengespräche sind während der Dienstzeit durchzuführen. Für die Vorbereitung und die Durchführung des Gespräches ist die notwendige Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren, höchstens aber 4 Stunden.
(7)  Eine schriftliche Zusammenfassung des MitarbeiterInnengesprächs, insbesondere der Ziele, Förder- und Entwicklungsmaßnahmen, kann – unter Verwendung des im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgearbeiteten Leitfadens – erstellt werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind nur insoweit im Dienstweg (§ 30) weiterzugeben, als deren Weitergabe für gewünschte Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Abteilungswechsel, etc.) unerlässlich ist.


§ 28 Personalausschuss
Zur Beratung und Antragstellung in jenen Personalangelegenheiten der Arbeiter, deren Erledigung in den Aufgabenbereich des Vorstandes fällt, ist der gemäß § 32 des Kollektivvertrags für Angestellte und Ärzte/Ärztinnen der KFA vorgesehene Personalausschuss zuständig, jedoch sind die zwei vom Betriebsrat bestellten Bediensteten dem Kreis der Arbeiter zu entnehmen. Werden weniger als zehn Arbeiter beschäftigt, kann die Vertretung im Personalausschuss auch den Vertretern aus dem Kreise der Angestellten übertragen werden.


§ 29 Ausübung öffentlicher Funktionen
(1)  Dem/der Arbeiter/in ist die zur pflichtgemäßen Ausübung einer öffentlichen Funktion sowie einer Gewerkschafts- oder Betriebsratsfunktion erforderliche Freizeit zu gewähren; für bestimmte Fälle wird näheres in den Abs. 2 bis 4 geregelt.
(2)  Der/die Arbeiter/in, der/die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(3)  Dem/der Arbeiter/in, der/die Mitglied des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Mitglied eines Landtages ist, ist die zur pflichtgemäßen Ausübung dieses Mandates erforderliche Freizeit zu gewähren, wobei die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, mindestens aber um 25 % zu kürzen sind; auf seinen/ihren Antrag ist der/die Arbeiter für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.
(4)  Dem/der Arbeiter/in, der/die eine nicht in Abs. 2 bis 3 genannte öffentliche Funktion (z.B. Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter, Mitglied eines Gemeindevorstandes, Mitglied eines Stadtsenates, Mitglied eines Gemeinderates, Mitglied einer Bezirksvertretung, Ortsvorsteher) ausübt, ist, insoweit nicht mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeiten, Diensttausch) das Auslangen gefunden werden kann, die zur pflichtgemäßen Ausübung dieser Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Nimmt der/die Arbeiter/in im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden (als Bürgermeister mehr als 180 Stunden) Freizeit in Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die genannten Zeiträume von 90 bzw. 180 Stunden bei der Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienstleistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im Nachhinein. Auf seinen/ihren Antrag ist der/die Arbeiter/in für die Dauer der Funktionsausübung unter Entfall der Dienstbezüge von der Dienstleistung freizustellen.


§ 30 Koalitionsfreiheit, Vertretung des/der Arbeiter/innen
(1)  Die Beeinträchtigung der gesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit durch eine/n Arbeiter/in ist eine Dienstpflichtverletzung.
(2)  Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist der berechtigte Vertreter der wirtschaftlichen Interessen des/der Arbeiter/in.
(3)  Zur Vertretung der Rechte des/der Arbeiter/in aus dem Dienstverhältnis sowie zur Mitwirkung in allen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und dieses Kollektivvertrages ist der Betriebsrat berufen.
Abschnitt III Bezugsrecht


§ 31 Bezugsrechtliche Einteilung der Arbeiter/innen
Die einzelnen Gruppen von Arbeiter/innen werden nach ihrer Verwendung auf die Verwendungsgruppen (Anlage 1) aufgeteilt.


§ 32 Lohn
(1)  Der Lohn wird im Lohnschema für Arbeiter (Anlage 2) durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Lohnstufe, bestimmt.
(2)  Die Lohnsansätze sind in der Anlage 2 „Lohnsschema“ festgesetzt.
(3)  Der Lohn beginnt mit der Lohnsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe.


§ 33 Vorrückung in eine höhere Lohnsstufe
(1)  Der/die Arbeiter/in rückt, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach jeweils zwei Jahren, die er/sie in einer Lohnsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Lohnsstufe vor. Vorrückungsstichtag ist der Tag, mit dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 18.
(2)  Änderungen des Monatsbezuges durch Vorrückung werden mit dem auf den Vorrückungsstichtag folgenden Monatsersten oder, wenn der Vorrückungsstichtag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(3)  Einer Arbeiterin/einem Arbeiter können in Anerkennung ihrer/seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Lohnstufe oder, wenn sie/er bereits die höchste Lohnstufe ihrer/seiner Dienstklasse oder Verwendungsgruppe erreicht hat, Zulagen im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages dieser Dienstklasse oder Verwendungsgruppe zuerkannt werden.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ 34 Beförderung
(1)  Beförderung ist die Einreihung des/der Arbeiters/in zum/zur Arbeiter/in in eine andere Verwendungsgruppe.
(2)  In der neuen Verwendungsgruppe gebührt dem/der Arbeiter/in die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergibt, wenn er/sie die für die Vorrückung wirksame Zeit als Arbeiter/in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.


§ 35 Bezüge
(1)  Dem/Der Angestellten gebühren Monatsbezüge, die aus dem Gehalt, der Chargenzulage und der Dienstalterszulage bestehen. Der Monatsbezug ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Die Lohnansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt.
Geltende Fassung / 14. Änderung


Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022
(2) 
entfällt


Ende
(3)  Neben dem Monatsbezug gebührt dem/der Arbeiter/in für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß des Monatsbezugs, auf den er/sie für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung gemäß Abs. 4 Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Lohn, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung. Durch die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 43 statt des Monatsbezuges wird die Höhe der Sonderzahlung nicht beeinträchtigt.
(4)  Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. November fällig. Scheidet ein/e Arbeiter/in außer in den Monaten Juni oder November aus dem Dienst aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er/sie aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(5)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (für Arbeiter mit einer Normalarbeitszeit von 39 Stunden: der 169. Teil) des Monatsbezuges gem. Abs. 1.
(6)  Dem/der teilzeitbeschäftigten Arbeiter/in gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Zulagen und Nebengebühren.
Geltende Fassung / 6. Änderung
(7)  Haben arbeits- oder dienstunfähige Arbeiter (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das im § 2 EFZG angeführte Ausmaß hinausgehen und nicht bereits mit der Weiterzahlung der Dienstbezüge auf die KFA übergegangen sind, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen, dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


§ 36 Vorschüsse und Aushilfen
(1)  In begründeten Fällen können Lohnvorschüsse bis zur Höhe von sechs Monatsbezügen, höchstens € 30.000,00, vom leitenden Angestellten, darüber hinausgehende Lohnvorschüsse vom Vorstand über schriftliches Ansuchen bewilligt werden. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Vorschusstilgung zu regeln. Solange ein Vorschussrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(2)  Sind Vorschüsse oder Teile davon bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht zurückgezahlt, so ist der Restbetrag auf die hierbei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Zahlungen (Restbezüge, Abfertigung) anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(3)  Zur Behebung eines unverschuldeten, glaubwürdig nachgewiesenen Notstandes können Arbeiter/innen oder ihren Hinterbliebenen Aushilfen gewährt werden.


§ 37 Belohnungen
Der leitende Angestellte kann im Einzelfall einmalige Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z.B. für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen u.dgl.), Prämien für Verbesserungsvorschläge, die im Aufgabenbereich der KFA liegen, bis zu einem Monatsbezug, der Vorstand bis zum Zweifachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG gewähren. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.


§ 38 Allgemeine Dienstzulage
Dem/der Arbeiter/in gebührt zum Lohn eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.


§ 39 Dienstalterzulage
(1)  Eine Dienstalterszulage wird den Arbeiter/innen gewährt, die sich mindestens vier Jahre in der höchsten Lohnsstufe einer Verwendungsgruppe befinden.
(2)  Die Dienstalterszulage gebührt in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Lohnsansätzen der höchsten Lohnsstufe und der nächstniedrigen Lohnstufe der Verwendungsgruppe, in die der/die Arbeiter/in eingereiht ist.


§ 40 Kinderzulage
(1) 

Kunsttext
16. Änderung / gültig ab 1.1.2023

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 44,15 monatlich.

Ende

§ 39 Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung. Die Kinderzulage wird vierzehnmal jährlich ausbezahlt. § 35 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Sie wird jeweils im Ausmaß der prozentuellen Anhebung der Zulagenbemessungsgrundlage angehoben und gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Kinder, Wahl-, Stief- (§ 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG) und Pflegekinder (§ 123 Abs. 2 Z 6 ASVG), für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Geltende Fassung / 13. Änderung
(2)  Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für Kinder, für die eine Waisenpension gemäß § C 70 des Kollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen der KFA gebührt.
(3)  Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage von der KFA, einem Sozialversicherungsträger oder einem öffentlichen Dienstgeber gebührt die Kinderzulage nur dem/der Arbeiter/in, dessen Haushalt das Kind angehört. Gehört das Kind jedoch dem Haushalt mehrerer Arbeiter/in an, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des/der älteren Arbeiters/in vor.
(4)  Dem Haushalt des/der Arbeiters/in gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch den Präsenzdienst (§ 19 WG) bzw. Zivildienst bzw. Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)  Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt, wenn er innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird, mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, sonst mit dem Ersten des Monats, in dem er geltend gemacht wird; er endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt.
(6)  entfällt
(7)  Der/die Arbeiter/in ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind – insbesondere auch eine rückwirkende Einstellung der Familienbeihilfe – innerhalb eines Monats nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, innerhalb eines Monats nach Kenntnis, dem Dienstgeber unaufgefordert und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu melden.


§ 41 Nebengebühren
(1)  Neben den Monatsbezügen (§ 35) gebühren dem/der Arbeiter/in die in Anlage 3.2. festgesetzten Nebengebühren unter den dort angeführten Voraussetzungen.
(2)  Die Nebengebühren gebühren verwendungsbezogen.


§ 43 Zuschuss
(1)  Ist der Anspruch gemäß § 42 (Bezüge bei Erkrankung) Abs. 1 bis 5 erschöpft, so gebührt dem/der Arbeiter/in für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dieser laufenden Geldleistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49 % des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen der KFA hat der/die Arbeiter/in die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf die laufenden Geldleistungen im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des § 139 ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.
(2)  Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.


§ 43a Urlaubsentgelt
(1)  Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar im vollen Ausmaß der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, Zulagen und Abgeltungen unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand außeracht zu lassen sind.


§ 44 Überstunden
(1)  Die Leistung notwendiger Überstunden ordnet die/der leitende Angestellte bzw. eine/ein von ihr/ihm beauftragte/r Bedienstete/r – tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates – an. Wenn aufgrund von Terminvorgaben oder des angeordneten Arbeitsumfanges eine termingerechte Erledigung innerhalb der Normalarbeitszeit nicht möglich erscheint, hat die Arbeiterin/der Arbeiter die/den Vorgesetzte/n darauf hinzuweisen. Für den Zeitraum von angeordneten Überstunden ist die Gleitzeit aufgehoben.
(2)  Überstunden liegen vor, wenn die festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden auch dann vor, wenn das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Vollzeitbeschäftigten des Betriebes (Betriebsteiles) überschritten ist.
(3)  Die Vergütung von Überstunden erfolgt durch einen Mehrarbeitszuschlag zum einfachen Stundenlohn, der
  • 1.
    für Bedienstete des 1. Hauptstückes, für nach dem 1.1.2018 erbrachte Überstunden und zwar für Überstunden bei Tag 50%, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) 100% des Stundenlohnes gemäß Abs. 4,
  • 2.
    für Bedienstete des 2. und 3. Hauptstückes für Überstunden bei Tag 50%, für Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) 100% des Stundenlohnes gemäß Abs. 4 beträgt..
(4)  Als Stundenlohn im Sinne des Abs. 3 gilt
  • 1.
    für Bedienstete des 1. Hauptstückes der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § 35,
  • 2.
    für Bedienstete des 2. Hauptstückes der 166. Teil der ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1, 5, 6 und 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § C 42 und der Gefahrenzulage gemäß § C 43.
(5)  Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der KFA und dem/der Angestellten auch in Freizeit abgegolten werden. Zeitpunkt und Ausmaß des Zeitausgleiches sind zu vereinbaren.
(6)  Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale vergütet werden. Durch die Pauschalierung dürfen Angestellte nicht schlechter gestellt werden, als Angestellte mit Anspruch auf Einzelentlohnung. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(7)  Die Vergütung für die im laufenden Monat geleisteten Überstunden ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem in den §§ 35 Abs. 1 und C 49 Abs. 1 genannten Zahlungsterminen geltend zu machen.


§ 45 Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem/der Arbeiter/in gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § 35;
  • 2.
    nach Vollendung von 35 Dienstjahren im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 (Bezüge);
  • 3.
    nach Vollendung von 40 Dienstjahren im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § 35 (Bezüge).
Zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 muss die Dienstzeit bei der KFA zumindest 15 Jahre gedauert haben.
(1a)  Fällt das Dienstjubiläum in einen Sonderurlaub gemäß § 22, so gebührt die Zuwendung am Monatsersten nach Beendigung des Sonderurlaubes auf Basis des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Monatsbezuges gemäß Abs. 1.
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Lohnschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 2 oder 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1.
(3)  Die Dienstjahre setzen sich zusammen aus
  • 1.
    der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit,
  • 2.
    den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung gem § 18 Abs 1 Z 1 angerechnet worden sind,
  • 3.
    die in einem Dienst(Lehr)verhältnis zur KFA zurückgelegte Zeit, die für die Vorrückung nur deshalb nicht angerechnet worden ist, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ 46 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
(1)  Bei Dienstreisen gebührt dem/der Arbeiter/in der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten. Für Bahnfahrten bis zu zwei Stunden gebührt der Kostenersatz für die 2. Wagenklasse, bei Dienstreisen darüber hinaus gebührt der Kostenersatz gegen Nachweis für die 1. Wagenklasse. Ist aus terminlichen Gründen eine Fahrt während der Nacht notwendig, werden die Kosten des Schlafwagens gegen Nachweis ersetzt. Ebenso besteht Ersatzanspruch für allfällige Zuschläge und Platzreservierungen. Bestehende Ermäßigungsansprüche sind zu nützen. Werden keine entsprechenden Nachweise erbracht oder wird trotz zumutbarer Bahnverbindung ein anderes Verkehrsmittel benutzt, gebührt der Ersatz der Fahrtspesen 2. Klasse, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wurde.
(2)  Für Dienstreisen mit anderen als den vorgenannten Verkehrsmitteln ist die jeweilige Bewilligung des Dienstgebers einzuholen. Diese Bewilligung ist vor Reiseantritt einzuholen. Diesfalls werden die notwendigen Kosten ersetzt. Bei Flugreisen ist vor Reiseantritt das Einvernehmen mit dem Dienstgeber über die Art des Fluges (insb. Flugklasse) herzustellen. Das beabsichtigte Reisemittel ist zu beantragen. Von Fluglinien gewährte Boni und Vergünstigungen (wie etwa „Punkte“ und „Flugmeilen“) sind Ansprüche des Dienstgebers gegenüber der Fluglinie und kommen nicht dem/der Arbeiter/in zugute.
(3)  Gegen vor Reiseantritt einzuholende Bewilligung des Dienstgebers können Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug durchgeführt werden. Diesfalls gebührt für die Fahrt das amtliche Kilometergeld. Wird die Mitnahme zusätzlicher Personen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft bewilligt, gebührt der festgesetzte Zuschlag zum amtlichen Kilometergeld. Für die mitgenommenen Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz im Sinne dieser Bestimmungen.
(4)  Überdies gebührt dem/der Arbeiter/in bei Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen dieser Reiseaufwandsentschädigung richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen gemäß dem Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung. Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit dem/der Arbeiter/in die volle Verpflegung oder die Unterkunft vom Dienstgeber oder von anderer Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und soweit Reisekosten von anderer Seite getragen werden.
(5)  Darüber hinaus gebührt dem/der Arbeiter/in der Ersatz aller von ihm/ihr im Interesse des Dienstgebers oder über dessen Auftrag entstandenen Mehrauslagen. Diese sind durch Belege nachzuweisen.
(6)  Erkrankt ein/e Arbeiter/in während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes, sind die nachgewiesenen Kosten für die notwendige ärztliche Behandlung, Krankenpflege und für die Heilbehelfe zu vergüten, sofern sie nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen auch jene für den Transport des erkrankten Angestellten nach seinem Wohnort.
(7)  Im Falle des Todes eines/einer Arbeiter/in während einer Dienstleistung außerhalb des Dienstortes werden die nachgewiesenen Kosten der Überführung zum letzten Wohnort von der KFA getragen.


§ 47 Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
(1)  Den Arbeiter/innen kann Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der KFA.
(2) 
Entfällt / 13. Änderung
(3)  Eine Unterkunft kann, wenn es das Dienstinteresse erfordert, auch den in Verwaltungsdienststellen beschäftigten Arbeiter/innen zur Verfügung gestellt werden; hierdurch wird kein Mietverhältnis begründet. Für die beigestellte Unterkunft ist ein Kostenersatz in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der sich in Anwendung der vom Bundesminister für Finanzen für die Wohnraumbewertung jeweils festgesetzten und im Einzelfall in Betracht kommenden Quadratmeterpreise ergibt. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) 
Entfällt / 13. Änderung
(5)  Die Höhe der nach Abs. 2, 3 und 4 zu ersetzenden Kosten ist von der KFA im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen.


§ 48 Schadenshaftung
Die Arbeiter/innen haften der KFA unbeschadet ihrer disziplinären und strafrechtlichen Verantwortlichkeit für jeden aus ihrem festgestellten Verschulden entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die KFA kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, auf den Ersatz des Schadens ganz oder teilweise verzichten, wobei insbesondere auf Art und Grad des Verschuldens Rücksicht zu nehmen ist.


§ 49 Einmalzahlung 2008
(1)  Dem oder der Arbeiter/in der KFA, der oder die am 1. Mai 2008 Anspruch auf Lohn hat, gebührt – sofern er oder sie nicht in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zur KFA steht und sofern auf ihn/sie nicht das 2. Hauptstück dieses Kollektivvertrages anzuwenden ist und in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird – eine einmalige Entschädigung. Der Anspruch auf Zuschuss gemäß § 43 oder auf Wochengeld ist dem Anspruch auf Lohn gleichzusetzen.
(2)  Die einmalige Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt für den/die vollbeschäftigte/n Arbeiter/in 175 €. Dem oder der teilzeitbeschäftigten Arbeiter/in gebührt die einmalige Entschädigung im aliquoten Ausmaß. Entsprechendes gilt für den/die Arbeiter/in, dessen/deren Lohn aus anderen Gründen gekürzt ist. Darf eine Arbeiterin am 1. Mai 2008 gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Arbeiterin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3)  Ergibt sich der Anspruch auf die einmalige Entschädigung bereits aus einem Sondervertrag, besteht kein Anspruch gemäß Abs. 1 und 2.
(4)  Ferialaushilfen, die am 1. Mai 2008 in einem Dienstverhältnis zur KFA stehen und deren Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens einen Monat dauert, gebührt die einmalige Entschädigung bei Vollbeschäftigung im Ausmaß von 50 Cent je Kalendertag des Dienstverhältnisses im Jahr 2008, wobei volle Kalendermonate mit 30 Tagen zu rechnen sind. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt sie im aliquoten Ausmaß.
(5)  Die einmalige Entschädigung gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist am 1. Mai 2008 fällig.
Abschnitt IV Schlussvorschriften


§ 50 Gültigkeitsdauer dieses Kollektivvertrages
(1)  Mit 1. Mai 2007 treten in Kraft:
§§ C 1 bis C 189 sowie die Anlagen C 1 bis C 9.
(2)  Mit 1. Jänner 2008 treten in Kraft:
§§ 1 bis 49 sowie die Anlagen 1 bis 4.
(3)  Dieser Kollektivvertrag kann von jeder Kollektivvertragspartei zur Gänze oder auch teilweise aufgekündigt werden, wobei sich die Teilkündigung sowohl auf einzelne Betriebe der KFA beziehen kann (Zentrale, Sanatorium Hera u. a.) als auch auf einzelne Abschnitte.
Geltende Fassung / 13. Änderung


§ 51 Inkraftreten der 1. Änderung
(1)  Mit 1. Mai 2007 treten in Kraft:
§§ 10, 18, 33, 35, 40 Abs. 6, 50, Anlage 2, 3, 4, §§C 19a, C 32a Abs. 4, C 48, C 73 Abs. 3 und Abs. 6, C 83a, C 132 Abs. 1, C 135, C 138, C 161, C 184, Anlage C1.


§ 52 Inkrafttreten der 2. Änderung
§§ C 12 Abs. 1a, 40a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, C 73 Abs. 6, C 83a Abs. 4, C 87 Abs. 2a Z 8, C 161 Abs. 16, C 190 sowie die Anlagen 2 und 3 und C 1 in der Fassung der 2. Änderung treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und finden auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung.


§ 53 Inkrafttreten der 3. Änderung
Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
§ 40 Abs.1 und 6, die Anlagen 2 und 3 sowie §§ C 37 Abs. 11, C 39 Abs. 1 und Abs. 2, C 40a Abs. 1,2 und 3, C 43 Abs. 1, 2, 3 und 4, C 44b Abs. 1, C 46 und Anlage C 1.


§ 54 Einmalbetrag 2011 bis 2014
(1)  Den Arbeiterinnen/den Arbeitern und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 ein Einmalbetrag, welcher jeweils mit dem Dezemberbezug ausbezahlt wird, bei einem vorzeitigen Austritt in den Jahren 2012 bis 2014 in dem Monat, in dem die Endabrechnung erfolgt. Die Höhe beträgt im Jahr 2011 210,00 EUR und wird in den Folgejahren mit dem Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung angepasst.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch nach Abs. 1 ist, dass in dem betreffenden Jahr über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und – für den Anspruch auf Auszahlung eines Einmalbetrages für das Jahr 2011 – für den Monat Dezember 2011 Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person der Arbeiterin/des Arbeiters oder Lehrlings betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden der Arbeiterin/des Arbeiters oder Lehrlings zugrunde liegt.
(4)  Arbeiterinnen/Arbeitern, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs. 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die/der betreffende Arbeiterin/Arbeiter unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ 55 Übergangsbestimmung zur 4. Änderung des Kollektivvertrages
(1)  Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 18 in der Fassung der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Anträge von Arbeiterinnen/Arbeitern, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind unzulässig. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam.
(2)  Auf Arbeiterinnen/Arbeiter, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 abzuweisen ist, ist § 18 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag geltenden Fassung anzuwenden.
(3)  Für Arbeiterinnen/Arbeiter, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung des Kollektivvertrages in einem Dienstverhältnis zur KFA stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 4. Änderung dieses Kollektivvertrages nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen.


§ 56 Inkrafttreten der 4. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
1.
§§ 7 Abs. 7, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 4 und 4a, 20 Abs. 3, 23, 40 Abs. 1 und 6, 42 Abs 2, 54, 55, Änderungen der Anlage 1, Anlage 5
2.
§§ C 12 Abs. 1, Abs. 1a und 2, C 15 Abs. 1, C 36 Abs. 1 und 3, C 55 Abs 1, C 65a, C 124 Abs. 4, C 83 Abs. 1, C 83a Abs. 3, C 156 Abs 1, C 192
(2)  Mit 1. Jänner 2011 treten außer Kraft:
§§ C 37, C 48 und Anlage C 6.


§ 57 Inkrafttreten der 5. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2012 treten in Kraft:
1.
§ 40 Abs. 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4,
2.
§ C 75, § C 82 Abs. 3, § C 88, § C 161 Abs. 14, § C 193, § C 194, Anlage C 1, Änderungen der Anlage C 7
(2)  Mit 1. Jänner 2012 tritt außer Kraft:

§ 40 Abs. 6.


§ 58 Inkrafttreten der 6. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2013 treten in Kraft:
1.
§§ 16 Abs. 2 Z 2, 35 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42 Abs. 5, 43a, 44 sowie Anlagen 2, 3 und 4
2.
§§ C 39 Abs. 4, C 87a, Anlage C 1
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt in Kraft:
§§ 22a
(3)  Mit 1. Juli 2013 treten außer Kraft:
§§ C 34 Abs. 9, C 47, C 47a.


§ 59 Inkrafttreten der 7. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in Kraft:
1.
§§ 24, 33, 40, 44 sowie die Anlagen 2, 3 (Pkt. 3.1 bis 3.2 5. sowie Pkt 3.3) und 4,
2.
§§ C 32, C73, C 83a, C 84a, C 117a, C 133, C 135, C 138, C 161, C 163, C 184, C 195 sowie die Anlagen C 1 und C 4, Anhang 1 und Anhang 2.
(2)  Mit 1. Juni 2014 tritt in Kraft:
1.
Anlage 3 Pkt 3.2.6.
(3)  Mit 1. Jänner 2015 treten in Kraft:
1.
§§ C 87 sowie C 87a.
(4)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft:
1.
§§ C 36 Abs 8, C 83a Abs 2,C 83a Abs 3 Z 2a, C 83a Abs 3 Z 4 lit f, C 83a Abs 5 sowie C 162 Abs 1.


§ 60 Inkrafttreten der 8. Änderung
(1)  Mit 1. April 2015 treten in Kraft:
1.
§§ 9, 11, 16, 22, 40, 42, 45 sowie die Anlagen 2, 3 und 5,
2.
§§ C 8h, C 11a, C 42, C 53, C 131 C 195, C 196, C 197, C 198 sowie die Anlagen C 1 und C 5, Anhang 1 und Anhang 2.


§ 61 Inkrafttreten der 9. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2016 treten in Kraft:
1.
§§ 20, 21 sowie die Anlagen 2 und 3;
2.
§§ C 13, C 18 sowie die Anlage C 1;
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 62 Inkrafttreten der 10. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft:
1.
§§ 15a, 20, 22 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 6 und 7;
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.
2  Mit 1. Jänner 2018 tritt in Kraft:
1.
§ 44
3  Mit 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:
1.
§22a
1.
§ C 8h sowie Anlage C 5
4  Mit 31. Dezember 2017 tritt außer Kraft:
1.
Anlage 3, Pkt. 3.3


§ 63 Inkrafttreten der 11. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2018 treten in Kraft:
1.
die Anlagen 2, 3, 4,
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 64 Übergangsbestimmung zu § 35 Abs. 1, dritter Satz
§ 35 Abs. 1, dritter Satz in der am 31.12.2018 geltenden Fassung bleibt für Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Bezüge gemäß § 35 Abs. 1, dritter Satz der am 31.12.2018 geltenden Fassung bis zum Stichtag 31.12.2018 bereits im Voraus ausbezahlt wurden, unverändert aufrecht.


§ 65 Inkrafttreten der 12. Änderung
1  Mit 1. Jänner 2019 treten in Kraft:
1.
§ 19 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 64 sowie die Anlagen 2, 3 und 4
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 66 Inkrafttreten der 13. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2020 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 15, 35, 40, 47, 50, C 199
  • 2.
    Anlagen 2, 3 und 4
  • 3.
    Anlage C 1.


§ 67 Inkrafttreten der 14. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2021 treten in Kraft:
  • 1.
    § 16, 20, 21, 35 sowie Anlagen 2, 3 und 4,
  • 2.
    §§ C 18, C 35, C 49, C 200 sowie Anlage C 1,
  • 3.
    Anhänge 1 und 2.
(2)  Mit 1. Jänner 2021 tritt § 38 außer Kraft.


§ 68 Inkrafttreten der 15. Änderung

Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022
(1)  Mit 1. Jänner 2022 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 18, 40 sowie Anlagen 2, 3 und 4,
  • 2.
    § C 201 sowie Anlage C 1,
  • 3.
    der Anhang 1.
Mit 1. Jänner 2022 tritt § 35 Abs. 2 außer Kraft.


Ende
Abschnitt IV Schlussvorschriften


§ 50 Gültigkeitsdauer dieses Kollektivvertrages
(1)  Mit 1. Mai 2007 treten in Kraft:
§§ C 1 bis C 189 sowie die Anlagen C 1 bis C 9.
(2)  Mit 1. Jänner 2008 treten in Kraft:
§§ 1 bis 49 sowie die Anlagen 1 bis 4.
(3)  Dieser Kollektivvertrag kann von jeder Kollektivvertragspartei zur Gänze oder auch teilweise aufgekündigt werden, wobei sich die Teilkündigung sowohl auf einzelne Betriebe der KFA beziehen kann (Zentrale, Sanatorium Hera u. a.) als auch auf einzelne Abschnitte.
Geltende Fassung / 13. Änderung


§ 51 Inkraftreten der 1. Änderung
(1)  Mit 1. Mai 2007 treten in Kraft:
§§ 10, 18, 33, 35, 40 Abs. 6, 50, Anlage 2, 3, 4, §§C 19a, C 32a Abs. 4, C 48, C 73 Abs. 3 und Abs. 6, C 83a, C 132 Abs. 1, C 135, C 138, C 161, C 184, Anlage C1.


§ 52 Inkrafttreten der 2. Änderung
§§ C 12 Abs. 1a, 40a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, C 73 Abs. 6, C 83a Abs. 4, C 87 Abs. 2a Z 8, C 161 Abs. 16, C 190 sowie die Anlagen 2 und 3 und C 1 in der Fassung der 2. Änderung treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und finden auf davor liegende Zeiträume keine Anwendung.


§ 53 Inkrafttreten der 3. Änderung
Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
§ 40 Abs.1 und 6, die Anlagen 2 und 3 sowie §§ C 37 Abs. 11, C 39 Abs. 1 und Abs. 2, C 40a Abs. 1,2 und 3, C 43 Abs. 1, 2, 3 und 4, C 44b Abs. 1, C 46 und Anlage C 1.


§ 54 Einmalbetrag 2011 bis 2014
(1)  Den Arbeiterinnen/den Arbeitern und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 ein Einmalbetrag, welcher jeweils mit dem Dezemberbezug ausbezahlt wird, bei einem vorzeitigen Austritt in den Jahren 2012 bis 2014 in dem Monat, in dem die Endabrechnung erfolgt. Die Höhe beträgt im Jahr 2011 210,00 EUR und wird in den Folgejahren mit dem Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung angepasst.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch nach Abs. 1 ist, dass in dem betreffenden Jahr über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und – für den Anspruch auf Auszahlung eines Einmalbetrages für das Jahr 2011 – für den Monat Dezember 2011 Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person der Arbeiterin/des Arbeiters oder Lehrlings betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden der Arbeiterin/des Arbeiters oder Lehrlings zugrunde liegt.
(4)  Arbeiterinnen/Arbeitern, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs. 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die/der betreffende Arbeiterin/Arbeiter unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ 55 Übergangsbestimmung zur 4. Änderung des Kollektivvertrages
(1)  Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 18 in der Fassung der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Anträge von Arbeiterinnen/Arbeitern, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind unzulässig. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam.
(2)  Auf Arbeiterinnen/Arbeiter, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 abzuweisen ist, ist § 18 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 4. Änderung zu diesem Kollektivvertrag geltenden Fassung anzuwenden.
(3)  Für Arbeiterinnen/Arbeiter, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung des Kollektivvertrages in einem Dienstverhältnis zur KFA stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 4. Änderung dieses Kollektivvertrages nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31.12.2012 eingebracht werden. Verspätet eingelangte Anträge sind rechtsunwirksam. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen.


