KV-Infoplattform

Aenderung Historie

2. Änderung


des

Kollektivvertrages

über den Beitritt

zur betrieblichen Kollektivversicherung

für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt

der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

(KV BKV)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA
abgeschlossen zwischen

der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)

und

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA

und

Gewerkschaft vida

Der Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) (KV BKV) wird wie folgt geändert:


1. § 17 Abs 1 Z 2 lautet:

„2. für Bedienstete, die nach dem 30. April 2007 in den Dienst der KFA getreten sind, der jeweils gebührende Monatsbezug gemäß § 39 Abs. 1 KV Ang bzw. § 35 Abs. 1 KV Arb, abzüglich der Kinderzulage, zuzüglich einer allenfalls gewährten Differenz- oder Qualifikationszulage gemäß Anlage 3, 3.2.1.3. KV Ang. Die Bemessungsgrundlage für den 13. und 14. Dienstgeberbeitrag ist die gemäß § 39 Abs. 3 KV Ang. bzw. 35 Abs. 3 KV Arb. gebührende Sonderzahlung, abzüglich des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung.“


2. § 17 Abs 2 lit b und lit c lauten:
b)  Zusatzbeitrag
aa)
Für AWB, die zwischen 1. Juli 1953 und 30. Juni 1964 geboren sind verdoppelt sich der 1 %ige Teil des Grundbetrages, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag.
bb)
Für AWB, die nicht unter lit aa) fallen, wird ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von EUR 25 geleistet, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs. 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag. Der genannte Euro-Betrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbe-messungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.
c)  Sockelbeitrag:
Erreicht der monatliche Grundbeitrag (lit. a) nicht den vierzehnten Teil des Betrages von 366,68 Euro p.a., so ist der Betrag von 30 Euro von der Dienstgeberin jedenfalls zu leisten. Leistet ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (lit. b) einen eigenen Beitrag in der Höhe von 1 % der BMG, so zahlt die Dienstgeberin jedenfalls einen monatlichen Dienstgeberbeitrag von zumindest 25 Euro pro Monat (14x jährlich). Die genannten Euro-Beträge ändern sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbemessungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.“


3. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
„Inkrafttreten der 2. Änderung § 32.
(1)  Sämtliche Änderungen treten mit 01.01.2024 in Kraft.“