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Krankenanstaltenverband Waldviertel NÖ / Rahmen

Kollektivvertrag des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel


Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes und Sicherung der der einheitlichen Anwendung nachgenannter Rechte auf alle Arbeitnehmer des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel,
abgeschlossen zwischen

dem Krankenanstaltenverband Waldviertel, 3580 Horn, Spitalgasse 10, Körperschaft öffentlichen Rechtes

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11,


§ 1 Geltungsbereich
(1)  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird.
(2)  Der Krankenanstaltenverband Waldviertel umfasst die Einrichtungen der Standorte Allentsteig, Eggenburg und Horn (3580 Horn, Spitalgasse 10).


§ 2 Geltungsbeginn, Geltungsdauer und Auslegung
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)  Der Kollektivvertrag oder Teile desselben können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
(3)  Einvernehmlichkeit besteht darüber, dass mit der Beilegung von Streitigkeiten aus generellen Rechtsfragen, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, vor Anrufung der staatlichen Gerichte eine von den Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission zu befassen ist.


§ 3 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen aufgenommen sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)  Sofern im Kollektivvertrag auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, treten im Fall einer gesetzlichen Neuregelung die neuen Gesetzesbestimmungen an deren Stelle.
(3)  Anstelle der im Niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG 1976) und in anderen Gesetzen zitierten Gemeindeorgane treten die im Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel, LGBl. 9441, genannten Organe.


§ 4 Arbeitnehmer
(1)  Für alle Arbeitnehmer, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, findet das NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) Anwendung.
(2)  Für Ärzte, ausgenommen ärztliche Leiter, Abteilungs- und Institutsvorstände sowie Konsiliarfachärzte und gelegentlich beigezogene Ärzte, findet das NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Anwendung.
(3)  Für leitende Angestellte besteht die Möglichkeit "all inclusive Verträge" abzuschließen.
(4)  § 28 Abs. 1 GVBG, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) wird insofern ergänzt, als Dienstzeiten in einem Betrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, der Gesundheitsaufgaben wahrzunehmen hat, Dienstzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft einschließlich der Gemeindeverbände gleichgestellt sind.


§ 6
Gemäß Art. V, § 2 Abs. 2 der Nacht-Schwerarbeitsgesetz-Novelle 1992 werden alle Arbeitnehmer, die in der Nacht-Schwerarbeitsverordnung 1993 des Landeshauptmannes von Niederösterreich enthalten sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen.


§ 7
Neben den besoldungsrechtlichen Ansprüchen nach dem II. Teil dieses Kollektivvertrages werden die in der Anlage A enthaltenen Nebengebühren und Zulagen gewährt, sie sind Teil des Kollektivvertrages. Der Beschluss von neuen Nebengebühren bzw. die Änderung von Nebengebühren obliegt dem zuständigen Organ des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel im Einvernehmen mit der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.


§ 8
Bedienstete der Stadtgemeinden Allentsteig, Eggenburg und Horn, die in ein Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenverband Waldviertel und in diesen Kollektivvertrag wechseln, dürfen aus diesem Wechsel keinen dienst- oder besoldungsrechtlichen (inklusive Nebengebühren und Zulagen) Nachteil erfahren. Zu diesem Zweck getroffene Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung seitens der Personalvertretung.


Horn am 5. November 2001 Wien, am 5. November 2001
f.d. Krankenanstaltenverband Waldviertel f.d. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten
Stadtrat Dir. Edgar Führer Rudolf Hundstorfer
Vorsitzender der Generalversammlung Geschäftsführender Vorsitzender
Dr. Andreas Reifschneider Ing. Christian Meidlinger
Geschäftsführer Leitender Referent
Friedrich Kourimsky
NÖ Landessekretär