§ 56 Inkrafttreten der 4. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2011 treten in Kraft:
1.
§§ 7 Abs. 7, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 4 und 4a, 20 Abs. 3, 23, 40 Abs. 1 und 6, 42 Abs 2, 54, 55, Änderungen der Anlage 1, Anlage 5
2.
§§ C 12 Abs. 1, Abs. 1a und 2, C 15 Abs. 1, C 36 Abs. 1 und 3, C 55 Abs 1, C 65a, C 124 Abs. 4, C 83 Abs. 1, C 83a Abs. 3, C 156 Abs 1, C 192
(2)  Mit 1. Jänner 2011 treten außer Kraft:
§§ C 37, C 48 und Anlage C 6.


§ 57 Inkrafttreten der 5. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2012 treten in Kraft:
1.
§ 40 Abs. 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4,
2.
§ C 75, § C 82 Abs. 3, § C 88, § C 161 Abs. 14, § C 193, § C 194, Anlage C 1, Änderungen der Anlage C 7
(2)  Mit 1. Jänner 2012 tritt außer Kraft:

§ 40 Abs. 6.


§ 58 Inkrafttreten der 6. Änderung
(1)  Mit 1. Juli 2013 treten in Kraft:
1.
§§ 16 Abs. 2 Z 2, 35 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42 Abs. 5, 43a, 44 sowie Anlagen 2, 3 und 4
2.
§§ C 39 Abs. 4, C 87a, Anlage C 1
(2)  Mit 1. Jänner 2013 tritt in Kraft:
§§ 22a
(3)  Mit 1. Juli 2013 treten außer Kraft:
§§ C 34 Abs. 9, C 47, C 47a.


§ 59 Inkrafttreten der 7. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2014 treten in Kraft:
1.
§§ 24, 33, 40, 44 sowie die Anlagen 2, 3 (Pkt. 3.1 bis 3.2 5. sowie Pkt 3.3) und 4,
2.
§§ C 32, C73, C 83a, C 84a, C 117a, C 133, C 135, C 138, C 161, C 163, C 184, C 195 sowie die Anlagen C 1 und C 4, Anhang 1 und Anhang 2.
(2)  Mit 1. Juni 2014 tritt in Kraft:
1.
Anlage 3 Pkt 3.2.6.
(3)  Mit 1. Jänner 2015 treten in Kraft:
1.
§§ C 87 sowie C 87a.
(4)  Mit 1. Jänner 2014 treten außer Kraft:
1.
§§ C 36 Abs 8, C 83a Abs 2,C 83a Abs 3 Z 2a, C 83a Abs 3 Z 4 lit f, C 83a Abs 5 sowie C 162 Abs 1.


§ 60 Inkrafttreten der 8. Änderung
(1)  Mit 1. April 2015 treten in Kraft:
1.
§§ 9, 11, 16, 22, 40, 42, 45 sowie die Anlagen 2, 3 und 5,
2.
§§ C 8h, C 11a, C 42, C 53, C 131 C 195, C 196, C 197, C 198 sowie die Anlagen C 1 und C 5, Anhang 1 und Anhang 2.


§ 61 Inkrafttreten der 9. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2016 treten in Kraft:
1.
§§ 20, 21 sowie die Anlagen 2 und 3;
2.
§§ C 13, C 18 sowie die Anlage C 1;
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 62 Inkrafttreten der 10. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft:
1.
§§ 15a, 20, 22 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 6 und 7;
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.
2  Mit 1. Jänner 2018 tritt in Kraft:
1.
§ 44
3  Mit 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:
1.
§22a
1.
§ C 8h sowie Anlage C 5
4  Mit 31. Dezember 2017 tritt außer Kraft:
1.
Anlage 3, Pkt. 3.3


§ 63 Inkrafttreten der 11. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2018 treten in Kraft:
1.
die Anlagen 2, 3, 4,
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 64 Übergangsbestimmung zu § 35 Abs. 1, dritter Satz
§ 35 Abs. 1, dritter Satz in der am 31.12.2018 geltenden Fassung bleibt für Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Bezüge gemäß § 35 Abs. 1, dritter Satz der am 31.12.2018 geltenden Fassung bis zum Stichtag 31.12.2018 bereits im Voraus ausbezahlt wurden, unverändert aufrecht.


§ 65 Inkrafttreten der 12. Änderung
1  Mit 1. Jänner 2019 treten in Kraft:
1.
§ 19 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 64 sowie die Anlagen 2, 3 und 4
2.
Anlage C 1
3.
Anhänge 1 und 2.


§ 66 Inkrafttreten der 13. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2020 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 15, 35, 40, 47, 50, C 199
  • 2.
    Anlagen 2, 3 und 4
  • 3.
    Anlage C 1.


§ 67 Inkrafttreten der 14. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2021 treten in Kraft:
  • 1.
    § 16, 20, 21, 35 sowie Anlagen 2, 3 und 4,
  • 2.
    §§ C 18, C 35, C 49, C 200 sowie Anlage C 1,
  • 3.
    Anhänge 1 und 2.
(2)  Mit 1. Jänner 2021 tritt § 38 außer Kraft.
Abschnitt V Anlagen


Anlage 1: Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe
Aufsichtsorgane, Arbeiter in besonders gehobener Verwendung, Vorarbeiter 1
Facharbeiter mit Führungsaufgaben, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter nach zehnjähriger Einreihung in die Verwendungsgruppe 3P, Kraftwagenlenker nach zehnjähriger Verwendung 2
Bedienstete, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Beruf verwendet werden 3P
Kraftwagenlenker/innen nach fünfjähriger Verwendung, Portiere, Portierinnen nach zehnjähriger Verwendung, Facharbeiterhilfskräfte, Desinfektoren/Desinfektorinnen 3A
Kraftwagenlenker/innen, Portiere/Portierinnen, Telefonisten/Telefonistinnen 3
Raumpfleger/innen, Hausarbeiter/innen 4
Mitarbeiter/innen Stationsservice 4


Anlage 2: Lohnschema
gültig ab 1. Jänner 2021
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Änderung/Beilage!


Anlage 3: Zulagen, Nebengebühren und Überstunden
Gültig ab 1. Jänner 2021
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Änderung/Beilage!
3.3.  Überstunden
Gültig ab 1. Jänner 2017

in den Dienstklassen Normalstundensatz Überstunde an Werktagen von 6 bis 22 Uhr (50 % Zuschlag) sonstige Überstunde (100 % Zuschlag)
1 (Gehaltsstufen 01–12) 10,75 16,13 21,50
1 Gehaltsstufen 13–20) 14,14 21,21 28,27
2 (Gehaltsstufen 01–15) 10,58 15,87 21,16
2 (Gehaltsstufen 16–20) 12,83 19,24 25,65
3P (Gehaltsstufen 01–15) 10,28 15,42 20,56
3P (Gehaltsstufen 16–20) 12,59 18,89 25,18
3A 10,19 15,29 20,39
3 9,93 14,89 19,86
4 9,48 14,23 18,97
Inkl. ADZ
1 (Gehaltsstufen 01–12) 11,74 17,61 23,49
1 Gehaltsstufen 13–20) 15,13 22,69 30,26
2 (Gehaltsstufen 01–15) 11,57 17,36 23,15
2 (Gehaltsstufen 16–20) 13,82 20,73 27,64
3P (Gehaltsstufen 01–15) 11,27 16,91 22,50
3P (Gehaltsstufen 16–20) 13,58 20,38 27,17
3A 11,19 16,78 22,37
3 10,92 16,38 21,84
4 10,48 15,71 20,95


Anlage 4: Abgeltung für Ersatzruhe
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Änderung/Beilage!


Anlage 5: Einzelheiten zum Freijahr
1. Voraussetzungen:
Der/Die ArbeitnehmerIn muss zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst gestanden sein, wobei Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG sowie Zeiten eines drei Monate nicht übersteigenden Sonderurlaubes gemäß §§ 22 auf diese Frist nicht anzurechnen sind; die Frist wird durch folgende Zeiträume unterbrochen:

  • 3.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 4.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 5.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 6.
    Zeiten eines drei Monate übersteigenden Sonderurlaubes gemäß §§ 22,
  • 7.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 29 Abs. 2 bis 4,
  • 8.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, Abs. 2 bis 4,
  • 9.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Ein Freijahr kann höchstens dreimal in Anspruch genommen werden.
Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.

2. Modelle:
  • 10.
    Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, vier Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 1)
  • 11.
    Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zwei Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 2)
  • 12.
    Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren die Möglichkeit, viereinhalb Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein halbes Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 3)
  • 13.
    Die ArbeiterInnen haben innerhalb einer Rahmenzeit von zweieinhalb Jahren die Möglichkeit, zweieinviertel Jahre entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig (Arbeitsphase) und ein viertel Jahr vom Dienst freigestellt (Freijahr) zu sein. (Modell 4)
3. Beginn:
Das Freijahr darf immer nur am Ende der Rahmenzeit verbraucht werden.

  • 14.
    Für Modell 1 bedeutet dies: frühestens nach vier Jahren Rahmenzeit;
  • 15.
    für Modell 2: frühestens nach zwei Jahren Rahmenzeit;
  • 16.
    für Modell 3: frühestens nach viereinhalb Jahren Rahmenzeit;
  • 17.
    für Modell 4: frühestens nach zweieinviertel Jahren Rahmenzeit.
4. Dauer:
Das Freijahr dauert bei Modell 1 ein Jahr, bei den Modellen 2 und 3 ein halbes Jahr, bei Modell 4 ein viertel Jahr.
5. Änderung der Arbeitszeit, Sonderurlaub:
Während der Rahmenzeit sind Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) sowie Sonderurlaube unzulässig.
6. Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
§ 17 gilt auch während des Freijahres.
Eine vor Beginn des Freijahres erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während des Freijahres aufrecht und kann nur aus den in § 17 Abs. 3 genannten Gründen widerrufen werden.
7. Vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit:
Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

  • 1.
    ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG,
  • 2.
    eine Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG
  • 3.
    eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG,
  • 5.
    eine Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 29 Abs. 2 bis 4,
  • 6.
    den Präsenzdienst (§ 19 WG), den Zivildienst oder den Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    die Auflösung des Dienstverhältnisses (auch: Versetzung in den Ruhestand).
Die/Der Arbeiterin/Arbeiter kann bis längstens drei Monate vor Beginn des Freijahres aus wichtigen persönlichen Gründen, welche der KFA glaubhaft zu machen sind, von der Vereinbarung zurücktreten.
8. Anrechnung auf die Dienstzeit:
Die Arbeitsphase ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z.B. Zeitvorrückungen, Frist für den erhöhten Kündigungsschutz) in vollem Ausmaß anzurechnen; das Freijahr ist auf die zur Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes (der Unkündbarkeit) vorgesehene Frist nicht, für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte in vollem Ausmaß anzurechnen.
9. Urlaub:
In den vom Freijahr berührten Kalenderjahren verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer des Freijahres zum Kalenderjahr, wobei Teile von Werktagen auf volle Werktage aufzurunden sind.
10. Entgelt, Gebühren:
Die Dienstbezüge gemäß § 35 Abs. 1, § C 34 Abs. 2 Z 1 (Lohn) gebühren während des Rahmenzeitraumes (einschließlich des Freijahres) bei den Modellen 1 und 2 im Ausmaß von 80 %, bei den Modellen 3 und 4 im Ausmaß von 90 %; das gilt auch für die aus diesen Bezugsarten resultierenden Teile des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration.
Kinderzulagen stehen für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) nach Maßgabe des § 40 Abs. 6, § C 37 Abs. 11 ungeschmälert zu – auch im Rahmen des 13. und 14. Bezuges.
Zuwendungen bei Dienstjubiläen gemäß § 45, § C 53 werden auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
Nebengebühren und die Dienstbezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 5 und 8 sowie Abs. 3 sowie die entsprechenden Teile der Sonderzahlungen gebühren während der Arbeitsphase in ungeschmälertem Ausmaß; für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf diese Bezüge.
Die Außendienstzulage ist während der Arbeitsphase in ungeschmälertem – Ausmaß zu gewähren; sie entfällt für die Zeit des Freijahres.
Wird die Rahmenzeit vorzeitig beendet, so ist das Entgelt unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Arbeitsphase und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen; das Guthaben ist dem/der ArbeiterIn nachzuzahlen.
11. Pensionsbeitrag:
Der Pensionsbeitrag ist vom (fiktiven) vollen Monatsbezug zu entrichten, wobei im Freijahr hinsichtlich der nicht gebührenden Bezugsarten der Durchschnitt der Arbeitsphase heranzuziehen ist.
12. Anwendung des Kollektivvertrages:
Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z.B. § 16 Dienstverhinderung), ist der Kollektivvertrages während des Freijahres anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z.B. Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 8).
Die/Der Arbeiterin/Arbeiter hat das Recht, sich auch während des Freijahres um ausgeschriebene Dienstposten zu bewerben, muss allerdings in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass ihr/ihm Informationen zeitgerecht übermittelt werden können.


Anlage 6: Einzelheiten zur Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit richten sich nach § 27 AlVG.
2.  Modelle:
  • TeilzeitvarianteReduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Modells, z. B. auf einheitlich 50% der Normalarbeitszeit.
  • BlockzeitvarianteBeibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z. B. während der ersten Hälfte, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während der zweiten Hälfte, – Freizeitphase.
  • Gemischte VarianteBeibehaltung des bisherigen Arbeitszeitausmaßes während eines Teiles des Modells, z. B. während des ersten Drittels, – erster Teil der Arbeitszeitphase; Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z. B. während des zweiten Drittels, – zweiter Teil der Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während des dritten Drittels, – Freizeitphase;oderReduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während eines Teiles des Modells, z. B. während der ersten zwei Drittel, – Arbeitszeitphase; Entfall der Arbeitsleistung während der restlichen Zeit, z. B. während des dritten Drittels, – Freizeitphase.
3.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während der Altersteilzeit.
  • Eine vor Beginn des Modells erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt während der Altersteilzeit aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
4.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Gesamtdauer des Modells ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
5.  Urlaub, Sonderurlaub:
  • Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freizeitphase, verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube im Verhältnis der Dauer der Freizeitphase zum Kalenderjahr; in Kalenderjahren, die ausschließlich Zeiten der Freizeitphase umfassen, entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • Während des Arbeitszeitmodells darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
6.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Gesamtdauer des Modells in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 34 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
  • Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während der Arbeitszeitphase in ungeschmälertem Ausmaß; in der Freizeitphase entfällt der Anspruch auf diese Leistungen.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Beginn des Modells geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während des Modells ist die Differenz zwischen den tatsächlich ausgezahlten und den aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Dienstbezügen im Verhältnis 1 : 1 nachzuzahlen.
7.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während des Modells gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
8.  Abfertigung:
  • Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit.
9.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
10.  entgeltloser Krankenstand:
  • Zeiten für die gemäß § 48 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf ständige Bezüge besteht, müssen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung entsprechend dem Anteil der Freizeitphase am Gesamtzeitraum des Modells eingearbeitet werden.
11.  Anwendung der Dienstordnung:
  • Mit Ausnahme jener Bestimmungen, die mit der Arbeitspflicht zusammenhängen (z. B. § 9 – Dienstverhinderung), ist die Dienstordnung auch während der Freizeitphase anzuwenden; das gilt insbesondere auch für Vorschriften im Zusammenhang mit der Treuepflicht (z. B. Informationspflicht gemäß § 7 Abs. 6a).


Anlage 7: Einzelheiten zur erweiterten Altersteilzeit
1.  Voraussetzungen:
  • Die Voraussetzungen für eine Teilpension richten sich nach § 27a AlVG.
2.  Nebenberufliche Erwerbstätigkeit:
  • § 10 gilt auch während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung.
  • Eine vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit erteilte Genehmigung zur Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung bleibt aufrecht und kann nur aus den in § 10 Abs. 1 genannten Gründen widerrufen werden.
3.  Anrechnung auf die Dienstzeit:
  • Die Dauer einer Teilpensionsvereinbarung ist für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte (z. B. Zeitvorrückungen) in vollem Ausmaß anzurechnen.
4.  Sonderurlaub:
  • Während einer laufenden Teilpensionsvereinbarung darf kein Sonderurlaub gewährt werden.
5.  Entgelt, Gebühren:
  • Die Dienstbezüge gemäß § 34 Abs. 2 und 3 sowie die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist, gebühren während der Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung in dem der verkürzten Regelarbeitszeit entsprechenden Ausmaß, wobei bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Dienstbezügen und den der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Dienstbezügen hinzukommt.
  • Hinsichtlich der Kinderzulage kommt § 34 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
  • Der Fahrtkostenzuschuss, das Taggeldpauschale sowie die als Aufwandsersatz zu bewertende Außendienstzulage gebühren während einer aufrechten Teilpensionsvereinbarung in ungeschmälertem Ausmaß.
  • Die Jubiläumszuwendung wird auf Basis der vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit aufgrund einer Teilpensionsvereinbarung (bzw. Altersteilzeitvereinbarung) geltenden Regelarbeitszeit berechnet.
6.  Sozialversicherungsbeiträge:
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage, welche sich ohne Herabsetzung der Regelarbeitszeit jeweils ergeben würde, entrichtet; soweit diese Beitragsgrundlage die während der Herabsetzung gebührenden Dienstbezüge übersteigt, hat der Versicherungsträger auch den Dienstnehmeranteil zu tragen.
7.  Abfertigung:
  • Die Berechnung der Abfertigung erfolgt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Regelarbeitszeit..
8.  Pension:
  • Sowohl der Berechnung der Pensionsbeiträge als auch der Bildung der Bemessungsgrundlagen für die Dienstordnungspension und die fiktive gesetzliche Pension wird die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.
2. Hauptstück
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Übergangsbestimmungen für Arbeiter, die vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind sowie für Bezieher von Pensionsleistungen nach diesem Hauptstück (DO.C)


§ C 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
(1)  Ersetzt durch § 1.


§ C 1a Sprachliche Gleichbehandlung
(1)  Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  Ersetzt durch § 2.


§ C 1b Unionsbürger, EWR-Angehörige
Entfällt.


§ C 2 Aufnahmeerfordernisse, Ausschließungsgründe
Entfällt.


§ C 3 Aufnahmegesuche
Entfällt.


§ C 4 Stempel- und Rechtsgebühren
Stempel- und Rechtsgebühren, die mit der Begründung oder Abänderung des Dienstvertrages entstehen, trägt die KFA. Dasselbe gilt für Urkunden über Ruhestands(Pensions)verhältnisse.


§ C 5 Personalakt
Ersetzt durch § 5.


§ C 6 Verständigung der Arbeiter (Pensionisten)
Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt des erhöhten Kündigungsschutzes, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Übergangsbestimmung § C 130
Abschnitt II Dienstrecht


§ C 7 Dienstrecht – Allgemeine Pflichten
Ersetzt durch § 7.


§ C 7a Diensterfindung
Ersetzt durch § 8.


§ C 8 Normalarbeitszeit der dem AZG unterliegenden Arbeiter
Ersetzt durch § 9.


§ C 8a Normalarbeitszeit der dem KA-AZG unterliegenden Arbeiter
Ersetzt durch § 10.


§ C 8b Teilzeitarbeit
Ersetzt durch § 12.


§ C 8c Überstunden
Ersetzt durch § 44.


§ C 8d Ruhepausen und Ruhezeiten
Ersetzt durch § 13.


§ C 8e Feiertage und dienstfreie Werktage
(1)  Feiertage sind die bundesgesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
(2)  Am Karsamstag und Pfingstsamstag endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr; der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Dienstleistungen am Karsamstag oder Pfingstsamstag nach 12.00 Uhr oder am 24. oder 31. Dezember sind als Überstunden zu behandeln.


§ C 8f Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Ersetzt durch § 15.


§ C 8g Arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmung für Lenker und Beifahrer von Kranftfahrzeugen
(1)  Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 des Arbeitszeitgesetzes.
(2)  Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 erster Satz AZG zulässigen Überstunden werden für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen. Die gesamte Lenkzeit innerhalb einer Woche (§ 14 Abs. 2 AZG) darf im Zusammenhang mit solchen Überstunden 56 Stunden nicht überschreiten.
(3)  Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (§ 14a Abs. 1 AZG) darf neun Stunden nicht überschreiten; zweimal wöchentlich darf sie auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(4)  Die Einsatzzeit (§ 16 AZG) darf im Hinblick auf die in die Arbeitszeit der Lenker von Kraftfahrzeugen regelmäßig und in erheblichem Umfang fallende Arbeitsbereitschaft über das in § 16 Abs. 2 AZG vorgeschriebene Ausmaß hinaus bis zu 14 Stunden verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AZG).


§ C 8h Altersteilzeit
(1)  Entfällt (10. Änderung).


§ C 9 Dienstverhinderung
(1)  Ersetzt durch § 16.


§ C 10 Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
Ersetzt durch § 17.


§ C 11 Allgemeine Bestimmung über die Dienstzeitanrechnung
(1)  Für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der ArbeiterInnen sind die in den §§ C 12 bis C 17 angeführten Zeiten anrechenbar.
(2)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, das aus dem Verschulden des Arbeiters vom Dienstgeber vorzeitig aufgelöst worden ist.
(3)  Von der Anrechnung für die Einstufung in das Lohnschema (auf die für die Zeitvorrückung vorgesehenen Fristen) und für die Bezüge bei Erkrankung sind Zeiten, für die gemäß §§ 42 und C 48a kein Anspruch auf ständige Bezüge oder Zuschuss zum Krankengeld besteht, ausgeschlossen.
(4)  Im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ C 33) ist die im Ruhestand verbrachte Zeit – mit Ausnahme der Anrechnung nach § C 16 Abs. 1b – für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte nicht anzurechnen.
(5)  Entfällt ab 1.1.1997.
(6)  Anrechenbare Zeiträume, die sich zeitlich decken, sind nur einmal zu zählen.
(7)  Bei Feststellung der anrechenbaren Dienstzeiten ist jeder Kalendermonat mit 30 Kalendertagen anzusetzen.


§ C 11a Anrechnung von Karenz- und Sonderurlauben
(1)  Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14C AVRAG sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung gemäß § C 11 als auch die in den §§ C 12 bis C 17 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.
(2)  Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ C 18), für die Bezüge bei Erkrankung (§ 42), für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MschG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 22, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14C AVRAG anzurechnen.
(3)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ C 36) und auf die gemäß § C 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 3 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie die Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 22, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14C AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ C 36) und auf die gemäß § C 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
(4)  Auf die Wartezeit (§ C 67) und für die Pensionsbemessung (§ C 74) sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 22, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14C AVRAG nur dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 nachentrichtet worden sind; Zeiten eines einen Monat übersteigenden Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 1, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG, Zeiten einer Sterbebegleitung gemäß § 14a AVRAG, Zeiten der Begleitung von schwersterkrankten Kindern gemäß § 14b AVRAG und Zeiten der Pflegekarenz gemäß § 14C AVRAG, soweit diese nicht Ersatzzeiten gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 5 oder 227a ASVG sind, sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ C 12 Anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Lohnschema
(1)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ C 36) sind nachstehende, nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
1.
Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes;
2.
bis zum Höchstausmaß von zusammen fünf Jahren
  • a)
    die in anderen Dienst- oder Lehrverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling zugebrachten Zeiten, wenn die einzelnen Dienst- bzw. Lehrverhältnisse mindestens sechs Monate (bei Saisonbeschäftigungen: mindestens drei Monate) ununterbrochen gedauert haben, und
  • b)
    Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten und jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • c)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
  • d)
    Zeiten des Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat, und soweit diese Zeiten nicht bereits gemäß Z 3 anzurechnen sind;
2a.
bis zum Höchstausmaß von zusammen drei Jahren
  • a)
    Dienst-, Lehr- und Beschäftigungszeiten im Sinne der Z 2 lit. a, b und d, soweit diese Zeiten nicht gemäß Z 2 wegen Überschreiten des dort angeführten Höchstausmaßes anzurechnen sind,
  • b)
    die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von drei Jahren; als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen; Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
3.
bis zum Höchstausmaß von zusammen zwölf Monaten Zeiten eines obligatorischen Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes, sofern der Arbeiter während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat.
(1a)  Dienstzeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. a bzw. C sowie Z 2a lit. a sind nur insoweit anzurechnen, als es sich nicht um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG handelt, die keine Pflichtversicherung gemäß neunter Teil Abschnitt Ib ASVG begründen.
Geltende Fassung / 2. Änderung
(2)  Arbeitern, die in den Lohngruppen IV oder V eingereiht sind, können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten auch andere Dienstzeiten ganz oder zum Teil angerechnet werden.


§ C 13 Anrechenbare Dienstzeit für das Urlaubsausmaß
§ C 13 entfällt 1.1. 2016


§ C 14 Anrechenbare Dienstzeit für die Bezüge bei Erkrankung
Für die Bezüge bei Erkrankung (§ 42) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen.


§ C 15 Anrechenbare Dienstzeit für den erhöhten Kündigungsschutz
§ C 15. entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die gemäß § C 20 Abs. 1 Z 4 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehene Frist sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten(Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen. In Saisonbetrieben gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses.
(2)  Der Lauf der Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § C 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 2a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG;
  • 3.
    Zeiten eines Freijahres.
Übergangsbestimmung § C 132


§ C 16 Anrechenbare Dienstzeit für die Wartezeit und die Pensionsbemessung
§ C 16 entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Auf die Wartezeit (§ C 67) und für die Pensionsbemessung (§ C 74) sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, wenn
  • 1.
    es sich um Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG handelt und
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 (nach)entrichtet hat.

Dienstzeiten bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet bzw. unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) abgefunden wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den ausbezahlten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einzahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die von ihm bezahlten Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.
Übergangsbestimmung § C 121
Übergangsbestimmung § C 159
Übergangsbestimmung § C 167
(1a)  Wenn zwischen der Rückerstattung der Pensionsbeiträge bzw. Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 6 BPG) anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses und der Wiedereinzahlung des ausbezahlten Betrages nach Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses mehr als 6 Monate liegen, ist dieser Betrag um die gesetzlichen Zinsen (ABGB) zu erhöhen.
Übergangsbestimmung § C 122
(1b)  Unter der Voraussetzung, dass Beiträge gemäß § C 87 nachentrichtet werden, sind im Ruhestand verbrachte Zeiten sowie die nachfolgend genannten Dienstzeiten auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung anzurechnen:
  • 1.
    Zeiten eines Militärdienstes oder Wehrersatzdienstes;
  • 2.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG;
  • 3.
    Zeiten, während derer eine Arbeiterin nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 MSchG nicht beschäftigt werden darf;
  • 4.
    Zeiten, für die kein Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § C 48 Abs. 1 besteht.
Ruhestandszeiten sowie Zeiten gemäß Z 4 sind darüber hinaus nur dann anzurechnen, wenn die Pensionsversicherung nach den Vorschriften des ASVG während dieser Zeiten freiwillig fortgesetzt wurde oder die Zeit eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG war.
Übergangsbestimmung § C 151
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unter erhöhtem Kündigungsschutzes stehenden Arbeiters bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG und 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und insoweit
  • 1.
    diese Zeiten nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 nachentrichtet hat.
Übergangsbestimmung § C 123
(3)  Zeiten einer Dienstfreistellung oder Freizeitgewährung gemäß § C 25 werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gem. § C 87 laufend entrichtet.
(4)  Entfällt ab 1.4.1999.
(5)  Tritt die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Arbeiters als Folge eines im Dienste der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 BKUVG ein, sind für die Pensionsbemessung zusätzlich zehn Jahre anzurechnen.
(6)  Entfällt ab 1.4.1999.
(7)  Von der Anrechnung sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis ausgeschlossen, aus dem der Arbeiter Pensionsansprüche gegenüber anderen Versicherungsträgern hat oder aus solchen Ansprüchen entfertigt wurde.


§ C 17 Anrechenbare Dienstzeit für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung
(1)  Für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung sind die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen; in den Fällen des § C 29 Abs. 4 gilt die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer saisonbedingten Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Fortsetzung des vorangegangenen Dienstverhältnisses. Für das Ausmaß der Abfertigung sind darüber hinaus auch die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Zeiten eines Lehrverhältnisses anzurechnen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(2)  Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 sind Dienst(Lehr)zeiten ausgeschlossen, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde; ebenso ausgeschlossen sind Dienst(Lehr)zeiten, für welche ein Abfertigungsanspruch gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Arbeiterabfertigungsgesetzes im § 23 Abs. 7 des Angestelltengesetzes nicht besteht.


§ C 18 Urlaub
(1)  Der Arbeiterin/dem Arbeiter gebührt für jedes Kalenderjahr ein ununterbrochener bezahlter Erholungsurlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt
1. ab Vollendung des 33. Lebensjahr 216 Stunden
2. ab Vollendung des 43. Lebensjahr 240 Stunden
3. ab Vollendung des 57. Lebensjahr 264 Stunden
4. ab Vollendung des 60. Lebensjahr 280 Stunden
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
(2)  Zu dem in Abs. 1 festgesetzten Erholungsurlaub gebührt ein Zusatzurlaub
  • 1.
    im Ausmaß von 40 Stunden jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § C 43 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 haben;
  • 2.
    im Ausmaß von 24 Stunden jenen Arbeitern, die Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § C 43 Abs. 1 Z 2 haben.
Soweit nicht Abs. 9 etwas anderes bestimmt, gebührt bei einer Verwendung von mindestens 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, die zu einem Zusatzurlaub berechtigt, der volle Zusatzurlaub; bei einer geringeren Dauer der Verwendung gebührt der Zusatzurlaub nur verhältnismäßig. Der Zusatzurlaub soll in einem zeitlichen Abstand von mindestens fünf Monaten vom Haupturlaub, tunlichst in den Wintermonaten, verbraucht werden. Treffen Ansprüche auf Zusatzurlaub von verschiedenen Ausmaßen (Z 1 und 2) zusammen, so gebührt nur der zeitlich längere Zusatzurlaub.
(3)  Ersetzt durch § 21
(4)  Entfällt
(5)  Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(6)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(7)  Kann der Urlaub mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse erst während der Betriebssperre einer Krankenanstalt gemäß § C 1 Abs. 5 Z. 1, 3 und 4 verbraucht werden, ist er als Dienstzeit anzurechnen.
(8)  Im Falle der Erkrankung eines Arbeiters während des Urlaubes ist § C 5 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 erster bis dritter und letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung anzuwenden. Der Arbeiter hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder – falls die Erkrankung länger dauert – nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten; soll der Urlaub nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt fortgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Dienstgebers.
(9)  Bei Gewährung eines Sonderurlaubes (§ C 19) verringert sich der Urlaubsanspruch einschließlich der Zusatzurlaube für das Kalenderjahr im Verhältnis der Dauer des Sonderurlaubes zum Kalenderjahr.
(10)  Bei Berechnung des Urlaubes sich ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.


§ C 19 Sonderurlaub
Ersetzt durch § 22.


§ C 19a Freijahr
(1)  Ersetzt durch § 23 Abs. 1.
(2)  Entfällt.
(3)  Das Freijahr ist auf die gemäß § C 20 für die Erlangung des erhöhten Kündigungsschutzes vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Übergangsbestimmung § C 169
(4)  Die näheren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Einzelheiten (Bedingungen, Auswirkungen u.ä.) sind in der Anlage 6 geregelt.


§ C 20 Erhöhter Kündigungsschutz
§ C 20 entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für Arbeiter, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens "entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat,
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt hat.
(2)  Einem Arbeiter, der innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erstellung einer Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" ein weiteres Mal mit "nicht entsprechend" beurteilt wird, kann vom zuständigen Verwaltungskörper nach Befassung des Personalausschusses der erhöhte Kündigungsschutz aberkannt werden.
(3)  Ein gemäß Abs. 2 aberkannter erhöhter Kündigungsschutz lebt wieder auf, wenn der betroffene Arbeiter in weiterer Folge eine Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung von mindestens "entsprechend" erhalten hat, und diese zumindest so lange ununterbrochen gegolten hat wie zuvor die Dienstbeschreibung mit Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend".
(4)  Das Dienstverhältnis eines unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters kann nur nach Maßgabe des § C 29 Abs. 2 bis 4 gekündigt werden.
Übergangsbestimmung § C 133


§ C 21 Dienstweg, Beschwerden gegen Vorgesetzte
Ersetzt durch § 26.


