KV-Infoplattform

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien / Betriebskollektivversicherung / Rahmen

Kollektivvertrag


über
den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat

abgeschlossen zwischen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
und
Gewerkschaft vida
I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Zeitlicher Geltungsbereich
Die gegenständliche Vereinbarung tritt mit 01.12.2012 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag gilt – nach Ablauf der Wartefrist gemäß Abs. 2 – für alle Dienstnehmer der KFA, die zuletzt nach dem 30. April 2004 als Dienstnehmer in ein Dienstverhältnis zur KFA eingetreten sind und nach dem 30.11.2012 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur KFA stehen. Auf Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes findet dieser Kollektivvertrag keine Anwendung.
(2)  Die Wartefrist ist die Frist, nach deren Ablauf der Anwartschaftsberechtigte, im Folgenden kurz AWB, in den persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages einbezogen wird. Diese Frist endet nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr ab Beginn des Dienstverhältnisses. Auch mehrere befristete Dienstverhältnisse hintereinander entsprechen dem Erfordernis des ununterbrochenen Dienstverhältnisses, sofern zwischen diesen nicht mehr als drei Monate verstrichen sind. Lehrzeiten bei der KFA sind nicht für die Erfüllung der Wartefrist anzurechnen. Für Dienstnehmer, die zuletzt vor dem 01.12.2012 als Dienstnehmer in ein Dienstverhältnis zur KFA eingetreten sind, gelangt keine Wartefrist zur Anwendung.
(3)  Der Lauf der Wartefrist (Abs. 1) wird durch Zeiten, in denen der oder die Bedienstete gegen Entfall der Bezüge karenziert oder außer Dienst gestellt ist, gehemmt; dies gilt nicht für die Fälle einer gesetzlichen Karenz (Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), dem Väterkarenzgesetz (VKG), der Familienhospizkarenz oder der Bildungskarenz). Die Hemmung tritt auch für Zeiten des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst oder für Zeiten einer Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens ein. Letzteres gilt nicht, für Zeiten der Untersuchungshaft, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder zu einem Freispruch führt.


§ 3 Beginn der Anwartschaftsberechtigung
Die Anwartschaftsberechtigung beginnt für Bedienstete mit dem Ablauf der Wartefrist (§ 2 Abs. 2) folgenden Monatsersten, wenn die Wartefrist an einem Monatsersten abläuft, an diesem Tag.


§ 4 Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung
Die Dienstgeberin verpflichtet sich mit Wirksamkeit vom 01.12.2012 für die Anwartschaftsberechtigten (§ 2 Abs. 1) den einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages darstellenden Beitrittsvertrag (Anlage) mit einem zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen gemäß § 18ff Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978 abzuschließen.


§ 5 Definitionen
(1)  Versicherer ist jenes Versicherungsunternehmen, mit welchem die Dienstgeberin den Beitrittsvertrag gemäß § 4 abschließt.
(2)  Anwartschaftsberechtigte, im Folgenden kurz AWB, sind von diesem Kollektivvertrag erfasste Dienstnehmer, die infolge von Beiträgen der Dienstgeberin und allenfalls eigener Beiträge eine Anwartschaft auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Beitrittsvertrag (§ 4) haben.
(3)  Leistungsberechtigte, im Folgenden kurz LB, sind ehemalige AWB, für die der Versicherer Leistungen entsprechend dem Beitrittsvertrag (§ 4) erbringt.
(4)  Hinterbliebene, im Folgenden kurz HB, sind Angehörige eines oder einer AWB bzw. LB, die nach dem Ableben des oder der AWB bzw. LB Leistungen von dem Versicherer entsprechend dem Beitrittsvertrag (§ 4) erhalten.
(5)  Ehemalige Bedienstete sind Personen, deren Dienstverhältnis zur KFA beendet worden ist.
II. Versorgungsleistungen


§ 6 Arten der Versorgungsleistungen
Die Versorgungsleistungen gebühren
den AWB als
a)
Alterspension (§ 7),
b)
Berufsunfähigkeits- oder Invalidenpension (§ 8),

den HB als
a)
Witwen- und Witwerpension (§ 9),
b)
Waisenpension (§ 10).
Anspruch auf Versorgungsleistungen


§ 7
Die Alterspension gebührt auf Antrag dem oder der AWB ab Vollendung des für weibliche Versicherte gemäß der jeweils gültigen Fassung des ASVG geltenden Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin. Bei Erfüllung der in § 607 Abs. 10 ASVG genannten Voraussetzungen gebührt die Alterspension ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer geltenden Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die Alterspension gebührt lebenslang.


§ 8
(1)  Die Berufsunfähigkeits- oder Invalidenpension gebührt dem oder der AWB, der oder die als ehemaliger Bediensteter oder als ehemalige Bedienstete eine Berufsunfähigkeits(Invaliditäts)pension von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezieht oder die besonderen Bedingungen des Versicherers für die Berufsunfähigkeitspension erfüllt.
(2)  Die Berufsunfähigkeits- oder Invalidenpension gebührt auf die Dauer der Gebührlichkeit der vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger zu leistenden Berufsunfähigkeits(Invaliditäts)pension bzw. des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinne der besonderen Bedingungen des Versicherers. Dauert der Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension (§ 7) an, wird die Berufsunfähigkeits- oder Invalidenpension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension weiter bezahlt.


§ 9
Die Witwen(Witwer)pension gebührt dem überlebenden Ehegatten auf Antrag, sofern die Ehe im Zeitpunkt des Ablebens des oder der verstorbenen AWB oder LB aufrecht war.
Nach einem oder einer LB gebührt die Witwen(Witwer)pension jedoch nur dann, wenn die Ehe vor dem Anfall der jeweiligen Versorgungsleistung des oder der LB (Alterspension, Berufsunfähigkeitspension) geschlossen wurde. Die Witwen(Witwer)pension gebührt lebenslang. Die Regelung gilt sinngemäß für den hinterbliebenen Partner oder die hinterbliebene Partnerin im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (EPG, BGBl. I Nr. 135/2009).