Nebengebührenordnung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel


(Stand: 01.11.2001)

beschlossen in der Sitzung des Leitungsausschusses am 01.10.2001

Zur Durchführung der diesbezüglichen Rahmenbestimmungen des vom Krankenanstaltenverband Waldviertel angewendeten NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1976, kurz GVBG, in der jeweils geltenden Fassung wurde folgende NEBENGEBÜHRENORDNUNG erlassen.
Das Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung wurde hergestellt.
Die nachfolgend angegebenen Beträge entsprechen den seit 01. Jänner 2001 geltenden. Die Umrechnung von ATS auf EURO per 01. November 2001 und die Rundungen erfolgten nach den geltenden Vorschriften, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen. Ist die dritte Stelle nach dem Komma geringer als "5", gilt die zweite Stelle nach dem Komma, ist die dritte Stelle nach dem Komma "5" oder höher, wird die zweite Stelle nach dem Komma auf die nächst höhere Ziffer aufgerundet.


§ 1 Anwendungsbereich
1.  Die Nebengebührenordnung findet auf alle Bediensteten des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel Anwendung, mit denen Verträge nach dem GVBG abgeschlossen werden. Für Bedienstete, mit denen Sonderverträge nach dem GVBG oder Dienstverträge nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden, gelten von dieser Nebengebührenordnung nur die Bestimmungen über die Verpflegung und Reisegebühren sowie die im Dienstvertrag ausdrücklich angeführten Nebengebühren.
2.  Soweit in der Nebengebührenordnung oder in ihren Anhängen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


§ 2 Anspruch
1.  Der Anspruch auf Nebengebühren entsteht mit dem Tag des Antrittes des Dienstpostens, für den eine Nebengebühr vorgesehen ist. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die eine Nebengebühr begründende Dienstzuteilung endet.
2.  Teilbeschäftigten gebühren Nebengebühren nach § 5, § 6/A/I Z. 2, 3 und 4, § 6/A/II Z. 2 und 3, § 6/B/Z. 2, 3 (bei lit. e nur beim ersten Satz), 4 und 5 nur im Verhältnis ihrer Beschäftigung zur Vollbeschäftigung.
3.  Nebengebühren im Sinne dieser Nebengebührenordnung bleiben bei Berechnung der Sonderzahlung unberücksichtigt, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.


§ 3 Verpflegung
Alle Bediensteten können im Dienst zum Teil oder ganz in der a.ö. Krankenanstalt verpflegt werden. Die Verköstigung ist ausschließlich für Bedienstete im Dienst zulässig. Den Bediensteten ist es daher untersagt, die Verköstigung aus der Krankenanstalt wegzubringen oder an Dritte weiter zu geben.