§ C 22 Dienstbeschreibung
§ C 22 entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach dem 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Für jeden Arbeiter ist eine Dienstbeschreibung nach einem von der KFA bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzulegenden Muster zu führen; sie ist zu erstellen
  • 1.
    erstmals binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Dienstjahres,
  • 2.
    binnen vier Wochen nach Ablauf eines Jahres nach Wechsel der Dienstverwendung,
  • 3.
    dann, wenn sich eine Änderung der Gesamtbeurteilung (Abs. 3) oder ihrer Begründung ergibt,
  • 4.
    binnen vier Wochen nach Antragstellung durch den Arbeiter, es sei denn, dass
    • a)
      seit der Rechtskraft der Dienstbeschreibung noch keine dreizehn Monate vergangen sind oder
    • b)
      seit dem Wechsel der Dienstverwendung noch keine dreizehn Monate vergangen sind, und die bestehende Dienstbeschreibung auf eine Verwendung vor dem Wechsel abstellt.
(1a)  Die Dienstbeschreibung hat einen ihrer Aussage entsprechenden Zeitraum zu erfassen; dieser Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein. Bei negativer Gesamtbeurteilung („nicht entsprechend“) ist nach mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr nach Rechtskraft der Dienstbeschreibung eine neue Dienstbeschreibung zu erstellen.
(2)  Die Dienstbeschreibung wird vom zuständigen Dienstvorgesetzten erstellt und vom leitenden Angestellten oder von einem von diesem betrauten Angestellten des leitenden bzw. bereichsleitenden Dienstes genehmigt.
(3)  Die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat zu lauten: "sehr gut", "gut", "entsprechend" oder "nicht entsprechend" und ist zu begründen.
(4)  Die Dienstbeschreibung ist dem Arbeiter zur Einsichtnahme vorzulegen, und zwar erstmals innerhalb von vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch den leitenden Angestellten bzw. den dazu befugten Angestellten des leitenden bzw. bereichsleitenden Dienstes, in weiterer Folge – solange nicht eine neue Dienstbeschreibung erstellt ist – über Antrag des Arbeiters einmal pro Kalenderjahr. Der Arbeiter hat die Einsichtnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen; auf sein Verlangen ist ihm eine Kopie der Dienstbeschreibung zur Verfügung zu stellen und auf sein Verlangen mit ihm zu besprechen.
(5)  Jeder Arbeiter hat das Recht, gegen die Gesamtbeurteilung (Abs. 3) bzw. ihre Begründung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Einsichtnahme in die Dienstbeschreibung unter Angabe der Gründe schriftlich eingebracht werden. Bei nachgewiesener Verhinderung verlängert sich diese Frist um die Dauer der Verhinderung.
(6)  Über den Einspruch gemäß Abs. 5 hat der Vorstand – nach allfälliger vorübergehender Behandlung im Personalausschuss – innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; hierbei können folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • 1.
    Abänderung der Gesamtbeurteilung bzw. ihrer Begründung zugunsten des Arbeiters;
  • 2.
    Ablehnung des Einspruches.


§ C 23 Personalausschuss
Ersetzt durch § 28.


§ C 24 Schadenshaftung
Ersetzt durch § 48.


§ C 25 Ausübung öffentlicher Funktionen
Ersetzt durch § 29.


§ C 26 Koalitionsfreiheit, Vertretung der Arbeiter
Ersetzt durch § 30.


§ C 26a Enthebung vom Dienst
Entfällt ab 1.1.1996.


§ C 26b Übernahme in den Dienst
Entfällt.


§ C 27 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Das Dienstverhältnis endet durch
  • 1.
    Ablauf der vereinbarten Frist (§ 1158 Abs. 1 ABGB);
  • 2.
    Lösung während des Probemonats (§ 1158 Abs. 2 ABGB);
  • 3.
    Kündigung durch den Arbeiter (§ C 28);
  • 4.
    Kündigung durch den Dienstgeber (§ C 20 Abs. 4, § C 29);
  • 5.
    vorzeitigen Austritt (§ C 30);
  • 6.
    Entlassung (§ C 31);
  • 7.
    einvernehmliche Lösung;
  • 8.
    Versetzung in den Ruhestand (§ C 32a);
  • 9.
    Tod des Arbeiters.
(2)  Dem Arbeiter ist während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen Gelegenheit zu geben, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bewerben; die Freizeitgewährung ohne Lohnabzug darf jedoch einen Arbeitstag in der Woche nicht übersteigen.


§ C 28 Kündigung durch den/die Arbeiter/in
(1)  Der/die Arbeiterin kann das unbefristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Von der Einhaltung der Kündigungsfrist kann die KFA absehen. Der Arbeiter hat auch im Falle der Kündigung alle Pflichten aus dem Dienstverhältnis bis zum ordnungsgemäßen Ausscheiden zu erfüllen.
Übergangsbestimmung § C 134
(2)  Durch seine Kündigung verliert der Arbeiter mit der Beendigung des Dienstverhältnisses für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.


§ C 29 Kündigung durch den Dienstgeber
(1)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz nicht besteht, können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(2)  Arbeiter, für die erhöhter Kündigungsschutz besteht, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1.
    ein Entlassungsgrund im Sinne des § C 31 Abs. 3 vorliegt (dieser Grund ist dem Betroffenen beim Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen);
  • 2.
    sie die Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird. Solche Arbeiter dürfen jedoch nur gekündigt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beim Versicherungsträger nach vorhergehender Kündigung aller nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter geeignete Posten nicht vorhanden sind oder die Arbeiter die Annahme eines solchen Postens ablehnen. Wird eine aufgelassene Einrichtung innerhalb eines Jahres wieder eröffnet, so haben nach Maßgabe des neuen Bedarfes die nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeiter Anspruch auf Wiederverwendung, wobei die später gekündigten Arbeiter den früher gekündigten vorangehen.
(3)  Bei einer Kündigung nach Abs. 2 besteht kein Leistungsanspruch gemäß §§ C 68 bis 70; es gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 erhöht sich die gesetzliche Abfertigung gemäß § C 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
(4)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ C 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107), die bei der KFA mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 3.
Übergangsbestimmung § C 135


§ C 30 Vorzeitiger Austritt
(1)  Der Arbeiter kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(2)  Als ein wichtiger Grund, der den Arbeiter zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
  • 1.
    wenn der Arbeiter zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  • 2.
    wenn der Dienstgeber das dem Arbeiter zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  • 3.
    wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Arbeiters gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  • 4.
    wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeiter oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Arbeiter gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.


§ C 31 Entlassung
(1)  Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen lösen.
(2)  Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung eines nicht unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiters berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
  • 1.
    wenn der Arbeiter im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
  • 2.
    wenn der Arbeiter unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten;
  • 3.
    wenn der Arbeiter ohne einen rechtmäßigen Grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit eine Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder wenn er andere Bedienstete zu Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
  • 4.
    wenn der Arbeiter durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit (ausgenommen Fälle gemäß § C 51) an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist;
  • 5.
    wenn der Arbeiter sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.
(3)  Ein Arbeiter, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, kann entlassen werden, wenn
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeiter die Aufnahme in den Dienst durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch das bewusste Verschweigen von Umständen, welche seine Aufnahme ausgeschlossen hätten, erschlichen hat;
  • 2.
    der Arbeiter sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der KFA unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt;
  • 3.
    der Arbeiter seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt.
(4)  Durch die Entlassung verliert der Arbeiter für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte aus dem Dienstverhältnis, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.
Übergangsbestimmung § C 136


§ C 32 Abfertigung
(1)  Dem Arbeiter gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese ist das Arbeiter-Abfertigungsgesetz – mit Ausnahme des Artikels VII – anzuwenden.
(2)  Die Abfertigung wird mit Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig.
Übergangsbestimmung § C 137
(3)  Wird das Dienstverhältnis infolge eines Anspruches auf eine nach den Vorschriften des ASVG bzw. des APG aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührende Pension oder aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf des in § 15 Abs. 1 des MSchG festgesetzten Zeitraumes durch den Arbeiter gekündigt, besteht – abweichend von den Bestimmungen des § C 28 Abs. 2 – Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs. 1 Angestelltengesetz).
(4)  Wird das Dienstverhältnis aus dem Grunde der Mutterschaft bis zum Ablauf eines gemäß § C 19 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sonderurlaubes oder bis zum Ablauf einer bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG durch die Arbeiterin gekündigt, besteht abweichend von den Bestimmungen des § C 28 Abs. 2 Anspruch auf Abfertigung in der Höhe jenes Betrages, der bei Ablauf des in § 15 Abs. 1 MSchG festgesetzten Zeitraumes als Abfertigung gemäß Abs. 3 gebührt hätte.
(5)  Abs. 3 und 4 gilt auch für männliche Arbeiter, die eine Karenz nach dem VKG bzw. einen Sonderurlaub gemäß § C 19 Abs. 2 in Anspruch nehmen oder eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes vereinbart haben, sofern zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet worden ist.
(6)  Entfallen ab 1.1.2001.


§ C 32a Versetzung in den Ruhestand
§ C 32a entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ C 16) erworben, die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG bzw. § 276b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG bzw. § 276b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276b ASVG besteht oder
  • 3.
    die im ersten Halbsatz des § 253b Abs. 1 ASVG festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § C 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die KFA Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ C 32b Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(3)  Der Vorstand kann einen unter erhöhtem Kündigungsschutz stehenden Arbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt oder
  • 2.
    deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) aus den im § C 29 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(4)  Der Vorstand kann mit Stimmeneinheit einen unkündbaren Arbeiter nach Erfüllung der Wartezeit (§ C 67) mit Zustimmung des Betriebsrates in den Ruhestand versetzen, wenn die in Abs. 1 bis 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.
Übergangsbestimmung § C 138


§ C 32b Dienstunfähigkeit
§ C 32b entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  Dienstunfähigkeit im Sinne des § C 32a liegt vor, wenn der Arbeiter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Berufsausbildung billigerweise verlangt werden kann.
(2)  Der Arbeiter gilt als dienstunfähig, wenn
  • 1.
    Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253d ASVG bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension gemäß § 276d ASVG oder Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder
  • 2.
    auf Grund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Arbeiters für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichtes namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird.
(3)  Der Arbeiter ist verpflichtet, die KFA von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Arbeiter binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstunfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet,
  • 1.
    unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder
  • 2.
    das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs. 2 Z 2 einzuleiten.
Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs. 1 nicht in Betracht kommt und dem bzw. den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten.
(4)  Der Arbeiter ist verpflichtet, sich den von der KFA angeordneten, zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Arbeiter einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen der KFA, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Arbeiter auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
(5)  Die vorsätzliche Herbeiführung der Dienstunfähigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung.


§ C 33 Wiedereinberufung zum Dienst
§ C 33 entfällt für alle Arbeiter/innen, die nach 30. April 2004 eingetreten sind.
(1)  In den Ruhestand versetzte Arbeiter können, wenn sie dienstfähig sind und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, während der ersten fünf Jahre nach Versetzung in den Ruhestand wieder in den aktiven Dienst auf einen ihrer letzten Verwendung mindestens gleichwertigen Dienstposten einberufen werden; beruht die Ruhestandsversetzung auf der Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension, ist der Betroffene auf seinen Antrag nach Ablauf der Frist wieder zum Dienst einzuberufen. Die Dienstfähigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § C 32b zu beurteilen.
(1a)  Der wegen Zuerkennung einer befristeten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension in den Ruhestand versetzte Arbeiter ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist zur Erklärung aufzufordern, ob die Weitergewährung der obgenannten Pension beantragt wird.
(1b)  Der Arbeiter ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst geltend zu machen.
(1c)  Mit dem Antrag auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension ist für die Dauer des Pensionsfeststellungsverfahrens (Pensionsversicherungsträger, Sozialgericht) die Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung zum Dienst ausgeschlossen.
(2)  Eine neuerliche Verwendung gemäß Abs. 1 ist als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses zu betrachten. § C 11 Abs. 4 und § C 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Bei Bemessung des Urlaubes im Jahre des neuerlichen Dienstantrittes ist § C 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3)  Bei Beendigung der Wiederverwendung durch neuerliche Versetzung in den Ruhestand oder durch den Tod des Arbeiters/der Arbeiterin gebührt dem Arbeiter/der Arbeiterin (seinen Hinterbliebenen) die betragsmäßige Differenz zwischen der anlässlich der erstmaligen Versetzung in den Ruhestand gezahlten und der dem Arbeiter/der Arbeiterin (seinen Hinterbliebenen) nach der gesamten Dauer der Dienstzeit (§ C 17) zustehenden Abfertigung.
(4)  Leistet der Arbeiter/die Arbeiterin bei Wiedereinberufung zum Dienst aus seinem Verschulden binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist nicht Folge, verliert er/sie für sich und seine/ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche aus seinem/ihrem früheren Dienstverhältnis auf Leistungen nach Abschnitt IV.
Abschnitt III Bezugsrecht
A. Lohnordnung


§ C 34 Dienstbezüge
(1)  Die Dienstbezüge der Arbeiter bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(2)  Als ständige Bezüge gelten:
1.
der monatliche Lohn nach dem Lohnschema (Anlage);
2.
die Kinderzulage (§ 40);
3.
(entfällt);
4.
(entfällt);
5.
die Erschwerniszulage (§ C 39);
6.
die Vorarbeiterzulage (§ C 40);
7.
die Belastungszulage (§ C 40a);
8.
das Überstundenpauschale (§ C 47 Abs. 4);
9.
der Urlaubszuschuss (§ C 41);
10.
die Weihnachtsremuneration (§ C 41).
(3)  Als nichtständige Bezüge gelten:
1.
die Verwendungszulage (§ C 42);
2.
die Gefahrenzulage (§ C 43);
3.
die Ortszulage (§ C 44);
4.
die Nachtdienstzulage (§ C 44a);
5.
die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ C 44b);
6.
die Schichtzulage (§ C 45);
7.
die Sonntagszulage (§ C 46);
8.
die Abgeltung von Ruhezeiten (§ C 46a);
8a.
die Abgeltung der Überstunden (§ 44);
9.
die Abgeltung der Reisebewegungen bei Dienstreisen (§ C 47c).
(4)  Bei einer unter 40 Stunden liegenden wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Lohnordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur 40stündigen Arbeitszeit.
(5)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.
(6)  Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(7)  Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil der ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 sowie der Verwendungszulage gemäß § C 42 und der Gefahrenzulage gemäß § C 43. Bei Berechnung des Stundenlohnes bleiben die bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § C 8 Abs. 7 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührenden Dienstbezüge außer Betracht.
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonates, in dem der Tod eingetreten ist.
(9)  Entfällt (ersetzt durch § 37).


§ C 35 Einreihung der Arbeiter/innen
(1)  Die Arbeiter/innen sind, sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, aufgrund ihrer dauernden Verwendung in nachstehend angeführte Lohngruppen und Dienstklassen einzureihen:
LOHNGRUPPE I
Dienstklasse A
1. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Verwendung.
2. Reinigungspersonal, soweit es nicht in Dienstklasse C einzureihen ist.
3. Garderobefrauen.
Dienstklasse B
Entfällt (14. Änderung)
Dienstklasse C
1. Stubenmädchen.
2. Küchenhilfskräfte.
3. Reinigungspersonal in Krankenanstalten.
LOHNGRUPPE II
Dienstklasse A
1. Entfällt.
Dienstklasse B
1. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § C 1 Abs. 5 Z 1, 3 und 4, soweit sie nicht in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
2. Portiere, soweit sie nicht in Lohngruppe III, Dienstklasse A, einzureihen sind.
3. (Entfällt).
4. Wäscherinnen.
5. Büglerinnen.
6. Hausarbeiter.
LOHNGRUPPE III
Dienstklasse A
1. Angelernte Arbeiter
2. Portiere in Krankenanstalten gemäß § C 1 Abs. 5 Z 1 sowie Portiere, die in erheblichem Ausmaß Arbeiten aus dem nachstehend angeführten Tätigkeitskatalog verrichten:
a) Übernahme des Telefondienstes, wenn die Telefonzentrale planmäßig (z.B. in der Mittagspause oder außerhalb des Parteienverkehrs) nicht besetzt ist;
b) Überwachung, Kontrolle oder Beobachtung technischer Einrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Aufzüge u.ä., sofern ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen übertragen ist;
c) c) Monitorüberwachung von Garagen, Parkplätzen oder Nebeneingängen, sofern ihnen die Verantwortung für die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung allfälliger Störungen des regelmäßigen Ablaufes bzw. zur Beseitigung etwaiger Verkehrsbehinderungen übertragen ist;
d) Bedienung der hausinternen Personenrufanlage;
e) Aufsicht über das Fremdreinigungspersonal.
3. Wäschebeschließerinnen.
4. Telefonisten.
5. Serviererinnen in Krankenanstalten gemäß § C 1 Abs. 5 mit Lehrabschlussprüfung (KellnerIn oder Hotel- und GastgewerbeassistentIn), wenn ihnen regelmäßig zumindest eine der folgenden Aufgaben zusätzlich übertragen ist:
a) Verkauf von Getränken samt Inkasso;
b) Betreuung eines anstaltseigenen Buffets.
Dienstklasse B
1. Angelernte Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit.
2. Arbeiter, denen die selbständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
LOHNGRUPPE IV
Dienstklasse A
1. Kraftwagenlenker.
2. Angelernte Arbeiter die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind.
Dienstklasse B
1. Kraftwagenlenker mit fünfjähriger Berufspraxis.
2. Selbständige Köchinnen.
3. Angelernte Arbeiter, die in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig sind, mit fünfjähriger Berufspraxis.
LOHNGRUPPE V
Dienstklasse A
1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden.
2. Kraftwagenlenker mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung (Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser, Motorenschlosser).
3. Arbeiter mit einschlägiger abgeschlossener Facharbeiterausbildung, denen die selbständige Betreuung und Wartung von Heizanlagen obliegt.
4. Erste Köchinnen.
Dienstklasse B
1. Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ihrer Ausbildung entsprechend verwendet werden, nach einjähriger Berufspraxis bei der KFA.
2. Erste Köchinnen nach fünfjähriger Berufspraxis in Einrichtungen der KFA oder in Gast- oder Beherbergungsbetrieben.
3. Kraftwagenlenker mit verwandter abgeschlossener Facharbeiterausbildung (Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Spediteur) nach einjähriger Berufspraxis bei der KFA.
(2)  Die Einreihung gemäß Abs. 1 ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Arbeiter nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
(3)  ArbeiterInnen, die aus einem der in § C 29 Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe entbehrlich werden, bleibt die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt.
(4)  Ist ein Arbeiter aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens ein Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Arbeiter, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, aufgrund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet; die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die obgenannten Gründe sind:
  • 1.
    Ruhestand, verbunden mit Anspruch auf Wiedereinberufung zum Dienst gemäß § C 33 Abs. 1,
  • 2.
    Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Sonderurlaub gemäß § C 20,
  • 3a.
    Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    gänzliche Dienstfreistellung gemäß § C 25.


§ C 36 Einstufung in das Lohnschema, Vorrückung
(1)  Die Arbeiter sind in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen des § C 35 gebührenden Dienstklasse einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § C 12 anzurechnen, ist Abs. 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(2)  Entfällt.
(3)  In der Bezugsstufe 1 verbleibt der Arbeiter/die Arbeiterin fünf Jahre, von der folgenden Bezugsstufe an rückt sie/er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Dienstklasse vor (Zeitvorrückung).
(4)  Zeitvorrückungen werden mit 1. April wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, im ersten Kalenderhalbjahr vollendet wird, ansonsten mit 1. Oktober.
(5)  Bei Einreihung in eine höhere Dienstklasse ist der Arbeiter in dieser in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt.
(6)  Die Zeitvorrückung wird durch die Gesamtbeurteilung "nicht entsprechend" der Dienstbeschreibung ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeschreibung folgenden Zeitvorrückungstermin (Abs. 4) an um jenen Zeitraum aufgeschoben, für den die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
(7)  Bei Arbeitern, die in Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht und seit der Einstufung in diese Bezugsstufe für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens die Gesamtbeurteilung „gut“ der Dienstbeschreibung erhalten haben, wird der Lohn um einen Vorrückungsbetrag der gebührenden Einreihung erhöht; dieser gilt als ständiger Bezug gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1. Der Vorrückungsbetrag fällt mit 1. April an, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im ersten Kalenderhalbjahr vollendet werden, ansonsten mit 1. Oktober.
(8)  Entfällt (ersetzt durch § 33 Abs. 3).


§ C 37 Kinderzulage
Entfällt (ersetzt durch § 40).


§ C 38 Haushaltszulage
Entfällt ab 1.1.1996.


§ C 39 Erschwerniszulage
(1)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage, gebührt
1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse A, Z 2, eingereihten Arbeitern, die in der KFA und deren Einrichtungen, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, einfache, nicht dem Krankenpflegegesetz 1961 unterliegende Hilfsdienste auf Intensivpflegestationen, auf Abteilungen für Querschnittgelähmte, auf Dialysestationen oder auf Schlaganfallstationen verrichten 6,5 %,
2. Arbeitern, die in der KFA und deren Einrichtungen regelmäßig Totentransporte durchzuführen haben 6,0 %,
3. Arbeitern, die überwiegend zur Verfilmung von Schriftgut, an Mikrofilmlesegeräten, an Druckereimaschinen, an Papierschneide-, Falz- oder Kuvertiermaschinen oder an Lichtsatzeinrichtungen verwendet werden 5 bis 7,5 %,
4. Arbeitern, die regelmäßig in zumindest erheblichem Ausmaß im Bereich der Schwarzwäsche verwendet werden, und zwar bei
a) Verwendung in erheblichem Ausmaß bis 10 %,
b) überwiegender Verwendung 11 bis 15 %.
5. Entfällt
6. Entfällt
Geltende Fassung/3. Änderung
Übergangsbestimmung § C 179
(1a)  Entfällt.
(2)  Eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 5 bis 15 % der Zulagenbemessungsgrundlage kann Arbeitern gewährt werden, die die ihnen übertragenen Arbeiten überwiegend unter Umständen zu verrichten haben, die
  • 1.
    zwangsweise eine Verschmutzung des Arbeiters und seiner Kleidung in erheblichem Ausmaß bewirken oder
  • 2.
    eine über die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der für die Einreihung des Arbeiters maßgebenden dauernden Verwendung hinausgehende außerordentliche Erschwernis darstellen.
Übergangsbestimmung § C 179
(3)  Neben einer Erschwerniszulage gemäß Abs. 1 Z 4 gebührt für dieselbe Tätigkeit keine Erschwerniszulage gemäß Abs. 2. Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Erschwerniszulagen darf das Höchstausmaß gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4)  Arbeiterinnen und Arbeitern, die Dienste auf den Stationen verrichten und deren Arbeitszeit regelmäßig am Samstag und/oder Sonntag liegt, gebührt – sofern ihnen keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage gebührt – eine Zulage im Ausmaß von 8 % der Zulagenbemessungsgrundlage.
Übergangsbestimmung § C 174


§ C 40 Vorarbeiterzulage
(1)  Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der jeweiligen ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 gebührt
1. Arbeitern, die nicht in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 10 %,
2. Arbeitern, die in Lohngruppe V eingereiht sind und denen die Aufsicht über drei oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich durch mindestens einen Monat ununterbrochen übertragen ist 5 bis 15 %.
(2)  Eine Vorarbeiterzulage im Ausmaß der in Abs. 1 angeführten Prozentsätze gebührt auch Arbeitern, denen die Aufsicht über fünf oder mehr zugeteilte Arbeitskräfte ausdrücklich für die Dauer der Vertretung von Vorarbeitern übertragen ist, wenn
  • 1.
    nicht ohnehin Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß Abs. 1 besteht;
  • 2.
    die Vertretung innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mindesten 26 Arbeitstage dauert;
  • 3.
    aus der Vertretung nicht ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 42 Abs. 1 oder auf vorübergehende Einreihung gemäß § 35 Abs. 4 erwächst.
Der Prozentsatz ist im Einzelfall von der KFA nach Maßgabe des gemäß Abs. 1 jeweils in Betracht kommenden Rahmens festzusetzen.


§ C 40a Belastungszulage
(1)  Eine Belastungszulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage gebührt
1. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) sowie am Samstag und/oder Sonntag liegt 12 %,
2. den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, deren Arbeitszeit regelmäßig zumindest teilweise in der Nacht (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) oder am Samstag und/oder Sonntag liegt 6 %.
(2)  Den in Lohngruppe II, Dienstklasse B Z 6, bzw. in Lohngruppe III, Dienstklasse A Z 4, eingereihten Arbeitern, die in der KFA und deren Einrichtungen wechselweise auf verschiedenen Abteilungen (Stationen) oder an verschiedenen Standorten verwendet werden, gebührt eine
Belastungszulage im Ausmaß von 8 %
der Zulagenbemessungsgrundlage.
Geltende Fassung / 3. Änderung
(3)  Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 ASchG, Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 Abs. 1 AStV oder vergleichbaren Rechtsvorschriften sowie Abfallbeauftragten gemäß § 11 AWG gebührt eine Belastungszulage im Ausmaß von 5 % der Zulagenbemessungsgrundlage. Dies gilt nicht für jene Arbeiter, die einen Anspruch auf Vorarbeiterzulage gemäß § 40 haben. Bei Ausübung mehrerer der in Satz 1 genannten Funktionen gebührt die Zulage nur einmal.
Übergangsbestimmung § C 116


§ C 41 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (13. und 14. Bezug)
(1)  Dem Arbeiter gebührt, soweit die Abs. 3 und 3a nicht etwas anderes bestimmen, in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür sind
1.
beim Urlaubszuschuss
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ 42),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ 43),
  • d)
    die Ortszulage (§ 44),

im Ausmaß des Juni-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Mai-Bezuges);
2.
bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Dienstbezüge im Ausmaß des November-Bezuges (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1 im Ausmaß des Oktober-Bezuges);
3.
beim Urlaubszuschuss und bei der Weihnachtsremuneration ferner die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet beim Urlaubszuschuss nach dem im Juni (bei Bezugsauszahlung im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1: Mai) und bei der Weihnachtsremuneration nach dem im November (bei Bezugsauszahlungen im Nachhinein gemäß § 49 Abs. 1: Oktober) geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 44 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ 44a);
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 44b);
  • c)
    die Schichtzulage (§ 45);
  • d)
    die Sonntagszulage (§ 46);
  • e)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ 46a);
  • f)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen) Überstundenleistungen gemäß § 44);
  • g)
    der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn.

Soweit die in lit. a bis e genannten Dienstbezüge gemäß § 47a Z 2 oder gemäß § 47b Abs. 1 Z 2 oder gemäß §§ 48 bis 48a weitergezahlt wurden, sind sie in die Bemessungsgrundlage des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nicht einzubeziehen. Im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem 1. Juni bzw. dem 1. November liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Bei Eintritt nach dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres ist der Urlaubszuschuss bzw. die Weihnachtsremuneration nach den für den ersten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezügen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d zu berechnen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juni bzw. 1. November eines Jahres sind als Grundlage für die Berechnung des Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachtsremuneration die für den letzten vollen Monat der Dienstleistung gebührenden Dienstbezüge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d heranzuziehen. Abs. 1 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)  Hat ein Arbeiter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. Als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht
  • 1.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 22;
  • 2.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § 25 Abs. 2 bis 4,
  • 3.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • 4.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 4a.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 5.
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß § 119 ArbVG,
  • 6.
    Zeiten des Präsenzdienstes (§ 19 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Angestellten in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 oder 2 in dem dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis; Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4)  Ein bereits bezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen, jedoch nicht zurückzuzahlen.


§ C 42 Verwendungszulage
(1)  Werden dem Arbeiter vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Arbeitern, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe. Als Bezug gilt der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1. Dauert jedoch die höherwertige Verwendung ununterbrochen länger als sechs Monate, so gilt ab Beginn des siebenten Monates einer solchen ununterbrochenen Verwendung als Bezug der ständige Bezug gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 6; der Prozentsatz einer allfälligen Vorarbeiterzulage des Arbeiters ist im Einzelfall von der KFA nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 festzusetzen, darf aber den Betrag der auf Grund seiner dauernden Verwendung allenfalls gebührenden Vorarbeiterzulage nicht unterschreiten.
(2)  Der Anspruch auf Verwendungszulage besteht nicht,
  • 1.
    wenn die höherwertigen Verwendungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammen weniger als 18 Arbeitstage dauern,
  • 2.
    wenn der Arbeiter gemäß § 35 Abs. 4 auf Grund der vorübergehenden Verwendung eingereiht ist.


§ C 43 Gefahrenzulage
(1)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage,
1. im Ausmaß von 9,6 %
bei überwiegender Verwendung in einem der im Folgenden angeführten Bereiche:
a) Arbeitern in Laboratorien, Prosekturen, pulmologischen Ambulanzen oder Abteilungen sowie auf lungenfachärztlichen Begutachtungsstationen,
b) Arbeitern auf Dialysestationen, auf Intensivpflegestationen, auf septischen Stationen oder in Operationssälen,
c) Arbeitern in der Zentralsterilisation oder in der Bettensterilisation,
d) Arbeitern in Wäschereien, in denen kontaminierte Wäsche gereinigt wird, sofern der betreffende Arbeiter mit der kontaminierten Wäsche unmittelbar in Berührung kommt,
e) Dentalmechanikern;
1a. im Ausmaß von 7,8 %
Arbeitern, die in Rehabilitationszentren der KFA als Orthopädiemechaniker-Gehilfen tätig sind:
2. im Ausmaß von 5,0 %
bei besonderer Ansteckungs- oder Gesundheitsgefährdung Arbeitern, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 5 regelmäßig mit der Müllabfuhr oder -verbrennung befasst sind.
Geltende Fassung/3. Änderung
(2)  Zur Abgeltung einer Gefährdung durch giftige Arbeitsstoffe gebührt Arbeitern, die als Orthopädiemechaniker-Gehilfen tätig sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,8 % der Zulagenbemessungsgrundlage.
(3)  Zur Abgeltung einer Strahlengefährdung gebührt eine Gefahrenzulage im Ausmaß der nachstehend angeführten Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage,
1. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) tätig sind, in denen radiodiagnostische oder radiotherapeutische Geräte verwendet werden oder in denen mit Radionukleiden hantiert wird (Aufbereitung, Applikationen oder Messung), und zwar bei
a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 11,5 %,
b) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen 9,0 %.
2. Arbeitern, die in Betriebsräumen (§ 1 Z 4 der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung) verwendet werden, die in funktionellem Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Betriebsräumen stehen, und zwar bei
a) ausschließlicher Verwendung in diesen Betriebsräumen 7,0 %,
b) überwiegender Verwendung in diesen Betriebsräumen 4,5 %.
Geltende Fassung/3. Änderung
(4)  Das Gesamtausmaß der einem Arbeiter gewährten Gefahrenzulagen darf 15 % des Lohnes nach Lohngruppe II, Dienstklasse A, Bezugsstufe 1, nicht übersteigen.


§ C 44 Ortszulage
Den Arbeitern, die in der KFA gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 und 3 außerhalb der Bundeshauptstadt oder der Landeshauptstädte beschäftigt sind, kann eine Ortszulage bis zu der in § A 55 des Kollektivvertrages für Angestellte und Ärzte der KFA festgesetzten Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf die örtliche Lage der Einrichtung und auf den Wohnort des Arbeiters Bedacht zu nehmen.


§ C 44a Nachtdienstzulage
Dem Arbeiter gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine Nachtdienstzulage; diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb des angeführten Zeitraumes 30 % des Stundenlohnes (§ 44 Abs. 4).


