3. § 42 samt Überschrift lautet:
„§ 42 Bezüge bei Erkrankung
(1)
Ist der/die Arbeiter/in nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer von
1. |
weniger als einem Jahr |
sechs Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge, |
2. |
weniger als zwei Jahren |
acht Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge, |
3. |
zwei Jahren |
neun Wochen volle Bezüge und weitere 3 Wochen halbe Bezüge, |
4. |
drei Jahren |
zwölf Wochen volle Bezüge, |
5, |
fünf Jahren |
vierzehn Wochen volle Bezüge, |
6. |
acht Jahren |
sechzehn Wochen volle Bezüge. |
(1a)
Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß Abs. 1 richtet sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr. Für ArbeiterInnen, die während des Kalenderjahres eintreten, beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Abs. 1 genannten Dauer, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
(1b)
Der jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6 gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
(1c)
Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) wird gesondert berechnet. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum der Arbeiterin/dem Arbeiter ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.
(2)
Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur KFA zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(3)
Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(4)
Hat der/die Arbeiter/in im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Arbeiter/in der KFA einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er/sie dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von 26 Wochen. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist eine Arbeiterin/ein Arbeiter gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(5)
Bezüge im Sinne des Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, Zulagen und Abgeltungen unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand außer Acht zu lassen sind.
(6)
Die Bezüge (Abs. 5) sind dem/der Arbeiter/in bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienst-leistung verhindert ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7)
Nach drei Monaten eines ununterbrochenen Krankenstandes ist die/der ArbeiterIn aufzufordern, einen Antrag auf eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG oder eine berufliche Rehabilitation gemäß § 270a iVm 669 Abs 5 ASVG zu stellen.
(8)
Die/Der ArbeiterIn ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 7 Folge zu leisten und der KFA die Antrag-stellung nachzuweisen sowie die KFA unverzüglich über die Entscheidung (Bescheid) des Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Vier Wochen nach der Aufforderung gemäß Abs. 7 hat die KFA den Zuschuss zu den Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 43) nicht mehr zu gewähren, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist.
4. Nach § 68 wird folgender § 69 samt Überschrift eingefügt:
„§ 69 Teuerungsprämie gemäß § 124b Z408 EstG 1988 - Einmalzahlung
(1)
Den Arbeiterinnen und Arbeitern gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für das Jahr
2022
eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988 (Einmalbetrag), welcher jeweils mit dem Jänner- oder Februarbezug 2023 ausbezahlt wird. Die Höhe beträgt 200,00 EUR.
(2)
Die Teuerungsprämie gebührt den Arbeiterinnen und Arbeitern, sofern sie am Stichtag
1.12.2022
in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind und im Kalenderjahr
2022
zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben.
(3)
Für Arbeiterinnen und Arbeiter, die nicht das gesamte Kalenderjahr
2022
in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind, wird die Teuerungsprämie aliquot den tatsächlich angestellten Kalendertagen im Jahr
2022
berechnet.
(4)
Arbeiterinnen und Arbeitern, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht.
(5)
Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen.“
7. Nach § C 202 wird folgender § C 203 samt Überschrift eingefügt:
„§ C 203 Pensionsanpassung 2023
Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.C) werden für das Jahr 2023 wie folgt angepasst und zwar Gesamtpensionen,
-
1.
die nicht mehr als 5.670,00 € monatlich betragen, um 5,8%;
-
2.
die über 5.670,00 € monatlich betragen, um 328,86 €.
Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO. C) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG. Allfällige Pensionsanpassungen durch die Regelungen der Pensionsanpassung nach dem ASVG sind zu berücksichtigen.“