§ 4 Reisegebühren
1.  Dienstreisen
Für die Bediensteten finden bezüglich der Gebühren für auswärtige Dienstverrichtungen (Ersatz von Reisekosten, Beförderung von Reisegepäck, Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgebühren) grundsätzlich die Vorschriften für Bedienstete des Bundeslandes Niederösterreich in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Gebühren werden nur im Falle eines vom Dienstgeber erteilten Dienstreiseauftrages ausbezahlt. Im Dienstreiseauftrag kann der Geschäftsführer gestatten, dass ein bediensteteneigenes Kraftfahrzeug für die Dienstreise verwendet wird, wenn dies im Interesse des Dienstgebers liegt. In allen anderen Fällen liegt es in der Wahl des Dienstnehmers, ob er ein Massenbeförderungsmittel oder auf eigene Gefahr eines Fahrzeugschadens ein eigenes Fahrzeug benützt.
Als Ausgangspunkt der Dienstreise gilt der Dienstort bzw. der dem Dienstort nächstgelegene Wohnort, wenn dieser dem Ort der auswärtigen Dienstverrichtung näher liegt.
Haben zwei oder mehrere Personen am selben Ort und zur etwa gleichen Zeit eine auswärtige Dienstverrichtung, so gebührt ihnen nur der Ersatz der Kosten eines Massenbeförderungsmittels, wenn nicht einer von ihnen Kilometergeld beansprucht. Die Person mit Kilometergeldanspruch erhält dann den Zuschlag nach § 142 Abs. 4 DPL 1972. Die mitbeförderten Personen haben dann keinen Anspruch auf Reisekostenersatz.
2.  Reisegebühren für Dienstzuteilungen und dienstlich veranlasste Fahrten innerhalb des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel
a)
Bei längerfristig ununterbrochenen Dienstzuteilungen von mehr als einer Woche (die ausschließlich durch dienstfreie Tage laut Dienstplan unterbrochen sind) kommen die Bestimmungen des Fahrtkostenzuschusses gem. § 44a GBDO, welcher vom Wohnort zum dienstzugeteilten Arbeitsplatz bezahlt wird, zur Anwendung.
b)
Bei einer regelmäßigen Dienstzuteilung unter einer Woche oder einer unregelmäßigen unbefristeten Dienstzuteilung gilt: Wenn die an einem Tag laut Dienstplan zu versehende Dienstzeit an mehr als einem Dienstort der drei Standorte verrichtet wird, gebührt das jeweils geltende Kilometergeld nach Z. 1.
c)
Bei regelmäßiger tageweiser, aber unterbrochener Dienstzuteilung (nicht jeden Arbeitstag), erhält der Bedienstete den Fahrtkostenzuschuss vom Wohnort zum jeweiligen Dienstort.
d)
Bei regelmäßiger tageweiser Dienstzuteilung, die jedoch weniger als die vereinbarte volle tägliche Arbeitszeit beträgt, gebührt das Kilometergeld.


§ 5 Bildschirmzulage als Erschwernis- und Gefahrenzulage
Bediensteten, die am Bildschirm arbeiten, gebührt eine monatliche Bildschirmzulage als Erschwernis- und Gefahrenzulage.
Diese Bildschirmzulage beträgt für Bedienstete, die ständig an interaktiven Terminals, Personalcomputern, egal ob vernetzt oder nicht, oder Schreibmaschinen mit Bildschirm arbeiten, ATS 469,00 (€ 34,08), beträgt die ständige Bildschirmtätigkeit mehr als 20 Stunden in der Woche, gebühren ATS 938,00 (€ 68,17).