§ C 44b Abgeltung der Rufbereitschaft
(1)  Den Arbeitern gebührt für eine außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft (§ 20a AZG) eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Rufbereitschaft folgende Prozentsätze der Zulagenbemessungsgrundlage:
1. für Rufbereitschaft bei Tag 0,125 %,
2. für Rufbereitschaft bei Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen 0,25 %.
(2)  Als Rufbereitschaft im Sinne des Abs. 1 gilt jene Zeit, während der sich der Arbeiter über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, sodass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. Gemäß § 54 Abs. 1 zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Dienstwohnungen zählen nicht zur Betriebsstätte. Sind zur Erreichbarkeit des Arbeiters technische Hilfsmittel erforderlich, so hat der Dienstgeber diese auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(3)  Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit. Dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Für Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1.
(4)  Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden; das Ausmaß der Rufbereitschaft darf 260 Stunden nicht übersteigen.


§ C 45 Schichtzulage
(1)  Den Arbeitern, die bei mehrschichtiger Arbeitsweise zu Schichtarbeit bei Tag herangezogen werden und für die eine Vereinbarung gemäß § C 8 Abs. 3 oder 6 bzw. § C 8a Abs. 2 nicht getroffen wurde, gebührt für die innerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Dienstleistungen zwischen 6 und 7 Uhr sowie zwischen 16 und 20 Uhr eine Schichtzulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde innerhalb der angeführten Zeiträume 20 % des Stundenlohnes (§ 47 Abs. 2).
(2)  Mehrschichtige Arbeitsweise im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn ein Arbeiter einen anderen Arbeiter ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung am Arbeitsplatz ablöst, der Dienstbetrieb an diesem Arbeitsplatz zumindest durch 12 Stunden an jedem Arbeitstag ohne Unterbrechung aufrechterhalten wird und der Arbeiter dauernd oder in bestimmten Zeitabschnitten wechselweise in allen Schichten arbeitet.


§ C 46 Sonntagszulage
Den Arbeitern gebührt für eine innerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Dienstleistung an Sonntagen eine Sonntagszulage. Diese beträgt für jede Arbeitsstunde 0,25 der Zulagenbemessungsgrundlage. Die Sonntagszulage gebührt nicht für Zeiten einer Dienstleistung an Sonntagen gemäß § 15 Abs. 3, für die anstatt einer Ersatzruhe eine Abgeltung von Ruhezeiten gemäß § C 46a gewährt wird.
Geltende Fassung / 3. Änderung


§ C 46a Abgeltung von Ruhezeiten
Arbeitern, die gemäß § 15 Abs. 3 während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden und denen für eine solche Dienstleistung keine Ersatzruhe gewährt wird, gebührt für jede während der Ruhezeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 44 Abs. 4).


§ C 46b Fahrtkostenzuschuss
§ C 46b entfällt, wobei der Anspruch für jene Arbeiter/innen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bereits ein Fahrtkostenzuschuss gewährt wurde, weiterhin nach Maßgabe der folgenden Bestimmung aufrecht bleibt, solange nach diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzwechsel erfolgt.
(1)  Dem Arbeiter gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
  • 1.
    sich seine der Dienststelle nächstgelegene Wohnung außerhalb des Dienstortes (§ C 56 Abs. 4) befindet,
  • 2.
    er die Wegstrecke zwischen Wohnung (Z 1) und Dienststelle an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • 3.
    die notwendigen jährlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Arbeiter zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Arbeiter nach Abs. 2 selbst zu tragen hat.
(2)  Als Fahrtkostenanteil, den der Arbeiter selbst zu tragen hat (Eigenanteil), gilt der Jahreswert des gemäß § 20b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils festgesetzten Betrages.
(3)  Die Höhe des jährlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen jährlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln; als Monatswert gilt ein Zwölftel des jährlichen Fahrtkostenzuschusses.
(4)  Der Arbeiter ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange
  • 1.
    ihm eine Ortszulage (§ C 44) gewährt wird;
  • 2.
    ihm gemäß § 54 Abs. 1 eine Unterkunft zur dauernden Benützung zur Verfügung gestellt wird;
  • 3.
    er Anspruch auf Gebühren gemäß §§ 64 oder 65 Abs. 2 Z. 1 hat.
(5)  Der Arbeiter hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss geltend zu machen und jede Änderung der Verkehrsverhältnisse oder seiner persönlichen Situation, welche für diesen Anspruch – dem Grunde oder der Höhe nach – von Bedeutung ist, unverzüglich mitzuteilen. Der Fahrtkostenzuschuss ist – grundsätzlich beginnend mit dem Kalendermonat, in dem die Geltendmachung erfolgt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erfüllt sind – monatlich gemeinsam mit dem Lohn (§ 49 Abs. 1) auszuzahlen; Änderungen sind ab dem Tag ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen.


§ C 47 Überstunden
Entfällt (ersetzt durch § 44).


§ C 47a Urlaubsentgelt
Entfällt (ersetzt durch § 43a).


§ C 47b Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
(1)  An Feiertagen oder während der Ersatzruhe (§ 6 des Arbeitsruhegesetzes) werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar
1.
in vollem Ausmaß
  • a)
    die ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 bis 8,
  • b)
    die Verwendungszulage (§ C 42),
  • c)
    die Gefahrenzulage (§ C 43),
  • d)
    die Ortszulage (§ C 44),
  • e)
    die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist.
2.
die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zugrundelegung des Durchschnittes des dem Feiertag bzw. der Ersatzruhe vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalles geltenden Lohnschema und Stundenlohn (§ 44 Abs. 4), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer acht zu lassen sind:
  • a)
    die Nachtdienstzulage (§ C 44a),
  • b)
    die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ C 44b),
  • c)
    die Schichtzulage (§ C 45),
  • d)
    die Sonntagszulage (§ C 46),
  • e)
    die Abgeltung von Ruhezeiten (§ C 46a),
  • f)
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 44),
  • g)
    der bei Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § C 8 Abs. 4 über die 40. Wochenstunde hinaus gebührende Lohn,
  • h)
    die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,
  • i)
    die Abgeltung d. Reisebewegung bei Dienstreisen (§ C 47C Abs. 2).

Soweit die in lit. a bis i angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß §§ 42, 43a bzw. C 48a weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen. Im Jahre des Diensteintrittes ist anstelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Zeitpunkt des Arbeitsausfalles liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.
(2)  Wird der Arbeiter während der Feiertagsruhe beschäftigt, so gebührt ihm neben den gemäß Abs. 1 weitergezahlten Dienstbezügen für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Normalarbeitszeit eine Abgeltung im Ausmaß eines Stundenlohnes (§ 44 Abs. 4).


§ C 47c Abgeltung des Mehraufwandes bei Dienstreisen
(1)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung gebührt Überstundenentgelt (§ 44 Abs. 3 und 4).
(2)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer Überstundenentschädigung bzw. Mehrarbeitszeitvergütung eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jede Stunde der Reisebewegung das in § A 56C Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte und Ärzte/Ärztinnen der KFA festgelegte Ausmaß.
(3)  Für die außerhalb der Normalarbeitszeit bzw. verkürzten Arbeitszeit gelegene sonstige Zeit (z.B. Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.
(4)  Das Überstundenentgelt gemäß Abs. 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 2 gebühren nicht, wenn dem Arbeiter ein Überstundenpauschale gewährt wird.
(5)  § 44 Abs. 7 gilt sinngemäß.


§ C 48 Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit
Entfällt (ersetzt durch § 42).


§ C 48a Zuschuss zum Krankengeld
(1)  Ist der Arbeiter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird ihm ein Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (zur gebührenden Invaliditätspension) gewährt, und zwar nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ C 14) von
3 Jahren durch 13 Wochen,
5 Jahren durch 26 Wochen,
10 Jahren durch 52 Wochen.

Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § 42 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen. Der Zuschuss gebührt längstens für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes (der Invaliditätspension); er gebührt während der ersten drei Tage einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall auch dann, wenn für diese Zeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht (§ 138 Abs. 1 ASVG), doch darf dadurch die Gesamtanspruchsdauer gemäß §§ 42 und C 48a nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) endet jedenfalls mit der ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2)  Tritt innerhalb von 13 Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge der gleichen Krankheit ein, so gilt diese als Fortsetzung der ersten, wenn nicht das Gegenteil erwiesen wird.
(3)  Wird ein Arbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, so wird der Zuschuss zum Krankengeld (zur Invaliditätspension) durch 52 Wochen und nach einer anrechenbaren Dienstzeit (§ C 14) von 25 Jahren durch 78 Wochen gewährt. Auf diese Anspruchsdauer sind Zeiten, für die gemäß § C 48 Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge besteht, anzurechnen.
(4)  Der Zuschuss gemäß Abs. 1 bis 3 gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem dem Arbeiter nach dem Ende der Weiterzahlung der Dienstbezüge gemäß § C 48 Abs. 2 zustehenden Krankengeld (der Invaliditätspension) samt Zuschlägen und Zuschüssen einerseits und 95 % des Nettobezuges im letzten Kalendermonat vor dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes gemäß § C 48 Abs. 1 andererseits; Zeitvorrückungen und Lohnänderungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Besteht gemäß § 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld, so ist der Berechnung des Unterschiedsbetrages jenes Krankengeld samt Zuschlägen und Zuschüssen zugrunde zulegen, das gebühren würde, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen wäre. Im Falle des Ruhens des Krankengeldes gemäß § 143 Abs. 1 ASVG beträgt der Zuschuss 40 % des Bruttobezuges.


§ C 48b Bezüge bei Mutterschaft
Arbeiterinnen, die nach den Bestimmungen des MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, gebühren keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit die Höhe der Dienstbezüge unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen vereinbarten Arbeitszeit erreichen. Ist es nicht der Fall, so gebührt ihnen, mit Ausnahme der Zeit eines Ruhens gemäß §§ 89 oder 166 Abs. 1 Z 3 ASVG, die Ergänzung auf die unmittelbar vor Beginn der laufenden Barleistungen gebührenden Dienstbezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % dieser Bezüge.


§ C 49 Auszahlung der Dienstbezüge
(1)  Die ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 sind im Voraus am Ersten eines jeden Monates, die nichtständigen Bezüge spätestens am Ersten des zweitfolgenden Kalendermonates auszuzahlen; an befristet beschäftigte Arbeiter können die Dienstbezüge monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden.
(2)  Der Urlaubszuschuss ist zwei Wochen vor Antritt des Gesamturlaubes oder mindestens seiner Hälfte auf Antrag, sonst am 1. Juni, jedoch nicht vor Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist am 1. November auszuzahlen. In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration ein Vorschuss gewährt werden. Teilbeträge des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration im Sinne des § C 41 Abs. 3 sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(3)  Ersetzt durch § 35 Abs. 1, dritter Satz.
(4)  Die gemäß § C 47a Z. 2 in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind vor Antritt eines mindestens 48 Stunden umfassenden Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 1. Juni für den gesamten Urlaubsanspruch im Voraus zu zahlen. Im Jahre des Diensteintrittes ist das Urlaubsentgelt nicht vor Entstehung des Urlaubsanspruches, spätestens jedoch am 31. Dezember auszuzahlen.
Geltende Fassung / 14. Änderung
(5)  Die gemäß § C 47b Z 2 in das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe sowie die gemäß § C 48 Abs. 1 Z 2 lit. b in die Fortzahlung der Bezüge bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit einzubeziehenden nichtständigen Bezüge und Überstundenvergütungen sind spätestens am 31. Dezember auszuzahlen.
(6)  Werden die Dienstbezüge über Girokonten ausgezahlt, ist die Überweisung auf diese Konten so vorzunehmen, dass der Arbeiter zu den in Abs. 1 bis 3 angeführten Auszahlungsterminen bei dem von ihm gewählten Kreditinstitut über seine Dienstbezüge verfügen kann.


§ C 50 Abtretung von Ansprüchen
Haben arbeits- oder dienstunfähige Arbeiter (deren Hinterbliebene) aus einem die Dienstunfähigkeit (den Tod) begründenden Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten, so verpflichten sie sich, auf Verlangen diese Ansprüche, soweit sie über das in § 1156 ABGB angeführte Ausmaß hinausgehen, bis zur Höhe der weitergezahlten Dienstbezüge (Pensionen) einschließlich der von der KFA als Dienstgeber getragenen sonstigen Aufwendungen dem Dienstgeber abzutreten; ausgenommen sind hierbei die Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Heilungskosten sowie Schmerzensgeld. Dadurch werden die der KFA als Dienstgeber zustehenden unmittelbaren Schadenersatzansprüche nicht berührt.


§ C 51 Abgängigkeit
(1)  Ist ein Arbeiter abgängig, gebühren die ständigen Bezüge (§ C 34 Abs. 2) für die Dauer der Abgängigkeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Frist verlängert werden.
(2)  Bei Abgängigkeit sind die ständigen Bezüge bis zu der in Abs. 1 vorgesehenen Höchstdauer an die im § 123 Abs. 2 ASVG genannten Personen in der dort vorgesehenen Reihenfolge auszuzahlen.


§ C 52 Vorschüsse und Aushilfen
Ersetzt durch § 36.


§ C 53 Zuwendungen bei Dienstjubiläen
(1)  Dem Arbeiter gebührt aus Anlass eines Dienstjubiläums eine Zuwendung, und zwar
  • 1.
    nach Vollendung von 25 Dienstjahren (§ C 13 Z 1) im Ausmaß eines Monatsbezuges gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7;
  • 2.
    nach Vollendung von 35 Dienstjahren (§ C 13 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7.
  • 3.
    nach Vollendung von 40 Dienstjahren (§ C 13 Z 1) im Ausmaß von zwei Monatsbezügen gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 muss die Dienstzeit bei der KFA zumindest 15 Jahre gedauert haben.
(1a)  In die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Berechnungsgrundlagen ist auch eine Verwendungszulage gemäß § 42 einzubeziehen, wenn diese am Jubiläumstag seit mehr als einem Jahr ununterbrochen gebührt.
(1b)  Fällt das Dienstjubiläum in eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h bis 15i MSchG bzw. gemäß §§ 8 bis 8a VKG wird die Zuwendung aus Anlass des Dienstjubiläums unter Zugrundelegung der regelmäßigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigung auf Basis des Lohnschemas zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums berechnet.
(2)  Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § C 25 Abs. 2 bis 4 gelten für die Feststellung des Anspruches auf Zuwendungen bei Dienstjubiläen nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 13 Z 1.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ C 54 Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung
Ersetzt durch § 47.


§ C 55 Sterbegeld
(1)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeiters gelöst und hat dieses länger als drei Jahre gedauert oder stirbt ein Pensionist (§ C 68), gebührt den Hinterbliebenen ein Sterbegeld, und zwar in nachstehender Reihenfolge:
  • 1.
    der Witwe (dem Witwer) bei aufrechter Ehe, bzw. der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner bei aufrechter eingetragener Partnerschaft,
  • 2.
    den Kindern im Sinne des § C 37 Abs. 1 Z 1 bis 5.
(2)  Das Sterbegeld beträgt das in § A 68 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte und Ärzte/Ärztinnen der KFA festgelegte Ausmaß. § C 34 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(3)  Sind Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, kann auch anderen Personen das Sterbegeld ganz oder teilweise gewährt werden, wenn diese nachweisen, dass sie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen oder den Verstorbenen vor seinem Tode durch längere Zeit hindurch gepflegt haben.
(4)  Sterbegeld ist nicht zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte (Antragsteller) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Arbeiters (Pensionisten) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(5)  Forderungen der KFA aus gemäß § C 51 weitergezahlten Bezügen oder Pensionen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
B. Gebührenordnung


§ C 56 Allgemeine Bestimmungen
Ersetzt durch § 46.


§ C 57 Gebühren für Dienstleistungen am Dienstort
Ersetzt durch § 46.


§ C 58 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Dienstortes
Ersetzt durch § 46.


§ C 59 Reisekosten
Ersetzt durch § 46.


§ C 60 Tag- und Übernachtungsgeld
Ersetzt durch § 46.


§ C 61 Außendienstzulage
Den regelmäßig im Außendienst verwendeten Arbeitern kann – auch neben den Reisegebühren (§ 58) – eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst und nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden.


§ C 62 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Bundesgebietes
Ersetzt durch § 46.


§ C 63 Erkankung, Tod während einer Dienstleistung ausserhalb des Dienstortes
Ersetzt durch § 46 Abs 6 und 7.


§ C 64 Abordnung
Entfällt.


§ C 65 Versetzung, Übersiedlungsgebühren
Entfällt.
Abschnitt IV Pensionsrecht


§ C 65a
(1)  Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden nur auf jene Arbeiterinnen/Arbeiter Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 in den Dienst der KFA eingetreten sind.
(2)  Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension des Abschnittes IV sind auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.


§ C 66 Leistungen
§§ C 66 bis C 88a entfallen für alle Arbeiter/innen, die nach dem 30. April 2004 in den Dienst der KFA eingetreten sind.
(1)  Leistungen nach diesem Pensionsrecht sind:
  • 1.
    die Pension (§ C 68) einschließlich allfälliger Kinderzulagen,
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension (§ C 69),
  • 3.
    die Waisenpension (§ C 70),
  • 4.
    die Abfindung (§ C 71).
(2)  Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.


§ C 67 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
(1)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wenn der Arbeiter
  • 1.
    den erhöhten Kündigungsschutz (§ C 20) erworben,
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit (§ C 16) erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ C 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.
Übergangsbestimmung § C 139
(2)  Die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt.


§ C 68 Pension
Anspruch auf Pension hat – nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des § C 67 – der nach den Bestimmungen des § C 32a in den Ruhestand versetzte Arbeiter.


§ C 69 Witwen(Witwer)pension
(1)  Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat
  • 1.
    die/der Witwe(r) eines/einer verstorbenen Arbeiters/-in (Pensionisten/-in),
  • 2.
    die Ehegattin/der Ehegatte eines/einer abgängigen Arbeiters/-in (Pensionisten/-in), falls dessen/deren Tod wahrscheinlich ist, wenn im Zeitpunkt des Todes des/der Arbeiters/-in die Leistungsvoraussetzungen des § C 67 erfüllt sind.
(2)  Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn
  • 1.
    seit der Eheschließung noch nicht sechs Monate verstrichen sind;
  • 2.
    der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat;
  • 3.
    die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeiters (Pensionisten) geschlossen wurde und noch nicht drei Jahre gedauert hat oder der Altersunterschied der beiden Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt;
  • 4.
    die Ehe rechtskräftig geschieden ist,
  • 5.
    die Witwe (der Witwer) durch ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des/der Arbeiters/-in (Pensionisten/-in) durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(3)  Abs. 2 Z 1 bis 3 gelten nicht, wenn
  • 1.
    der Tod des/der Arbeiters/-in als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten ist;
  • 2.
    in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch diese Ehe legitimiert wurde;
  • 3.
    die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters (Pensionisten) erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat und das Kind lebend geboren wurde.
(4)  Sofern nicht ohnehin gemäß Abs. 2 kein Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht, gebührt die Pension nach Abs. 1 in den Fällen des § 258 Abs. 2 ASVG nur so lange, wie auch ein Anspruch auf eine gesetzliche Witwen(Witwer)pension gegeben ist. Die Witwe (der Witwer) ist verpflichtet, dem Versicherungsträger die zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Pensionsanspruches bekannt zu geben.
Übergangsbestimmung § C 124


§ C 70 Waisenpension
(1)  Anspruch auf Waisenpension haben die Kinder (§ C 37 Abs. 1 Z 1 bis 5)
  • 1.
    eines verstorbenen Arbeiters (Pensionisten),
  • 2.
    eines abgängigen Arbeiters (Pensionisten), falls dessen Tod wahrscheinlich ist,
wenn der Arbeiter (Pensionist) im Zeitpunkt des Todes die Leistungsvoraussetzungen des § C 67 erfüllt hat.
(1a)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) verfügt, die den um 29,80 € erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und Abs. 2 ASVG übersteigen, gebührt die Waisenpension.
  • 1.
    solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung;
  • 2.
    für die Zeit zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten;
  • 3.
    solange es den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer leistet, sofern dadurch der Beginn einer Ausbildung im Sinne der Z 1 verzögert oder eine bereits begonnene Ausbildung unterbrochen wird; wird die Ausbildung während des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer abgeschlossen, gebührt die Waisenpension nur bis zur Beendigung der Ausbildung;
  • 4.
    für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer und dem Beginn oder der Fortsetzung der Schul- und Berufsausbildung, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die gemäß Z 3 oder 4 gewährten Waisenpensionen sind rückwirkend ab Beginn des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer zu entziehen, wenn die Schul- oder Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer, spätestens aber nach sechs Monaten, begonnen oder fortgesetzt wird.
(1b)  Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(1c)  Wenn das Kind eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht, gebührt die Waisenpension nur dann, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreibt.
(2)  Ein und demselben Kind gebührt die Waisenpension nur einmal. Bestünde Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1 oder gemäß § A 80 des Kollektivvertrages für Angestellte und Ärzte/Ärztinnen der KFA nach beiden bei der KFA beschäftigt gewesenen Elternteilen, so geht der höhere Anspruch bevor.
(3)  Einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und das über keine Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EstG 1988) verfügt, die das in Abs. 1a angeführte Ausmaß übersteigen, gebührt die Waisenpension, solange es wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Zeiträume, die für die gemäß Abs. 1a bis 1C Anspruch auf Waisenpension bestand, eingetreten ist. Bei Unterbringung in einer Anstalt entscheidet die KFA, ob die Waisenpension während des Aufenthaltes zu gewähren ist. Abs. 4 ist anzuwenden.
(4)  Einem verheirateten (verpartnerten) Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Waisenpension dann, wenn die Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) des Kindes und seiner Ehegattin/seines Ehegatten (eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners) zusammen den um € 29,80 erhöhten Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 2 ASVG nicht übersteigen.
(5)  Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 1a, 3 und 4 bleiben Bezüge außer Betracht, die ein in Schulausbildung befindliches Kind auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht; Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, gelten als Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.


§ C 71 Abfindung
(1)  Anspruch auf Abfindung der Witwen(Witwer)pension hat die/der Witwe(r), wenn sie/er sich wieder verehelicht.


§ C 71a 13. und 14. Pension
Zu den monatlichen Pensionsleistungen gemäß § C 66 Abs. 1 Z 1 bis 3 gebühren in jedem Kalenderjahr eine 13. und eine 14. Pension.


§ C 72 Ausserordentliche Leistungen
(1)  Der Vorstand kann Arbeitern oder deren Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – auch wenn die Leistungsvoraussetzungen nach diesem Pensionsrecht nicht erfüllt sind – einmalige oder wiederkehrende, jederzeit widerrufliche Leistungen gewähren. Diese Leistungen dürfen jedoch das Höchstausmaß der Pensionsleistungen gemäß §§ C 74, C 76 und C 77 nicht übersteigen.
(2)  Eine Überschreitung des Höchstausmaßes der Pensionsleistung (§§ C 74, C 76 und C 77) im Wege eines Sondervertrages ist ausgeschlossen.


§ C 73 Bemessungsgrundlage
(1)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ C 68) ist wie folgt zu ermitteln:
1.
Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat, für den gemäß § C 87 ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat) ist die Beitragsgrundlage festzustellen, wobei nur die jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge zu berücksichtigen sind. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108C ASVG aufzuwerten.
3.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Beitragsmonate. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Die Erfassung der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen erfolgt auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr, wobei auch das Kalenderjahr der Ruhestandsversetzung hinsichtlich der vorhandenen Beitragsmonate mitberücksichtigt wird.
4.
Bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § C 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § C 87 Abs. 5C entrichtet worden sind, der Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3 jene Dienstbezüge zugrunde zulegen, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten.
Übergangsbestimmung § C 162
(2)  Den Arbeitern sind jährlich die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 um 0,139 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
Übergangsbestimmung § C 144
(4)  Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
1.
der Arbeiter gestorben oder
2.
die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
3.
die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. § 6 APG bzw. auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG begründet (§ C 32b Abs. 2 Z 1) oder
Geltende Fassung / 7. Änderung
4.
die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
(5)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 90 % der gemäß Abs. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § C 145
(6)  Wenn aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß §§ 15h ff MSchG bzw. §§ 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § C 74 Abs. 1 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die Bemessungsgrundlage folgendermaßen zu ermitteln:
1.
Die in den Monaten mit Teilzeit festgestellten Beitragsgrundlagen sind auf Vollzeit hochzurechnen.
2.
Sämtliche festgestellte Beitragsgrundlagen sind im Anschluss entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgestellten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu senken.
3.
Wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § C 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden, sind die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden.
4.
Auf Basis der so ermittelten Beitragsgrundlagen ist gemäß Abs. 1 bis 5 die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Geltende Fassung / 7. Änderung
Übergangsbestimmung § C 161


§ C 74 Ausmaß der Pension
(1)  Unbeschadet der gemäß § C 67 zu erfüllenden Wartezeit werden für die Ermittlung der Höhe der Pension (§ C 68) für die ersten 120 anrechenbaren Kalendermonate jeweils 0,25 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Ab dem 121. anrechenbaren Kalendermonat erhöht sich die Pension mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,139 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Übergangsbestimmung § C 125
(2)  Abgesehen von den Fällen des § C 73 Abs. 6 darf die Pension 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § C 73 Abs. 1 nicht unterschreiten.
Übergangsbestimmung § C 146


§ C 75 Kinderzulage
Zur Pension (§ C 68) wird die Kinderzulage (§ 40) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt, wenn eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezogen wird und für die Ermittlung des Ausmaßes der Pension gemäß § C 74 Abs. 1 weniger als 80 % der Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen.


§ C 76 Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
Die Witwen(Witwer)pension (§ C 69) beträgt 60 % der Pension, die dem/der verstorbenen Gatten/-in im Zeitpunkt des Anfalles der Witwen(Witwer)pension gebührt hat oder gebührt hätte. Wird die Witwen(Witwer)pension wegen Abgängigkeit des/der Arbeiters/in (Pensionisten/in) gewährt, ist für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Tod wahrscheinlich eingetreten ist, spätestens jedoch der Tag, für den Dienstbezüge zuletzt gezahlt worden sind.


§ C 77 Ausmaß der Waisenpension
Die Waisenpension (§ C 70) beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 70 % der Witwen(Witwer)pension.


§ C 78 Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
Der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpensionen (§§ C 69 und C 70) darf nicht höher sein als die um 10 % ihres Betrages erhöhte Pension, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einschließlich der Kinderzulage Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Hinterbliebenenpensionen verhältnismäßig zu kürzen. Für jedes nachgeborene Kind erhöht sich der Höchstbetrag um eine Kinderzulage. Beim Wegfall einer Hinterbliebenenpension erhöhen sich die verbleibenden Pensionen bis zum zulässigen Höchstausmaß.


§ C 79 Ausmaß der Abfindung
Die Abfindung der Witwen(Witwer)pension gebührt im Ausmaß des dreifachen Jahresbetrages der Witwen(Witwer)pension (§ C 76), auf die zuletzt Anspruch bestand, abzüglich der gemäß §§ C 83a und 83b angerechneten Leistung; in den Fällen des § C 82 Abs. 4 darf sie jedoch den Gesamtbetrag, der bis zum Wegfall des Pensionsanspruches noch zu zahlen wäre, nicht überschreiten.


§ C 80 Ausmaß der 13. und 14. Pension
(1)  Die 13. Pension gebührt im Ausmaß der Aprilpension, die 14. Pension im Ausmaß der Septemberpension.
(2)  Besteht Anspruch auf Auszahlung der Pensionsleistungen nur während eines Teiles des Kalenderjahres, so gebühren die 13. und 14. Pension nur anteilsmäßig.


§ C 81 Anfall der Leistungen
(1)  Die Pension (§ C 68) fällt mit dem Beginn des Ruhestandes an, wenn es sich dabei um einen Monatsersten handelt, sonst mit dem auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Monatsersten.
(2)  Die Hinterbliebenenpensionen (§§ C 69 und C 70) fallen an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird
    • a)
      mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung;
  • 3.
    im Falle der Abgängigkeit
    • a)
      mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Wegfall der Pension folgenden Tag.
Übergangsbestimmung § C 147
(2a)  Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension an,
  • 1.
    sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird,
    • a)
      mit dem dem Tod des Arbeiters folgenden Monatsersten bzw.
    • b)
      mit dem dem Tod des Pensionisten folgenden Tag;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3)  Die Waisenpension (§ C 70) eines nachgeborenen Kindes fällt an,
  • 1.
    wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach der Geburt des Kindes gestellt wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, frühestens jedoch mit dem der Einstellung der Dienstbezüge des Arbeiters folgenden Monatsersten;
  • 2.
    sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(3a)  Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Bestellung des Vormundes. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
(4)  Die Abfindung (§ C 71) fällt mit dem der Wiederverehelichung der/des Witwe(rs) bzw. der Verehelichung der Waise folgenden Monatsersten an.


§ C 82 Wegfall der Leistungen
(1)  Jede Leistung nach diesem Pensionsrecht fällt weg
  • 1.
    mit dem Todestag des Pensionsberechtigten,
  • 2.
    Entfallen ab 1.1.1996,
  • 3.
    bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § C 69 Abs. 1 Z 2.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 fallen weg
  • 1.
    die Pension mit dem Tage des Dienstantrittes im Falle der Wiedereinberufung zum Dienst (§ C 33);
  • 2.
    die Witwen(Witwer)pension mit dem Tag, an dem sich die/der Witwe(r) wieder verehelicht;
  • 3.
    die Waisenpension mit dem Tag, an dem die Kindeseigenschaft gemäß § C 37 zu bestehen aufgehört hat.
(3)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht.
Übergangsbestimmung § C 148


§ C 83 Auszahlung der Leistungen
(1)  Die Pensionsleistungen werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats gezahlt, die 13. und 14. Pension zu den Terminen der gesetzlichen Pension gemäß § 105 Abs. 4 ASVG § C 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(1a)  Wenn und insoweit eine Leistung nach diesem Pensionsrecht infolge des Todes des(r) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen wird, ist sie auf die durch diesen Todesfall entstehenden pensionsrechtlichen Ansprüche anzurechnen oder sonst in geeigneter Weise hereinzubringen.
(2)  Auf Verlangen der KFA haben die Anspruchsberechtigten Lebensbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Leistungen zurückgehalten werden.


