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Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien / Beilage / Lohn/Gehalt

16. Änderung


des

Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

(KV Arb.)

abgeschlossen zwischen der

der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft VIDA
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Der Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KV Arb) wird wie folgt geändert:


1. § 18 Abs. 3 lautet:
(3)  Als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 sind anrechenbar:
  • a)
    in anderen Dienstverhältnissen als Angestellter oder Arbeiter bzw. in einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • b)
    in Lehrverhältnissen als Lehrling zugebrachte berufseinschlägige Zeiten, wenn diese den Dienstzeiten bei der KFA gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen;
  • c)
    einschlägige Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, soweit sie als Versicherungszeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. des § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG gelten, wenn diese jeweils mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben;
  • d)
    die in einem Dienstverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zugebrachte einschlägige Dienstzeit – wenn diese mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat.


2. § 40 Abs. 1 1. Satz lautet:

„Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind € 44,15 monatlich.“


3. § 42 samt Überschrift lautet:

„§ 42 Bezüge bei Erkrankung
(1)  Ist der/die Arbeiter/in nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zur Dauer von
1. weniger als einem Jahr sechs Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge,
2. weniger als zwei Jahren acht Wochen volle Bezüge und weitere 4 Wochen halbe Bezüge,
3. zwei Jahren neun Wochen volle Bezüge und weitere 3 Wochen halbe Bezüge,
4. drei Jahren zwölf Wochen volle Bezüge,
5, fünf Jahren vierzehn Wochen volle Bezüge,
6. acht Jahren sechzehn Wochen volle Bezüge.
(1a)  Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß Abs. 1 richtet sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr. Für ArbeiterInnen, die während des Kalenderjahres eintreten, beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Abs. 1 genannten Dauer, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
(1b)  Der jeweils höhere Anspruch nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6 gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
(1c)  Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten ArbeiterInnen für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) wird gesondert berechnet. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum der Arbeiterin/dem Arbeiter ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.
(2)  Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur KFA zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(3)  Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(4)  Hat der/die Arbeiter/in im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Arbeiter/in der KFA einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er/sie dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von 26 Wochen. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist eine Arbeiterin/ein Arbeiter gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Arbeitgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Arbeitgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(5)  Bezüge im Sinne des Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, Zulagen und Abgeltungen unter Zugrundelegung des Durchschnittes des der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem im Verhinderungszeitraum geltenden Lohnschema und Stundenlohn, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand außer Acht zu lassen sind.
(6)  Die Bezüge (Abs. 5) sind dem/der Arbeiter/in bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienst-leistung verhindert ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7)  Nach drei Monaten eines ununterbrochenen Krankenstandes ist die/der ArbeiterIn aufzufordern, einen Antrag auf eine Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw. eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw. eine Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG oder eine berufliche Rehabilitation gemäß § 270a iVm 669 Abs 5 ASVG zu stellen.
(8)  Die/Der ArbeiterIn ist verpflichtet, einer Aufforderung nach Abs. 7 Folge zu leisten und der KFA die Antrag-stellung nachzuweisen sowie die KFA unverzüglich über die Entscheidung (Bescheid) des Pensionsversicherungsträgers zu informieren. Vier Wochen nach der Aufforderung gemäß Abs. 7 hat die KFA den Zuschuss zu den Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 43) nicht mehr zu gewähren, solange die Antragstellung nicht nachgewiesen worden ist.


4. Nach § 68 wird folgender § 69 samt Überschrift eingefügt:

„§ 69 Teuerungsprämie gemäß § 124b Z408 EstG 1988 - Einmalzahlung
(1)  Den Arbeiterinnen und Arbeitern gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für das Jahr 2022 eine Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EstG 1988 (Einmalbetrag), welcher jeweils mit dem Jänner- oder Februarbezug 2023 ausbezahlt wird. Die Höhe beträgt 200,00 EUR.
(2)  Die Teuerungsprämie gebührt den Arbeiterinnen und Arbeitern, sofern sie am Stichtag 1.12.2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind und im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben.
(3)  Für Arbeiterinnen und Arbeiter, die nicht das gesamte Kalenderjahr 2022 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur KFA gestanden sind, wird die Teuerungsprämie aliquot den tatsächlich angestellten Kalendertagen im Jahr 2022 berechnet.
(4)  Arbeiterinnen und Arbeitern, welche in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stehen, gebührt der Einmalbetrag in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum Beschäftigungsausmaß gemäß der Normalarbeitszeit entspricht.
(5)  Der Einmalbetrag wird in das Lohnschema nicht einbezogen und begründet nach dem Dienstrecht auch keine sonstigen bezugs- oder pensionsrechtlichen Auswirkungen.“
5. Anlagen 2 bis 4 lauten:


“Anlage 2 Lohnschema
gültig ab 1. Jänner 20223
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
1 2 3P 3A 3 4
1 2.376,52 2.337,02 2.297,87 2.180,21 2.166,11 2.128,26
2 2.415,66 2.368,40 2.325,37 2.211,01 2.192,90 2.149,30
3 2.454,66 2.399,66 2.352,77 2.242,04 2.219,26 2.170,24
4 2.493,69 2.431,14 2.380,26 2.272,73 2.245,81 2.191,02
5 2.532,85 2.462,42 2.407,77 2.303,52 2.272,38 2.211,62
6 2.571,98 2.493,69 2.435,27 2.334,42 2.298,82 2.232,55
7 2.611,00 2.525,19 2.462,68 2.365,33 2.325,50 2.253,46
8 2.650,15 2.556,44 2.490,18 2.396,15 2.352,16 2.274,36
9 2.689,15 2.587,74 2.517,57 2.427,19 2.378,50 2.295,16
10 2.728,18 2.619,10 2.545,18 2.458,32 2.405,20 2.316,22
11 2.767,33 2.650,49 2.576,80 2.489,12 2.431,88 2.337,02
12 2.806,46 2.681,87 2.600,07 2.520,03 2.458,32 2.357,93
13 2.914,38 2.713,14 2.627,46 2.550,80 2.485,00 2.378,50
14 3.022,46 2.744,40 2.654,98 2.581,62 2.511,21 2.399,55
15 3.131,71 2.775,79 2.733,95 2.612,41 2.538,12 2.420,35
16 3.241,07 2.858,98 2.813,03 2.643,43 2.564,36 2.441,49
17 3.350,70 2.940,31 2.893,41 2.678,11 2.594,42 2.465,00
18 3.460,67 3.022,21 2.974,13 2.712,91 2.624,39 2.488,51
19 3.569,66 3.105,92 3.055,42 2.747,59 2.654,49 2.512,02
20 3.678,70 3.189,61 3.137,34 2.782,60 2.684,46 2.535,54


Anlage 3: Zulagen, Nebengebühren und Überstunden
Gültig ab 1.1.2023
3.1.
entfällt (14. Änderung)
3.2.
Nebengebühren
1.
Besondere Infektions (Strahlengefährdungs)zulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter, welche bei einer ständigen Verwendung an Instituten (Stationen) sowie in Laboratorien ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind oder auf ihrem Arbeitsplatz besonders infektionsgefährdet sind oder ständig mit Infektionskrankheiten in Berührung kommen oder ständig mit infektiösem Material arbeiten als Entschädigung für die mit dieser Dienstleistung verbundene besondere Infektions- und Strahlengefährdung
monatlich 49,82 €
2.
Zulage für Stationsservice
für Arbeiterinnen und Arbeiter, die im Stationsservice im Sanatorium Hera eingesetzt werden
monatlich 55,78 €
3.
Nachtdienstzulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr
je Nachtdienst 48,86 €
4.
Sonn- und Feiertagszulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter bei mehrschichtigem Dienst, Turnus- oder Wechseldienst, sofern diese Bediensteten regelmäßig und turnusmäßig an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten
monatlich 73,37 €
je volle Stunde 8,59 €
5.
Leistungszulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 1 zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 149,40 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 186,70 €
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 2 zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 149,40 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 186,70 €
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 3P zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 129,99 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 165,92 €
nach 10 Dienstjahren monatlich 186,70 €
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 3A zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 20,64 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 79,32 €
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 3 zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 20,64 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 79,32 €
für Arbeiterinnen und Arbeiter der Verwendungsgruppe 4 zur Abgeltung qualitativer Mehrleistungen
nach 1 Dienstjahr monatlich 20,64 €
nach 3 Dienstjahren monatlich 41,55 €
nach 10 Dienstjahren monatlich 79,32 €
6.
Gefahrenzulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter, welche in ständiger Verwendung in Operationssälen eingesetzt werden, zur Abgeltung der mit dieser Dienstleistung verbundenen Gefahren
monatlich 80,58 €
7.
Erschwerniszulage
für Arbeiterinnen und Arbeiter, welche in ständiger Verwendung auf den Stationen eingesetzt werden, zur Abgeltung der mit dieser Dienstleistung verbundenen Erschwernis
monatlich 55,78 €


Anlage 4 Abgeltung für Ersatzruhe

Die Abgeltung für die Ersatzruhe gemäß § 15 (wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe) beträgt EUR 117,49.“


6. Nach § C 201 wird folgender § C 202 samt Überschrift eingefügt:

„§ C 202 Teuerungsprämie gemäß § 124b Z408 EstG 1988

Für Arbeiterinnen und Arbeiter des 2. Hauptstücks kommt die Regelung des § 69 des 1. Hauptstücks gleichermaßen zur Anwendung.“