§ 6 Sonderzulagen
A. GESUNDHEITS- und KRANKENPFLEGEBERUFE und HEBAMMEN

I. GESUNDHEITS- und KRANKENPFLEGEBERUFE
1.  Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage für Bedienstete im Turnusdienst beträgt pro tatsächlichem Nachtdienst ATS 267,00 (€ 19,40). Wird Nachtdienst nicht durchgehend von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistet, gebührt für jede Stunde der Nachtdienstleistung eine Zulage in der Höhe von 12,5% der Nachtdienstzulage.
2.  Erschwerniszulage
Zur Abgeltung der Erschwernisse, welche dem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal durch den Beruf erwachsen, wird ein monatliches Pauschale in der Höhe von ATS 1.688,00 (€ 122,67) gezahlt.
3.  Gefahrenzulage
a)
Dem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal der Operationssäle, der Intensivpflegeabteilung und Anästhesie, der chirurgischen, internen, frauenheilkundlich-geburtshilflichen, unfallchirurgischen, augenheilkundlichen und neurologischen Ambulanz, der Zentralsterilisation, der Infektionsstation und Hämodialysestation und der pulmologischen Ambulanz am Standort Eggenburg von ATS 1.022,00 (€ 74,27).
b)
Alle anderen Gesundheits- und Krankenpflegepersonen bettenführender Stationen erhalten 50% der Gefahrenzulage nach lit. a.
4. a)  Funktionszulagen für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege der Schule für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
Den Lehrern für Gesundheits- und Krankenpflege der Schule für allg. Gesundheits- und Krankenpflege gebührt für die theoretische und praktische Tätigkeit als Lehrschwester bzw. als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege eine monatliche Zulage in der Höhe der gesetzlichen Funktionszulage einer Stationsschwester.
4. b)  Funktionszulage
Dem dipl. Gesundheits- u. Krankenpflegepersonal, welches eine Funktion im Sinne des § 21 NÖ GVBG i.V.m. § 21 NÖ GBGO (1. u. 2. Satz) ausübt, gebührt eine monatliche Funktionszulage für die Leitung einer Bettenstation bzw. eines Funktionsbereiches nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
In Analogie zu dieser Bestimmung erhalten auch Bedienstete des medizinisch-technischen Dienstes diese Funktionszulage in gleicher Höhe, wenn diese eine leitende Funktion ausüben und von der Organisationsform eine leitende Funktion notwendig ist.
Die Notwendigkeit ist von der Anstaltsleitung zu begründen und der Geschäftsleitung vorzulegen.
Anmerkung:
Die monatliche Zulage errechnet sich nach den Bestimmungen des § 21 NÖ GBGO ebenso richtet sich die Erhöhung nach dieser Bestimmung.
5.  Funktionszulage für Vertretungen
Für die Vertretung von Funktionen nach § 21 Abs. 1 GBGO erhält die vertretende Person die Funktionszulage der vertretenen Person auf die Dauer der Vertretung in der Höhe von 1/30 der Funktionszulage pro Tag der Vertretung. Der Anspruch auf die eigene Funktionszulage der vertretenden Person erlischt mit dem Anspruch auf die Vertretungsfunktionszulage, wenn die eigene Funktion während der Vertretung nicht ausgeübt wird.
Ist die Vertretungsfunktionszulage geringer als die eigene, bleibt der Anspruch auf die eigene Funktionszulage auch erhalten, wenn die eigene Funktion nicht zusätzlich ausgeübt wird. In diesem Fall gebührt jedoch keine Vertretungsfunktionszulage.
Wenn Funktionszulagen aufgrund besonderer Erfordernisse ständig im Turnus- oder Wechseldienst ausgeübt werden und im Turnus- oder Wechseldienst ständig eine Vertretung tätig ist, gebührt der ständig vertretenden Person anstelle der vorstehenden Zulage monatlich die Hälfte der Funktionszulage nach § 21 Abs. 1 GBGO. Wird diese Vertretung von mehreren Personen im Turnus- oder Wechseldienst ständig ausgeübt, so ist die Hälfte der Funktionszulage nach § 21 Abs. 1 GBGO auf diese Personen gleichmäßig nach der Personenzahl aufzuteilen.
Die ständige Vertretung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege erhält nach den vorstehenden Grundsätzen als Vertretungszulage pro Tag der Vertretung ATS 33,00 (€ 2,40).


II. HEBAMMEN
1.  Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage für Bedienstete im Turnusdienst beträgt pro tatsächlichem Nachtdienst ATS 267,00 (€ 19,40). Wird Nachtdienst nicht durchgehend von 22:00 bis 06:00 Uhr geleistet, gebührt für jede Stunde der Nachtdienstleistung eine Zulage in der Höhe von 12,5% der Nachtdienstzulage. .
2.  Erschwerniszulage
Zur Abgeltung der Erschwernisse, welche den Hebammen durch den Beruf erwachsen, wird ein monatliches Pauschale von ATS 1.688,00 (€ 122,67) geleistet.
3.  Gefahrenzulage
Die Hebammen erhalten eine monatliche Gefahrenzulage von ATS 1.022,00 (€ 74,27).