§ 10
Die Waisenpension gebührt auf Antrag den Kindern des oder der verstorbenen AWB oder LB, sofern ihnen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine Waisenpension gewährt wird, längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.


§ 11 Anfall der Versorgungsleistungen
Die Versorgungsleistungen fallen erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monats an, frühestens mit dem Monat, für welchen wegen Eintritt des Leistungsfalles keine Beitragsverpflichtung mehr besteht.


§ 12 Höhe der Versorgungsleistungen
(1)  Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung des oder der AVB inklusive zugewiesener Gewinnbeteiligung entsprechend dem Tarif des Versicherers.
(2)  Die Höhe der Berufsunfähigkeits- oder Invalidenpension ergibt sich aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung des oder der AWB inklusive zugewiesener Gewinnbeteiligung entsprechend dem Tarif des Versicherers.
(3)  Nach dem Tod eines oder einer AWB wird die Höhe der Witwen/Witwerpension und der Waisenpension unter Berücksichtigung des Ablebenskapitals (Summe der bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer zuzüglich bis dahin zugewiesener Gewinnbeteiligung) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Dabei wird das Ablebenskapital derart aufgeteilt, dass das Verhältnis zwischen Witwen/Witwerpension und Waisenpension je Kind 60:20 beträgt. Gibt es keine anspruchsberechtigten Waisen bzw. Witwen/Witwer, erhält die Witwe/der Witwer bzw. die Waise das gesamte bei Tod zur Verfügung stehende Ablebenskapital verrentet. Die Pensionshöhe ergibt sich aus der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgten Verrentung des für die Witwen/Witwerpension vorgesehenen Teils des Ablebenskapitals nach den gültigen Tarifgrundlagen.
(4)  Nach dem Tod eines oder einer LB beträgt die Höhe der Witwen/Witwerpension 60% und der Waisenpension 20% pro Waise von jener Pension, auf die die/der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(5)  Die Summe der Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen ist begrenzt mit 100% der verrenteten Todesfalleistung bzw. der zuletzt bezogenen Alterspension bzw. der zuletzt bezogenen Berufsunfähigkeitspension. Bei Übersteigen dieser Grenze werden die Versorgungsleistungen der Waisen anteilsmäßig gekürzt.
(6)  Die vorgenannten Versorgungsleistungen werden entsprechend der vom Versicherer ausgewiesenen Gewinnzuweisungen angepasst.
(7)  In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anpassungen einer Versorgungsleistung wesentlich durch das Veranlagungsergebnis des Versicherers und damit durch die Veränderung der Kapitalmärkte bestimmt werden. Aus diesem Grund kann eine Anpassung eine Erhöhung der Versorgungsleistung bedeuten bzw. kann die Anpassung auch entfallen (Modell Grundrente).
(8)  Die im Zeitpunkt des individuellen Beitritts zur Versicherung gültigen Rechenparameter (Garantiezins, Sterbetafeln) bleiben nach Maßgabe der versicherungsrechtlichen Vorschriften erhalten.


§ 13 Erbringung der Versorgungsleistungen
(1)  Die in den §§ 7 bis 10 angeführten Versorgungsleistungen werden durch den Versicherer 14x jährlich, auf Grund eines zwischen dieser und der Dienstgeberin abzuschließenden Beitrittsvertrages, erbracht.
(2)  Der Rechtsanspruch auf Erfüllung der Versorgungsleistungen kann von den Anspruchsberechtigten nur gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden.


§ 14 Ausscheiden vor Eintritt des Leistungsfalles
(1)  Bei Beendigung des Dienstverhältnissen vor Eintritt des Leistungsfalles werden die aus den Beiträgen der Dienstgeberin und aus eigenen Beiträgen erworbene Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung sofort unverfallbar. Die AWB haben in diesem Fall Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne von Abs. 2 bis 4.
(2)  Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ergibt sich aus dem gemäß § 4 abzuschließenden Beitragsvertrag und entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung.
(3)  Über den Unverfallbarkeitsbetrag kann der oder die AWB im Sinne des § 6c Abs. 2 Z 1, 2, 4 oder 5 erster Fall BPG verfügen. Demgemäß kann der oder die AWB:
1.
die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der oder die LB gegenüber dem Versicherer einen Anspruch, der sich aus den aufgrund des Beitrittsvertrages (§ 4) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt.
2.
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbeitrages in die Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen.
3.
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbeitrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der oder die AWB seinen oder ihren Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt.
4.
die Fortsetzung der Versicherung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.

Gibt der oder die AWB binnen sechs Monaten keine schriftliche Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbeitrages ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln (Z 1).
(4)  Für den Fall des Verbleibens des oder der AWB in der Versicherung (§ 6c Abs. 2 Z 1 und 5 BPG) ist über die daraus resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem oder der ehemaligen Bediensteten und dem Versicherer eine schriftliche Einzelvereinbarung abzuschließen. Solange eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des Beitrittsvertrages als Einzelvereinbarung.


§ 15 Barabfindung
Sofern der Barwert des Anspruches zum Zeitpunkt des Leistungsanfalles bzw. der Unverfallbarkeitsbeitrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis den Betrag von € 11.100,-- (Stand 1.1.2012) nicht übersteigt, kann auch eine Barabfindung des oder der AWB bzw. dessen oder deren HB erfolgen. Über Verlangen des oder der AWB bzw. seiner oder ihrer HB ist in den genannten Fällen die Abfindung vorzunehmen. Gegen den Willen des oder der AWB bzw. seiner oder ihrer HB wird die Abfindung jedoch nicht vorgenommen.