§ C 83a Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(1)  Auf Leistungen nach diesem Pensionsrecht ist eine fiktive gesetzliche Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2)  Entfällt (7. Änderung).
(3)  Anrechenbar gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene fiktive gesetzliche Pension, die sich unter Berücksichtigung der für die Pensionsbemessung nach § C 16 Abs. 1 bis 3 herangezogenen Zeiten ergibt:
1.
Die Bemessungsgrundlage ist nach den Regeln des § C 73 Abs. 1 und Abs. 6 zu ermitteln, wobei anstatt der im § C 73 Abs. 1 Z 3 angeführten 480 Monate
2014 216 Monate
2015 226 Monate
2016 236 Monate
2017 246 Monate
2018 256 Monate
2019 266 Monate
2020 274 Monate
2021 282 Monate
2022 290 Monate
2023 298 Monate
2024 306 Monate
2025 312 Monate
2026 318 Monate
2027 324 Monate und
ab 2028 330 Monate

heranzuziehen sind.
2.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die gemäß § C 87 Abs. 2a jeweils beitragspflichtig gewesenen Bezüge bis zu der in der Bemessungszeit jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG heranzuziehen; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § C 25 sind, wenn während dieser Zeiten laufend Pensionsbeiträge gemäß § C 87 Abs. 5C entrichtet worden sind, die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer (ungeschmälerter) Dienstleistung jeweils gebührt hätten, für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben.
2a.
Entfällt (7. Änderung).
3.
Als Bemessungszeitpunkt gilt – ausgenommen in den Fällen des Abs. 4a – der Zeitpunkt des Anfalles der Leistung nach diesem Pensionsrecht; in den Fällen des Abs. 4a gilt der Zeitpunkt des Anfalles der gesetzlichen Pension gemäß Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt;
4.
Die fiktive gesetzliche Pension besteht aus einem der Summe der Steigerungspunkte entsprechenden Steigerungsbetrag (Prozentsatz der Bemessungsgrundlage). Im Einzelnen gilt Folgendes:
a)
Die gemäß § C 16 Abs. 1 und 2 für die Pensionsbemessung anzurechnenden Zeiten sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Lagerung bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten in Steigerungspunkte umzurechnen, wobei für je zwölf Versicherungsmonate 1,8 Steigerungspunkte vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 40 für die Pensionsbemessung gemäß § C 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.
b)
Wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension der Steigerungsbetrag aus den nach lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 60 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, sind auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • ba)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • bb)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 1,8 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes heranzuziehen.
  • bc)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus lit. a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § C 74 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.
c)
Zusätzlich zu den in lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 480 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe der lit. a.
d)
Im Falle der Inanspruchnahme eines nach früheren Bestimmungen gewährten Ausstattungsbeitrages aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sind auch jene Versicherungsmonate heranzuziehen, für die der Ausstattungsbeitrag gewährt wurde.
e)
Kinderzuschüsse (§ 262 bzw. § 286 ASVG) sind nicht heranzuziehen.
f)
Entfällt (7. Änderung).
5.
Die fiktive Witwen(Witwer)pension beträgt 60 % der fiktiven gesetzlichen Pension des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Anfalles der Witwen(Witwer)pension.
Übergangsbestimmung § C 126
Übergangsbestimmung § C 149
Übergangsbestimmung § C 163
Übergangsbestimmung § C 164
(4)  Würde nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension das Ausmaß der Leistung nach diesem Pensionsrecht die Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Kinderzuschüsse, Pensionsanteile aus einer freiwilligen Höherversicherung) und der Pensionseinkommensgrenze (das sind 80 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § C 87 Abs. 2a der letzten zwölf Monate, bzw. sofern dies für den/die ArbeiterIn günstiger ist, 80 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § C 35 ergebenden monatlichen Bezüge gemäß § C 87 Abs. 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § C 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind) überschreiten, so gebührt nur die Differenz; der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 40 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung. Kommt es infolge von Änderungen im Bereich des vierten Teiles des ASVG zu einem Absinken der gesetzlichen Pension, ist ab deren Wirksamwerden auch die fiktive gesetzliche Pension (Abs. 3) entsprechend neu zu berechnen; der ruhende Teil der Leistung nach diesem Pensionsrecht lebt im Ausmaß der Verminderung der fiktiven gesetzlichen Pension auf. Der/die ArbeiterIn (PensionsempfängerIn) ist verpflichtet, Leistungsbescheide des Pensionsversicherungsträgers ohne unnötigen Aufschub dem Versicherungsträger vorzuweisen; ein allfälliger Überbezug ist rückzuerstatten.
Geltende Fassung / 2. Änderung
Übergangsbestimmung § C 117
(4a)  Fällt im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht gleichzeitig die gesetzliche Pension an, weil die Anspruchsvoraussetzungen hierfür noch nicht gegeben sind, und hält der Dienstgeber die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für zweckmäßig oder zur Erhaltung der Anwartschaft für notwendig, ist der Pensionsempfänger verpflichtet, über Aufforderung des Dienstgebers die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der seinem letzten Dienstbezug entsprechenden Höhe aufzunehmen, die fällig werdenden Beiträge sind in diesem Falle zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Kommt der Pensionsempfänger dieser Aufforderung nicht nach, ist Abs. 6 anzuwenden.
(5)  Entfällt (7. Änderung).
(6)  Die Pensionsempfänger haben die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtzeitig geltend zu machen. Die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gelten für die Anrechnung nach den vorstehenden Vorschriften auch dann als in vollem Maße angefallen, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten zu vertretenden Grunde nicht anfallen, nicht in vollem Umfang gebühren, wegfallen, ganz oder teilweise ruhen oder verwirkt werden.
Übergangsbestimmung § C 165
(6a)  In Fällen, in denen die weitere Zuerkennung einer befristet zuerkannten Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension beantrag worden ist, ist die fiktive gesetzliche Pension bis zum Abschluss des Verfahrens anzurechnen. Endet das Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung, so ist im Nachhinein rückwirkend nur der Pensionsvorschuss gemäß § 23 AIVG, dessen Höhe vom Arbeiter bekannt zu geben ist, anzurechnen. Unterlässt der Betroffene diese Bekanntgabe, bleibt es bei der Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension.
(7)  Auf eine nach diesem Pensionsrecht während des Präsenz-, oder Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer gewährte Waisenpension ist die gesetzliche Waisenpension nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Waisenpension während dieser Zeit nicht besteht.


§ C 83b Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(1)  Eine Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung ist nur auf die sich durch die zusätzliche Dienstzeitanrechnung (§ C 16 Abs. 5) ergebende Erhöhung der Pensionsleistungen anzurechnen.
(2)  Der Pensionsempfänger ist verpflichtet, die KFA von jeder Erhöhung oder Verminderung der gesetzlichen Unfallrente unverzüglich zu verständigen.


§ C 84 Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gemäß § C 67 Abs. 1 Z 2 bis 3 erfüllt sind, werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses die erworbenen Anwartschaften unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch
  • 1.
    Kündigung seitens des Arbeiters,
  • 2.
    Entlassung aus Verschulden des Arbeiters,
  • 3.
    unbegründeten vorzeitigen Austritt
endet; sofern ein Leistungsanspruch gemäß §§ C 68 bis C 70 nicht besteht, gilt § 7 Abs. 3 bis 6 des Betriebspensionsgesetzes.
Übergangsbestimmung § C 118


§ C 84a Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1)  Die Anwartschaften auf die Pension (§ C 68), die Witwen(Witwer)pension (§ C 69), die Waisenpension (§ C 70) sowie die Abfindung (§ C 71) bleiben unter den folgenden Voraussetzungen gewahrt:
1.
Das Dienstverhältnis endet vor Erreichen des Anspruchs auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. § 4 Abs. 1 APG durch
  • a)
    eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (insbesondere aus Gesundheitsgründen oder berücksichtigungswürdigen Gründen – z.B. bei Pflege eines schwer erkrankten Angehörigen) gemäß § C 84a,
  • b)
    einen begründeten vorzeitigen Austritt,
  • c)
    eine unberechtigte Entlassung,
wenn mangels Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension keine Ruhestandsversetzung erfolgt.
2.
Es liegen 35 Dienstjahre, die für die Wartezeit (§ C 67) und für die Pensionsbemessung (§ C 74) anrechenbar (§ C 16) sind vor.
(2)  Die Zuerkennung und Berechnung der Pension erfolgt in den Fällen des Abs. 1 mit dem Stichtag der gesetzlichen Pension; diese Zuerkennung ist einer Versetzung in den Ruhestand gleichzuhalten. § C 85 Abs. 4 ist nur hinsichtlich jenes Teiles des Abfertigungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Stichtag der gesetzlichen Pension liegt. Für die Ermittlung der Pensionseinkommensgrenze gemäß § C 83a Abs. 4 sowie der Bemessungsgrundlage gemäß § C 161 Abs. 2 ist die Einreihung/Einstufung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des Schemas zum Stichtag der gesetzlichen Pension heranzuziehen.
(3)  Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1, ist § C 84 nicht anzuwenden.
Geltende Fassung / 7. Änderung


C § 85 Ruhen von Leistungsansprüchen
(1)  Die Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht ruhen, solange der Berechtigte
  • 1.
    Bediensteter der KFA ist bzw. von der KFA Dienstbezüge gemäß § C 34 Abs. 2 bzw. 3 erhält, soweit es sich um eine Pension gemäß § C 68 handelt,
  • 2.
    eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder
  • 3.
    seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich dort länger als sechs Monate aufhält, es sei denn, dass ein mit dem Aufenthaltsland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen (Gegenseitigkeitsübereinkommen) das Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung wegen Auslandsaufenthaltes ausschließt; besteht ein solches Abkommen (Übereinkommen) nicht, kann der nach diesem Pensionsrecht leistungszuständige Versicherungsträger die jederzeit widerrufliche und allenfalls befristete Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilen.
(2)  Für die Dauer des Ruhens der Pension nach Abs. 1 Z 2 und 3 wird dem im Inland wohnenden, vom Pensionsberechtigten überwiegend erhaltenen Angehörigen (Gattin; Kinder gemäß § C 37) ein Betrag in der Höhe der Hinterbliebenenpension (§§ C 69 und C 70) gewährt, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 nur dann, wenn nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.
(3)  In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf die Anwendung der Ruhensbestimmungen gemäß Abs. 1 verzichtet werden.
(4)  Gebührt dem Pensionsberechtigten eine Abfertigung, so ruht für jeden vollen Monat des Abfertigungszeitraumes ein Monatsbezug der Pension (Witwen-, Waisenpension) und je ein Zwölftel der 13. und 14. Pension.


§ C 86 Mitteilungspflicht
Alle Bezieher von Pensionszuschüssen bzw. von Zuschüssen zur Witwen- oder Waisenpension sind verpflichtet, die KFA, die den Zuschuss gewährt, von jeder Änderung im Bezug der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, insbesondere von jeder Erhöhung, dem Ruhen oder der Einstellung, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu verständigen und diesbezüglich Anfragen der KFA innerhalb derselben Frist zu beantworten. Solange eine solche in einem eingeschriebenen Brief gestellte Frage unbeantwortet bleibt, kann der Zuschuss eingestellt werden.


§ C 87 Aufbringung der Mittel
(1)  Den Aufwand für die Leistungen nach diesem Pensionsrecht trägt die KFA.
(2)  Die/Der ArbeiterIn leistet sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem/seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt:
1.
von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG
  • a)
    für ArbeiterInnen, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung 1,3 %,
  • b)
    für ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 ASVG maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2024 erreichen werden, zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung 1,3 %,
  • c)
    für alle anderen ArbeiterInnen zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung 2,3 %
2.
von den den Höchstbetrag gemäß Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a, von den, den Höchstbetrag gemäß Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
(2a)  Als Bezüge gelten
  • 1.
    die als ständige Bezüge gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 bis 8 – mit Ausnahme des nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfreien Teiles der Erschwerniszulage gemäß § C 39 Abs. 2 Z 1,
  • 2.
    die nichtständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 3,
  • 3.
    das Urlaubsentgelt gemäß § C 47a,
  • 4.
    das Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe gemäß § C 47b Abs. 1,
  • 5.
    das Feiertagsentgelt gemäß § C 47b Abs. 2,
  • 6.
    die Bezüge bei Erkrankung gemäß § C 48 Abs. 1,
  • 7.
    2/14 der Außendienstzulage gemäß § C 61, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist,
  • 8.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung.
Geltende Fassung / 7. Änderung
Übergangsbestimmung § C 166
(3)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt.
Übergangsbestimmung § C 127
(4)  Soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    (Entfällt).
  • 2.
    (Entfällt).
  • 3.
    befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107),
  • 4.
    Arbeiter, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung § C 140
Übergangsbestimmung § C 167
(5)  Die in Abs. 4 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § C 16 Abs. 1 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas – Anlage 1), nachentrichten – jedoch nur erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft.
Übergangsbestimmung § C 141
Übergangsbestimmung § C 167
(5a)  Für die jeweilige Gesamtdauer von Zeiten gemäß § C 11a Abs. 4 und § C 16 Abs. 1b können Beiträge nachentrichtet werden:
  • 1.
    Wird die Beitragsnachentrichtung binnen drei Jahren ab dem Ende der betreffenden Zeit beantragt, ist der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge die Einreihung des Arbeiters unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit zugrunde zu legen, wobei aber das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Lohnschema (Anlage 1) auf Basis der unmittelbar vor Beginn der betreffenden Zeit vereinbarten Arbeitszeit zur Anwendung kommt.
  • 2.
    Wird die Beitragsnachentrichtung nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist beantragt, sind die Beiträge berechnet nach dem zum Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung jeweils gebührenden Bezug (auf Basis der unmittelbar vor Beginn der Zeiten gemäß § C 11a Abs. 4 und § C 16 Abs. 1b vereinbarten Arbeitszeit), nachzuentrichten.
Auf die dreijährige Frist sind Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19 Abs. 2, Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sowie Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1b, Z 1, 2 und 4 nicht anzurechnen.
(5b)  Für Zeiten gemäß § C 16 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § C 8 oder § C 8a.
Übergangsbestimmung § C 128
(5c)  Für Zeiten gemäß § C 16 Abs. 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den vollen Bezügen, die bei weiterer Dienstleistung jeweils gebühren würden.
(5d)  Für die Abstattung der Beiträge nach Abs. 5, 5a oder 5b kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden. In den Fällen des Abs. 5a sind die Beiträge nach Abs. 5a Z 1 zu berechnen, wenn die Teilzahlung innerhalb der genannten Dreijahresfrist beantragt wird; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas (Anlage 1), sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung nach Abs. 5a Z 2.
(5e)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§ C 11a Abs. 4, § C 16 Abs. 1b, 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuelle gewesen sind, zugrunde zulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § C 16 Abs. 2 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.
Übergangsbestimmung § C 167
Übergangsbestimmung § C 172
(6)  Die Beitragsleistung des Arbeiters bewirkt für sich allein noch keinen Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht.


§ C 87a Sicherungsbeitrag für Pensionisten
Bezieher von Leistungen auf Grund dieses Pensionsrechtes haben von diesen Leistungen einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
  • 1.
    bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
  • 2.
    über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
  • 3.
    über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9 %.Anpassung der Dienstordnungspensionen.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ C 88
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden zum selben Zeitpunkt wie die gesetzlichen Pensionen angepasst. Erfolgt die Anpassung der ASVG Pensionen und der Pensionen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 mit einem einheitlichen Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG), dann ist dieser auch auf die DO Pension anzuwenden. Erfolgt eine differenzierte Anpassung der gesetzlichen Pensionen im ASVG und im Pensionsgesetz 1965, dann erfolgt die Anpassung der DO Pension durch Abschluss einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner, die sich unter Bedachtnahme auf die Systematik des DO Pensionsrechts an der Pensionsanpassung im ASVG und im Pensionsgesetz 1965 zu orientieren hat.


§ C 88a Entziehung von Ansprüchen
Einem in den Ruhestand versetzten Arbeiter kann wegen eines Verhaltens, das die KFA zur Entlassung gemäß § C 31 berechtigen würde oder berechtigt hätte, nach Maßgabe des BPG die Leistung gemäß § C 68 entzogen werden; eine solche Maßnahme bedeutet auch den Verlust aller Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen (§§ C 69 und C 70).
Abschnitt V Disziplinarvorschriften


Disziplinarvorschriften
§§ C 89 bis 104h ersetzt durch § 7 Abs. 11.
Abschnitt VI Schlussvorschriften


§ C 105 Anerkennung des Kollektivvertrages
Der Arbeiter hat die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf sein Dienstverhältnis schriftlich anzuerkennen.


§ C 106 Saisonbetriebe
Krankenanstalten der KFA (§ C 1 Abs. 5) gelten als Saisonbetriebe, wenn sie in der Regel nicht länger als zehn Monate für ihren Betriebszweck geöffnet sind.


§ C 107 Wirksamkeitsbeginn
Entfällt.
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ C 108 Artikel III Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden auf die vor dem 1. September 1968 angefallenen Leistungsansprüche keine Anwendung. Auf diese Ansprüche sind weiterhin die Bestimmungen des Abschnittes III der Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter (DO-Arb.) in der bis 31. August 1968 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen anzuwenden.


§ C 109 Artikel VII Übergangsbestimmung zu Abschnitt III Lohnordnung
Gebührt einem Arbeiter eine Differenzzulage gemäß Art. VII Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § C 34 Abs. 2 Z 1. Bei Änderungen des Lohnschemas ist diese Differenzzulage um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters (§ C 34 Abs. 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur durch Einreihungen in höhere Lohngruppen oder Dienstklassen sich ergebene Erhöhungen der Dienstbezüge (§ C 34 Abs. 1) anzurechnen.


§ C 110 Artikel XIV Übergangsbestimmung zu § C 70
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Zuschuss zur Waisenpension ist die bis 31. März 1980 geltende Fassung des § C 70 anzuwenden


§ C 111 Artikel XV
Arbeitern, denen bis 30. April 1984 eine Schichtzulage gewährt wurde, auf die nach der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung des § C 45 kein Anspruch besteht, wird die Schichtzulage solange weitergewährt, als die Voraussetzungen, nach denen die Zulage bisher gewährt wurde, gegeben sind.


§ C 112 Artikel XVII Übergangsbestimmung zu Abschnitt I bis III und V
Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.


§ C 113 Übergangsbestimmung zu §§ C 8 und C 44b
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § C 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.


§ C 114 Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Ein Differenzbetrag gem. Art. XVII Z 3 Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 1. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß § C 34 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ C 39 und C 43 Anspruch besteht.


§ C 115 Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Abschnitt IV in der ab 1. Jänner 1988 jeweils geltenden Fassung ist nur anzuwenden auf
  • a)
    die nach dem 31. Dezember 1987 in den Ruhestand versetzten Arbeiter (§ 32a) sowie
  • b)
    die Witwen bzw. Waisen (§§ C 69 bzw. C 70) nach Pensionsempfängern bzw. nach Arbeitern, die nach dem 31. Dezember 1987 im aktiven Dienst verstorben sind.
(2)  Auf Arbeiter, denen vor dem 1. Jänner 1988 ein Pensionszuschuss zuerkannt worden ist, sowie auf Witwen bzw. Waisen (§§ C 69 bzw. C 70) nach Pensionszuschussempfängern bzw. nach vor dem 1. Jänner 1988 im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitern ist Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden.


§ C 116 Artikel XX Übergangsbestimmung zu § C 40a
(1)  Ergibt sich für einen am 31. Dezember 1991 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden Arbeiter ab 1. Jänner 1992 eine Verminderung oder der Wegfall der Belastungszulage, so gebührt die Differenz gegenüber dem für den Monat Dezember 1991 gezahlten Betrag dieser Zulage – in den Fällen des Wegfalls der Gesamtbetrag der Zulage – als Differenzbetrag.
(2)  Der Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen erfüllt sind; er gilt als ständiger Bezug im Sinne des § C 34 Abs. 2 Z 7 und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht.
(3)  Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 1992 wirksam werdende Erhöhung der Belastungszulage bzw. eine nach diesem Zeitpunkt neu anfallende Belastungszulage anzurechnen.


§ C 117 Artikel XXII Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 4
§ C 83a Abs. 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.
auf Arbeiter, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § C 29 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.
auf Arbeiter, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § C 15;
  • b)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • c)
    Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;
  • d)
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19 Abs. 2;
  • e)
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 WG oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.


§ C 117a Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 4 und § C 117
(1)  Der Anwendungsbereich des § C 117 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(2)  Für alle anderen in § C 117 genannten DienstnehmerInnen ist § C 83a Abs. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § C 83a Abs. 4 um 5 ‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ C 118 Übergangsbestimmung zu § C 84
(1)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten sind, ist § C 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § C 68, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft,
  • 2.
    Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Art. XXIV Z 15,
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § C 33 Abs. 4,
  • 4.
    Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § C 27 Abs. 1 Z 3 bis 7.
(3)  Die vom Arbeiter gemäß §§ C 16 und C 87 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(4)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § C 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs. 3 anzuwenden.


§ C 119 Übergangsbestimmung zu § C 88
§ C 88 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung ist auch auf Empfänger von Pensionszuschüssen im Sinne des Art. XVII Z 4 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.


§ C 120 Artikel XXIII
(1)  Mit 1.1.1996 treten in Kraft:
§ C 1a, § C 8a, § C 11 Abs. 5, § C 11a Abs. 4, § C 16 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § C 22, § C 29 Abs. 2 Z 5, § C 34 Abs. 9, § C 37 Abs. 6 und Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § C 55 Abs. 1 und Abs. 2, § C 64 Abs. 3, § C 65 Abs. 2 Z 4, § C 66, § C 69 Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § C 71 Abs. 1, § C 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § C 74, § C 75, § C 76, § C 78 Abs. 1, § C 79 Abs. 1, § C 81 Abs. 1 und Abs. 4, § C 82 Abs. 2 Z 2, § C 83a Abs. 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit. a bis lit. b und Z 5, § C 83b, § C 87 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs 5a bis Abs. 5d, Art. XXII Z 2 sowie Anlage 2.
(2)  außer Kraft:
§ C 16 Abs. 3, § C 34 Abs. 2 Z 3, § C 38, § C 82 Abs. 1 Z 2 sowie Art. XIII.


§ C 121 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1
(1)  § C 16 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden:
(2)  Auf die Wartezeit (§ C 67) und für die Pensionsbemessung (§ C 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 (nach)entrichtet hat. Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeiters sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einbezahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.


§ C 122 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1a
§ C 16 Abs. 1a ist auf Arbeiter, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.


§ C 123 Übergangsbestimmung zu § C § 16 Abs. 2
(1)  § C 16 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 30. September 2000 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arbeiters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und soweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 nachentrichtet hat.
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arbeiters weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  Die Abs. 2 und 3 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits erschöpft ist.


§ C 124 Übergangsbestimmung zu § C 69 Abs. 4
§ C 69 Abs. 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.


§ C 125 Übergangsbestimmung zu § C 74 Abs. 1
(1)  § C 74 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die Pension (§ C 68) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ C 16) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ C 73). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ C 126 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
a)
für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
b)
für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 1,6),

vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § C 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.


§ C 127 Übergangsbestimmung zu § C § 87 Abs. 3
(1)  § C 87 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß § C 87 Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.


§ C 128 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5b
(1)  § C 87 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Für Zeiten gemäß § C 123 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § C 8.


§ C 129 Artikel XXIV
(1)  Mit 1. Jänner 1995 tritt § C 83a Abs. 3 Z 1 und 4 lit. b in Kraft.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten
1.
in Kraft:
§ C 1 Abs. 3, § C 2 Abs. 3a und 6, § C 6, § C 7 Abs. 6 und 8, § C 8e Abs. 4, § C 9 Abs. 6, § C 10 Abs. 2, § C 11 Abs. 5, § C 11a Abs. 3, 12 Abs. 1, § C 15, § C 16 Abs. 2, § C 20, § C 26 Abs. 1, § C 26b, § C 28 Abs. 1, § C 29, § C 31, § C 32 Abs. 2, § C 32a, 32b Abs. 5, § C 34 Abs. 6, § C 41 Abs. 3a, § C 42 Abs. 1, § C 47 Abs. 1, § C 47a, § C 47b Abs. 1, § C 47c Abs. 1 bis 3, § C 48 Abs. 1, § C 54 Abs. 3, § C 59 Abs. 3, § C 60 Abs. 3, 4 und 7, § C 67 Abs. 1, § C 69 (Überschrift), § C 73 Abs. 3, § C 74 Abs. 1, § C 79, § C 83a Abs. 4, § C 84 Abs. 1, § C 87 Abs. 4 und 5, § C 88a, § C 89, § C 91 Abs. 3, § C 93, § C 95, § C 96 Abs. 1, § C 97 Abs. 1, § C 98, Art. XXII Z 2, Art. XXIII Z 2 und 6 sowie die Anlagen 1 und 3;
2.
außer Kraft:
§ C 26a, § C 90, § C 94 Abs. 4, § C 96 Abs. 3, § C§ C 99 bis 104 h, Art. I und Art. II.


§ C 130 Übergangsbestimmung zu § C 6
(1)  § C 6 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.


§ C 131 Übergangsbestimmung zu § C 11a Abs. 3
(1)  § C 11a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ C36) und auf die gemäß § C 133 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § C 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie der Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ C 36) und auf die gemäß § C 133 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ C 132 Übergangsbestimmung zu § C 15
(1)  § C 15 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(2)  Auf die gemäß § C 133 Abs. 2 Z 4 vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § C 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.


§ C 133 Übergangsbestimmung zu § C 20
(1)  § C 20 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Arbeiters wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist, unkündbar, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt hat,
  • 5.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
(3)  Einem unbefristet beschäftigten Arbeiter, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 132) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(4)  Die Zahl der unkündbaren Arbeiter des Versicherungsträgers darf 67 % des Gesamtstandes der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter der KFA (ausgenommen befristet beschäftigte Arbeiter) nicht übersteigen.
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Arbeitern gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden, und zwar solange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arbeiter, bei gleichem Dienstalter dem Arbeiter mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(6)  Unkündbare Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § C 1 Abs. 6 können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § C 135 Abs. 3 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird und eine der bisherigen Verwendung und der Berufsausbildung des Arbeiters angemessene weitere Verwendung in dieser Einrichtung nicht mehr möglich ist.
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Arbeiter für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbestimmung § C 160 = Art. XXXII Z 8


§ C 134 Übergangsbestimmung zu § C 28 Abs. 1
(1)  § C 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.


§ C 135 Übergangsbestimmung zu § C 29
(1)  § C 29 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 30. Juni 2000 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Kündbare Arbeiter können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(3)  Kündbare Arbeiter, die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1.
    in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
  • 2.
    sie sich
    • a)
      einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ C 2 Abs. 6, C 9 Abs. 6, C 10 Abs. 2, C 26 Abs. 1 bzw. C 32b Abs. 5 oder
    • b)
      eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
    schuldig gemacht haben;
  • 3.
    sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird;
  • 4.
    sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§4 APG) haben;
  • 5.
    sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG) gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) zuerkannt worden ist;
  • 6.
    der Zeitraum, für den Anspruch auf Dienstbezüge oder Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ C 48 und C 48a besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(4)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung gemäß § C 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ C 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107), die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 133 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 3 Z 3 bis 6 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 4.


§ C 136 Übergangsbestimmung zu § C 31
§ C 31 ist auch auf unkündbare Arbeiter sowie auf Arbeiter, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § C 29 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. § C 133 besteht, anzuwenden.


§ C 137 Übergangsbestimmung zu § C 32 Abs. 2
(1)  § C 32 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § C 135 Abs. 3 Z 3 bis 6 oder § C 32 Abs. 3 oder 4 oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 138 wird die Abfertigung zur Gänze mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.


§ C 138 Übergangsbestimmung zu § C 32a
(1)  § C 32a Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs.2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Unkündbare Arbeiter haben nach Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ C 16 und §§ C 120 bis C 122) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(3)  Unkündbare Arbeiter sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § C 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällten mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ C 32b Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) ArbeiterIn den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Der Vorstand kann mit Stimmeneinheit einen unkündbaren Arbeiter nach Erfüllung der Wartezeit (§ C 67) mit Zustimmung des Betriebsrates in den Ruhestand versetzen, wenn die in Abs.1 bis 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(6)  Abs. 3 findet auch auf kündbare Arbeiter Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; die Erfordernisse der Unkündbarkeit und die Erfüllung der Wartezeiten entfallen.
(7)  Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.


§ C 139 Übergangsbestimmung zu § C 67 Abs. 1
(1)  § C 67 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnitt IV, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die Unkündbarkeit § C 133 erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit § C 121 erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ C 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.


§ C 140 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 4
(1)  § C 87 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Soweit nicht § C 141 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Arbeiter, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, wenn nicht Nachsicht gemäß § C 20 Abs. 2 idF des Art. XXIV Z 6 in der bis 31  Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
  • 2.
    befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107);
  • 3.
    Arbeiter, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung § C 167 = Art. XXXII Z 16


§ C 141 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5
(1)  § C 87 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die in § C 140 Abs. 2 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § C 121 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas) nachentrichten – jedoch nur erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung § C 167 = Art. XXXII Z 16


§ C 142 Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.


§ C 143 Artikel XXV
Es treten
(1)  mit 1. September 1996 in Kraft:
§ C 12 Abs. 1, § C 13 Abs. 1, § C 15 Abs. 2, § C 16 Abs. 2, § C 19 Abs. 2, § C 32a Abs. 1, § C 37 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § C 40a Abs. 1, § C 55 Abs. 3, § C 60 Abs. 2, § C 64 Abs. 2, § C 70 Abs. 1, 1a und 1b, § C 73 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § C 74 Abs. 1 und 2, § C 79 Abs. 1, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a, § C 85 Abs. 1, Art. XXI, Art. XXII Z 1 und 2, Art. XXII Z 4, 7 und 8 sowie Art. XXIV Z 1, 2, 5 und 11;
(2)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft:
§ C 66 Abs. 3, 4 und 5;
(3)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft:
§ C 81 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § C 82 Abs. 1, 2 und 3, § C 83 Abs. 1 und 1a, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. f sowie § C 87 Abs. 2.


§ C 144 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 3
(1)  § C 73 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § C 73 Abs. 1 um 0,1 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ C 145 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 5
(1)  § C 73 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die gemäß § C 144 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % der gemäß § C 73 Abs. 1 bzw. § C 162 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.


§ C 146 Übergangsbestimmung zu § C 74 Abs. 2
(1)  § C 74 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Abgesehen von den Fällen des § C 73 Abs. 6 bzw. § C 161 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § C 73 Abs. 1 bzw. § C 162 nicht unterschreiten.


§ C 147 Übergangsbestimmung zu § C 81 Abs. 2
(1)  Abweichend von § C 81 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § C 148 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § C 82 Abs. 3 eine Vorschusszahlung.
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § C 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ C 148 Übergangsbestimmung zu § C 82 Abs. 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § C 82 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § C 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ C 149 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. b
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. b ist auf Arbeiter, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden. Für diese Arbeiter gilt, dass wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 66 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen sind, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • a)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • b)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen.
  • c)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § C 74 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.


§ C 150 Artikel XXVI
Es treten
(1)  mit 1. September 1996 außer Kraft:
§ C 37 Abs. 6b Z 9;
(2)  mit 1. September 1996 in Kraft:
§ C 37 Abs. 6b Z 7 und 8, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a bis 3, Art. XXIII Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXV Z 6a;
(3)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft:
§ C 11 Abs. 5;
(4)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft:
§ C 11 Abs. 4, § C 16 Abs. 1b und 3, § C 25, § C 46a, § C 49 Abs. 5, § C 53 Abs. 2, § C 62 Abs. 2, § C 71a, § C 73 Abs. 1 Z 1, § C 83a Abs. 3 Z 2 und 4 lit. f sowie § C 87 Abs. 5a und 5c bis 5e.


§ C 151 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1b Z 4
Die vor dem 1. Jänner 1996 erworbenen Anwartschaften und Ansprüche der Arbeiter sowie der Empfänger von Pensionsleistungen bleiben unberührt.


§ C 152 Artikel XXVII
Mit 1. Jänner 1997 treten § C 80 Abs. 1 und § C 83 Abs. 1 in Kraft.


§ C 153 Artikel XXVIII
Es treten mit 1. Juli 1997
(1)  außer Kraft:
§ C 37 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2)  in Kraft:
§ C 37 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § C 70 Abs. 1b.


§ C 154 Artikel XXIX
Es treten mit 1. November 1997
(1)  außer Kraft:
§ C 71 Abs. 2 und § C 79 Abs. 2;
(2)  in Kraft:
§ C 1 Abs. 3 Z 6 bis 6b, §§ C 8 bis C 8g, § C 34 Abs. 3 Z 8a, § C 37 Abs. 1 Z 5 bis 6, § C 44b Abs. 1 sowie 4, § C 45 Abs. 1, § C 46, § C 46a, § C 47 Abs. 1 bis 3, § C 70 Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § C 77 und § C 81 Abs. 4.


§ C 155 Artikel XXX
Es treten:
(1)  mit 1. Jänner 1998 außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6 sowie Art. XX Z 3 bis 4.
(2)  mit 1. Jänner 1998 in Kraft:
§ C 8f Abs. 6, § C 16 Abs. 1 bis 1a, § C 18 Abs. 3, § C 25 Abs. 2 und 4, § C 32 Abs. 2, 3 und 5, § C 33 Abs. 2, § C 34 Abs. 6, § C 35 Abs. 1, V/B Z 3, § C 36 Abs. 6, § C 39 Abs. 1a, § C 41 Abs. 3 bis 3a, § C 43 Abs. 1 Z 1a, § C 48b, § C 52 Abs. 2, § C 55a (Titel), § C 55a Abs. 4 bis 5, § C 71, § C 79, § C 87 Abs. 5b und 5d, § C 96 Abs. 1 Z 1, § C 98 Abs. 1 Z 3a, Art. XXIV Z 6 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 3.