B. NICHT PFLEGERISCH TÄTIGES PERSONAL
1.  Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage für Bedienstete im Turnusdienst beträgt pro tatsächlichem Nachtdienst ATS 267,00 (€ 19,40). Wird Nachtdienst nicht durchgehend von 22:00 bis 06:00 Uhr geleistet, gebührt für jede Stunde der Nachtdienstleistung eine Zulage in der Höhe von 12,5% der Nachtdienstzulage.
2.  Erschwerniszulage
Die Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste im Labor, im Institut für Radiologie, im Institut für physikalische und rehabilitative Medizin, im Institut für Pathologie, im Anstaltsambulatorium für Augenheilkunde und Optometrie und in der Zentralsterilisation, das radiologisch-technische Personal der nuklearmedizinischen Station, und die Operationsgehilfen erhalten eine monatliche Erschwerniszulage von ATS 1.688,00 (€ 122,67).
3.  Gefahrenzulage
a)
Die Reinigungskräfte in Operationssälen, in der Abteilung für Intensivpflege und Anästhesiologie, in den Anstaltsambulatorien für Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin sowie Unfallchirurgie, im Institut für Pathologie, in der Infektionsstation, in der Zentralsterilisation, im Institut für Radiologie, in der nuklearmedizinischen Station und im Anstaltslaboratorium, die Bediensteten in der Bettenzentrale und des Hol- und Bringdienstes, sowie die Professionisten erhalten eine monatliche Infektionszulage von ATS 511,00 (€ 37,14).
b)
Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, die als Operationsgehilfen verwendet werden, erhalten eine monatliche Infektionszulage in der Höhe von ATS 511,00 (€ 37,14).
c)
Die Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste und des Sanitätshilfsdienstes im Anstaltslaboratorium, im Anstaltsambulatorium für Augenheilkunde und Optometrie und im Institut für physikalische und rehabilitative Medizin, der leitende Haustechniker und die Diätassistentin erhalten eine monatliche Infektionszulage in der Höhe von ATS 511,00 (€ 37,14).
d)
Die Hausarbeiter (auch die in der Wäschemanipulation beschäftigten) erhalten eine monatliche Infektionszulage von ATS 511,00 (€ 37,14).
e)
Die Bediensteten in der Aufnahme (Chirurgische, Interne, Augen- und Unfallabteilung) erhalten eine Infektionszulage von monatlich ATS 511,00 (€ 37,14). Diese Zulage wird der vertretenden Person nach Punkt A/I/5 bezahlt. Diese Zulagen entfallen für Dienstnehmer, die nach dem 30. Juni 2001 eintreten.
f)
Die Laborgehilfen (Sanitätshilfsdienst), die pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenten (Lehrberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz) und die diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern, die in der Anstaltsapotheke Chemotherapeutika auf- und zubereiten, erhalten eine Infektionszulage von monatlich ATS 511,00 (€ 37,14).
4.  Strahlengefährdungszulage
a)
Die Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste und des Sanitätshilfsdienstes im Institut für Radiologie, ausgenommen die Bediensteten des Hol- und Bringdienstes, und die Bediensteten des radiologisch-technischen Dienstes der nuklearmedizinischen Station erhalten eine monatliche Strahlengefährdungszulage von ATS 606,00 (€ 44,04).
b)
Die Operationsgehilfen und das in den Operationssälen instrumentierende Gesundheits- und Krankenpflegepersonal erhalten eine monatliche Strahlengefährdungszulage von ATS 260,00 (€ 18,89).
5.  Prosekturzulage
Die Bediensteten der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste (einschließlich Prosekturgehilfe) am Institut für Pathologie erhalten eine monatliche Prosekturzulage von ATS 606,00 (€ 44,04).


C. NEBENGEBÜHREN FÜR ÄRZTE IN EINEM DIENSTVERHÄLTNIS NACH DEM GVBG

Nachtdienstzulage
Die Nachtdienstzulage für jeden tatsächlich zur Gänze in der Anstalt geleisteten Nachtdienst (als solcher gilt der in § 12 Abs. 3 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 genannte Zeitraum) beträgt ATS 1.740,00 (€ 126,45) für den ersten bis vierten Nachtdienst und ATS 4.158,00 (€ 302,17) für den fünften (und jeden weiteren) Nachtdienst im Monat. Diese Nachtdienstzulage gebührt nur Vollbeschäftigten.