7. Nach § C 202 wird folgender § C 203 samt Überschrift eingefügt:

㤠C 203 Pensionsanpassung 2023

Die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO.C) werden für das Jahr 2023 wie folgt angepasst und zwar Gesamtpensionen,
  • 1.
    die nicht mehr als 5.670,00 € monatlich betragen, um 5,8%;
  • 2.
    die über 5.670,00 € monatlich betragen, um 328,86 €.
Das genannte Gesamtpensionseinkommen umfasst die Leistungen nach dem Pensionsrecht des 2. Hauptstückes (DO. C) zuzüglich der Pension nach den Bestimmungen des ASVG. Allfällige Pensionsanpassungen durch die Regelungen der Pensionsanpassung nach dem ASVG sind zu berücksichtigen.“


8. Anlage C 1 lautet:
„Anlage C 1 Lohnschema

gültig ab 1.1.2023
I II III IV V
A B C A B A B A B A B
a 1.809,24
b 1.860,51
c 1.911,78
1 1.963,04 2.044,75 2.067,12 2.125,75 2.207,04 2.289,74 2.372,30 2.451,88 2.536,01 2.617,86 2.699,15
2 2.014,30 1.960,18 2.126,74 2.193,86 2.282,23 2.373,72 2.463,22 2.554,14 2.645,48 2.735,26 2.826,46
3 2.065,56 2.015,07 2.186,37 2.261,98 2.357,43 2.457,69 2.554,14 2.656,38 2.754,94 2.852,66 2.953,77
4 2.116,83 2.069,97 2.245,98 2.330,10 2.432,63 2.541,67 2.645,06 2.758,63 2.864,41 2.970,05 3.081,08
5 2.168,10 2.124,86 2.305,61 2.398,21 2.507,83 2.625,66 2.735,96 2.860,87 2.973,88 3.087,45 3.208,39
6 2.219,36 2.179,75 2.365,22 2.466,34 2.583,03 2.709,63 2.826,88 2.963,12 3.083,35 3.204,86 3.335,71
7 2.270,63 2.234,64 2.424,84 2.534,46 2.658,23 2.793,61 2.917,80 3.065,37 3.192,82 3.322,25 3.463,01
8 2.321,88 2.289,54 2.484,47 2.602,57 2.733,42 2.877,58 3.008,72 3.167,61 3.302,29 3.439,65 3.590,33
9 2.373,15 2.344,43 2.544,08 2.670,69 2.808,61 2.961,56 3.099,64 3.269,85 3.411,76 3.557,05 3.717,64
10 2.424,42 2.399,32 2.603,70 2.738,81 2.883,81 3.045,54 3.190,55 3.372,10 3.521,21 3.674,44 3.844,95
11 2.475,68 2.454,22 2.663,32 2.806,92 2.959,01 3.129,51 3.281,47 3.474,35 3.630,68 3.791,85 3.972,26
12 2.526,95 2.509,11 2.722,94 2.875,04 3.034,21 3.213,49 3.372,38 3.576,59 3.740,15 3.909,24 4.099,57
13 2.578,22 2.564,00 2.782,57 2.943,16 3.109,41 3.297,46 3.463,30 3.678,84 3.849,62 4.026,64 4.226,88
14 2.629,47 2.618,90 2.842,18 3.011,27 3.184,61 3.381,45 3.554,21 3.781,08 3.959,09 4.144,04 4.354,20
15 2.680,74 2.673,79 2.901,80 3.079,39 3.259,80 3.465,43 3.645,13 3.883,32 4.068,56 4.261,43 4.481,50
16 2.732,00 2.728,68 2.961,41 3.147,50 3.334,99 3.549,40 3.736,05 3.985,58 4.178,02 4.378,83 4.608,82
17 2.783,27 2.783,58 3.021,04 3.215,62 3.410,19 3.633,38 3.826,97 4.087,82 4.287,49 4.496,24 4.736,13
18 2.834,54 2.838,47 3.080,65 3.283,74 3.485,39 3.717,35 3.917,89 4.190,06 4.396,96 4.613,63 4.863,44
Zulagenbemessungsgrundlage: 2.047,31“


9. Anhang 1 lautet:

„Anhang 1 – Aufwertungsfaktoren 2023
für die Beitragsgrundlagen der Jahre Aufwertungsfaktor
1988 1,945
1989 1,903
1990 1,821
1991 1,741
1992 1,672
1993 1,605
1994 1,571
1995 1,525
1996 1,489
1997 1,489
1998 1,470
1999 1,450
2000 1,444
2001 1,428
2002 1,413
2003 1,407
2004 1,394
2005 1,371
2006 1,340
2007 1,319
2008 1,295
2009 1,255
2010 1,237
2011 1,223
2012 1,190
2013 1,157
2014 1,130
2015 1,112
2016 1,098
2017 1,090
2018 1,073
2019 1,052
2020 1,033
2021 1,018
2022 1,000


10. Nach § 69 wird folgender § 70 samt Überschrift eingefügt:

„§ 70 Inkrafttreten der 16. Änderung
(1)  Mit 1. Jänner 2023 treten in Kraft:
  • 1.
    §§ 18, 40, 42, 69 sowie die Anlagen 2, 3 und 4;
  • 2.
    §§ C 202, C 203 sowie die Anlage C 1;
  • 3.
    der Anhang 1.“