§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Versorgungsleistungen
(1)  Der Versicherer ist berechtigt, zu Unrecht erbrachte Versorgungsleistungen vom Leistungsempfänger oder von der Leistungsempfängerin zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflicht herbeigeführt wurde oder wenn für den Empfänger oder die Empfängerin der Versorgungsleistung zu erkennen war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(2)  Der Versicherer ist berechtigt, die Rückforderungsansprüche mit gleichartigen Ansprüchen des oder der LB auf Versorgungsleistungen bzw. mit gleichartigen Ansprüchen der HB aufzurechnen.
III. Beiträge


§ 16 Dienstgeberbeitrag
(1)  Die Bemessungsgrundlage (BMG) für den monatlichen Dienstgeberbeitrag ist
1.
für Bedienstete, die nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA getreten sind, der jeweils gebührenden Monatsbezug gemäß §§ A 35 Abs. 2 Z 1 und 4 bzw. A 40 Abs. 7 bzw. §§ B 35 Abs. 2 Z 1 und 5 und B 37 Abs. 6 des Kollektivvertrages für die Angestellten und Ärztinnen und Ärzte der KFA (KV Ang) bzw. §§ C 34 Abs. 2 Z 1 und C 36 Abs. 7 des Kollektivvertrages für die Arbeiterinnen und Arbeiter der KFA (KV Arb), wobei dieser Bezug auch die BMG für den 13. Und 14. Dienstgeberbeitrag ist.
2.
für Bedienstete, die nach dem 30. April 2007 in den Dienst der KFA getreten sind, der jeweils gebührende Monatsbezug gemäß § 39 Abs. 1 KV Ang bzw. § 35 Abs. 1 KV Arb, abzüglich der Kinderzulage. Die Bemessungsgrundlage für den 13. Und 14. Dienstgeberbeitrag ist die gemäß § 39 Abs. 3 KV Ang bzw. § 35 Abs. 3 KV Arb gebührende Sonderzahlung, abzüglich des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung.
(2)  Die Dienstgeberin verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für AWB und HB einen Beitrag (Dienstgeberbeitrag) in folgender Höhe an den Versicherer zu entrichten:
a)
Grundbeitrag:
  • 1% (des Teiles) der BMG bis zur jeweiligen monatlichen ASVG Höchstbeitragsgrundlage (HBG)

zuzüglich
  • 2% des Teiles der BMG, der die monatliche ASVG-HBG übersteigt
b)
Zusatzbeitrag:
Für AWB, die zwischen 1. Juli 1953 und 30. Juni 1964 geboren sind, verdoppelt sich der 1%-ige Teil des Grundbetrages, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs. 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag.
c)
Sockelbeitrag:
Erreicht der monatliche Grundbeitrag (lit. a) nicht den vierzehnten Teil des Betrages von € 311,92 p.a., so ist der Betrag von € 22,28 von der Dienstgeberin jedenfalls zu leisten. Leistet ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (lit. b) einen eigenen Beitrag in der Höhe von 1% der BMG, so zahlt die Dienstgeberin jedenfalls einen monatlichen Dienstgeberbeitrag von zumindest € 35,63 pro Monat (14x jährlich). Die genannten Eurobeträge ändern sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbemessungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.
(3)  Die Sockelbeträge werden im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur Normalarbeitszeit aliquotiert. Die Entrichtung des Sockelbeitrages erfolgt in 14 gleichen Teilen gemäß Abs. 5.
(4)  Die Beiträge im Sinne von Abs. 2 enthalten einen Finanzierungs- und einen Kostenanteil laut Beitrittsvertrag sowie die Versicherungssteuer im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 2 Versicherungssteuergesetz (VerStG).
(5)  Die Überweisung der Beiträge an den Versicherer erfolgt monatlich im Nachhinein längstens bis zum 15. des Folgemonats, wobei im Juni ein 13. und im November ein 14. Beitrag geleistet wird.
(6)  Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), dem Väterkarenzgesetz (VKG), der Familienhospizkarenz oder der Bildungskarenz), des Präsenz- und Zivildienstes sowie Zeiten, in denen der oder die AWB aus sonstigen Gründen gegen Entfall der Bezüge karenziert oder außer Dienst gestellt ist oder kein Gehalt von der Dienstgeberin bezieht, hemmen die Beitragszahlung. In diesen Fällen können vom oder von der AWB jedoch weiterhing sowohl eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge gemäß § 19) an den Versicherer geleistet als auch die Beiträge der Dienstgeberin übernommen werden. § 19 Abs. 4 gilt in diesem Fall nicht.
(6a)  Eine Hemmung der Beitragszahlung gemäß Abs. 6 tritt nicht ein, sofern eine zumindest zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit des oder der AWB im Zeitpunkt des Antritts einer gesetzlichen Karenz (Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), dem Väterkarenzgesetz (VKG), der Familienhospizkarenz oder Bildungskarenz) besteht und die in Anspruch genommene Karenz insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Im Falle einer Karenzdauer von mehr als sechs Monaten tritt die Hemmung gemäß Abs. 6 nach dem Ablauf des sechsten Monats ein. Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.
(7)  Dienstgeberbeiträge, einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß in der Höhe von 2% p.a., die für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis zur erstmals möglichen Überweisung des Dienstgeberbeitrages an den ausgewählten Versicherer zu leisten sind, sind mit der Überweisung einer monatlichen Beitragsleistung zu leisten.
(8)  Für die Beiträge gemäß Abs. 7 gelten auch Abs. 2 lit. b und c zweiter Satz, wenn der oder die Bedienstete unwiderruflich die Erklärung abgibt, für den genannten Zeitraum einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 2) zu leisten.
(9)  Die von dem oder der Bediensteten, der oder die nach dem 30. April 2004 und vor dem 1. Mai 2007 in den Dienst der KFA eingetreten sind, einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge, einschließlich der darauf entfallenen Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß in der Höhe von 6% p.a., sind – entsprechend der schriftlichen Erklärung des oder der Bediensteten – bis zur Höhe des Dienstgeberbeitrages an den Versicherer zu leisten, allfällige danach verbleibende Restbeträge dem oder der Bediensteten zurückzuzahlen.