§ 7 Weiterzahlung von Nebengebühren während einer Abwesenheit vom Dienst
1.  Während eines Erholungsurlaubes, eines Sonderurlaubes mit Bezügen, einer Dienstfreiheit nach § 32a Abs. 12 GVBG, während eines Urlaubes zur Wiederherstellung der Gesundheit nach § 31b GVBG und während einer (auch weiteren) Pflegefreistellung werden die Nebengebühren nach § 5 lit. a, § 6/A/I Z. 2, 3 und 4, § 6/A/II/ Z. 2 und 3, § 6/B/ Z. 2, 3 (bei lit. e nur beim ersten Satz), 4 und 5 auch dann weiter gezahlt, wenn sie nicht Bestandteil des Monatsbezuges sind.
2.  In Fällen des § 26 Abs. 1 und 2 GVBG werden die Nebengebühren nach § 5 lit. a, § 6/A/I Z. 2, 3 und 4, § 6/A/II Z. 2 und 3, § 6/B Z. 2, 3 (bei lit. e jedoch nur beim ersten Satz), 4 und 5 unter Anwendung des § 26 Abs. 5 GVBG, längstens jedoch bis zum Ende des Dienstverhältnisses, auch dann weiter bezahlt, wenn sie nicht Bestandteil des Monatsbezuges sind. § 26 Abs. 3 GVBG ist nicht anzuwenden.
3.  Alle sonstigen Nebengebühren sind für die Zeit der tatsächlichen Dienstverrichtung auszuzahlen.


§ 8 Nebengebührenübertrittszulage
(Zulage für Bedienstete der Stadtgemeinden Allentsteig, Eggenburg und Horn, die in ein Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenverband Waldviertel übertreten möchten und Zulage für Bedienstete, die vor dem 01.11.2001 beim Krankenanstaltenverband Waldviertel eingetreten sind)
1.  Die von den Stadtgemeinden Allentsteig, Eggenburg und Horn per 01. Jänner 2000 dem KAV-WV zur weiteren Dienstleistung zugewiesenen Dienstnehmer erhalten bis zum Übertritt in den KAV-WV die von deren Gemeindeorganen beschlossenen Nebengebühren.
Dienstnehmer der Stadtgemeinden Allentsteig, Eggenburg und Horn können ab dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages bis 30.04.2002 unter Wahrung aller bei diesen Dienstgebern erworbenen Rechte in ein Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenverband Waldviertel übertreten.
Abweichend davon werden Nebengebühren, die beim Krankenanstaltenverband Waldviertel nicht oder nur mit einem geringeren Betrag bezahlt werden, mit einer monatlichen Nebengebührenübertrittszulage abgegolten. Die Nebengebührenübertrittszulage ist Bestandteil des Monatsbezuges. Die Nebengebührenübertrittszulage ist wie die übrigen Nebengebühren aufzuwerten.
Soweit Nebengebühren von einer bestimmten Dienstleistung abhängig sind (etwa Funktionszulagen, Verwendungszulagen, Gefahrenzulagen, etc.) erfolgt eine Einrechnung in die Nebengebührenübertrittszulage nur so lange, als eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die im Zeitpunkt des Übertrittes beim früheren Dienstgeber ein Anspruch auf diese Nebengebühr bestand.
Nicht pauschalierte Nebengebühren, die beim Krankenanstaltenverband Waldviertel nicht oder nur mit einem geringeren Betrag bezahlt werden, sind mit dem im Jahr 2001 bezogenen Betrag in die Nebengebührenübertrittszulage aufzunehmen. Dieser Betrag ist anlässlich des Übertrittes wie die Nebengebühren auf den Übertrittstag hin aufzuwerten. Ein Vierzehntel dieses aufgewerteten Betrages ist in die monatliche Nebengebührenübertrittszulage aufzunehmen.
Pauschalierte Nebengebühren, die beim Krankenanstaltenverband Waldviertel nicht oder nur mit einem geringeren Betrag bezahlt werden, sind zur Gänze oder mit dem Unterschiedsbetrag in die monatliche Nebengebührenübertrittszulage aufzunehmen. Pauschalierte Nebengebühren, die im endenden Dienstverhältnis nicht zur Sonderzahlung gebührt haben, sind bei der Ermittlung für die monatliche Nebengebührenübertrittszulage entsprechend zu aliquotieren bzw. ist ein Vierzehntel dieses aufgewerteten Betrages in die monatliche Nebengebührenübertrittszulage aufzunehmen.
Personalzulagen und pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen werden nicht in die Nebengebührenübertrittszulage einbezogen. Hier ist im Einzelfall eine Regelung zu finden.
2.  In der Zeit vom 01. Jänner 2000 bis 30. September 2000 wurde auf die Bediensteten des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel die Nebengebührenordnung der Stadtgemeinde Horn angewendet.
In der Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 wurde auf die Bediensteten des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel die vom Leitungsausschuß am 09. Juni 2000 beschlossene Nebengebührenordnung angewendet.
Die unter Abs. 1 angeführte Regelung ist sinngemäß auch auf Bedienstete des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel, die vor dem 01.11.2001 beim Krankenanstaltenverband Waldviertel eingetreten sind, anzuwenden.