§ C 156 Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen auf Grund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung der Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem Arbeiter in Folge einer Änderung des § C 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist.
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn in Folge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird.
(4)  Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ C 157 Artikel XXXI
Es treten
(1)  mit 1. Jänner 1991 außer Kraft:
§ C 35 Abs. 1, II/B Z 3,
(2)  mit 1. Jänner 1999 in Kraft:
§ C 1 Abs. 3, § C 8b Abs. 3, § C 12 Abs. 1 Z 2 lit. d sowie Z 3 sowie Abs. 1a, § C 13 Z 2 lit. e sowie Z 4 sowie Z 6, § C 16 Abs. 1b Z 1, § C 22 Abs. 1 sowie Abs. 1a sowie Abs. 4, § C 25 Abs. 2, § C 34 Abs. 5, § C 35 Abs. 1, III/A Z 5, § C 37 Abs. 4, § C 40 Abs. 1 sowie Abs. 2, § C 41 Abs. 3, § C 42 Abs. 1, § C 46b Abs. 5, § C 47 a Z 1 lit. e, § C 47b Abs. 1 Z 1 lit. e, § C 48 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit dd, § C 49 Abs. 1, § C 53 Abs. 2, § C 70 Abs. 1a, § C 83a Abs. 7, Art. XXIV Z 9 und die Anlagen 1 sowie 3.


§ C 158 Artikel XXXII
(1)  Mit 1. September 1998 treten in Kraft:
§ C 37 Abs. 8 und § C 87 Abs. 2 Z 1 bis 3.
(2)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 15, § C 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § C 32a, § C 32b Abs. 2 bis 3, § C 48a Abs. 1, § C 87 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XXII Z 1 und Art. XXIV Z 5, 6, 11 sowie 14.
(3)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a. Abs. 2b Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § C 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2.
(4)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 4, Art. XXIII Z 8 und Art. XXV Z 6a.
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73, § C 74 Abs. 2, § C 83a Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4, § C 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2 bis 4.
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ C 16 Abs. 4 und Art. XXIII Z 5.
(7)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
Art. XXI.


§ C 159 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1
(1)  Dienstzeiten gemäß § C 16 Abs. 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas) nachentrichtet worden sind.
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden, die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § C 87 Abs. 5a Z 2.
(3)  Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § C 87 Abs. 5e, erster Satz.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ C 160 Übergangsbestimmung zu § C 20 in der Fassung des Art. XXIV Z 6
(1)  Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § C 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 – nunmehr § C 133 – werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche auf Grund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.


§ C 161 Übergangsbestimmung zu § C 73
(1)  § C 73 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ C 68 bis C 70 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ C 68) bilden
  • 1.
    der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § C 35 Abs. 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 8, und auf den der Arbeiter unter Bedachtnahme auf § C 34 Abs. 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § C 25 gelten, wenn während dieser Zeit laufend Pensionsbeiträge gemäß § C 87 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
  • 2.
    die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § C 47a Z 2, § C 47b Abs. 1 Z 2 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § C 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 3.
    die Verwendungszulage (§ C 42) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § C 47a Z 1, § C 47b Abs. 1 Z 1 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegenden Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
  • 4.
    die Gefahrenzulage (§ C 43) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § C 47a Z 1, § C 47b Abs. 1 Z 1 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas;
  • 5.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § C 47a Z 2, § C 47b Abs. 1 Z 2 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § C 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  • 6.
    ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § C 35 Abs. 4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § C 35 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § C 35 Abs. 4 jeweils vorzunehmen war.
(3)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ C 36 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § C 36 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(4)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG– in Verbindung mit §§ 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 3 um 0,111 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Arbeiter gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG begründet (§ C 32b Abs. 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
(6)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7)  Wenn auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15h ff MSchG bzw. § 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § C 74 Abs. 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § C 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(8)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § C 73 Abs. 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:

Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(9)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Absätze 2 bis 8 eine Vergleichspension zu berechnen.
(10)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § C 83a die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(11)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 13 oder 14.
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(13)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von 2.531,74 € so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2.531,74 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.531,74 € entspricht.
4.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von 2.531,74 € nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 358,40 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 27.126 zu dividieren.
2.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3.
Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(14a)  Abweichend von Abs. 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.257,22, nicht aber den Betrag von € 2.531,74 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7 % beträgt.
(15)  Die in den Abs. 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 15 Z 1 bzw. in Abs. 17 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
(16)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § C 87 Abs. 2 Z 1 lit. b leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 13 Z 3 und Abs. 14a anstelle des Wertes „7 %“ der Wert „13 %“ und in Abs. 14 Z 1 anstelle des Wertes „27.126“ für den Divisor der Wert „14.606“ tritt.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ C 162 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 1 Z 3
(1)  Entfällt (7. Änderung).
(2)  Die nicht ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § C 48 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie die in § C 87 Abs. 2a Z 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
2007 zur Gänze


§ C 163 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § C 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § C 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG anzuheben.
(3)  Die im § C 83a Abs. 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 35 beitragspflichtigen Dienstjahren für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 45. keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen.


§ C 164 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. c
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Zusätzlich zu den in § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.


§ C 165 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § C 83a berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.


§ C 166 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 2a
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß Art XVII Z 3 Abs. 3 oder Art. XX Z 1 (§§ C 114 oder C 116).


§ C 167 Übergangsbestimmung zu §§ C 16 und C 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e
(1)  § C 87 Abs. 4,5, 5d und 5e bzw. §§ C 140 Abs. 2 und C 141 Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf:
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § C 87 Abs. 4 bzw. Art XXIV Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(2)  Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § C 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7.
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § C 87 Abs. 5 bzw. Art. XXIV Z 14 in der jeweils bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1.
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arbeiter bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte oder nicht.
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, geltend folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § C 25 Abs. 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten eines Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas, sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § C 87 Abs. 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


§ C 168 Artikel XXXIII
1.
Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 16 Abs. 1, § C 87 Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XXIII Z 2 und Z 4, Art. XXIV Z 13 und Z 14, Art. XXXII Z 16.
2.
Mit 1. Dezember 1999 tritt in Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3.
3.
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 15 Abs. 2, § C 19a, § C 35 Abs. 1, III/A Z 2 und Z 6, Art. C XXIV Z 5, Anlage C 6.
4.
Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 2a.
5.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 2a, § C87 Abs. 2a, Art. C XXXII / 10a.
6.
Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ C 16 Abs. 6 und § C 87 Abs. 4 Z 2.
7.
Mit Jänner 2000 tritt außer Kraft:
§ C 18 Abs. 11.


§ C 169 Übergangsbestimmung zu § C 19a Abs. 3
(1)  § C 19a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § C 133 vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


§ C 170 Artikel XXXIV
1.
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 7 Abs. 5a: § C 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7; § C 11a; § C 13 Z 2 lit. a; § C 15 Abs. 2 Z 2a; § C 18 Abs. 2 Z 1; § C 19 Abs. 2, § C 32 Abs. 4 bis 6; § C 32a Abs. 1 Z 1 und 3; § C 34 Abs. 7; § C 35 Abs. 4 Z 2 und Z 3a; § C 39 Abs. 1 und Abs. 2; § C 40 Abs. 1 und Abs. 2; § C 40a Abs. 1 und Abs. 2; § C 41 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 4a, § C 42 Abs. 1; § C 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; § C 44a; § C 44 b Abs. 1; § C 48a Abs. 4; § C 53 Abs. 1a; § C 55a Abs. 1; § C 56 Abs. 1; § C 58 Abs. 1; § C 60 Abs. 6; § C 64 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. b sowie Z 2; § C 73 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § C 73 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § C 83a Abs. 3 Z 2a; § C 87 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 5a; Art. VII; Art. IX; Art. XII; Art. XXIV Z 4; Art. XXIV Z 5 Abs. 2; Art. XXIV Z 6 Abs. 1; Art. XXIV Z 11; Art. XX Z 2; Art. XXXII Z 10 Abs. 2 und Art. XXXIII Z 3.
2.
Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft:
Art. XXXII Z 14.


§ C 171 Artikel XXXV
1.
Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft:
Art. XXIV Z 8.
2.
Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ C 73 Abs. 2b Z 2a.
3.
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft:
§ C 16 Abs. 2, § C 32a Abs. 1 Z 1 und Z 3, § C 87 Abs. 2 Z 1 lit. b, § C 88 Art. XXIII Z 4, Art XXIV Z 11.
4.
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 73 Abs. 2a, Art. XXV Z 2.
5.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
§ C 8d Abs. 2, § C 8h, § C 11 Abs. 1, § C 11a Abs. 4, § C 22 Abs. 2 und 4, § C 33 Abs. 1 bis 1c, § C 35 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § C 41 Abs. 1 Z 3, § C 46b Abs. 5, § C 48, § C 48a, § C 48b, § C 53 Abs. 1b, § C 60 Abs. 2, § C 62 Abs. 1 bis 3, § C 83a Abs. 6a, § C 87 Abs. 5e, Art. VII Abs. 2, Art. XVII Z 3 Abs. 3, Art XXX Z 2 bis 5, Art. XXXII Z 7a Abs. 3, Art. XXXIV Z 1, Anlage 6 Z 11, 12 und 13, Anlage C7.
6.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 1.
7.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § C 83a Abs. 3 Z 2, Art. XXV Z 2 Abs. 2 sowie Art. XXXII Z 10 Abs. 2.
8.
Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft:
§ C 32 Abs. 6, Art. III Z 1 und 2 sowie Z 4, Art IV bis VI, Art. VII Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, Art. VIII bis XII, Art. XIV Z 1 und 3, Art. XV und XVI, Art. XVII Z 3 Abs. 1 und 2, Art. XVIII und XIX, Art. XX Z 2 bis 4, Art. XXI, Art. XXIV Z 7 Abs. 2 und Z 15 Abs. 2, Art. XXV Z 7 und 8, Art. XXVI Z 2, Art. XXXII Z 9 und Art. XXXIII Z 9.


§ C 172 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5e
(1)  § C 87 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ C 11a Abs. 4, C 16 Abs. 1b, C 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § C 16 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.


§ C 173 Artikel XXXVI
1.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
Anlagen 1, 3 und 8.
2.
Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1a.


§ C 174 Übergangsbestimmung zu § C 39
Entfällt (8. Änderung).


§ C 175 Artikel XXXVII
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 34 Abs. 7, § C 37 Abs. 11, § C 46b Abs. 5, § C 54 Abs. 3, § C 60 Abs. 1 sowie § C 70 Abs. 1a und 4.


§ C 176 Artikel XXXVIII
1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 8b Abs. 2, 3 und 7, § C 11a Abs. 1 bis 4, § C 15 Abs. 2 Z 1, § C 19 Abs. 2, § C 22a Abs. 3, § C 32 Abs. 5, § C 34 Abs. 6, § C 35 Abs. 4 Z 1 und 2, § C 41 Abs. 3 Z 4, § C 42 Abs. 1, § C 87 Abs. 2 und 5a, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z Abs. 2 und Z 5 Abs. 2, Art. XXXII Z 16 Abs. 5 Z 2, Art. XXXVI Z 3 Abs. 2, Anlage C 6 Z 1 und 7 sowie Anlage C 8.
2.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft:
§ C 73 Abs. 3, § C 83a Abs. 3 Z 2a.
3.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 6, § C 83a Abs. 3 Z 2a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2, 8 und 9.


§ C 177 Artikel XXXIX
1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 11a Abs. 4, § C 34 Abs. 7, § C 39 Abs. 1 Z 3, § C 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.
2.
Mit 1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.


§ C 178 Artikel XL
1.
Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft:
§ C 7a, § C 8b Abs. 6, § C 11a Überschrift und Abs. 4, § C 12 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. d und Z 3, § C 13 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e und Z 6, § C 16 Abs. 1b Z 1, § C 18 Abs. 8, § C 19a Abs. 1 (idF bis 31.12.2004), § C 34 Abs. 7 und 9, § C 36 Abs. 7 und 8, § C 37 Abs. 4, § C 39 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Abs. 3, § C 40 Abs. 1, § C 41 Abs. 3 Z 6, § C 42 Abs. 1 bis 4, § C 44a, § C 46 b Abs. 5, § C 47 Abs. 2, § C 47 b Abs. 2, § C 53 Abs. 1, § C 60 Abs. 1, § C 62 Abs. 1, § C 93 Abs. 1 Z 2, Art. XXII subZ 3 lit. e, Art. XXXII Z 10 Abs. 2 und Z 16 Abs. 5 Z 6 sowie Anlage C 6 Z 1, 7 und 10.
2.
Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft:
§ C 19a Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).
3.
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 34 Abs. 2 Z 4, § C 37 Abs. 8 und 10, § C 38a sowie § C 39 Abs. 1 Z 5. Übergangsbestimmung zu § C 39 Abs. 1 und 2.


§ C 179
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß § C 39 Abs. 1 Z 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember 2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulage gemäß § C 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § C 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1. Jänner 2003 nicht vermindert werden.


§ C 180 Artikel XLI
1.
Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft:
§ C 18 Abs. 2 Z 1.
2.
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6.
3.
Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF bis 31. Mai 2006), § C 43 Abs. 1, § C 46b Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § C 59 Abs. 1, § C 73 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und 5, § C 74 Abs. 1 und 2, § C 76, § C 83a Abs. 3 Z 4, Art. XXIII Z 8, Art. XXIV Z 6, 8 und 12, Art. XXV Z 6a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2a, Abs. 4 und Z 10a, Art. XL Z 4, Anlage 4, 5 sowie 9.
4.
Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).


§ C 181 Übergangsbestimmung zu § C 67 Abs. 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die Alterspension gemäß § 253 vollenden und bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 16 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.


§ C 182 Artikel XLII
1.
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 3, Art. XXXII Z 10 Abs. 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z 6.
2.
Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft:
Art. XXXII Z 10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.


§ C 183 Artikel XLIII
Mit 1. Juli 2004 tritt in Kraft:
Art. XXXII Z 10 Abs. 10.


§ C 184 Übergangsbestimmungen zu § C 32a, Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Arbeiter die gemäß § C 181 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ C 16) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht wird ode
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen dies Dienstes erfordern.
(3)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § C 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ C 32b) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) ArbeiterIn den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn,
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § C 135 Abs. 3 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(5)  Die Bestimmung des Abs. 3 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt, das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.


§ C 185 In-Kraft-Treten der 57. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 1a sowie § C 43 Abs 1 Z 1 lit. b; die Änderungen zu § C 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur KFA stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2)  Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
Anlage 1, 3, 7 Z 1 und 6.
(3)  Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006),
(4)  Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1 Juni 2009).


§ C 186 In-Kraft-Treten der 59. Änderung
Mit 1. Oktober 2005 treten in Kraft:
Abschnitt VII, Anlage C 8 (Überschrift), Anlage C 9 Überschrift, Z 1 bis 3, Z 5 sowie Z 6 in der gelten Fassung der 59. Änderung.


§ C 187 In-Kraft-Treten der 60. Änderung
Mit 1. Jänner 2006 treten in Kraft:
§ C 40a Abs. 3, Anlage 1 und 3.


§ C 188 In-Kraft-Treten der 62. Änderung
Mit. 1. Jänner 2007 treten in Kraft:
Anlage C 1 und C 3.


§ C 189 Einmalbetrag 2008
(1)  Den ArbeiterInnen und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von 100,00 € welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(4)  ArbeiterInnen, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs. 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende ArbeiterIn unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ C 190 Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.


§ C 191 Übergangsbestimmung zu § 12 Abs. 1a
Auf Grund der Änderung des § 12 Abs. 1a durch die 65. Änderung der DO.C findet keine Neufeststellung der Vordienstzeiten bei am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Dienstverhältnissen statt.


§ C 192 Übergangsbestimmung zu §§ C 12 und C 36
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung auf Grund der Änderung der §§ C 12 und C 36 durch die 4. Änderung des KV Arb erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema bzw. des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Unterfertigung der 4. Änderung des KV Arb nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.


§ C 193 Übergangsbestimmung zu § C 75
(1)  Auf Pensionistinnen/Pensionisten, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § C 75 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Zur Pension (§ C 68) wird die Kinderzulage (§ 40) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.


§ C 194 Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstücks (DO.C.) wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
ab € 2.341,84 1,015.


§ C 195 Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV im 2. Hauptstück, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw. Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(2)  Eine Kündigung der in Abs. 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage C 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiellrechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw. derart geändert werden, dass eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.


§ C 196 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a und Abschnitt IV
Für die ArbeiterInnen, die gemäß § C 65a Abs. 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 22 Abs. 3a die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 3a an, ist analog einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § C 83a ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die ArbeiterInnen sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § C 82 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 3a weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § C 138 oder § C 184, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
4.
Abweichend von § C 83a Abs. 4 darf die Summe 12/14 des 30fachen des Rehabilitationsgeldes und der Leistung nach dieser Bestimmung 70 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § C 87 Abs. 2a der letzten 12 Monate, bzw., sofern dies für den/die Angestellte(n) günstiger ist, 70 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § C 35 ergebenden monatliche Bezüge gemäß § C 87 Abs. 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § C 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind, nicht überschreiten; ein diese Grenze übersteigender Leistungsteil ruht zur Gänze.
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.


§ C 197 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a und § C 32
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 22 Abs. 3a und gebührt eine Abfertigung, so ist § C 32 sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung der/des Arbeiterin/Arbeiters auf Basis des aktuellen Lohnschemas zu berechnen.


§ C 198 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.


§ C 199 Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2020 gemäß § 728 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.


§ C 200 Pensionsanpassung 2021
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2020 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.


§ C 201 Pensionsanpassung 2022

Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2022 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.

Ende
Abschnitt VII Übergangsbestimmungen


§ C 108 Artikel III Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
Die Bestimmungen des Abschnittes IV finden auf die vor dem 1. September 1968 angefallenen Leistungsansprüche keine Anwendung. Auf diese Ansprüche sind weiterhin die Bestimmungen des Abschnittes III der Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter (DO-Arb.) in der bis 31. August 1968 geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Übergangsbestimmungen anzuwenden.


§ C 109 Artikel VII Übergangsbestimmung zu Abschnitt III Lohnordnung
Gebührt einem Arbeiter eine Differenzzulage gemäß Art. VII Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, so gilt diese als ständiger Bezug im Sinne des § C 34 Abs. 2 Z 1. Bei Änderungen des Lohnschemas ist diese Differenzzulage um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den der Lohn des Arbeiters (§ C 34 Abs. 2 Z 1) jeweils erhöht wird. Auf diese Differenzzulage sind nur durch Einreihungen in höhere Lohngruppen oder Dienstklassen sich ergebene Erhöhungen der Dienstbezüge (§ C 34 Abs. 1) anzurechnen.


§ C 110 Artikel XIV Übergangsbestimmung zu § C 70
Auf die vor dem 1. April 1980 angefallenen Ansprüche auf Zuschuss zur Waisenpension ist die bis 31. März 1980 geltende Fassung des § C 70 anzuwenden


§ C 111 Artikel XV
Arbeitern, denen bis 30. April 1984 eine Schichtzulage gewährt wurde, auf die nach der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung des § C 45 kein Anspruch besteht, wird die Schichtzulage solange weitergewährt, als die Voraussetzungen, nach denen die Zulage bisher gewährt wurde, gegeben sind.


§ C 112 Artikel XVII Übergangsbestimmung zu Abschnitt I bis III und V
Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.


§ C 113 Übergangsbestimmung zu §§ C 8 und C 44b
Die am 31. Dezember 1987 geltende betriebliche (generelle) Arbeitszeiteinteilung und -verteilung gilt auch nach dem angeführten Zeitpunkt solange als Betriebsvereinbarung im Sinne des § C 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, als darüber nicht eine andere Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.


§ C 114 Übergangsbestimmung zu Abschnitt III
Ein Differenzbetrag gem. Art. XVII Z 3 Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende(n) Zulage(n) nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Bestimmungen erfüllt sind. Er gilt als nichtständiger Bezug und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht. Auf den Differenzbetrag sind alle nach dem 1. Jänner 1988 anfallenden Zulagen gemäß § C 34 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 anzurechnen, solange auf diese Zulagen nach der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der §§ C 39 und C 43 Anspruch besteht.


§ C 115 Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Abschnitt IV in der ab 1. Jänner 1988 jeweils geltenden Fassung ist nur anzuwenden auf
  • a)
    die nach dem 31. Dezember 1987 in den Ruhestand versetzten Arbeiter (§ 32a) sowie
  • b)
    die Witwen bzw. Waisen (§§ C 69 bzw. C 70) nach Pensionsempfängern bzw. nach Arbeitern, die nach dem 31. Dezember 1987 im aktiven Dienst verstorben sind.
(2)  Auf Arbeiter, denen vor dem 1. Jänner 1988 ein Pensionszuschuss zuerkannt worden ist, sowie auf Witwen bzw. Waisen (§§ C 69 bzw. C 70) nach Pensionszuschussempfängern bzw. nach vor dem 1. Jänner 1988 im aktiven Dienst verstorbenen Arbeitern ist Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzuwenden.


§ C 116 Artikel XX Übergangsbestimmung zu § C 40a
(1)  Ergibt sich für einen am 31. Dezember 1991 im Dienste eines österreichischen Sozialversicherungsträgers stehenden Arbeiter ab 1. Jänner 1992 eine Verminderung oder der Wegfall der Belastungszulage, so gebührt die Differenz gegenüber dem für den Monat Dezember 1991 gezahlten Betrag dieser Zulage – in den Fällen des Wegfalls der Gesamtbetrag der Zulage – als Differenzbetrag.
(2)  Der Differenzbetrag gebührt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Belastungszulage nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmungen erfüllt sind; er gilt als ständiger Bezug im Sinne des § C 34 Abs. 2 Z 7 und wird bei allgemeinen Änderungen des Lohnes nicht erhöht.
(3)  Auf den Differenzbetrag ist jede nach dem 1. Jänner 1992 wirksam werdende Erhöhung der Belastungszulage bzw. eine nach diesem Zeitpunkt neu anfallende Belastungszulage anzurechnen.


§ C 117 Artikel XXII Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 4
§ C 83a Abs. 4 ist nicht anzuwenden
1.
auf Arbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1994 unkündbar geworden ist,
2.
auf Arbeiter, für die vor dem 1. Jänner 1994 ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § C 29 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 geltenden Fassung wirksam geworden ist,
3.
auf Arbeiter, auf die die in Z 1 und 2 genannten Bedingungen ausschließlich deswegen nicht zutreffen, weil sie noch keine zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt haben, wenn die Summe der unmittelbar aneinander anschließenden, nachstehend aufgezählten Zeiten mindestens zehn Jahre beträgt:
  • a)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) gemäß § C 15;
  • b)
    Dienstzeiten (Lehrzeiten) vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • c)
    Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 oder 15b des Mutterschutzgesetzes bzw. gemäß §§ 2 oder 5 des Väter-Karenzurlaubsgesetzes;
  • d)
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19 Abs. 2;
  • e)
    Zeiten eines während des Dienstverhältnisses abgeleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz- bzw. Zivildienstes mit Ausnahme eines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 32 WG oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.


§ C 117a Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 4 und § C 117
(1)  Der Anwendungsbereich des § C 117 wird auf jene DienstnehmerInnen eingeschränkt, die vor dem 1. Jänner 2014 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine gesetzliche Pension aus dem Versicherungsfall des Alters – ausgenommen die Korridorpension – erfüllen.
(2)  Für alle anderen in § C 117 genannten DienstnehmerInnen ist § C 83a Abs. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  • 1.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ruht maximal im Ausmaß von 20 % der ohne Berücksichtigung der Pensionseinkommensgrenze ermittelten Dienstgeberleistung;
  • 2.
    der die Pensionseinkommensgrenze übersteigende Leistungsanteil ist im Jänner 2014 zu 35/36 geschützt; dieser Schutz verringert sich mit jedem weiteren Monat um 1/36.
Für jedes Dienstjahr zwischen dem 35. und 45. Dienstjahr wird der Prozentsatz der Pensionseinkommensgrenze gemäß § C 83a Abs. 4 um 5 ‰ erhöht, wobei vollendete Monate anteilig zu berücksichtigen sind.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ C 118 Übergangsbestimmung zu § C 84
(1)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Juli 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten sind, ist § C 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung nur hinsichtlich der nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften anzuwenden; bezüglich der vor dem 1. Juli 1990 erworbenen Anwartschaften sind nach dem 31. Dezember 1993 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Alle Anwartschaften und Leistungsansprüche nach diesem Pensionsrecht werden verwirkt durch
  • 1.
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten gemäß § C 68, sofern der Betroffene nicht die Unionsbürgerschaft,
  • 2.
    Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß Art. XXIV Z 15,
  • 3.
    Dienstverweigerung gemäß § C 33 Abs. 4,
  • 4.
    Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § C 27 Abs. 1 Z 3 bis 7.
(3)  Die vom Arbeiter gemäß §§ C 16 und C 87 entrichteten Pensionsbeiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses – erhöht um die gesetzlichen Zinsen (ABGB – rückzuerstatten, wenn ein Leistungsanspruch nach diesem Pensionsrecht nicht entsteht.
(4)  Auf Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1990 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, ist § C 84 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung darüber hinaus mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften auch dann nicht unverfallbar werden, wenn das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet; in einem solchen Fall ist Abs. 3 anzuwenden.


§ C 119 Übergangsbestimmung zu § C 88
§ C 88 in der ab dem 1. Jänner 1994 geltenden Fassung ist auch auf Empfänger von Pensionszuschüssen im Sinne des Art. XVII Z 4 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.


§ C 120 Artikel XXIII
(1)  Mit 1.1.1996 treten in Kraft:
§ C 1a, § C 8a, § C 11 Abs. 5, § C 11a Abs. 4, § C 16 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § C 22, § C 29 Abs. 2 Z 5, § C 34 Abs. 9, § C 37 Abs. 6 und Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11, § C 55 Abs. 1 und Abs. 2, § C 64 Abs. 3, § C 65 Abs. 2 Z 4, § C 66, § C 69 Abs. 1, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § C 71 Abs. 1, § C 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § C 74, § C 75, § C 76, § C 78 Abs. 1, § C 79 Abs. 1, § C 81 Abs. 1 und Abs. 4, § C 82 Abs. 2 Z 2, § C 83a Abs. 3 Z 2a, Z 3, Z 4 lit. a bis lit. b und Z 5, § C 83b, § C 87 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs 5a bis Abs. 5d, Art. XXII Z 2 sowie Anlage 2.
(2)  außer Kraft:
§ C 16 Abs. 3, § C 34 Abs. 2 Z 3, § C 38, § C 82 Abs. 1 Z 2 sowie Art. XIII.


§ C 121 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1
(1)  § C 16 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträger getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden:
(2)  Auf die Wartezeit (§ C 67) und für die Pensionsbemessung (§ C 74) sind die bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten ab dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten anzurechnen, wenn der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 (nach)entrichtet hat. Im Falle der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Arbeiters sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Arbeiters liegenden Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern anzurechnen. Dienstzeiten bei österreichischen Sozialversicherungsträgern, für die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, sind nur dann anrechenbar, wenn der Arbeiter den rückerstatteten Betrag innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt in ein neues Dienstverhältnis wieder einbezahlt; wird ein Arbeiter in die Dienste eines anderen Versicherungsträgers übernommen, sind die rückzuerstattenden Pensionsbeiträge an den neuen Versicherungsträger zu überweisen.


§ C 122 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1a
§ C 16 Abs. 1a ist auf Arbeiter, denen die Pensionsbeiträge anlässlich der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses unverzinst rückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.


§ C 123 Übergangsbestimmung zu § C § 16 Abs. 2
(1)  § C 16 Abs. 2 in der ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 30. September 2000 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2)  Für die Pensionsbemessung sind darüber hinaus über Antrag des unkündbaren Arbeiters bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren sonstige Versicherungszeiten im Sinne des § 224 ASVG, Zeiten gemäß § 502 Abs. 1 und 1a ASVG, Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne des ARÜG sowie Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 115 und 116 GSVG bzw. 106 und 107 BSVG anzurechnen, wenn und soweit
  • 1.
    diese Zeiten nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegt wurden und in den Fällen, in denen der Antrag nach dem 31. August 1996 gestellt worden ist, nach dem Sozialversicherungsrecht anspruchs- sowie leistungswirksam sind (§ 227 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 116 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 GSVG sowie § 107 Abs. 8 bis 10 BSVG);
  • 2.
    der Arbeiter für diese Zeiten Beiträge gemäß § C 87 nachentrichtet hat.
(3)  Darüber hinaus können über Antrag des unkündbaren Arbeiters weitere fünf Jahre der in Abs. 2 angeführten Zeiten für die Pensionsbemessung angerechnet werden, wenn die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  Die Abs. 2 und 3 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits erschöpft ist.


§ C 124 Übergangsbestimmung zu § C 69 Abs. 4
§ C 69 Abs. 4 ist auf EmpfängerInnen von Witwen(Witwer)pensionen, die vor dem 1. Jänner 1996 angefallen sind, nicht anzuwenden.


§ C 125 Übergangsbestimmung zu § C 74 Abs. 1
(1)  § C 74 Abs. 1 in der ab dem 1. September 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. August 1996 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die Pension (§ C 68) beträgt nach zehn für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstjahren (§ C 16) 50 % der Bemessungsgrundlage (§ C 73). Sie erhöht sich mit jedem weiteren anrechenbaren Kalendermonat um 0,1 % der Bemessungsgrundlage bis zum Höchstausmaß von 80 % der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Kalendermonates von mindestens fünfzehn Tagen werden als voller Kalendermonat gerechnet; Bruchteile eines Kalendermonates in geringerem Ausmaß bleiben unberücksichtigt. Der sich bei der Berechnung ergebende Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ C 126 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
a)
für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat 1,9 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 2,1),
b)
für je zwölf Versicherungsmonate ab dem 361. Monat 1,5 Steigerungspunkte (bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 und Berücksichtigung der knappschaftlichen Steigerungspunkte ASVG: 1,6),

vergeben werden. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des in Betracht kommenden Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen. Bei Arbeitern, die innerhalb der ersten 35 für die Pensionsbemessung gemäß § C 16 Abs. 1 anrechenbaren Dienstjahre Zeiten aufweisen, während der sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften von der Pensionsversicherungspflicht ausgenommen waren, sind zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Pension nur Steigerungspunkte für die in dem angeführten Zeitraum liegenden Versicherungsmonate im Sinne des § 224 ASVG zu vergeben.


§ C 127 Übergangsbestimmung zu § C § 87 Abs. 3
(1)  § C 87 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die Beitragsleistung des Arbeiters gemäß § C 87 Abs. 2 beginnt mit dem Diensteintritt, frühestens jedoch mit dem der Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten.


§ C 128 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5b
(1)  § C 87 Abs. 5b in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Für Zeiten gemäß § C 123 Abs. 2 und 3 erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den der Einreihung im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechenden Bezügen auf Basis der Normalarbeitszeit gemäß § C 8.