§ 18 Aussetzen und Einschränken des Dienstgeberbeitrages
(1)  Der Dienstgeber kann die laufenden Beitragszahlungen zeitlich befristet zur Gänze aussetzen oder der Höhe nach einschränken, sofern sich seine wirtschaftliche Lage nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Dienstgebers zur Folge hätte.
(2)  Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist durch ein entsprechendes Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, der im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Gutachter bestellt wird, nachzuweisen. Erfolgt keine Einigung zwischen Dienstgeber und Betriebsrat, so entscheidet das Los zwischen einem vom Dienstgeber und einem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Gutachter.
(3)  Sobald die zwingenden budgetären (wirtschaftlichen) Gründe, die zur Reduktion der laufenden Beitragsleistungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind die Beitragsleistungen zum nächsten Zahlungstermin wieder in der ursprünglichen Höhe aufzunehmen.
(4)  Mindestens drei Monate vor Setzen einer Maßnahme im Sinne von Abs. 1 ist mit dem Betriebsrat eine Beratung durchzuführen. Zu dieser Beratung kann der Betriebsrat auch eine fachkundige Person beiziehen. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Beratung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung verpflichtet.
(5)  Während des Zeitraumes der Reduktion des Dienstgeberbeitrages haben die AWB das Recht
1.
den Beitrag der Dienstgeberin im Ausmaß der Reduktion zu übernehmen oder
2.
im Fall des Aussetzens oder der Einschränkung des Zusatzbeitrages ihren eigenen Beitrag auszusetzen oder im selben Maß einzuschränken.


§ 19 Dienstnehmerbeitrag
1)  (1) AWB, für die § 17 Abs. 2 lit. b nicht gilt, können einen eigenen Beitrag (Dienstnehmerbeitrag) wahlweise in folgender Höhe leisten:
  • 1% des Teiles der BMG (§ 17 Abs. 1) bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-HBG oder
  • 1% des Teiles der BMG bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-HGB zuzüglich 2% des Teiles der BMG, der die jeweilige ASVG-HBG übersteigt.
(2)  (1) AWB, für die § 17 Abs. 2 lit. b gilt, können wahlweise eigene Beiträge in einer nach Abs. 1 vorgesehenen Höhe oder in folgender Höhe leisten:
  • 2% des Teiles der BMG bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-HBG oder
  • 2% des Teiles der BMG bis zur jeweiligen monatlichen ASVG-HGB zuzüglich 2% des Teiles der BMG, der die jeweilige ASVG-HBG übersteigt.
(3)  Beiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 enthalten einen Finanzierungsanteil, Kosten gemäß Beitrittsvertrag und die Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 Z 2 VersStG).
(4)  Die Dienstnehmerbeiträge werden von der Dienstgeberin einbehalten und gemeinsam mit den Dienstgeberbeiträgen an den Versicherer überwiesen. Die Verpflichtung zur Überweisung des nach Abs. 1 zu entrichtenden Beitrages durch die Dienstgeberin besteht erst nach Abschluss einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen der Dienstgeberin und dem oder der jeweiligen AWB.
(5)  Über die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Beitragsvarianten hinausgehend steht es den AWB frei, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung leistungserhöhend eigene Beiträge gemäß der in § 6a Abs. 4 Z 3 BPG normierten Variante an den Versicherer zu entrichten, wobei die Höhe der Beiträge in einer zwischen Versicherer und AWB abzuschließenden Vereinbarung festzulegen ist und der den Dienstnehmerbeitrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übersteigende Anteil direkt zwischen Versicherer und Dienstnehmer ohne zusätzlichen Verwaltungskostenaufschlag abzuwickeln ist.


§ 20 Einstellen, Aussetzen und Einschränken des Dienstnehmerbeitrages
(1)  Der oder die AWB kann seine oder ihre Beitragsleistung (§ 19 Abs. 1 und 2) – unbeschadet der Regelung in § 18 Abs. 5 Z 2 – jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
(2)  Die Einschränkung der Beitragsleistung durch den oder die AWB ist wie folgt möglich
1.
Der oder die AWB stellt die Leistung seines oder ihres Beitrages in der Höhe von 2% der über ASVG-HBG liegenden BMG ein.
2.
Der oder die AWB reduziert die Leistung seines oder ihres Beitrages in der Höhe von 2% bis zur ASVG-HBG auf 1%.
3.
Der oder die AWB reduziert seine Beitragsleistung sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2.
(3)  Jede Einstellung, Aussetzung oder Einschränkung bedarf einer schriftlichen Erklärung des oder der AWB, die mindestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden der Maßnahme bei der Dienstgeberin einlangen muss.
IV. Informationspflichten und -rechte


Kontoinformation; Information über Beitrittsvertrag
(1)  Der Versicherer hat gemäß § 18g Abs. 4 VAG die AWB jährlich zum Stand 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die in diesem Geschäftsjahr von der Dienstgeberin und vom bzw. von der AWB bzw. vom Dienstnehmer entrichteten Prämien sowie über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende des Geschäftsjahres zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistung zu enthalten. Weiters hat der Versicherer die AWB über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag relevanten Daten zu informieren. Die Kontoauszüge werden direkt an den bzw. die AWB (im aufrechten Dienstverhältnis) übermittelt.
(2)  Der Versicherer hat die LB jährlich zum Stand 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende des Geschäftsjahres zu informieren. Weiters hat der Versicherer die LB über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstockes gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag relevanten Daten zu informieren. Zusätzlich sind die LB über jede Änderung der Pensionsleistung zu informieren. Der Versicherer hat jede(n) LB bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(3)  Die Dienstgeberin hat gemäß § 18g Abs. 3 VAG die Versicherten über den Abschluss des Versicherungsvertrages und, soweit sie davon betroffen sind, über jede spätere Änderung dieses Vertrages zu informieren. Der Versicherer und die Dienstgeberin haben den Versicherten auf deren Verlangen über den Inhalt des Beitrittsvertrages jederzeit Auskunft zu erteilen.