§ 9 Definition von Begriffen und sonstige Bestimmungen
1.  Begriffe sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen des GVBG auszulegen. Folgende für den Krankenanstaltenverband Waldviertel relevante dienstrechtliche Begriffe werden wie folgt definiert:
Begriffe:
Erläuterungen:
Dienststelle: Krankenanstaltenverband Waldviertel
Dienstort: ist einer der Standorte des Waldviertelklinikums
Dienstzuteilung bzw. Änderung der Dienstzuteilung ist der Vorgang, in dem ein Bediensteter aus organisatorischen und innerbetrieblichen Gründen einem anderen Standort des KAV-WV zugeteilt wird
Versetzung: ist der Vorgang des Wechsels des Dienstpostens innerhalb des selben Dienstzweiges oder eines gleichwertigen und innerhalb eines Dienstortes, egal ob dieser Vorgang vom Dienstgeber bzw. seinen Organen oder vom Dienstnehmer seinen Ausgang findet. Hinsichtlich des weiteren Anspruches aus Nebengebühren gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.  Die Erhöhung und Rundung von Nebengebühren erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist dabei die Erhöhung oder Rundung nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist folgendermaßen vorzugehen: Die Rundung des erhöhten Betrages erfolgt kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen. Ist die dritte Stelle nach dem Komma geringer als "5", gilt die zweite Stelle nach dem Komma, ist die dritte Stelle nach dem Komma "5" oder höher, wird die zweite Stelle nach dem Komma auf die nächst höhere Ziffer aufgerundet.


§ 10 Entscheidung bei Streitigkeiten
Über alle sich auf Grund dieser Nebengebührenordnung ergebenden Streitigkeiten entscheidet, sofern diese Nebengebührenordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, der Leitungsausschuss nach Anhörung der Dienstnehmervertretung.


§ 11 Bestimmungen über das Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1.  Diese Nebengebührenordnung tritt mit 01. November 2001 in Kraft.
2.  Mit Inkrafttreten dieser Nebengebührenordnung treten alle sich sonst auf Nebengebühren und Zulagen beziehenden Organbeschlüsse und Organentscheidungen außer Kraft. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über allfällige individuelle Zulagen.
3.  Nebengebühren, die ihren Entstehungsgrund vor dem 01. November 2001 haben, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu berechnen.



Für den Leitungsausschuss Der Geschäftsführer der KAV-WV

Dr. Andreas Reifschneider