1. Änderung
des
Kollektivvertrages
über den Beitritt
für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)
(KV BKV)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
abgeschlossen zwischen
der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA)
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA
und
Gewerkschaft vida
Der Kollektivvertrag über den Beitritt zur betrieblichen Kollektivversicherung für Bedienstete der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) (KV BKV) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs 2 lit b und c lauten:
b)
Zusatzbeitrag
aa)
Für AWB, die zwischen 1. Juli 1953 und 30. Juni 1964 geboren sind verdoppelt sich der 1%ige Teil des Grundbetrages, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag.
bb)
Für AWB, die nicht unter lit aa) fallen, wird ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von EUR 25 geleistet, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs. 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag. Der genannte Euro-Betrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbe-messungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.
c)
Sockelbeitrag:
Erreicht der monatliche Grundbeitrag (lit. a) nicht den vierzehnten Teil des Betrages von 366,68 Euro p.a., so ist der Betrag von 30 Euro von der Dienstgeberin jedenfalls zu leisten. Leistet ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (lit. b) einen eigenen Beitrag in der Höhe von 1% der BMG, so zahlt die Dienstgeberin jedenfalls einen monatlichen Dienstgeberbeitrag von zumindest 25 Euro pro Monat (14x jährlich). Die genannten Euro-Beträge ändern sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbemessungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.“
1. § 17 Abs 2 lit b und lit c lauten:
b)
Zusatzbeitrag
aa)
Für AWB, die zwischen 1. Juli 1953 und 30. Juni 1964 geboren sind verdoppelt sich der 1%ige Teil des Grundbetrages, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 2) leistet. Beiträge nach Abs 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag.
bb)
Für AWB wird ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von EUR 35 geleistet, wenn und solange der oder die AWB einen eigenen Beitrag (§ 19 Abs. 1 oder Abs 2) leistet. Beiträge nach Abs 7 bis 9 gelten jedoch nicht als eigener Beitrag. Der genannte Euro-Betrag ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbemessungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.
c)
Sockelbeitrag:
Erreicht der monatliche Grundbeitrag (lit. a) nicht den vierzehnten Teil des Betrages von 372,15 Euro p.a., so ist der Betrag von 35 Euro von der Dienstgeberin jedenfalls zu leisten. Leistet ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (lit. b) einen eigenen Beitrag in der Höhe von 1% der BMG, so zahlt die Dienstgeberin jedenfalls einen monatlichen Dienstgeberbeitrag von zumindest 35 Euro pro Monat (14x jährlich). Die genannten Euro-Beträge ändern sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß, in dem sich die Zulagenbemessungsgrundlagen des KV Ang bzw. des KV Arb ändern.“
2. § 17 Abs 6 lautet:
„(6) Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und dem Väterka-renzgesetz (VGK), die die Dauer von 2 Jahren überschreiten, der Familienhospizkarenz oder der Bildungskarenz, des Präsenz- und Zivildienstes sowie Zeiten, in denen der oder die AWB aus sonstigen Gründen gegen Entfall der Bezüge karenziert oder außer Dienst gestellt ist oder kein Gehalt von der Dienstgeberin bezieht, hemmen die Beitragszahlung. In diesen Fällen können vom oder von der AWB jedoch weiterhin sowohl eigene Beiträge (Dienstnehmerbeiträge gemäß § 19) an den Versicherer geleistet als auch die Beiträge der Dienstgeberin übernommen werden. § 19 Abs. 4 gilt in diesem Fall nicht.“
3. § 17 Abs 6a lautet:
„(6a) Eine Hemmung der Beitragszahlung gemäß Abs. 6 tritt nicht ein, sofern eine zumindest zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit des oder der AWB im Zeitpunkt des Antritts einer Familien-hospizkarenz oder Bildungskarenz besteht und die in Anspruch genommene Karenz insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Im Falle einer Karenzdauer von mehr als sechs Monaten tritt die Hemmung gemäß Abs. 6 nach dem Ablauf des sechsten Monats ein. Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.“
4. Nach § 17 Abs 6a wird folgender Abs 6b eingefügt:
„(6b) Eine Hemmung der Beitragszahlungen gemäß Abs. 6 tritt während der Dauer einer verein-barten Altersteilzeit nicht ein.“
5. Nach § 30 wird folgender § 31 eingefügt:
„Inkrafttreten der 1. Änderung § 31.
(1)
Die Änderungen in § 17 Abs. 2 lit b) und c) gemäß Artikel I treten mit 1.1.2020 in Kraft und mit 1.1.2021 außer Kraft.
(2)
Die Änderungen in § 17 Abs. 2 lit b) und c) sowie die Abs. 6, 6a und 6b gemäß Artikel II treten mit 1.1.2021 in Kraft.“