§ 22 Informationspflichten des oder der AWB bzw. LB
(1)  Der oder die AWB bzw. LB oder HB ist verpflichtet, den Versicherer über allfällige Änderungen der für die Bemessung des Beitrages, der Anwartschaft und Leistung maßgebliche Daten, insbesondere des Familienstandes und der Anzahl der Kinder sowie über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der Leistungen des gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers zu informieren, soweit diese Information nach den Bestimmungen des Beitrittsvertrages nicht durch die Dienstgeberin zu erfolgen haben (wie z.B. Höhe der BMG, Abschluss einer Einzelvereinbarung gemäß § 14 Abs. 4, Versetzung in den Ruhestand, Beendigung des Dienstverhältnisses). Die Informationen an den Versicherer durch den oder die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur KFA stehenden AWB hat über die Dienstgeberin zu erfolgen, welche sich verpflichtet, die Daten unverzüglich weiterzuleiten.
(2)  Die Änderung der Daten im Sinne von Abs. 1 führt erst dann zur Entstehung von Anwartschaften und Leistungsansprüchen, wenn sie dem Versicherer zur Kenntnis gebracht wurden.
(3)  Um die Leistungserbringung durch den Versicherer zu ermöglichen, sind der oder die LB bzw. seine oder ihre leistungsberechtigten HB verpflichtet, dem Versicherer ihre Bankverbindung sowie ein Konto bekannt zu geben, auf das die laufenden Versorgungsleistungen aus der Versicherung überwiesen werden können. Alle diesbezüglichen Änderungen sind durch den oder die LB bzw. die HB dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben. Zudem muss sich die Kreditunternehmung bzw. das Geldinstitut, bei dem dieses Konto geführt wird, verpflichten, dem Versicherer wiederkehrende Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des oder der LB/HB zu Unrecht auf dessen oder deren Konto überwiesen worden sind.
(4)  Erfolgen die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 durch die AWB bzw. LB nicht zeitgerecht, haben der oder die AWB bzw. LB und dessen oder deren HB allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen.


§ 23 Beratungsausschuss
Für Zwecke der Mitwirkung der Versicherten wurde vom Versicherer ein Beratungsausschuss eingerichtet, dessen Schwerpunkt die Beratung in Fragen der Veranlagungspolitik umfasst. Für die Aufgaben dieses Beratungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 18j Abs. 2 VAG.
V. Kündigung / einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages


§ 24 Austritt aus der Versicherung
(1)  Der mit dem Versicherer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber dem oder der AWB bzw. LB und dessen oder deren HB abgeschlossene Beitrittsvertrag (§ 4) kann zum Bilanzstichtag des Versicherers (31.12.) mit einer einjährigen Frist gekündigt oder mit einer sechsmonatigen Frist einvernehmlich beendet werden. Eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages seitens der Dienstgeberin ist jedoch nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.
(2)  Die Kündigung durch die Dienstgeberin und/oder durch den Versicherer oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung des gemäß Abs. 3 zu übertragenden Vermögensteile auf eine im § 18h Abs. 1 VAG i.d.g.F. BGBl. I Nr. 8/2005 bezeichnete Versorgungseinrichtung sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind von der Dienstgeberin schriftlich nachzuweisen. Soll eine Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung erfolgen, darf eine Versorgungseinrichtung, deren Geschäftsplan die Erfüllung der Versorgungsleistung im Sinne dieser Vereinbarung nicht ermöglicht, für eine Vermögensübertragung bzw. einen Beitritt nicht gewählt werden.
(3)  Der Wert im Fall der Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung zu übertragender Vermögensteile entspricht mindestens der auf den Beitrittsvertrag entfallenden Deckungsrückstellung.
VI. Schlussbestimmungen


§ 25 Information neuer Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
(1)  Die Dienstgeberin verpflichtet sich, neu eingetretene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über diese Vereinbarung, den Inhalt des Beitrittsvertrages (§ 4) unverzüglich zu informieren.


§ 26 Gerichtsstand
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht am Sitz der Dienstgeberin auszutragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.


§ 27 Datenverarbeitung
(1)  Die Dienstgeberin stimmt der automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung der dienstgeberbezogenen Daten bzw. der personenbezogenen Daten ihrer Dienstnehmer durch den Versicherer und durch einer vom Versicherer beauftragten Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes zum Zweck der Verwaltung und Feststellung der Anwartschaften und Leistungsansprüche zu. Die Dienstgeberin wird gegebenenfalls auch entsprechende Einverständniserklärungen ihrer Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen einholen und in Verwahrung nehmen.
(2)  Eine über das Ausmaß des Abs. 1 hinausgehende Datenverarbeitung/Datenverwendung ist nicht zulässig. Den Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern kommt das jederzeitige Recht zu, Auskunft über Art und Umfang der erfassten/verwendeten Daten vom Versicherer zu verlangen.


§ 28 Verweisungen
(1)  Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich Verweisungen im Vertragstext auf Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(2)  Verweisungen auf Gesetze beziehen sich mangels abweichender Angaben auf die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung, Verweisungen auf den Beitrittsvertrag (§ 4) auf dessen jeweils geltende Fassung.