§ C 129 Artikel XXIV
(1)  Mit 1. Jänner 1995 tritt § C 83a Abs. 3 Z 1 und 4 lit. b in Kraft.
(2)  Mit 1. Jänner 1996 treten
1.
in Kraft:
§ C 1 Abs. 3, § C 2 Abs. 3a und 6, § C 6, § C 7 Abs. 6 und 8, § C 8e Abs. 4, § C 9 Abs. 6, § C 10 Abs. 2, § C 11 Abs. 5, § C 11a Abs. 3, 12 Abs. 1, § C 15, § C 16 Abs. 2, § C 20, § C 26 Abs. 1, § C 26b, § C 28 Abs. 1, § C 29, § C 31, § C 32 Abs. 2, § C 32a, 32b Abs. 5, § C 34 Abs. 6, § C 41 Abs. 3a, § C 42 Abs. 1, § C 47 Abs. 1, § C 47a, § C 47b Abs. 1, § C 47c Abs. 1 bis 3, § C 48 Abs. 1, § C 54 Abs. 3, § C 59 Abs. 3, § C 60 Abs. 3, 4 und 7, § C 67 Abs. 1, § C 69 (Überschrift), § C 73 Abs. 3, § C 74 Abs. 1, § C 79, § C 83a Abs. 4, § C 84 Abs. 1, § C 87 Abs. 4 und 5, § C 88a, § C 89, § C 91 Abs. 3, § C 93, § C 95, § C 96 Abs. 1, § C 97 Abs. 1, § C 98, Art. XXII Z 2, Art. XXIII Z 2 und 6 sowie die Anlagen 1 und 3;
2.
außer Kraft:
§ C 26a, § C 90, § C 94 Abs. 4, § C 96 Abs. 3, § C§ C 99 bis 104 h, Art. I und Art. II.


§ C 130 Übergangsbestimmung zu § C 6
(1)  § C 6 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Von der Aufnahme in den Dienst, von jeder Einreihung und außerordentlichen Vorrückung, dem Eintritt der Unkündbarkeit, der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie von jeder Verfügung nach dem Pensionsrecht ist der Arbeiter (Pensionist) schriftlich in Kenntnis zu setzen.


§ C 131 Übergangsbestimmung zu § C 11a Abs. 3
(1)  § C 11a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden.
(2)  Für die Einstufung in das Lohnschema (§ C36) und auf die gemäß § C 133 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen sind Zeiten einer während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG nur dann anzurechnen, wenn nach Beendigung der Karenz bzw. des Sonderurlaubes gemäß § C 19 Abs. 2 bzw. der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG der Dienst wieder angetreten und zumindest so lange versehen worden ist, wie der Karenz gedauert hat. Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19 und Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG sind für die Einstufung in das Lohnschema (§ C 36) und auf die gemäß § C 133 für die Erlangung der Unkündbarkeit vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.
Geltende Fassung / 8. Änderung


§ C 132 Übergangsbestimmung zu § C 15
(1)  § C 15 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(2)  Auf die gemäß § C 133 Abs. 2 Z 4 vorgesehene Frist sind die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegten Dienstzeiten (Lehrzeiten) anzurechnen, soweit sie unmittelbar aneinander anschließen.
(3)  Der Lauf dieser Frist wird durch folgende bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern zurückgelegte Dienstzeiten (Lehrzeiten) gehemmt:
  • 1.
    Zeiten einer Karenz, welche nicht gemäß § C 11a Abs. 3 anzurechnen sind;
  • 2.
    Zeiten eines Sonderurlaubes;
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz;
  • 4.
    Zeiten eines Freijahres.


§ C 133 Übergangsbestimmung zu § C 20
(1)  § C 20 in der ab dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen sind nach dem 31. Dezember 2013 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Das Dienstverhältnis eines unbefristet beschäftigten Arbeiters wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist und nicht bereits die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist, unkündbar, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt,
  • 2.
    seit zwei Jahren eine auf mindestens „entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hat
  • 3.
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.
    zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt hat,
  • 5.
    beim letzten Eintritt in den Dienst der KFA das 40. Lebensjahr nicht überschritten hatte.
(3)  Einem unbefristet beschäftigten Arbeiter, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, kann der Vorstand die Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 132) zuerkennen, wenn nicht die nach Abs. 4 zulässige Höchstzahl von unkündbaren Arbeitern erreicht ist oder infolge Auswirkung des Abs. 1 in den nächsten fünf Jahren erreicht wird.
(4)  Die Zahl der unkündbaren Arbeiter des Versicherungsträgers darf 67 % des Gesamtstandes der dieser Dienstordnung unterliegenden Arbeiter der KFA (ausgenommen befristet beschäftigte Arbeiter) nicht übersteigen.
(5)  Ist der Prozentsatz an unkündbaren Arbeitern gemäß Abs. 4 ausgeschöpft, kann ein Dienstverhältnis erst von dem Zeitpunkt an unkündbar werden, in dem der Prozentsatz wieder unterschritten wird. Die Unkündbarkeit gemäß Abs. 1 tritt in der Reihenfolge ein, in der im zeitlichen Ablauf die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden, und zwar solange, bis der Prozentsatz wieder erreicht ist, wobei dem dienstälteren Arbeiter, bei gleichem Dienstalter dem Arbeiter mit dem höheren Lebensalter der Vorrang zu geben ist.
(6)  Unkündbare Arbeiter in Krankenanstalten gemäß § C 1 Abs. 6 können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der betreffenden Einrichtung aus den in § C 135 Abs. 3 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird und eine der bisherigen Verwendung und der Berufsausbildung des Arbeiters angemessene weitere Verwendung in dieser Einrichtung nicht mehr möglich ist.
(7)  Im Falle der Kündigung nach Abs. 6 verliert der Arbeiter für sich und seine Hinterbliebenen alle Anwartschaften und Ansprüche nach Abschnitt IV, jedoch erhöht sich die gesetzliche Abfertigung auf das Doppelte.
Übergangsbestimmung § C 160 = Art. XXXII Z 8


§ C 134 Übergangsbestimmung zu § C 28 Abs. 1
(1)  § C 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.


§ C 135 Übergangsbestimmung zu § C 29
(1)  § C 29 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter sind nach dem 30. Juni 2000 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Kündbare Arbeiter können unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Nach einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ C 17) erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat.
(3)  Kündbare Arbeiter, die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 15 zurückgelegt, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist oder weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden, wenn
  • 1.
    in der Dienstbeschreibung für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
  • 2.
    sie sich
    • a)
      einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ C 2 Abs. 6, C 9 Abs. 6, C 10 Abs. 2, C 26 Abs. 1 bzw. C 32b Abs. 5 oder
    • b)
      eines sonstigen Verstoßes gegen die Dienstpflichten, welcher den Dienst, das Ansehen bzw. die Interessen des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder ihrer Dienstgeber schädigt,
    schuldig gemacht haben;
  • 3.
    sie deshalb entbehrlich werden, weil sich der Geschäftsumfang der KFA (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird;
  • 4.
    sie Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG (§4 APG) haben;
  • 5.
    sie die vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (iVm § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG) gemäß § 276 ASVG oder das Sonderruhegeld gemäß Art. X NSchG in Anspruch nehmen oder ihnen die Invaliditätspension gemäß § 254 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) bzw. die Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 Abs. 1 ASVG (§ 6 APG) zuerkannt worden ist;
  • 6.
    der Zeitraum, für den Anspruch auf Dienstbezüge oder Zuschuss zum Krankengeld gemäß §§ C 48 und C 48a besteht, infolge Krankheit überschritten ist.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(4)  Sofern kein Anspruch auf Leistungen gemäß Abschnitt IV dieser Dienstordnung besteht, erhöht sich in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bis 6 die gesetzliche Abfertigung gemäß § C 32 Abs. 1 auf das Doppelte.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Frist (§ C 27 Abs. 1 Z 1) ist für Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107), die bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 133 zurückgelegt haben, der Kündigung durch den Dienstgeber gleichzuhalten, wenn der Arbeiter aus den in Abs. 3 Z 3 bis 6 angeführten Gründen keine Wiederverwendung findet. Das Ausmaß der Abfertigung richtet sich nach Abs. 4.


§ C 136 Übergangsbestimmung zu § C 31
§ C 31 ist auch auf unkündbare Arbeiter sowie auf Arbeiter, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gemäß § C 29 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung bzw. § C 133 besteht, anzuwenden.


§ C 137 Übergangsbestimmung zu § C 32 Abs. 2
(1)  § C 32 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § C 135 Abs. 3 Z 3 bis 6 oder § C 32 Abs. 3 oder 4 oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 138 wird die Abfertigung zur Gänze mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.


§ C 138 Übergangsbestimmung zu § C 32a
(1)  § C 32a Auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, sind nach dem 30. September 2000 Abs.2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Unkündbare Arbeiter haben nach Erfüllung der Wartezeit Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    35 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ C 16 und §§ C 120 bis C 122) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht oder
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen des Dienstes erfordern.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(3)  Unkündbare Arbeiter sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § C 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällten mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ C 32b Abs. 3) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) ArbeiterIn den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    ohne anderweitig am Dienstort oder in dessen Umgebung mindestens gleichwertig verwendet werden zu können, deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) durch gesetzliche Maßnahmen, wesentlichen Rückgang der Zahl der Versicherten, Leistungsempfänger bzw. Behandlungsfälle oder durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Der Vorstand kann mit Stimmeneinheit einen unkündbaren Arbeiter nach Erfüllung der Wartezeit (§ C 67) mit Zustimmung des Betriebsrates in den Ruhestand versetzen, wenn die in Abs.1 bis 3 genannten sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(6)  Abs. 3 findet auch auf kündbare Arbeiter Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste der KFA erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt; die Erfordernisse der Unkündbarkeit und die Erfüllung der Wartezeiten entfallen.
(7)  Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf jene Arbeiter anzuwenden, die die Unkündbarkeit nur deshalb nicht erworben haben, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist.


§ C 139 Übergangsbestimmung zu § C 67 Abs. 1
(1)  § C 67 Abs. 1 in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor diesem Tag in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1995 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Anspruch auf Leistungen besteht nach Maßgabe des Abschnitt IV, wenn der Arbeiter
  • 1.
    die Unkündbarkeit § C 133 erworben oder nur deshalb nicht erworben hat, weil der Prozentsatz gemäß § C 133 Abs. 4 bereits ausgeschöpft ist
  • 2.
    eine zehnjährige Wartezeit § C 121 erfüllt und
  • 3.
    Pensionsbeiträge (§ C 87) entrichtet und nicht rückerstattet erhalten hat.


§ C 140 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 4
(1)  § C 87 Abs. 4 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Soweit nicht § C 141 anzuwenden ist, sind von der Beitragsleistung ausgenommen:
  • 1.
    Arbeiter, die beim letzten Eintritt in den Dienst der Sozialversicherung das 40. Lebensjahr überschritten hatten, wenn nicht Nachsicht gemäß § C 20 Abs. 2 idF des Art. XXIV Z 6 in der bis 31  Mai 2003 geltenden Fassung erteilt worden ist;
  • 2.
    befristet beschäftigte Arbeiter in Saisonbetrieben (§ C 107);
  • 3.
    Arbeiter, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen.
Übergangsbestimmung § C 167 = Art. XXXII Z 16


§ C 141 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5
(1)  § C 87 Abs. 5 in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. März 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die in § C 140 Abs. 2 genannten Arbeiter können für die Gesamtdauer der beitragsfreien Dienstzeiten gemäß § C 121 Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas) nachentrichten – jedoch nur erst dann, wenn diese Zeiten für die Pensionsbemessung in Frage kommen (z.B. Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Unionsbürgerschaft).
Übergangsbestimmung § C 167 = Art. XXXII Z 16


§ C 142 Übergangsbestimmung zu Abschnitt V
Abschnitt V in der ab dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung ist auch auf unkündbare Arbeiter anzuwenden.


§ C 143 Artikel XXV
Es treten
(1)  mit 1. September 1996 in Kraft:
§ C 12 Abs. 1, § C 13 Abs. 1, § C 15 Abs. 2, § C 16 Abs. 2, § C 19 Abs. 2, § C 32a Abs. 1, § C 37 Abs. 6, 6a, 6b und 7, § C 40a Abs. 1, § C 55 Abs. 3, § C 60 Abs. 2, § C 64 Abs. 2, § C 70 Abs. 1, 1a und 1b, § C 73 Abs. 2a, 2b, 2c und 3, § C 74 Abs. 1 und 2, § C 79 Abs. 1, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a, § C 85 Abs. 1, Art. XXI, Art. XXII Z 1 und 2, Art. XXII Z 4, 7 und 8 sowie Art. XXIV Z 1, 2, 5 und 11;
(2)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft:
§ C 66 Abs. 3, 4 und 5;
(3)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft:
§ C 81 Abs. 2, 2a, 3 und 3a, § C 82 Abs. 1, 2 und 3, § C 83 Abs. 1 und 1a, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. f sowie § C 87 Abs. 2.


§ C 144 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 3
(1)  § C 73 Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß § C 73 Abs. 1 um 0,1 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.


§ C 145 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 5
(1)  § C 73 Abs. 5 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Die gemäß § C 144 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 89,2 % der gemäß § C 73 Abs. 1 bzw. § C 162 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.


§ C 146 Übergangsbestimmung zu § C 74 Abs. 2
(1)  § C 74 Abs. 2 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 2002 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Abgesehen von den Fällen des § C 73 Abs. 6 bzw. § C 161 darf die Pension 50 % der Bemessungsgrundlage gemäß § C 73 Abs. 1 bzw. § C 162 nicht unterschreiten.


§ C 147 Übergangsbestimmung zu § C 81 Abs. 2
(1)  Abweichend von § C 81 Abs. 2 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tod eines Pensionisten, der eine Vorschusszahlung gemäß § C 148 bezogen hat, mit dem Monatsersten nach dem Tod des Pensionisten an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird.
(2)  Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § C 82 Abs. 3 eine Vorschusszahlung.
(3)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension spätestens am Ersten des dem Tod des Pensionisten folgenden Kalendermonates flüssig zu machen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird; § C 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ C 148 Übergangsbestimmung zu § C 82 Abs. 3
(1)  Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Leistung gemäß § C 82 Abs. 3 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Leistung beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Leistung eintritt, eine Vorschusszahlung.
(2)  Diese Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Leistung am 1. Jänner 1997 flüssig zu machen; § C 49 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3)  Alle auf die Leistungen nach dem Pensionsrecht anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.


§ C 149 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. b
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. b ist auf Arbeiter, die der Pensionsversicherung gemäß §§ 275 bis 291 ASVG leistungszugehörig sind und bei denen die knappschaftlichen Steigerungspunkte in Betracht kommen, nicht anzuwenden. Für diese Arbeiter gilt, dass wenn und insoweit bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension der Steigerungsbetrag aus den nach § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a berücksichtigten Steigerungspunkten 66 % der Bemessungsgrundlage nicht erreicht, auch die Monate ab dem Bemessungszeitpunkt bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres als Versicherungsmonate zu berücksichtigen sind, wobei nachstehendes zu beachten ist:
  • a)
    Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des Einleitungssatzes.
  • b)
    Für je zwölf solcher Kalendermonate ergeben sich 2,1 Steigerungspunkte; bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so ist für jeden Restmonat ein Zwölftel des genannten Punktewertes – auf drei Dezimalstellen gerundet – heranzuziehen.
  • c)
    Der Steigerungsbetrag darf weder den sich aus § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a ergebenden höchstmöglichen Prozentsatz noch den sich aus § C 74 ergebenden um 5 Prozentpunkte reduzierten Prozentsatz überschreiten.


§ C 150 Artikel XXVI
Es treten
(1)  mit 1. September 1996 außer Kraft:
§ C 37 Abs. 6b Z 9;
(2)  mit 1. September 1996 in Kraft:
§ C 37 Abs. 6b Z 7 und 8, § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a bis 3, Art. XXIII Z 8 Abs. 2 sowie Art. XXV Z 6a;
(3)  mit 1. Jänner 1997 außer Kraft:
§ C 11 Abs. 5;
(4)  mit 1. Jänner 1997 in Kraft:
§ C 11 Abs. 4, § C 16 Abs. 1b und 3, § C 25, § C 46a, § C 49 Abs. 5, § C 53 Abs. 2, § C 62 Abs. 2, § C 71a, § C 73 Abs. 1 Z 1, § C 83a Abs. 3 Z 2 und 4 lit. f sowie § C 87 Abs. 5a und 5c bis 5e.


§ C 151 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1b Z 4
Die vor dem 1. Jänner 1996 erworbenen Anwartschaften und Ansprüche der Arbeiter sowie der Empfänger von Pensionsleistungen bleiben unberührt.


§ C 152 Artikel XXVII
Mit 1. Jänner 1997 treten § C 80 Abs. 1 und § C 83 Abs. 1 in Kraft.


§ C 153 Artikel XXVIII
Es treten mit 1. Juli 1997
(1)  außer Kraft:
§ C 37 Abs. 6, 6a, 6b, 7 und 9.
(2)  in Kraft:
§ C 37 Abs. 1, 4, 5, 8, 10, 12 und § C 70 Abs. 1b.


§ C 154 Artikel XXIX
Es treten mit 1. November 1997
(1)  außer Kraft:
§ C 71 Abs. 2 und § C 79 Abs. 2;
(2)  in Kraft:
§ C 1 Abs. 3 Z 6 bis 6b, §§ C 8 bis C 8g, § C 34 Abs. 3 Z 8a, § C 37 Abs. 1 Z 5 bis 6, § C 44b Abs. 1 sowie 4, § C 45 Abs. 1, § C 46, § C 46a, § C 47 Abs. 1 bis 3, § C 70 Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 3 bis 5, § C 77 und § C 81 Abs. 4.


§ C 155 Artikel XXX
Es treten:
(1)  mit 1. Jänner 1998 außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6 sowie Art. XX Z 3 bis 4.
(2)  mit 1. Jänner 1998 in Kraft:
§ C 8f Abs. 6, § C 16 Abs. 1 bis 1a, § C 18 Abs. 3, § C 25 Abs. 2 und 4, § C 32 Abs. 2, 3 und 5, § C 33 Abs. 2, § C 34 Abs. 6, § C 35 Abs. 1, V/B Z 3, § C 36 Abs. 6, § C 39 Abs. 1a, § C 41 Abs. 3 bis 3a, § C 43 Abs. 1 Z 1a, § C 48b, § C 52 Abs. 2, § C 55a (Titel), § C 55a Abs. 4 bis 5, § C 71, § C 79, § C 87 Abs. 5b und 5d, § C 96 Abs. 1 Z 1, § C 98 Abs. 1 Z 3a, Art. XXIV Z 6 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 3.


§ C 156 Wahrungsbestimmungen
(1)  Bereits erworbene Anwartschaften und Einstufungen auf Grund der Anrechnung von Dienstzeiten bzw. Vordienstzeiten bleiben gewahrt, auch wenn nach einer Änderung der Dienstordnung die Rechtsgrundlage für eine erstmalige Anrechnung dieser Zeiten weggefallen ist.
(2)  Eine bereits zuerkannte Einreihung bleibt gewahrt, wenn dem Arbeiter in Folge einer Änderung des § C 35 eine niedrigere als die bisherige Einreihung gebührt oder ein passender Einreihungstatbestand nicht mehr vorhanden ist.
(3)  Ein bereits erreichtes Urlaubsausmaß (Erholungsurlaub zuzüglich Zusatzurlaub) bleibt gewahrt, auch wenn in Folge einer Änderung dieser Dienstordnung der Anspruch auf Zusatzurlaub entfällt oder reduziert wird.
(4)  Empfänger von Pensionszuschüssen gemäß Abschnitt IV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung sind hinsichtlich aller durch diese Dienstordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten Empfängern von Pensionen gemäß Abschnitt IV gleichgestellt.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ C 157 Artikel XXXI
Es treten
(1)  mit 1. Jänner 1991 außer Kraft:
§ C 35 Abs. 1, II/B Z 3,
(2)  mit 1. Jänner 1999 in Kraft:
§ C 1 Abs. 3, § C 8b Abs. 3, § C 12 Abs. 1 Z 2 lit. d sowie Z 3 sowie Abs. 1a, § C 13 Z 2 lit. e sowie Z 4 sowie Z 6, § C 16 Abs. 1b Z 1, § C 22 Abs. 1 sowie Abs. 1a sowie Abs. 4, § C 25 Abs. 2, § C 34 Abs. 5, § C 35 Abs. 1, III/A Z 5, § C 37 Abs. 4, § C 40 Abs. 1 sowie Abs. 2, § C 41 Abs. 3, § C 42 Abs. 1, § C 46b Abs. 5, § C 47 a Z 1 lit. e, § C 47b Abs. 1 Z 1 lit. e, § C 48 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit dd, § C 49 Abs. 1, § C 53 Abs. 2, § C 70 Abs. 1a, § C 83a Abs. 7, Art. XXIV Z 9 und die Anlagen 1 sowie 3.


§ C 158 Artikel XXXII
(1)  Mit 1. September 1998 treten in Kraft:
§ C 37 Abs. 8 und § C 87 Abs. 2 Z 1 bis 3.
(2)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 15, § C 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6, § C 32a, § C 32b Abs. 2 bis 3, § C 48a Abs. 1, § C 87 Abs. 3, 5 bis 5a sowie 5e, Art. XXII Z 1 und Art. XXIV Z 5, 6, 11 sowie 14.
(3)  Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 5, Abs. 2a. Abs. 2b Z 2a sowie Abs. 2c bis 3, § C 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2.
(4)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 4, Art. XXIII Z 8 und Art. XXV Z 6a.
(5)  Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73, § C 74 Abs. 2, § C 83a Abs. 3 Z 2 bis 2a sowie Abs. 4, § C 87 Abs. 2a und Art. XXV Z 2 bis 4.
(6)  Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ C 16 Abs. 4 und Art. XXIII Z 5.
(7)  Mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
Art. XXI.


§ C 159 Übergangsbestimmung zu § C 16 Abs. 1
(1)  Dienstzeiten gemäß § C 16 Abs. 1, welche vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. März 1999 zurückgelegt worden sind, werden auf die Wartezeit und für die Pensionsbemessung nur dann angerechnet, wenn für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas) nachentrichtet worden sind.
(2)  Für die Abstattung der Beiträge kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden, die Berechnung der Beiträge erfolgt gemäß § C 87 Abs. 5a Z 2.
(3)  Die Ermittlung der, der Nachentrichtung der Pensionsbeiträge zugrundeliegenden Beitragssätze richtet sich nach § C 87 Abs. 5e, erster Satz.
(59. Änderung / 1. Oktober 2005)


§ C 160 Übergangsbestimmung zu § C 20 in der Fassung des Art. XXIV Z 6
(1)  Durch die mit 1. April 1999 in Kraft tretende Änderung des § C 15 Abs. 1 in der Fassung des Art. XXIV Z 5 – nunmehr § C 133 – werden Anwartschaften bzw. Rechtspositionen, welche auf Grund der Anrechnung von Dienstzeiten bereits vor diesem Tag erworben bzw. erreicht worden sind, nicht beeinträchtigt.


§ C 161 Übergangsbestimmung zu § C 73
(1)  § C 73 in der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf Arbeiter und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 gemäß §§ C 68 bis C 70 Anspruch auf eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension haben, sowie bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach solchen Pensionen nicht anzuwenden. Auf diese Personen sind nach dem 31. Dezember 2002 die Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2)  Die Bemessungsgrundlage der Pension (§ C 68) bilden
  • 1.
    der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § C 35 Abs. 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § C 34 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 8, und auf den der Arbeiter unter Bedachtnahme auf § C 34 Abs. 4 Anspruch gehabt hat, berechnet nach dem im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschema; ein Überstundenpauschale ist jedoch nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) ununterbrochen gewährt wurde; bei Kürzung oder Entfall der Bezüge gemäß § C 25 gelten, wenn während dieser Zeit laufend Pensionsbeiträge gemäß § C 87 Abs. 5c entrichtet wurden, als Bemessungsgrundlage die vorangeführten Dienstbezüge, die bei weiterer Dienstleistung gebührt hätten, ansonsten jene Dienstbezüge, die unmittelbar vor der Kürzung bzw. dem Entfall der Bezüge gebührt haben;
  • 2.
    die Überstundenvergütung, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Überstundenanzahl (einschließlich der gemäß § C 47a Z 2, § C 47b Abs. 1 Z 2 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Überstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § C 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  • 3.
    die Verwendungszulage (§ C 42) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § C 47a Z 1, § C 47b Abs. 1 Z 1 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Verwendungszulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas; sie ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegenden Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, die den Anspruch auf die Verwendungszulage jeweils begründet hat;
  • 4.
    die Gefahrenzulage (§ C 43) im Ausmaß von einem Siebzigstel des in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) gebührenden Gesamtbetrages (einschließlich der gemäß § C 47a Z 1, § C 47b Abs. 1 Z 1 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Gefahrenzulage) unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas;
  • 5.
    die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von einem Sechzigstel der in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (der Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) geleisteten Mehrstundenzahl (einschließlich den gemäß § C 47a Z 2, § C 47b Abs. 1 Z 2 und § C 48 Abs. 1 Z 2 weitergezahlten Mehrstunden) unter Zugrundelegung des Stundenlohnes gemäß § C 47 Abs. 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses,
  • 6.
    ein Siebzigstel der Bezugsdifferenz, die sich aus einer in den letzten fünf Jahren vor Anfall der Pension (Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) vorgenommenen Einreihung gemäß § C 35 Abs. 4 gegenüber der unmittelbar vorher gegebenen Einreihung gemäß § C 35 Abs. 1 unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Lohnschemas ergibt; dieser Bezugsanteil ist nur dann und insoweit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, als die der Pensionsbemessung gemäß Z 1 zugrundeliegende Lohngruppe und Dienstklasse niedriger ist als jene Lohngruppe und Dienstklasse, in die die Einreihung gemäß § C 35 Abs. 4 jeweils vorzunehmen war.
(3)  Ist zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand der für die nächste Zeitvorrückung erforderliche Zeitraum (§ C 36 Abs. 3) bereits verstrichen, die Zeitvorrückung gemäß § C 36 Abs. 4 aber noch nicht wirksam geworden, ist der in Abs. 1 Z 1 angeführte Dienstbezug für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung jener Bezüge zu errechnen, die durch diese Zeitvorrückung erreicht worden wären.
(4)  Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Arbeiter den in § 253b Abs. 1 ASVG– in Verbindung mit §§ 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – genannten Lebensmonat vollenden wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 3 um 0,111 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Bemessungsgrundlage ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(5)  Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt, wenn
  • 1.
    der Arbeiter gestorben oder
  • 2.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters als Folge eines im Dienst eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. der §§ 90 bis 92 B-KUVG eingetreten oder
  • 3.
    die Dienstunfähigkeit des Arbeiters durch einen Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG begründet (§ C 32b Abs. 2 Z 1) oder
  • 4.
    die Versetzung in den Ruhestand gemäß § C 32a Abs. 3 ausgesprochen worden ist.
(6)  Die nach Abs. 3 gekürzte Bemessungsgrundlage darf 88 % der gemäß Abs. 1 bis 2 ermittelten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7)  Wenn auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 15h ff MSchG bzw. § 8 ff VKG nicht der gesamten, gemäß § C 74 Abs. 1 bis 2 für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeit eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, dann ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Bemessungsgrundlage entsprechend dem Verhältnis der voneinander abweichenden, vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Arbeitszeiten sowohl ihrer Dauer als auch ihrem Ausmaß nach zu erhöhen oder zu senken, wobei – wenn nicht alle für die Pensionsbemessung anrechenbaren Dienstzeiten in der gemäß § C 74 Abs. 1 zu berücksichtigenden Gesamtdauer Deckung finden – die Monate mit der geringsten wöchentlichen Arbeitszeit auszuscheiden sind.
Geltende Fassung / 1. Änderung
(8)  Gebührt eine Pension, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension erstmals in einem der folgenden Jahre, so ist die nach § C 73 Abs. 1 Z 3 jeweils in Betracht kommende Anzahl von Beitragsmonaten durch die jeweils folgende Zahl zu ersetzen:

Jahr Zahl
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 110
2012 126
2013 144
2014 164
2015 186
2016 208
2017 230
2018 252
2019 274
2020 296
2021 319
2022 342
2023 365
2024 388
2025 411
2026 434
2027 457
(9)  Ab dem 1. Jänner 2003 ist anlässlich der Pensionsbemessung unter Anwendung der Absätze 2 bis 8 eine Vergleichspension zu berechnen.
(10)  Sowohl auf die Pension als auch auf die Vergleichspension ist gemäß § C 83a die fiktive gesetzliche Pension anzurechnen.
(11)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Pension höher als die Vergleichspension, gebührt keine Pensionserhöhung nach den Abs. 13 oder 14.
(12)  Ist nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension die Vergleichspension höher als die Pension, ist die in den Abs. 13 oder 14 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist die Pension um diesen anzuheben.
(13)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von 2.531,74 € so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Zunächst ist die Pension von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2.531,74 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von 2.531,74 € entspricht.
4.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(14)  Übersteigt die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von 2.531,74 € nicht, so ist die Pension wie folgt zu berechnen:
1.
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 358,40 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 27.126 zu dividieren.
2.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
3.
Ist die Pension niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(14a)  Abweichend von Abs. 13 und 14 wird die Pension, wenn die Vergleichspension nach Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Pension den Betrag von € 2.257,22, nicht aber den Betrag von € 2.531,74 übersteigt, mittels Erhöhungsbetrag so weit erhöht, dass die Differenz zwischen Pension und Vergleichspension nicht mehr als 7 % beträgt.
(15)  Die in den Abs. 13 sowie 14 und 14a genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 15 Z 1 bzw. in Abs. 17 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Jänner 2014.
(16)  Ab dem 1. Jänner 2020 sind für Bedienstete, die einen Pensionsbeitrag gemäß § C 87 Abs. 2 Z 1 lit. b leisten, die Absätze 13, 14 und 14a mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 13 Z 3 und Abs. 14a anstelle des Wertes „7 %“ der Wert „13 %“ und in Abs. 14 Z 1 anstelle des Wertes „27.126“ für den Divisor der Wert „14.606“ tritt.
Geltende Fassung / 7. Änderung


§ C 162 Übergangsbestimmung zu § C 73 Abs. 1 Z 3
(1)  Entfällt (7. Änderung).
(2)  Die nicht ständigen Bezüge gemäß § C 34 Abs. 3, die Bezüge bei Erkrankung gemäß § C 48 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie die in § C 87 Abs. 2a Z 3 bis 5 sowie 7 aufgezählten Bezugsarten sind in den nachstehend genannten Jahren im beschriebenen Ausmaß in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:
2003 zu 1/5
2004 zu 2/5
2005 zu 3/5
2006 zu 4/5
2007 zur Gänze


§ C 163 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 1
(1)  Für Personen der Jahrgänge 1954 und älter, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § C 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(2)  Für Personen der Jahrgänge 1955 und jünger, die im Jahr 2013 die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG erfüllt haben, jedoch erst in den Jahren 2014 und 2015 in den Ruhestand versetzt werden gilt abweichend von § C 83a Abs. 3 Z 1 folgende Regelung: Die Bemessungsgrundlage ist nach den Bestimmungen der §§ 238 bzw. 241 iVm § 607 Abs. 4 und Abs. 23 ASVG zum Stichtag 1. Dezember 2013 zu bilden, wobei jedoch nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen sind; sie darf die vom Pensionsversicherungsträger gemäß § 238 ASVG ermittelte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; diese Bemessungsgrundlage ist jeweils mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 ASVG anzuheben.
(3)  Die im § C 83a Abs. 3 Z 1 genannte Anzahl der Monate erhöht sich nach Vollendung von 35 beitragspflichtigen Dienstjahren für jeden über dieses Maß hinausgehenden Drei-Monats-Zeitraum um jeweils ein weiteres Monat, wobei nach Vollendung des 45. keine weitere Erhöhung mehr stattfindet. Im Rahmen dieser Regelung sind nur Zeiten gemäß § C 16 Abs. 1 heranzuziehen.