§ 29 Anpassung einzelner Formulierungen aufgrund des durchzuführenden Vergabeverfahrens
Im Zuge des Vergabeverfahrens hervorkommende zwingend notwendige Anpassungen einzelner Formulierungen an den Beitrittsvertrag werden durchgeführt.


§ 30 Beendigung oder Abänderung der Vereinbarung
(1)  Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern einvernehmlich aufgelöst oder abgeändert oder unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2)  Die Dienstgeberin hat den Versicherer über die erfolgte Kündigung bzw. einvernehmliche Auflösung dieser Vereinbarung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)  Im Falle der Kündigung der Vereinbarung wird diese nur hinsichtlich jener Dienstverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet wurden, es sei denn, dass zwischen den Kollektivvertragsparteien einvernehmlich eine andere Form der betrieblichen Pensionsvorsorge vereinbart wird.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 12.11.2012
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
Amtsf. Stadträtin Sandra Frauenberger Ing. Mag. Josef Buchner
Präsidentin Generaldirektor
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Vorsitzender Stv. Bundesgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Sozialversicherung
1030 Wien, Alfred-Dalllinger-Platz 1
Mag. Michael Aichinger Manfred Wolf
Bundesausschussvorsitzender Stv. Geschäftsbereichsleiter
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Rudolf Kaske Willibald Steinkellner
Vorsitzender Bundessektionsvorsitzender
Rudolf Wagner
Bundesfachgruppensekretär
Beilage – Vertrag zur Betrieblichen Kollektivversicherung
Vertrag zur Betrieblichen Kollektivversicherung gem. §§ 18f – 18h und 18j VAG

zwischen
KFA – Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
A-1080 Wien, Schlesinger Platz 5
und
Wiener Städtische Versicherung AG
Vienna Insurance Group
A-1010 Wien, Schottenring 30
Bei allen in diesem Vertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf Frauen oder Männer bezieht


§ 1 Vertragspartner, Versicherungsnehmer und versicherter Personenkreis
(1)  Vertragspartner sind die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, 1080 Wien, Schlesinger Platz 5, einschließlich der in § 13 genannten Einrichtungen (im Folgenden kurz: „Dienstgeberin“) und der Versicherer, die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group (im Folgenden kurz:“Versicherer“).
(2)  Versicherungsnehmer, auch hinsichtlich der in § 13 genannten Einrichtungen ist ausschließlich die Dienstgeberin. Der Dienstnehmer ist versicherte Person. Die einbezogenen Dienstnehmer sind bis zur Fälligkeit der Leistung Anwartschaftsberechtigte, danach Leistungsberechtigte. Das Bezugsrecht im Leistungsfall ergibt sich aus dem Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (in der Folge: „KV“), etwaigen Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster und dem Versicherungsvertrag.
(3)  Dieser Vertrag zur Betrieblichen Kollektivversicherung dient gem. § 6a Betriebspensionsgesetz (BPG) i.V.m. § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als Versicherungsantrag. Die Dienstgeberin und der Versicherer kommen überein, dass der KV, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Betriebliche Kollektivversicherungen („Anhang 051“), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die BErufsunfähigkeits-Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („Anhang 011“) sowie der Bedingungsantrag BGO (betreffend den Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit), in beigefügter Fassung, Bestandteil dieser Vereinbarung sind, soweit nicht davon Abweichendes in diesem Versicherungsvertrag bzw. im KV geregelt ist.
(4)  Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wird die Dienstgeberin einzubeziehende Dienstnehmer an den Versicherer melden.


§ 2 An- und Abmeldung der versicherten Personen
(1)  Die An- und Abmeldung zur Versicherung erfolgt mittels ausgefülltem Datenerfassungsblatt in elektronischer Form als Excel-Datei via E-Mail an den Versicherer durch die Dienstgeberin. Eine Anmeldung von Dienstnehmern stellt einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages für diese dar. Stichtag zur An- und Abmeldung ist jeweils der Monatserste.
(2)  Für die Anmeldung hat die Dienstgeberin nachstehende Daten an den Versicherer zu übermitteln:
Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Privatadresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer [Stiege, Tür]), Beginndatum, Höhe des laufenden Beitrags der Dienstgeberin; Daten betreffend Vorname, Name sowie Geburtsdatum der Ehegatten und der eingetragenen Partner werden von der Dienstgeberin intern eingeholt und gesammelt an den Versicherer weitergeleitet. Daten über Einmalbeträge zu Beginn sowie über Beiträge der Dienstnehmer werden innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsfrist übermittelt.
(3)  Für die Abmeldung hat die Dienstgeberin nachstehende Daten an den Versicherer zu übermitteln:
Polizzennummer, Abmeldungsstichtag, Grund der Abmeldung.
(4)  Zusätzlich können monatlich Meldungen über Änderungen der Beitragshöhe sowie Änderungen des Dienstnehmerbeitrages erfolgen (unter Angabe der Polizzennummer, des Stichtages und der neuen Beitragshöhe).


§ 3 Risikoprüfung
Für die Anmeldung zum Modell der betrieblichen Kollektivversicherung gem. § 12 nimmt der Versicherer keine zusätzliche Risíkoprüfung vor.


§ 4 Versicherungsbeginn, -ende und -bedingungen
(1)  Der Versicherungsbeginn entspricht dem beantragten Beginndatum. Der Versicherungsschutz zur einzelnen Versicherung tritt an dem beantragten Versicherungsbeginn in Kraft.
(2)  Die Abmeldung erfolgt durch die Dienstgeberin zum Austrittsstichtag des Dienstnehmers.
(3)  Im Falle des Ausscheidens eines Dienstnehmers treten die Regelungen gem. § 6c BPG in Kraft. Bis zum Austrittsstichtag in den Vertrag einbezahlte Prämien werden nicht an die Dienstgeberin rückerstattet, sondern bleiben dem Dienstnehmer erhalten (sofortige Unverfallbarkeit).


§ 5 Zahlung der Beiträge
(1)  Die Beitragszahlung erfolgt durch die Dienstgeberin im Ausmaß und nach Maßgabe der einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (§§ 17 KV) bzw. im Ausmaß und nach Maßgabe vergleichbarer Bestimmungen in allenfalls abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(2)  Jeder versicherten Person steht es frei, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung leistungserhöhend eigene Beiträge an den Versicherer zu entrichten. Die genaue Höhe der Beiträge der AWB wird in den abzuschließenden Vereinbarungen festgelegt. Über die in den kollektivvertraglichen Bestimmungen (§ 19 KV) festgelegte Beitragsvarianten hinausgehend, ist auch die in § 6a Abs. 4 Z 3 BPG normierte Variante möglich, wobei diesfalls der den kollektivertraglichen Dienstnehmerbeitrag übersteigende Anteil direkt zwischen Versicherer und Dienstnehmer ohne zusätzlichen Verwaltungskostenaufschlag abzuwickeln ist. Soweit verwaltungstechnisch umsetzbar, werden die auf die Beiträge der Dienstnehmer entfallenden Verwaltungskosten ebenfalls den Beiträgen der Dienstgeberin angelastet um somit eine höhere Leistung aus Dienstnehmerbeiträgen zu ermöglichen.
(3)  Ab Einlangen der Beitragszahlung erfolgt die weitere verzinsliche Ansammlung. Prämien, die beim Versicherer bis zum 15. des laufenden Monats einlangen, werden zum Monatsultimo des Vormonats veranlagt. Prämien, die danach einlangen, werden mit Monatsultimo des laufenden Monats veranlagt. Seitens des Versicherers werden demnach keine Verzugszinsen bei verspäteter Prämienzahlung in Rechnung gestellt.


§ 6 Leistungen
(1)  Die Arten der Vorsorgeleistungen, der Anspruch auf Versorgungsleistungen, der Anfall der Versorgungsleistungen, die Höhe der Versorgungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, insbesondere §§ 6 – 12 KV bzw. aus vergleichbaren Bestimmungen allenfalls abgeschlossener Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(2)  Die Versicherungsleistungen werden vom Versicherer auf Basis der (von der Dienstgeberin) gemeldeten personenbezogenen Daten individuell berechnet.
(3)  Die laufenden Versorgungsleistungen werden vom Versicherer monatlich im Nachhinein erbracht. Dabei wird die jeweils gebührende Monatsleistung im Ausmaß von 1/14 der vorgesehenen jährlichen Versorgungsleistungen an die Leistungsberechtigten bzw. die Hinterbliebenen überwiesen.
(4)  Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, wenn sich auf eine Monatsersten fällt, sonst mit dem darauffolgenden Monatsersten.
(5)  Die Sonderzahlungen werden jeweils am 30.6. und 30.11. eines Kalenderjahres zusätzlich zu der monatlichen Versorgungsleistung bezahlt und gebühren in Höhe der vollen für den Auszahlungsmonat zustehenden Versorgungsleistung. Bei unterjährigem Pensionsantritt oder Ausscheiden aus dem Kreis der Leistungsberechtigten erfolgt keine aliquote Abrechnung der jährlich zustehenden Sonderzahlungen.
(6)  Sind die Leistungsvoraussetzungen gemäß dem Kollektivvertrag zur betrieblichen Kollektivversicherung für eine Eigenpension (Alters- oder Berufsunfähigkeitspension) oder eine Hinterbliebenenpension (Witwen/r- oder Waisenpension) erfüllt, so erfolgt die Verrentung des Deckungskapitals inklusive Gewinn mit den Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der versicherten Person zur betrieblichen Kollektivversicherung Gültigkeit hatten.
(7)  Der Versicherte erhält einmal jährlich an seine Privatadresse eine Kontoinformation gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die insbesondere die Höhe der Pensionsleistungen enthält.
(8)  Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen (BU-Leistungen) ergeben sich nach den in § 12 KV beschriebenen Prämissen.
(9)  Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des Leistungsberechtigten bzw. leistungsberechtigten Hinterbliebenen.
(10)  Versorgungsleistungen des Versicherers werden, unter Berücksichtigung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nur nach Stellung eines schriftlichen Antrags gewährt.
(11)  Die gesetzlichen Abzüge sind entsprechend den dafür jeweils geltenden Bestimmungen durch den Versicherer vorzunehmen. Für die Erfüllung der steuergesetzlichen Bestimmungen bei Mehrfacheinkünften (über die Verordnung des BMF betreffend die Versteuerung mehrerer Pensionen hinausgehend) hat der Leistungsberechtigte bzw. leistungsberechtigte Hinterbliebene selbst zu sorgen.


§ 7 Bezugsrecht
Das Bezugsrecht gebührt ausschließlich dem Dienstnehmer bzw. den im §§ 9, 10 KV genannten Personen unter den in §§ 7 – 10 genannten Voraussetzungen.


§ 8 Nebenabreden
Die Vertragspartner bestätigen, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden und in diesem Vertrag alle Vereinbarungen auch schriftlich festgehalten wurden. Die Dienstgeberin nimmt zur Kenntnis, dass Deckungs- und sonstige Zusagen des Vermittlers zu diesem Vertrag rechtsunwirksam sind.


§ 9 Sonstige Bestimmungen
(1)  Die Dienstgeberin informiert die Dienstnehmer von den Inhalten dieses Vertrages zur Betrieblichen Kollektivversicherung.
(2)  Nähere Auskünfte über das angebotene Modell erteilt der Versicherer.
(3)  Der gesamte Schriftverkehr wird grundsätzlich zwischen der Dienstgeberin bzw. einer entsprechend bevollmächtigten Person und dem Versicherer geführt. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses werden sämtliche weitere Belange jedoch nicht über die Dienstgeberin, sondern direkt zwischen Dienstnehmer (bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen) und dem Versicherer geregelt.
(4)  Die Dienstgeberin wird über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen, die sich auf den Vertrag, auf die Tarife oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen, vor ihrer Bekanntgabe Einvernehmen mit dem Versicherer herstellen.
(5)  Die Dienstgeberin und die versicherten Personen stimmen ferner zu, dass der Versicherer Personenidentifikations- und Vertragsdaten (z.B. Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme; keinesfalls sensible Daten – z.B. Gesundheitsdaten) zu ihrer Betreuung verwendet oder durch einen Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes verwenden lässt, sofern dies zur Verwaltung dieses Modells der betrieblichen Kollektivversicherung erforderlich ist.
(6)  Der Dienstnehmer erhält das Recht, vom Versicherer Auskunft über jene personenbezogenen Daten zu erhalten, die dieser für die Verwaltung seiner Anwartschafts- und Leistungsansprüche verarbeitet.


§ 10 Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages zur Betrieblichen Kollektivversicherung
(1)  Dieser Vertrag beginnt mit 01.12.2012 und gilt für eine unbestimmte Dauer. Als Hauptfälligkeit wir der 01.12. festgelegt.
(2)  Für die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung dieses Vertrages gilt § 18h VAG.
(3)  Die Dienstgeberin hat die Dienstnehmer von der beabsichtigten Kündigung bzw. einvernehmlichen Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie über die neue Altersvorsorgeeinrichtung schriftlich zu benachrichtigen.
(4)  Die Kündigung erfolgt nach Maßgabe von § 24 KV rechtswirksam für alle Versicherten gemeinsam.
(5)  Sollten Änderungen dieses Vertrages notwendig werden, werden beide Vertragspartner daran mitwirken, dass diese Änderungen in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
(6)  Geplante Änderungen des Kollektivvertrages hinsichtlich des Leistungsrechts sind mit dem Versicherer auf tarifliche Kompatibilität jedenfalls vorab abzustimmen.


§ 11 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag zur betrieblichen Kollektivversicherung und die einzelnen Teilversicherungen gelten die bei Versicherungsbeginn jeweils gültigen Versicherungsbedingungen, davon abweichende Regelungen in diesem Versicherungsvertrag und im KV gehen diesen jedoch vor.
Für Versicherungen gemäß dieser Rahmenvereinbarung gilt österreichisches Recht, insbesondere: ABGB, VAG, VersVG, BPG sowie die beiliegenden Versicherungsbedingungen. Streitigkeiten aus diesen Verträgen sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien auszutragen. Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 (www.fma.gv.at).


§ 12 Tarifliche Grundlagen
Tarifübersicht:
Dem Modell liegt der Tarif BKV bzw. für künftige Neubeitritte der (die) entsprechende(n) Nachfolgetarife zu Grunde.
Garantiezins:
2,00% entsprechend FMA Höchstzinsverordnung
Rententafel:
AVOE2005-R Unisex entsprechend FMA-Empfehlung.
Für zukünftige Neuabschlüsse und eventuelle Novationen kommen die Tarife entsprechend den dann gültigen FMA Verordnungen bzw. FMA-Empfehlungen und gesetzlichen Grundlagen zum Tragen. Über eine Änderung wird die Dienstgeberin informiert.
Kostenübersicht: Folgende Verwaltungskosten werden veranschlagt:
Höhe der einheitlichen Beitrags-Verwaltungskosten in % in Relation zur laufenden, monatlichen Prämie exkl. 2,5% Versicherungssteuer 0,50%
Höhe der einheitlichen Pensions-Auszahlungskosten in % in Relation zur laufenden, monatlichen Prämie exkl. 2,5% Versicherungssteuer 1,00%
Höhe der einheitlichen Beitrags-Verwaltungskosten in % in Relation zum eingezahlten Einmalerlag exkl. 2,5% Versicherungssteuer 0,50%
Höhe der einheitlichen Pensions-Auszahlungskosten in Relation zum eingezahlten Eimalerlag exkl. 2,5% Versicherungssteuer 1,00%
Höhe der einheitlichen laufenden Kosten in % der Deckungsrückstellung 0,15%
Sonstige laufende Kosten samt Angabe der bezugnehmenden Basis keine


§ 13 Erfasste Einrichtungen (Ergänzung zu § 1)
In diesem Vertrag werden folgende Einrichtungen der Dienstgeberin eingeschlossen:
Sanatorium Hera, 1090 Wien, Löblichgasse 14
Kurheim Habsburgerhof, 5640 Bad Gastein, Kaiserhofstraße 18
Wien, am _______ _________, am ________
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Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien Wiener Städtische Versicherung AG
Vienna Insurance Group

Integrierende Beilagen zu diesem Rahmenvertrag:
Beilage 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für Betriebliche Kollektivversicherung („Anhang 051“)
Beilage 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung („Anhang 011“)
Beilage 3 Bedingungsanhang BGO (Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit)
Beilage 4 Kurzübersicht zu Tarif BKV des Versicherers
Beilage 5 Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
Beilage 6 Die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere Punkt 19 der Allgemeinen Bestimmungen über das Vergabeverfahren (Teilnahmeantrag betriebliche Kollektivversicherung KFA) samt Zusatzinformationen und Aufklärungsfragen an den Versicherer
Beilage 7 Die vom Versicherer übermittelten Ausschreibungsunterlagen (ausgefüllter Teilnahmeantrag; Erstgebot, Last and Final Offer) samt Rückfragen und Aufklärungen