§ C 164 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. c
(1)  § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. c in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA bzw. eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Zusätzlich zu den in § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a genannten Zeiten und über das in dieser Bestimmung angeführte Höchstausmaß von 420 Monaten hinaus sind Zeiten einer nach Versetzung in den Ruhestand aufgenommenen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beiträge zur Weiterversicherung vom Dienstgeber getragen worden sind; die Erfassung dieser Zeiten in Steigerungspunkten erfolgt nach Maßgabe des § C 83a Abs. 3 Z 4 lit. a. Ebenso sind Zeiten einer Höher(Über)versicherung, für die der Dienstgeber die Beiträge getragen hat, in Form eines besonderen Steigerungsbetrages anzurechnen.


§ C 165 Übergangsbestimmung zu § C 83a Abs. 6
Auf eine nach diesem Pensionsrecht gewährte Leistung ist die jeweils in Betracht kommende, nach den Vorschriften des § C 83a berechnete fiktive gesetzliche Pension (Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) auch dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn ein Anspruch auf die gesetzliche Pension aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (noch) nicht besteht.


§ C 166 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 2a
Als Bezug gilt auch der Differenzbetrag gemäß Art XVII Z 3 Abs. 3 oder Art. XX Z 1 (§§ C 114 oder C 116).


§ C 167 Übergangsbestimmung zu §§ C 16 und C 87 Abs. 4, 5, 5d und 5e
(1)  § C 87 Abs. 4,5, 5d und 5e bzw. §§ C 140 Abs. 2 und C 141 Abs. 2 sind nicht anzuwenden auf:
  • 1.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche vor dem 1. April 1999 gemäß § C 87 Abs. 4 bzw. Art XXIV Z 13 in der jeweils bis zum Ablauf des 31. März 1999 geltenden Fassung von der Beitragsleistung ausgenommen
  • 2.
    Teilzeitbeschäftigungen, welche nach dem 31. März 1999 unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Z 1 anschließen.
(2)  Für die in Abs. 1 genannten Teilzeitbeschäftigungen gilt § C 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Abs. 3 bis 7.
(3)  Zeiten, für die vor dem 1. April 1999 gemäß § C 87 Abs. 5 bzw. Art. XXIV Z 14 in der jeweils bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung Beiträge nachentrichtet worden sind, gelten als Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1.
(4)  Hinsichtlich aller anderen Zeiten hat der Arbeiter bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende eines in Abs. 5 genannten Zeitraumes, wenn dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2000 liegt, zu erklären, ob er in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte oder nicht.
1.
Wünscht er die Einbeziehung, so sind unverzüglich für die Gesamtdauer dieser Zeiten Beiträge, berechnet nach den der jeweiligen tatsächlichen Einreihung und Einstufung entsprechenden Bezügen (auf Basis des zum Antragszeitpunkt geltenden Lohnschemas), nachzuentrichten, wobei sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge um Beitragszahlungen, welche nach dem 31. März 1999 aus dem gleichen Titel erfolgt sind, verringert; durch die Nachentrichtung der Beiträge werden die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zu Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1.
2.
Erklärt er, dass er nicht in das Pensionsrecht einbezogen werden möchte, dann sind die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung endgültig nicht als Zeiten im Sinne des § C 16 Abs. 1 anzusehen und können auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Beitragsnachentrichtung nicht mehr zu anrechenbaren Zeiten gemacht werden; sollten für solche Zeiten nach dem 31. März 1999 Beiträge nachentrichtet worden sein, so sind diese einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß gemäß § 7 Abs. 4 BPG nach Einlangen der Erklärung unverzüglich zurückzuzahlen.
(5)  Als Zeiten, welche die in Abs. 4 genannte Frist über den 30. Juni 2000 hinaus ausdehnen, geltend folgende:
  • 1.
    Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
  • 2.
    Zeiten einer Karenz gemäß §§ 15 bis 15d MSchG bzw. gemäß §§ 2 bis 6 VKG,
  • 3.
    Zeiten einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,
  • 4.
    Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § C 19,
  • 5.
    Zeiten einer Dienstfreistellung unter Entfall der Dienstbezüge gemäß § C 25 Abs. 2 bis 4,
  • 6.
    Zeiten eines Präsenzdienstes (§ 27 WG), des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer,
  • 7.
    im Ruhestand verbrachte Zeiten.
(6)  Für die Abstattung der Beiträge gemäß Abs. 4 Z 1 kann eine Teilzahlung, innerhalb von höchstens fünf Jahren, der nachzuentrichtenden Beiträge bewilligt werden; erfolgt während der Beitragsabstattung eine Änderung des Lohnschemas, sind die verbleibenden Raten mit dem Prozentsatz zu ändern, mit dem der Schemabezug des Arbeiters geändert wird.
(7)  Der Berechnung der gemäß Abs. 4 Z 1 nachzuentrichtenden Beiträge sind jene Beitragssätze im Sinne des § C 87 Abs. 2 zugrunde zu legen, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell waren.


§ C 168 Artikel XXXIII
1.
Mit 1. April 1999 treten in Kraft:
§ C 16 Abs. 1, § C 87 Abs. 5 und 5e Z 1, Art. XXIII Z 2 und Z 4, Art. XXIV Z 13 und Z 14, Art. XXXII Z 16.
2.
Mit 1. Dezember 1999 tritt in Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3.
3.
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 15 Abs. 2, § C 19a, § C 35 Abs. 1, III/A Z 2 und Z 6, Art. C XXIV Z 5, Anlage C 6.
4.
Mit 1. Jänner 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 2a.
5.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 83a Abs. 3 Z 2a, § C87 Abs. 2a, Art. C XXXII / 10a.
6.
Mit 1. April 1999 treten außer Kraft:
§ C 16 Abs. 6 und § C 87 Abs. 4 Z 2.
7.
Mit Jänner 2000 tritt außer Kraft:
§ C 18 Abs. 11.


§ C 169 Übergangsbestimmung zu § C 19a Abs. 3
(1)  § C 19a Abs. 3 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung ist auf Arbeiter, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese Arbeiter ist nach dem 31. Dezember 1999 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Das Freijahr ist auf die gemäß § C 133 vorgesehenen Fristen nicht anzurechnen.


§ C 170 Artikel XXXIV
1.
Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 7 Abs. 5a: § C 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7; § C 11a; § C 13 Z 2 lit. a; § C 15 Abs. 2 Z 2a; § C 18 Abs. 2 Z 1; § C 19 Abs. 2, § C 32 Abs. 4 bis 6; § C 32a Abs. 1 Z 1 und 3; § C 34 Abs. 7; § C 35 Abs. 4 Z 2 und Z 3a; § C 39 Abs. 1 und Abs. 2; § C 40 Abs. 1 und Abs. 2; § C 40a Abs. 1 und Abs. 2; § C 41 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 4a, § C 42 Abs. 1; § C 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; § C 44a; § C 44 b Abs. 1; § C 48a Abs. 4; § C 53 Abs. 1a; § C 55a Abs. 1; § C 56 Abs. 1; § C 58 Abs. 1; § C 60 Abs. 6; § C 64 Abs. 2 Z 1 lit. a bis lit. b sowie Z 2; § C 73 Abs. 3 (Fassung bis zum 1. Jänner 2003); § C 73 Abs. 6 (Fassung ab dem 1. Jänner 2003); § C 83a Abs. 3 Z 2a; § C 87 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 5a; Art. VII; Art. IX; Art. XII; Art. XXIV Z 4; Art. XXIV Z 5 Abs. 2; Art. XXIV Z 6 Abs. 1; Art. XXIV Z 11; Art. XX Z 2; Art. XXXII Z 10 Abs. 2 und Art. XXXIII Z 3.
2.
Mit 1. Jänner 2000 tritt außer Kraft:
Art. XXXII Z 14.


§ C 171 Artikel XXXV
1.
Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft:
Art. XXIV Z 8.
2.
Mit 1. Juli 2000 tritt in Kraft, mit 1. Jänner 2003 tritt außer Kraft:
§ C 73 Abs. 2b Z 2a.
3.
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft:
§ C 16 Abs. 2, § C 32a Abs. 1 Z 1 und Z 3, § C 87 Abs. 2 Z 1 lit. b, § C 88 Art. XXIII Z 4, Art XXIV Z 11.
4.
Mit 1. Oktober 2000 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 73 Abs. 2a, Art. XXV Z 2.
5.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
§ C 8d Abs. 2, § C 8h, § C 11 Abs. 1, § C 11a Abs. 4, § C 22 Abs. 2 und 4, § C 33 Abs. 1 bis 1c, § C 35 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § C 41 Abs. 1 Z 3, § C 46b Abs. 5, § C 48, § C 48a, § C 48b, § C 53 Abs. 1b, § C 60 Abs. 2, § C 62 Abs. 1 bis 3, § C 83a Abs. 6a, § C 87 Abs. 5e, Art. VII Abs. 2, Art. XVII Z 3 Abs. 3, Art XXX Z 2 bis 5, Art. XXXII Z 7a Abs. 3, Art. XXXIV Z 1, Anlage 6 Z 11, 12 und 13, Anlage C7.
6.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft, mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 1.
7.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 3, § C 83a Abs. 3 Z 2, Art. XXV Z 2 Abs. 2 sowie Art. XXXII Z 10 Abs. 2.
8.
Mit 1. Jänner 2001 treten außer Kraft:
§ C 32 Abs. 6, Art. III Z 1 und 2 sowie Z 4, Art IV bis VI, Art. VII Abs. 1 sowie Abs. 3 bis 5, Art. VIII bis XII, Art. XIV Z 1 und 3, Art. XV und XVI, Art. XVII Z 3 Abs. 1 und 2, Art. XVIII und XIX, Art. XX Z 2 bis 4, Art. XXI, Art. XXIV Z 7 Abs. 2 und Z 15 Abs. 2, Art. XXV Z 7 und 8, Art. XXVI Z 2, Art. XXXII Z 9 und Art. XXXIII Z 9.


§ C 172 Übergangsbestimmung zu § C 87 Abs. 5e
(1)  § C 87 Abs. 5e in der ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist auf ArbeiterInnen, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers getreten sind, nicht anzuwenden. Auf diese ArbeiterInnen ist nach dem 30. Dezember 2000 Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Der Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen für Zeiten im Sozialversicherungsdienst (§§ C 11a Abs. 4, C 16 Abs. 1b, C 87 Abs. 5) sind jene Beitragssätze, die während der von der Beitragsnachentrichtung betroffenen Zeiten jeweils aktuell gewesen sind, zugrunde zulegen; bei einer Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § C 16 Abs. 2 und 3 sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Beitragssätze maßgebend.


§ C 173 Artikel XXXVI
1.
Mit 1. Jänner 2001 treten in Kraft:
Anlagen 1, 3 und 8.
2.
Mit 1. Jänner 2001 tritt außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1a.


§ C 174 Übergangsbestimmung zu § C 39
Entfällt (8. Änderung).


§ C 175 Artikel XXXVII
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 34 Abs. 7, § C 37 Abs. 11, § C 46b Abs. 5, § C 54 Abs. 3, § C 60 Abs. 1 sowie § C 70 Abs. 1a und 4.


§ C 176 Artikel XXXVIII
1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 8b Abs. 2, 3 und 7, § C 11a Abs. 1 bis 4, § C 15 Abs. 2 Z 1, § C 19 Abs. 2, § C 22a Abs. 3, § C 32 Abs. 5, § C 34 Abs. 6, § C 35 Abs. 4 Z 1 und 2, § C 41 Abs. 3 Z 4, § C 42 Abs. 1, § C 87 Abs. 2 und 5a, Art. XXII Z 1 subZ 3 lit. c, Art. XXIV Z Abs. 2 und Z 5 Abs. 2, Art. XXXII Z 16 Abs. 5 Z 2, Art. XXXVI Z 3 Abs. 2, Anlage C 6 Z 1 und 7 sowie Anlage C 8.
2.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft und mit 1. Jänner 2003 außer Kraft:
§ C 73 Abs. 3, § C 83a Abs. 3 Z 2a.
3.
Mit 1. Jänner 2003 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 6, § C 83a Abs. 3 Z 2a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2, 8 und 9.


§ C 177 Artikel XXXIX
1.
Mit 1. Jänner 2002 treten in Kraft:
§ C 11a Abs. 4, § C 34 Abs. 7, § C 39 Abs. 1 Z 3, § C 46b Abs. 5, Anlagen 1, 3 sowie 7 Z 6 und Z 10.
2.
Mit 1. Jänner 2003 tritt die Anlage 1 in Kraft.


§ C 178 Artikel XL
1.
Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft:
§ C 7a, § C 8b Abs. 6, § C 11a Überschrift und Abs. 4, § C 12 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. d und Z 3, § C 13 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. e und Z 6, § C 16 Abs. 1b Z 1, § C 18 Abs. 8, § C 19a Abs. 1 (idF bis 31.12.2004), § C 34 Abs. 7 und 9, § C 36 Abs. 7 und 8, § C 37 Abs. 4, § C 39 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Abs. 3, § C 40 Abs. 1, § C 41 Abs. 3 Z 6, § C 42 Abs. 1 bis 4, § C 44a, § C 46 b Abs. 5, § C 47 Abs. 2, § C 47 b Abs. 2, § C 53 Abs. 1, § C 60 Abs. 1, § C 62 Abs. 1, § C 93 Abs. 1 Z 2, Art. XXII subZ 3 lit. e, Art. XXXII Z 10 Abs. 2 und Z 16 Abs. 5 Z 6 sowie Anlage C 6 Z 1, 7 und 10.
2.
Mit 1. Jänner 2005 tritt in Kraft:
§ C 19a Abs. 1 (idF ab 1.1.2005).
3.
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 34 Abs. 2 Z 4, § C 37 Abs. 8 und 10, § C 38a sowie § C 39 Abs. 1 Z 5. Übergangsbestimmung zu § C 39 Abs. 1 und 2.


§ C 179
Die vor dem 1. Jänner 2003 zuerkannten Erschwerniszulagen gemäß § C 39 Abs. 1 Z 1 oder 5 gebühren nach dem 31. Dezember 2002 in unverändertem prozentuellem Ausmaß als Erschwerniszulage gemäß § C 39 Abs. 2; der Prozentsatz solcher Zulagen darf, solange die Anspruchsvoraussetzungen nach der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des § C 39 Abs. 1 erfüllt sind, auch nach dem 1. Jänner 2003 nicht vermindert werden.


§ C 180 Artikel XLI
1.
Mit 1. Jänner 2003 tritt in Kraft:
§ C 18 Abs. 2 Z 1.
2.
Mit 1. Jänner 2003 treten außer Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 6.
3.
Mit 1. Juni 2003 treten in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF bis 31. Mai 2006), § C 43 Abs. 1, § C 46b Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § C 59 Abs. 1, § C 73 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und 5, § C 74 Abs. 1 und 2, § C 76, § C 83a Abs. 3 Z 4, Art. XXIII Z 8, Art. XXIV Z 6, 8 und 12, Art. XXV Z 6a, Art. XXXII Z 10 Abs. 2a, Abs. 4 und Z 10a, Art. XL Z 4, Anlage 4, 5 sowie 9.
4.
Mit 1. Juni 2006 tritt in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006).


§ C 181 Übergangsbestimmung zu § C 67 Abs. 1
Zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der KFA eingetretene kündbare Arbeiter, die nach dem 31. Dezember 2003 das Lebensalter für die Alterspension gemäß § 253 vollenden und bei der KFA bzw. bei österreichischen Sozialversicherungsträgern mindestens zehn Dienstjahre gemäß § C 16 DO.C zurückgelegt haben, die Unkündbarkeit aber deshalb nicht erworben haben, weil sie im Zeitpunkt des letzten Diensteintrittes das 40. Lebensjahr überschritten hatten, können unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C bzw. eine allfällige Pensionskassenregelung bewirken. Die näheren dienstrechtlichen Einzelheiten sind in der Anlage 9 geregelt.


§ C 182 Artikel XLII
1.
Mit 1. Jänner 2004 treten in Kraft:
§ C 73 Abs. 1 Z 3, Art. XXXII Z 10 Abs. 3 und 4, Anlage 1 und 3 sowie Anlage 9 Z 6.
2.
Mit 1. Jänner 2004 treten außer Kraft:
Art. XXXII Z 10 Abs. 2a sowie Anlage 4 und 5.


§ C 183 Artikel XLIII
Mit 1. Juli 2004 tritt in Kraft:
Art. XXXII Z 10 Abs. 10.


§ C 184 Übergangsbestimmungen zu § C 32a, Versetzung in den Ruhestand
(1)  Auf Arbeiter die gemäß § C 181 iVm Anlage 9 für die Einbeziehung in das Pensionsrecht der DO.C optiert haben, sind ab dem 1. Juli 2004 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, haben Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
  • 1.
    40 für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstjahre (§ C 16) erworben, die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt oder
  • 2.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 ASVG besteht oder
  • 3.
    die in § 253b Abs. 1 ASVG – in Verbindung mit § 607 Abs. 10, 12 bzw. 14 ASVG – festgesetzten Lebensmonate zurückgelegt und die in § 253b Abs. 1 Z 1 bis 2 ASVG idF am 31. Dezember 2003 genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind oder
  • 4.
    Anspruch auf Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 APG besteht oder
  • 5.
    eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG beansprucht wird ode
  • 6.
    eine Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs. 3 APG beansprucht wird.
Der Arbeiter hat die Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann die Versetzung in den Ruhestand bis zu drei Monaten aufschieben, wenn es wichtige Interessen dies Dienstes erfordern.
(3)  Arbeiter, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § C 32b eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Arbeiter (§ C 32b) erlangen hätte müssen.
(4)  Der Vorstand kann eine(n) unkündbare(n) ArbeiterIn den Ruhestand versetzen, wenn der/die ArbeiterIn,
  • 1.
    die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 erfüllt oder
  • 2.
    deshalb entbehrlich wird, weil sich der Geschäftsumfang des Versicherungsträgers (der betreffenden Einrichtung) aus den im § C 135 Abs. 3 Z 3 angeführten Gründen verringert oder die Einrichtung aufgelassen wird.
(5)  Die Bestimmung des Abs. 3 findet auch auf Arbeiter ohne erhöhten Kündigungsschutz Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit als Folge eines im Dienste eines Sozialversicherungsträgers erlittenen Arbeitsunfalles (einer Berufskrankheit) im Sinne der §§ 175 bis 177 ASVG bzw. §§ 90 bis 92 B-KUVG eintritt, das Erfordernis des Vorhandenseins eines erhöhten Kündigungsschutzes entfällt.


§ C 185 In-Kraft-Treten der 57. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2000 treten in Kraft:
§ C 39 Abs. 1 Z 1a sowie § C 43 Abs 1 Z 1 lit. b; die Änderungen zu § C 39 Abs. 1 Z 1a werden nur für Arbeiter wirksam, die nach dem 31. Dezember 2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur KFA stehen bzw. ab 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2)  Mit 1. Jänner 2005 treten in Kraft:
Anlage 1, 3, 7 Z 1 und 6.
(3)  Mit 1. Jänner 2005 tritt außer Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1. Juni 2006),
(4)  Mit 1. Juni 2009 tritt in Kraft:
§ C 8b Abs. 2 (idF ab 1 Juni 2009).


§ C 186 In-Kraft-Treten der 59. Änderung
Mit 1. Oktober 2005 treten in Kraft:
Abschnitt VII, Anlage C 8 (Überschrift), Anlage C 9 Überschrift, Z 1 bis 3, Z 5 sowie Z 6 in der gelten Fassung der 59. Änderung.


§ C 187 In-Kraft-Treten der 60. Änderung
Mit 1. Jänner 2006 treten in Kraft:
§ C 40a Abs. 3, Anlage 1 und 3.


§ C 188 In-Kraft-Treten der 62. Änderung
Mit. 1. Jänner 2007 treten in Kraft:
Anlage C 1 und C 3.


§ C 189 Einmalbetrag 2008
(1)  Den ArbeiterInnen und Lehrlingen gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze im Jahr 2008 ein Einmalbetrag von 100,00 € welcher mit dem Maibezug ausbezahlt wird.
(2)  Voraussetzung für den Anspruch ist, dass für den Monat Jänner 2008 Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wird.
(3)  Das Erfordernis eines Bezuges gemäß Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn der Bezug aus einem der folgenden Gründe nicht anfällt:
  • 1.
    Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG;
  • 2.
    Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit, welche nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist;
  • 3.
    Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen, welcher kein Verschulden des Bediensteten zugrunde liegt.
(4)  ArbeiterInnen, welche im Jänner 2008 in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht. In den in Abs. 3 angeführten Verhinderungsfällen ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem der/die betreffende ArbeiterIn unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen; aus steuerrechtlicher Sicht gilt er als Sonderzahlung.


§ C 190 Pensionsanpassung 2010
Der Anpassungsfaktor für die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C wird für 2010 mit 1,011 festgesetzt.


§ C 191 Übergangsbestimmung zu § 12 Abs. 1a
Auf Grund der Änderung des § 12 Abs. 1a durch die 65. Änderung der DO.C findet keine Neufeststellung der Vordienstzeiten bei am 31. Dezember 2009 bereits bestehenden Dienstverhältnissen statt.


§ C 192 Übergangsbestimmung zu §§ C 12 und C 36
(1)  Eine Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema sowie des Zeitpunktes der Zeitvorrückung auf Grund der Änderung der §§ C 12 und C 36 durch die 4. Änderung des KV Arb erfolgen bei am 1. Jänner 2011 bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur auf Antrag.
(2)  Für Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung der Einstufung in das Lohnschema bzw. des Zeitpunktes der Zeitvorrückung ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Unterfertigung der 4. Änderung des KV Arb nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 5 ABGB anzurechnen.


§ C 193 Übergangsbestimmung zu § C 75
(1)  Auf Pensionistinnen/Pensionisten, die vor dem 1. Jänner 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, ist § C 75 in der ab dem 1. Jänner 2012 geltenden Fassung nicht anzuwenden. Auf diese Personen ist Abs. 2 anzuwenden.
(2)  Zur Pension (§ C 68) wird die Kinderzulage (§ 40) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe wie zu den Dienstbezügen gewährt.


§ C 194 Pensionsanpassung 2012
Der Anpassungsfaktor für Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstücks (DO.C.) wird für 2012 in Abhängigkeit von der Höhe dieser Leistung wie folgt festgesetzt:
bis € 1.338,20 1,027,
bis € 1.429,44 1,026,
bis € 1.520,68 1,025,
bis € 1.611,92 1,024,
bis € 1.703,15 1,023,
bis € 1.794,39 1,022,
bis € 1.885,63 1,021,
bis € 1.976,87 1,020,
bis € 2.068,11 1,019,
bis € 2.159,35 1,018,
bis € 2.250,59 1,017,
bis € 2.341,83 1,016,
ab € 2.341,84 1,015.


§ C 195 Übergangsbestimmung zu Abschnitt IV
(1)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2050 treten Abschnitt IV im 2. Hauptstück, die zu diesem Abschnitt bestehenden Übergangsbestimmungen sowie jene Bestimmungen in den Abschnitten I bis III, die mit Abschnitt IV in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, außer Kraft. Leistungen, insbesondere Eigen- und Hinterbliebenenpensionen, deren Anwartschaft bzw. Anspruch während der Geltungsdauer der zuvor genannten Regelungen entsteht, bleiben über den Zeitpunkt der Befristung hinaus aufrecht.
(2)  Eine Kündigung der in Abs. 1 genannten Regelungen ist für die Dauer der Befristung nicht möglich. Sollte entgegen dieser Bestimmung dennoch eine Kündigung erfolgen, sind die Dienstgeber verpflichtet, sämtlichen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten während der Kündigungsfrist eine Vereinbarung gemäß Anlage C 4 der gegenständlichen Dienstordnung (Vertragsschablone) unverzüglich anzubieten. Das Gleiche gilt, wenn durch andere Maßnahmen rechtlicher Natur materiellrechtliche Bestimmungen aufgehoben bzw. derart geändert werden, dass eine faktische Aufhebung vorliegt oder durch diese Maßnahmen der Wegfall der gesamten pensionsrechtlichen Bestimmungen herbeigeführt wird.


§ C 196 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a und Abschnitt IV
Für die ArbeiterInnen, die gemäß § C 65a Abs. 1 in den Geltungsbereich des Abschnitt IV fallen, sind bei Sonderurlaub gemäß § 22 Abs. 3a die Bestimmungen des Abschnitt IV sowie die sonstigen mit diesem Abschnitt in Zusammenhang stehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1.
Die Leistung fällt mit dem Beginn des Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 3a an, ist analog einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berechnen und im Voraus auszubezahlen; weitere Leistungen aus dem Dienstverhältnis gebühren nicht.
2.
Anstelle einer fiktiven gesetzlichen Pension gemäß § C 83a ist das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG im Ausmaß von 12/14 des 30-fachen Tageswertes anzurechnen. Die ArbeiterInnen sind verpflichtet, die Höhe des Rehabilitationsgeldes nachzuweisen.
3.
Die Leistung fällt unbeschadet des § C 82 mit dem Ende des Sonderurlaubes gemäß § 22 Abs. 3a weg; erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Ruhestandsversetzung gemäß § C 138 oder § C 184, so sind die für diesen Sachverhalt vorgesehenen Regelungen anzuwenden.
4.
Abweichend von § C 83a Abs. 4 darf die Summe 12/14 des 30fachen des Rehabilitationsgeldes und der Leistung nach dieser Bestimmung 70 % der durchschnittlichen Pensionsbeitragsgrundlagen gemäß § C 87 Abs. 2a der letzten 12 Monate, bzw., sofern dies für den/die Angestellte(n) günstiger ist, 70 % der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § C 35 ergebenden monatliche Bezüge gemäß § C 87 Abs. 2a Z 1, welche bei Zutreffen der in § C 73 Abs. 6 geregelten Voraussetzungen um den sich aus dieser Regelung ergebenden Arbeitszeitfaktor entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen sind, nicht überschreiten; ein diese Grenze übersteigender Leistungsteil ruht zur Gänze.
5.
Die Leistung gebührt, wenn und solange Rehabilitationsgeld bezogen wird.


§ C 197 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a und § C 32
Endet ein Dienstverhältnis unmittelbar nach einem Sonderurlaub gemäß § 22 Abs. 3a und gebührt eine Abfertigung, so ist § C 32 sinngemäß anzuwenden. Die Abfertigung ist aufgrund der letzten Einreihung und Einstufung der/des Arbeiterin/Arbeiters auf Basis des aktuellen Lohnschemas zu berechnen.


§ C 198 Übergangsbestimmung zu § 22 Abs. 3a
(1)  Der Sonderurlaub gilt in gleicher Weise für Personen, die sich am 30. Juni 2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, und die über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, ab dem 1. Juli 2014.
(2)  MitarbeiterInnen, die aufgrund einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension vor dem 2. Jänner 2014 in den Ruhestand versetzt wurden, und die aufgrund eines Antrags auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension aufgrund der geänderten Rechtslage Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, und die nicht wiedereinberufen wurden, erhalten für die Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges die bisher bezogene Leistung ohne Neuberechnung weiter.


§ C 199 Pensionsanpassung 2020
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2020 gemäß § 728 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.


§ C 200 Pensionsanpassung 2021
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2020 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.


§ C 201 Pensionsanpassung 2022

Kunsttext
15. Änderung / gültig ab 1.1.2022

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C werden für das Jahr 2022 gemäß § 744 ASVG angepasst. Das Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht der DO.C zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG.

Ende
Anlagen


Anlage C 1 Lohnschema
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Änderung/Beilage!
Anlage C 4 Vereinbarung gemäß § C 195


Vereinbarung gemäß § C 195 betreffend die Wahrung der pensionsrechtlichen Anwartschaft und Leistungsansprüche (DO-Pensionsrecht)
Infolge der Aufkündigung/Nichtigerklärung der kollektivvertraglichen Bestimmungen zum Pensionsrecht (Stichtag Wirksamkeitsbeginn der 7. Änderung des KV Arb, 2. Hauptstück, Abschnitt IV – Pensionsrecht, VII (korrespondierendes Übergangsrecht) und sonstigen korrespondierenden Bestimmungen zu Abschnitt IV) wird zur Wahrung der Ansprüche nachstehende Vereinbarung abgeschlossen:
1.
Der/die ArbeiterIn hat Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung durch den Arbeitgeber.
2.
Für den Pensionsanspruch und das Ausmaß der betrieblichen Pensionsleistung sind die Bestimmungen des Abschnittes IV, des Abschnittes VII (korrespondierende Übergangsbestimmungen zum Abschnitt IV) sowie sämtlicher korrespondierender Bestimmungen zu Abschnitt IV in der Fassung der 7. Änderung des KV Arb. 2. Hauptstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Dies betrifft insbesondere:
  • a)
    die Erlangung der Anwartschaften,
  • b)
    die Berechnung der Beitragsgrundlagen (Beitragsmonate und Steigerungsprozentsätze), des Pensionszuschusses sowie der fiktiven anrechenbaren gesetzlichen Pension,
  • c)
    das Ruhen der Pensionsleistung.
Eine Auflistung/Abschrift dieser Bestimmungen im Anhang ist integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.
3.
Änderungen die nach dem im Pkt. 2, erster Satz angeführtem Stichtag erfolgen, werden insoweit berücksichtigt, als sie durch berechnungstechnische Notwendigkeiten oder Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen nötig werden und zur qualitativ gleichwertigen Aufrechterhaltung der gegenständlichen Pensionszusage dienen. In diesem Fall sind die jeweiligen Bestimmungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Kündigung oder Aufhebung des KV Arb, samt der korrespondierenden Übergangsbestimmungen anzuwenden. Dies sind insbesondere:
  • a)
    die Änderung der Berechnungsgrundlagen um die Berechnung der zugesagten Leistungen im Falle rechtlicher Änderungen (ASVG, APG, KV Ang) aufrechterhalten zu können,
  • b)
    die Änderung der Leistungsvoraussetzungen aufgrund pensionsrechtlicher Änderungen (z.B. Anfall von Leistungen),
  • c)
    Anpassung der Pensionsleistungen,
  • d)
    Anpassung von veränderlichen Werten die zur Berechnung der Pensionsleistung und Aufrechterhaltung der gegenständlichen Vereinbarung notwendig sind.
4.
Sollte innerhalb von 60 Monaten nach Kündigung des Kollektivvertrages ein neues, kollektivvertragliches Pensionsrecht in Kraft treten, das dem gegenständlichen Leistungsvertrag zumindest gleichwertig ist, wird dieser Vertrag solange ausgesetzt, solange die kollektivvertragliche Regelung gegenüber der gegenständlichen Vereinbarung gleichwertig ist.


Anlage C 5 Einzelheiten zur Altersteilzeit
Entfällt. (ersetzt durch Anlagen 6 und 7)
Anhänge


Anhang 1 Aufwertungsfaktoren
Redaktionelle Anmerkungen Siehe aktuelle Änderung/Beilage!


Anhang 2 Deckelung des Durchrechnungsverlustes im Übergangszeitraum
Werte für 2020

Höchstbetrag: € 2.770,91
Formel zur Ermittlung des maximalen Belastungsfaktors (mB)
x
*)
mB= Altpension - 392,26

296,88

Beträge, bei denen sich ganzzahlige Prozentsätze der maximalen Belastung ergeben:
Altpension (DG-Leistung) Maximale Belastung
€ 689,14 1 %
€ 986,02 2 %
€ 1.282,90 3 %
€ 1.579,78 4 %
€ 1.876,66 5 %
€ 2.173,54 6 %
€ 2.470,42 7 %
€ 2.770,91
*) x in Prozent



Wien, am 15.12.2020
KRANKENFÜRSORGEANSTALT DER BEDIENSTETEN DER STADT WIEN
Ing. Christian Meidlinger Norbert Pelzer
Präsident Generaldirektor
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA, JOHANN BÖHM-PLATZ 1, 1020 WIEN
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Gerald Mjka Farije Selimi
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin