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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


GÜLTIG AB 1. APRIL 2024

für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs

abgeschlossen am 22. März 2024 zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr,
Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.
Die Kollektivvertragsparteien erklären, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung des Berufsstandes dienen.
Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


1.  Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehrassistenz, Büroangestellte
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 6,9%.
Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw volle Euro gerundet.
2. 
Bürolehrlinge
erhalten ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
  • im 1. Lehrjahr € 894,00
  • im 2. Lehrjahr € 1.112,00
  • im 3. Lehrjahr € 1.540,50
Die Lehrlingseinkommen steigen damit um 6,9 %.
3. 
Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten
werden um 6,9% erhöht
4.  Die
Zulagen
werden um 6,9% erhöht. Klarstellung, dass die Theoriezulage für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit gebührt, auch wenn diese geblockt stattfinden.
5.  Ermächtigung zur freiwilligen Zahlung einer Mitarbeiterprämie
6.  Der neue Fahrlehrassistent wurde bei den Anrechnungsbestimmungen sowie bei sämtlichen Ansprüchen der Fahrschullehrer und Fahrlehrer ergänzt. Zusätzlich gibt es klare Regelungen zur Befristung zur maximalen Dauer der 4-monatigen Ausbildung. Bei den Zulagen wurde der Fahrlehrassistent entfernt, weil dieser während der Ausbildung ausschließlich Klasse B unterrichten darf.
7.  Neue KV-Regelung zur verpflichtenden Weiterbildung entsprechend der EU-Richtlinie.
Die Weiterbildung muss bezahlt werden und gilt als Arbeitszeit.
8.  Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten laut AZG. Damit wird die praxisferne Regelung von einer Stunde ersetzt und auch die zeitliche Fixierung dieser gestrichen.
9.  Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit:
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in „zusammenhängender Form“ als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig.
10.  Die Laufzeit beträgt 12 Monate.
11.  Alle Änderungen treten mit
1. April 2024
in Kraft.


I. Geltungsbereich
1.  Räumlich:
für alle Bundesländer Österreichs.
2.  Fachlich:
für sämtliche Fahrschulbetriebe, mit einer Fahrschulbewilligung gemäß § 108 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), die dem Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, Berufszweig der Fahrschulen, angehören.
(idF ab 1. April 2014)
3.  Persönlich:
für alle den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegenden Dienstnehmern und Lehrlinge obiger Betriebe.
Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XI. B Punkt 5. nicht für Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen.
(idF ab 1. April 2018)


II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. April 2024
in Kraft.
2.  Der arbeitsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres gelöst werden. Der gehaltsrechtliche Teil (Abschnitt XI) dieses Kollektivvertrages ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates kündbar. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.


III. Besondere Pflichten und Rechte
1.  Die Tätigkeit des Lehrpersonals erstreckt sich sowohl auf die Unterrichtserteilung als auch auf Wagenpflege, kleinere Reparaturen, Garagierungsarbeiten, Büroarbeiten uÄ.
2.  Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Lehrpersonal innerhalb von 4 Jahren eine fachliche Weiterbildung im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten gemäß § 64c Z 11 KDV zu ermöglichen. Diese ist entweder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs oder bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 KFG 1967 zu absolvieren.
(idF ab 1. April 2024)
3.  Die Angestellten sind verpflichtet, an den Weiterbildungsseminaren auf Anordnung des Dienstgebers teilzunehmen. Entsprechend des Art. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union ist verpflichtende Weiterbildung vom Arbeitgeber kostenlos anzubieten, als Arbeitszeit anzurechnen und diese hat möglichst während der Arbeitszeiten stattzufinden.
(idF ab 1. April 2024)
3a.  Der Fahrlehrer hat bei Aufnahme in einer Fahrschule seine innerhalb der letzten 4 Jahre absolvierte Weiterbildung nachzuweisen.
(gilt ab 1. April 2024)
4.  Das Lehrpersonal hat den Weisungen des Fahrschulleiters in Fragen der Unterrichtserteilung Folge zu leisten.
5.  Die Angestellten haben alle ihnen übertragenen Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu verrichten, das ihnen übergebene Material zu schonen und sachgemäß zu handhaben. Sie haften dafür im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
6.  Den Angestellten ist untersagt:
a)
Jede Art von einschlägiger Unterrichtserteilung, ausgenommen die Aus- und Weiterbildung des Fahrschulpersonals in ermächtigten Ausbildungsstätten gemäß KFG 1967, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ohne Zustimmung des Dienstgebers.
(idF ab 1. April 2024)
b)
Erteilung des theoretischen oder praktischen Unterrichtes in anderen Fahrschulen ohne Genehmigung des Dienstgebers.
(idF ab 1. April 2017)
c)
Privatfahrten mit Schulfahrzeugen ohne Zustimmung des Dienstgebers.
7.  Die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des AngG.
8.  Schul- und Übungsfahrten auf Fahrzeugen, die keine Schulfahrzeuge sind, ist das Lehrpersonal berechtigt abzulehnen, ausgenommen Ausbildungsfahrten im Zusammenhang mit der vorgezogenen Lenkerberechtigung der Klasse B (L17) und Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung berechtigt zum Austritt nach § 26 AngG. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass diese Regelung auch auf die Ausbildungsfahrten im Rahmen der „dualen Ausbildung” Anwendung findet.
(idF ab 1. April 2018)
9.  Die für die Motorradausbildung notwendige Schutzkleidung ist gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dem Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen und nach Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich), jedenfalls vor Trägerwechsel, zu reinigen. Die Kosten der Reinigung trägt der Dienstgeber.
10.  Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in weiterer Folge bei jeder Veränderung der im Dienstzettel getroffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienstzettel auszufolgen. (Ein Muster befindet sich im Anhang II des Kollektivvertrages).
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in § 2 Abs 2 und 3 AVRAG genannten Angaben enthält.
11.  Ein Dienstverhältnis (DV) zur Durchführung der praktischen Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent gem 116 Abs 2 Z 5 KFG kann auf die Dauer von max 4 Monaten befristet werden. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Gibt es berücksichtigungswürdige Gründe (Krankheit, sonstige Gründe auf Seiten beider Vertragspartner, die das Erteilen von praktischem Unterricht verhindern), kann der Zeitraum von max 4 Monaten verlängert werden, bis max 160 UE praktischer Unterricht absolviert worden sind.
Wird in Folge eines befristeten DV zur Durchführung der praktischen Ausbildung II ein weiteres DV mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dieses unbefristet zu vereinbaren und sind Zeiten aus dem befristeten Dienstverhältnis für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(gilt ab 1. April 2024)


IV. Arbeitszeit
1.  Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Mittagspause 40 Stunden.
Die Arbeitszeit kann in einem maximal jährlichen Durchrechnungszeitraum durchgerechnet werden, wobei die Normalarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf. Abweichend vom Kalenderjahr kann ein anderer Stichtag für den jährlichen Durchrechnungszeitraum für den ganzen Betrieb festgelegt werden. Geringere Durchrechnungszeiträume können durch schriftliche Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Im Rahmen dieser Arbeitszeit ist die 4-Tage-Woche mit täglich höchstens 10 Stunden möglich.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
Die Ausdehnung der Normalarbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Angestellten vereinbart. Abweichend kann die Lage und die Dauer der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
  • 1.1.
    dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
  • 1.2.
    dem Angestellten die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
  • 1.3.
    berücksichtigungswürdige Interessen des Angestellten dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
  • 1.4.
    keine Vereinbarung entgegensteht.
Der kleinste Teil des Mehrstundenabbaues darf nicht unter einem Arbeitstag liegen. Der Verbrauch dieser Stunden ist mindestens 4 Wochen vorher zwischen Dienstgeber und Angestellten, bei Bestehen eines Betriebsrates unter Mitwirkung des Betriebsrates, zu vereinbaren.

Der Dienstgeber hat dem Angestellten einmal im Monat in geeigneter Form eine Aufstellung über die geleisteten Mehrstunden zu übergeben.
(idF ab 1. April 2018)
1a.  Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur die Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19d Arbeitszeitgesetz.
(gilt ab 1. April 2019)
2a.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für das Lehrpersonal und für Büroangestellte ist (ausgenommen für Fahrsicherheitstrainings auf dafür genehmigten Übungsplätzen) auf die Tage Montag bis Freitag innerhalb der im Punk 4 gezogenen Grenzen zu verteilen.
(idF ab 1. April 2019)
2b.  Ausgenommen von 2a ist jenes Lehrpersonal, welches ausschließlich am Freitag und/oder Samstag beschäftigt wird. Dies ist im Rahmen der Normalarbeitszeit zulässig.
(gilt ab 1. April 2019)
3.  Dem Lehrpersonal (Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehrassistent) ist die bisher gemäß § 863 ABGB (Gewohnheitsrecht) bestehende bezahlte unterrichtsfreie Zeit nach Unterrichtslektionen auch für die Zukunft zu gewähren. Diese Regelung gilt für jene Betriebe, welche diese bereits vor dem 31. 3. 1989 hatten.
Für alle Betriebe gilt, soferne der 1. Absatz keine günstigere Regelung ergibt, für das Lehrpersonal am Vormittag und Nachmittag eine bezahlte unterrichtsfreie Zeit von mindestens je insgesamt 15 Minuten. Allfällige zum 31.3.1989 bezahlte Pausen sind auf die unterrichtsfreie Zeit anzurechnen. Im Hinblick auf die obgenannte Regelung empfehlen die Kollektivvertragspartner, während der Fahrlektionen nicht zu rauchen.
(idF ab 1. April 2024)
4.  Die tägliche Arbeitszeit ist ausschließlich der Mittagspause in zusammenhängender Form für Lehrpersonal in der Zeit von 7 bis 19 Uhr und bis zu 3 mal in der Woche in der Zeit von 10 bis 21 Uhr festzusetzen.
Abweichende Regelungen innerhalb des Zeitraumes von 6 bis 20 Uhr können einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.
(idF ab 1. April 2017)
5.  Wegen der gesetzlichen Notwendigkeit, Führerscheinwerber zur Durchführung der gemäß § 64b Abs 5 KDV vorgeschriebenen Nachtfahrten auszubilden, kann die Arbeitszeit bis 22 Uhr, während der Dauer der Sommerzeit bis 24 Uhr, vereinbart werden. In diesem Fall gebührt ab 20 Uhr ein 100%iger Nachtzuschlag analog zu Punkt V/2 dieses Kollektivvertrages. Fällt mit dem Nachtzuschlag auch ein Überstundenzuschlag an, gebührt nur der 100%ige Nachtzuschlag. Der Nachtzuschlag kann nicht durch Freizeit abgegolten werden.
(idF ab 1. April 2017)
6.  Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten gemäß AZG. Abweichende Regelungen für die Dauer und die Lage der Mittagspause können einvernehmlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zwischen Dienstgeber und Angestellten getroffen werden.
(idF ab 1. April 2024)
7.  Die unter IV, Punkt 1 festgesetzte Normalarbeitszeit ist innerhalb des unter IV, Punkte 2a und 2b genannten Rahmens unter Berücksichtigung des Punktes 3 im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Angestellten festzusetzen.
(idF ab 1. April 2019)
8.  Wird der Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen Standort des Fahrschulinhabers entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur Rückkehr zum Standort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein Basisstandort einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der Dienst anzutreten ist. Dieser kann nur mit Zustimmung beider geändert werden. Wird der Angestellte zu einem Außenkurs oder zu einer Dienstleistung an einem anderen Standort als dem Basisstandort entsandt, so wird die Arbeitszeit vom Antritt der Fahrt bis zur Rückkehr an den Basisstandort gerechnet. Bei mehreren Standorten des Dienstgebers ist ein Basisstandort zwischen Dienstgeber und Angestellten zu vereinbaren, an dem der Dienst anzutreten ist. Dieser kann nur mit Zustimmung beider geändert werden.
(idF ab 1. April 2018)


V. Überstunden und Überstundenentlohnung
1.  Jede vom Dienstgeber angeordnete Dienstleistung, welche den im Abschnitt IV für die Einteilung der täglichen Arbeitszeit vorgesehenen Zeitraum überschreitet, ist als Überstunde zu entlohnen.
Für Teilzeitbeschäftigte liegt Überstundenarbeit vor, wenn die tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit gem den in Abschnitt IV festgelegten Grenzen gem Punkt 1. und 2a. und 2b., unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Arbeitsgesetz, überschritten wird.
(idF ab 1. April 2019)
2.  Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsgrundgehaltes.
Der Überstundenzuschlag beträgt
in der Zeit von 20 bis 6 Uhr 100 %
in der Zeit von 6 bis 20 Uhr  50 %
Überstunden können einvernehmlich auch in Freizeit abgegolten werden. Für diesen Fall gebührt sinngemäß der gleiche Zeitzuschlag wie bei finanzieller Abgeltung.
(letzter Absatz idF ab 1. April 2019)
3.  Sonntagsarbeit (ausgenommen Fahrsicherheitstraining auf dafür genehmigten Übungsplätzen) wird mit einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
(idF 1. April 2015)
4.  Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (Bundesgesetzblatt Nr 144/83).
Feiertage sind:
1. Jänner 15. August
6. Jänner 26. Oktober
Ostermontag 1. November
1. Mai 8. Dezember
Christi Himmelfahrt (Do) 25. Dezember
Pfingstmontag 26. Dezember
Fronleichnam (Do)
(idF ab 1. April 2024)
5.  Am 24. und 31. Dezember endet der Dienst jeweils um 12 Uhr. Jede darüber hinausgehende Arbeitsleistung zählt als Überstunde.
Es wird empfohlen, unter Fortzahlung des Entgeltes den 24. Dezember dienstfrei zu geben und den 31. Dezember dienstfrei zu geben, wenn dafür die am 31. Dezember zu leistende Arbeit eingearbeitet wird.
6.  Im Hinblick auf die bei den Fahrschulen herrschenden Verhältnisse kann eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 15 Stunden bei 40 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Angestellten vereinbart werden, wobei die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Diese Stunden sind wie Überstunden zu vergüten.


VI. Überstundenverfall
Ansprüche auf Überstundenentgelt müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden; bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt.


VII. Urlaub
Bezüglich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung (390. BG vom 7.7.1976 bzw 81. BG vom 3.2.1983). Während des Urlaubes darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.


VIII. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
A. Urlaubszuschuss
1.  Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten je Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines Bruttomonatsgehalts, der spätestens am 30. Juni auszuzahlen ist. Für den Fall, dass vor dem 30. Juni das Ausmaß des verbrauchten Urlaubs zusammenhängend 3 Wochen oder mehr beträgt, erfolgt die Auszahlung des Urlaubszuschusses mit Ende des Monats, in dem dieser Urlaub angetreten wurde.
Jeder Fahrlehrer, Fahrschullehrer und Fahrlehrassistent erhält zusätzlich zum Urlaubszuschuss in der Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 90,54 jede(r) Büroangestellte(r) einen solchen von € 78,79 und jeder Lehrling einen solchen von € 49,39.
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung: Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitsstunden).
(idF ab 1. April 2024, Werte ab 1. April 2024)
2.  Berechnungsgrundlage bildet das im Mai zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und Überstundenentgelte zu verstehen.
3.  Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil; bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgrundgehalt.
4.  Wenn ein Angestellter nach Erhalt den für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschuss sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss auf Verlangen des Dienstgebers zurückbezahlen.
(idF ab 1. April 2017)
B. Weihnachtsremuneration
1.  Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes.
Jeder Fahrlehrer, Fahrschullehrer und Fahrlehrassistent, erhält zusätzlich zur Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgrundgehaltes einen Bruttobetrag von € 90,54 jede(r) Büroangestellte(r) einen solchen von € 78,79 und jeder Lehrling einen solchen von € 49,39.
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt dieser zusätzliche Bruttobetrag lediglich in einem der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Ausmaß (Berechnung: Jeweiliger Bruttobetrag dividiert durch 40 multipliziert mit den vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitsstunden).
(idF ab 1. April 2024, Werte ab 1. April 2024)
2.  Berechnungsgrundlage bildet das im November zustehende Bruttomonatsgrundgehalt. Unter Bruttomonatsgrundgehalt ist das Monatsgehalt abzüglich aller Zulagen, Prämien und Überstundenentgelte zu verstehen. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil, berechnet nach dem letzten Bruttomonatsgrundgehalt.
C.  Anrechnungsklausel
Sollte es durch Gesetz oder Generalkollektivvertrag zu einer generellen Änderung der Berechnungsgrundlagen des Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremuneration kommen oder bezahlt der Dienstgeber schon bisher freiwillig einen höheren Urlaubszuschuss oder eine Weihnachtsremuneration, sind die unter Punkt VIII/A, 1 und VIII/B, 1 genannten Bruttobeträge von € 90,54 bzw € 78,79 und € 49,39 in den neuen Urlaubszuschuss bzw die Weihnachtsremuneration einzurechnen und sind nicht mehr bzw nur in jenem Ausmaß zu bezahlen, das über die neue Regelung hinausgeht, um eine Schlechterstellung der Angestellten bzw Lehrlinge zu vermeiden.
(idF ab 1. April 2021, Werte ab 1. April 2024)


IX. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Gemäß § 8 Abs 3 des Angestelltengesetzes besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:
a)
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage,
b)
bei Tod des Ehegatten (Lebensgefährten) 2 Arbeitstage,
c)
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder bzw Stiefkinder und Geschwister 1 Arbeitstag,
d)
bei Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) 1 Arbeitstag,
e)
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder eines Kindes bzw Stiefkindes 1 Arbeitstag,
f)
zur Teilnahme an der Beerdigung der unter b) und e) genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern 1 Arbeitstag,
g)
bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit,
höchstens jedoch 2 Arbeitstage
innerhalb eines halben Jahres,
h)
bei Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles 1 Arbeitstag,
i)
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.
j)
Der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes, mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bei Eintritt in die Volksschule.
[j) gilt ab 1. April 2019]


X. Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden den Angestellten nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im gleichen Betrieb
von 25 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt
von 35 Jahren 1 ½ Bruttomonatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.


XI. Gehaltsordnung
A. Allgemeiner Teil
1.  Allen Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.
2.  Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
3.  Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersstufe bzw Betriebszugehörigkeitsstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres bzw der neuen Betriebszugehörigkeitsstufe fällt.
4.  Die Auszahlung des Grundgehaltes muss spätestens am Monatsletzten erfolgen. Allfällige Zulagen und Zuschläge müssen spätestens am 15. des Folgemonats ausgezahlt werden.
(idF ab 1. April 2018)
5.  Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel der Büroangestellten gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann.
Die Zeiten der Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Arbeitsdienst werden nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Angestellten, die vor Einberufung zum Wehrdienst in keinem Dienstverhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine entsprechende höhere kaufmännische Schule vollendet hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses anzurechnen.
6.  Als Berufsjahre gelten für die Einstufung als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nur die Zeiten der Tätigkeit als Fahrlehrassistent, Fahrlehrer und Fahrschullehrer, wobei die Berufsjahre als Fahrlehrassistent für die Einstufung als Fahrlehrer und die Berufsjahre als Fahrlehrassistent und Fahrlehrer für die Einstufung als Fahrschullehrer zählen.
(idF ab 1. April 2024)
7.  Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten der Büroangestellten sind bei Berechnung der Berufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
8.  Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, sofern die Tätigkeit im Betrieb inhaltlich der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienstverhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung finden.
9.  Für Teilzeitangestellte ergibt sich der kollektivvertragliche Stundenlohn durch Teilung des kollektivvertraglichen Monatsgehaltes durch das 4,3-fache der jeweils gesetzlichen Wochenarbeitszeit (derzeitiger Divisor 1/172).
10.  Die Zulagen gemäß XI/B, ausgenommen die Leiterzulage, sind für eine Unterrichtseinheit von 50 Minuten vereinbart.
Werden in einer Fahrschule Unterrichtseinheiten mit einer anderen Minutenanzahl angeboten, so ist die Zulage durch eine Multiplikation der Minutenanzahl mit einem Fünfzigstel der jeweils angeführten Zulage zu errechnen.
11.  Karenzzeitenanrechnung für Geburten bis 31.7.2019
Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz werden für Geburten ab 1. April 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Vorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und Jubiläumsgeld angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. April 2019 im laufenden Dienstverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen. Für diese Zeiten steht keine zusätzliche Anrechnung zu.
(idF ab 1. April 2020)
12.  Karenzzeitenanrechnung für Geburten ab 1.8.2019
Für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden Elternkarenzzeiten nach dem MSchG/VKG für Geburten ab dem 1.8.2019 im laufenden Dienstverhältnis in vollem, für jedes Kind in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs 1 und 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 angerechnet.
(gilt ab 1. April 2020)
13.  Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz angerechnet. Das BGBl. I Nr 68/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(gilt ab 1. April 2020)
14.  Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gem §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem 1. April 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für das Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berechnung der Kündigungsfristen sowie für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.
(gilt ab 1. April 2020)
B. Gehaltstafeln
1.  Fahrschullehrer
a)
Gehalt
im  1. und 2. Berufsjahr 2.855,50
im  3. und 4. Berufsjahr 3.037,50
im  5. bis 8. Berufsjahr 3.137,50
im  9. bis 11. Berufsjahr 3.236,50
im 12. bis 14. Berufsjahr 3.257,50
ab dem 15. Berufsjahr 3.300,00
(Werte idF ab 1. April 2024)
b)
Zulagen
1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 411,57
2. Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von
für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit
€ 10,00
(idF ab 1. April 2024, Werte idF ab 1. April 2024)
c)
Betriebszugehörigkeitsjahre
1. Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.294,00
2. Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.360,00
3. Fahrschullehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.407,00
(Werte idF ab 1. April 2024)
2.  Fahrlehrer, Fahrlehrer mit Theorieberechtigung und Fahrlehrassistent
a)
Gehalt
im  1. und 2. Berufsjahr 2.750,50
im  3. und 4. Berufsjahr 2.916,50
im  5. bis  8. Berufsjahr 3.014,00
im  9. bis 11. Berufsjahr 3.110,50
im 12. bis 14. Berufsjahr 3.131,50
ab dem 15. Berufsjahr 3.174,00
(Werte idF ab 1. April 2024)
b)
Zulagen
1. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2 oder A oder F erteilen, erhalten eine Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von € 4,12
2. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von € 3,17
3. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von € 4,35
4. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von € 3,76
5. Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind, ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von € 3,17
6. Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben eine Zulage von
für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit.
€ 10,00

Die Bezeichnungen der Führerscheinklassen entsprechen dem Wortlaut gemäß § 2 Führerscheingesetz (FSG).
(idF ab 1. April 2024, Werte ab 1. April 2024)
c)
Betriebszugehörigkeitsjahre
1. Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.169,50
2. Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.234,00
3. Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € 3.276,50
(Werte idF ab 1. April 2024)
3.  Büroangestellte
a)
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
vom 1. bis 4. Berufsjahr 2.310,00
ab dem  5. Berufsjahr 2.338,00
ab dem  7. Berufsjahr 2.392,00
ab dem  9. Berufsjahr 2.451,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.560,00
ab dem 12. Berufsjahr 2.679,00
ab dem 15. Berufsjahr 2.779,00
ab dem 18. Berufsjahr 2.848,00
ab dem 20. Berufsjahr 2.894,00
b)
Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen
vom 1. bis 4. Berufsjahr 2.333,00
ab dem  5. Berufsjahr 2.425,00
ab dem  7. Berufsjahr 2.514,50
ab dem  9. Berufsjahr 2.649,50
ab dem 10. Berufsjahr 2.826,00
ab dem 12. Berufsjahr 2.916,50
ab dem 15. Berufsjahr 3.047,00
ab dem 18. Berufsjahr 3.134,00
ab dem 20. Berufsjahr 3.184,50
(Werte idF ab 1. April 2024)
4.  Bürolehrlinge
Lehrlingen ist ein monatliches Lehrlingseinkommen nach den angeführten Sätzen zu bezahlen.
im 1. Lehrjahr 894,00
im 2. Lehrjahr 1.112,00
im 3. Lehrjahr 1.540,50
(Werte idF ab 1. April 2023)
5.  Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktikanten sind Schüler, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem ersten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 1. Lehrjahres. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei dem zweiten Praktikum bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Pflichtpraktikanten sind weiters Studenten, die auf Grund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum einer Fachhochschule, Hochschule oder Universität absolvieren. Ihre monatliche Vergütung beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden mindestens das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. Dem Pflichtpraktikanten ist spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.
(idF ab 1. April 2021)
C. Istgehaltsregelung
1.  Die Ist-Gehälter der Angestellten (das sind die über den kollektivvertraglichen Mindestgehältern liegenden Überzahlungen) sind am 1. 4. 2024 um 6,9%zu erhöhen (für Teilzeitbeschäftigte aliquot). Der sich jeweils ergebende rechnerische Betrag ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
2.  Der Dienstgeber ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Gehalt um mindestens 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen.
Angestellte, die selber kündigen, sind von der Anwendung dieser Bestimmung während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigung aus Anlass des Antritts einer gesetzlich gebührenden Pension.
Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Sprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
D.  Reiseaufwandsentschädigungen
Wird der Angestellte zu einem Kurs außerhalb des Standortes der Fahrschule oder zu einer Dienstleistung an einen anderen als dem vereinbarten Basisstandort außerhalb dieser politischen Gemeinde entsandt, so gebührt ihm gem § 3 Abs 1 Zif 16 b EStG eine Aufwandsentschädigung (Reiseaufwandsentschädigung für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde oder Außendiensttätigkeit). Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Kurs bzw die Dienstleistung am Wohnort des Angestellten stattfindet.
Diese Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Abwesenheit von
0 bis 3 Stunden 0,
mehr als 3 bis 6 Stunden ¼ des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden ½ des Taggeldes,
mehr als 9 bis 12 Stunden ¾ des Taggeldes,
mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Das volle Taggeld beträgt für Fahrlehrer, Fahrschullehrer und Fahrlehrassistenten € 28,00.
Ist eine Nächtigung erforderlich, gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,00.
Wird eine Rechnung über eine angemessene Übernachtung vorgelegt, sind die tatsächlichen Nächtigungskosten zu ersetzen.
(idF ab 1. April 2024; Werte ab 1. April 2021)
E.  Mitarbeiterprämie gemäß EStG
Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gem § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max 3.000,- Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Arbeitnehmer der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden. Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen durch den Arbeitgeber spätestens mit der Auszahlung zu informieren. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
(gilt ab 1. April 2024)


XII. Kündigung
1.  Beide Seiten können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonates kündigen.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel der 4,3-fachen kollektivvertraglich vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach § 20 AngG von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur jeweils zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
2.  Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Angestellten an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die ein Zeitausgleich gebührt, verlängert sich die Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens. Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.


XIII. Verfall von Ansprüchen
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.


XIV. Günstigkeitsklausel
Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf weiter gehende gleichartige Leistungen des Dienstgebers anrechenbar. Durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages darf kein Angestellter in seinem Entgelt geschmälert werden.
XV. Schiedskommission
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie bei Sachschäden an Schulfahrzeugen ist die Anrufung außerbetrieblicher Stellen erst dann zulässig, wenn eine Beilegung des Streitfalles zwischen dem Dienstgeber und Angestellten und, wenn vorhanden, mit dem Betriebsrat bzw Vertrauensmann nicht zu Stande kommt. In diesem Fall hat sich mit der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


1. Protokoll der Schiedskommission
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Punkt IX. des Kollektivvertrages) sowie Zulagen während des Prüfungsvorganges (Punkt X. B/2b des Kollektivvertrages) beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV. des Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziel eines Schiedsspruches.
Am 15. Februar 1980 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
K.R. Komm.Rat Carl Rainer
Komm.Rat Ing. Leo Nemec
Fachverbandsekretär Robert Menzl
Bundesfachgruppenobmann Rudolf Grammer
Bundesfachgruppenmitglied Erwin Fleischhacker
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner
Sachverhalt: Einzelne Unternehmer zahlten im Krankheitsfalle, unter Berufung auf ihre Interessenvertretung, keine LKW-Zulage. Detto sind auch diese LKW-Zulagen für die Dauer des Prüfungsvorganges strittig.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
1.
Die im Kollektivvertrag angeführten Zulagen bilden einen Entgeltbestandteil. Sie sind daher in jener Höhe zu bezahlen, als ob gearbeitet worden wäre. Es sei denn, dass die Lehrtätigkeit auf dem Fahrzeug infolge einer wesentlichen Änderung der Arbeitseinteilung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß angefallen wäre. Ansonsten ist die Zulage nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate zu berechnen. Diese Zulagen gebühren unabhängig anderer gesetzlicher Regelungen bei Krankheit oder Urlaub.
2.
Bis zu einer gemeinsamen kollektivvertraglichen Regelung besteht keine Verpflichtung, Zulagen auch während des Prüfungsvorganges zu bezahlen, da nach Auffassung des Fachverbandes diese Zeit nicht als Unterrichtszeit angesehen wird. Günstigere Regelungen bleiben aufrecht.


2. Protokoll der Schiedskommission
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend die Überzahlung zum Zeitpunkt der Vorrückung (Punkt XI. C Z 2 in Verbindung mit Punkt XI B Z 2 lit c) Z 3 des Kollektivvertrages) beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV. des Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziele eines Schiedsspruches.
Am 6. Mai 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
Komm.Rat Ing. Leo Nemec
Komm.Rat Ing. Peter Henke
Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann
Bundesfachgruppenobmann Karl Übl
Bundesfachgruppenmitglied Josef Pusch
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner
Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte die Überzahlung im Ausmaß von 25 % gemäß Punkt XI. C. Z 2 des Kollektivvertrages nur in Bezug auf die Berufsjahre und nicht auch in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
Gemäß Punkt XI. C Z 2 des Kollektivvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe das Ist-Gehalt um mindestens 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in der der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu erhöhen. Da die Betriebszugehörigkeitsjahre auch zu der jeweiligen Beschäftigungsgruppe zählen und somit eine Gehaltsstufe darstellen, muss auch die Einstufung entsprechend der Betriebszugehörigkeitsjahre bei der Aufrechterhaltung der Überzahlung im Ausmaß von 25 % berücksichtigt werden.


3. Protokoll der Schiedskommission
Wegen Auslegungsdifferenzen betreffend des Begriffes „ausgeschriebener Gruppenkurs” in Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages beantragte die Bundesfachgruppe der Angestellten in Kraftfahrschulen der GPA gemäß Punkt XV des Kollektivvertrages für die Angestellten in Kraftfahrschulen Österreichs eine Schiedsverhandlung mit dem Ziele eines Schiedsspruches.
Am 18. Dezember 1995 nahmen folgende Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer teil:
Komm.Rat Ing. Peter Henke
Ing. Robert Hausherr
Fachverbandgeschäftsführer Dr. Michael Grubmann
Bundesfachgruppenobmann Karl Übl
Bundesfachgruppenmitglied Maximilian Kubes
Fachgruppensekretär Helmuth Prenner

Sachverhalt: Ein Unternehmer gewährte nicht die Zulage für die Abhaltung eines ausgeschriebenen Gruppenkurses gem Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 des Kollektivvertrages.
Nach gemeinsamer Erörterung wurde folgender
Schiedsspruch
erzielt:
Gemäß Punkt XI B Z 1 lit b) Z 2 erhalten Fahrschullehrer für die Abhaltung eines ausgeschriebenen Gruppenkurses pro Stunde eine Zulage von S 70,40 (zum Zeitpunkt des Schiedsspruches). Jeder Gruppentheoriekurs, bei dem festgelegt ist, zu welcher Zeit er beginnt (bzw endet), für welche Führerscheingruppe er angesagt ist, gilt als „ausgeschriebener Gruppenkurs”.


XVI. Empfehlungen
1.  Der Fachverband empfiehlt seinen Mitgliedern, den Angestellten im Sinne des Punkt I. Abs 3 dieses Kollektivvertrages die Ausbildung von Führerscheinwerbern naher Angehöriger kostenlos oder gegen einen geringen Kostenbeitrag zu ermöglichen. Als nahe Angehörige gelten: der Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Geschwister sowie der Lebensgefährte.
2.  Wird das Dienstverhältnis durch einen tödlichen Arbeitsunfall beendet, empfiehlt der Fachverband der Fahrschulen seinen Mitgliedern, 100 % des im § 23, Abs 1, Angestelltengesetz bezeichneten Betrages zu bezahlen. Die Abfertigung gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
3.  Im Falle der Vereinbarung der Arbeitszeit bis 24 Uhr, im Sinne der Regelung IV Pkt. 5, muss die Heimfahrt für die Angestellten zumutbar und gewährleistet sein.


Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in „zusammenhängender Form“ als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig.
Wien, am 22. März 2024


Anhang I

Abgrenzung und Einstufung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern

Gemäß XI Gehaltsordnung ist für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Zur Berufsausübung müssen Fahrschullehrer und Fahrlehrer bestimmte Anforderungen erfüllen. Die nachstehende Übersicht erübrigt jedoch nicht die Einreihung gemäß den oben angeführten Vorgaben. Demnach ist immer entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzureihen.
Fahrschullehrer = Mitarbeiter
  • erteilt theoretischen Unterricht der Gruppe im Schulungsraum
  • erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im „Auto”
  • Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)
  • Reifeprüfungs- / Abitur-Zeugnis oder 5 Jahre Tätigkeit als Fahrlehrer (Nachsicht)
  • Fahrlehrer-Tätigkeit im vergangenen Jahr oder 5 Jahre während vergangener 8 Jahre
  • Lehrbefähigungsprüfung
  • Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) 330  h Theorie Ausbildung sowie 60 h Praktische Ausbildung Zusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G
  • Führerschein Fahrpraxis
  • Führerschein Besitz
  • Vertrauenswürdigkeit
Fahrlehrer= Mitarbeiter
  • erteilt praktischen Fahrunterricht der Einzelperson im Auto
  • Ausstellung der Berechtigung durch Behörde (BH, Magistrat)
  • Lehrbefähigungsprüfung Rechtlicher Teil (Theorie, mündlich), Technischer Teil (Theorie, mündlich), Praktischer Teil
  • Lehrplanseminar (Klasse B, Basisausbildung) 285 h Theorie Ausbildung sowie 60 h Praktische Ausbildung Zusatzausbildung für Klassen A, C, D, E, F, G
  • Führerschein Fahrpraxis mehr als 3 Jahre oder mehr als 1 Jahr + Praxisseminar
  • Führerschein Besitz mehr als 3 Jahre
  • Vertrauenswürdigkeit, keine einschlägigen schweren Verstöße


Anhang II

Dienstzettel

für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs
für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs
Arbeitnehmer:

Name / Anschrift: ........................................................................................
..................................................................................................................
Arbeitgeber:

Name / Anschrift: ........................................................................................
..................................................................................................................
Beginn des Arbeitsverhältnisses:

..................................................................................................................
Ende des Arbeitsverhältnisses
(nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen):

..................................................................................................................
Kündigungsfrist / Kündigungstermin:

Hinsichtlich der Kündigungsfristen und Kündigungstermine gilt Pkt XII des Kollektivvertrages bzw das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Arbeitsort(e)
(erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte):

..................................................................................................................
Vorgesehene Verwendung:

Gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Fahrschulen Österreichs erfolgt die Anstellung als
Fahrschullehrer(in)
Fahrlehrer(in) / Fahrlehrassistent(in)
Büroangestellte(r)
(nicht Zutreffendes bitte streichen).
Einstufung in kollektivvertragliches Gehaltsschema:

Für die Einstufung werden ............................... Jahre Vordienstzeit angerechnet,
so dass die Einstufung gegenwärtig in das .................... Berufsjahr erfolgt.
Anfangsbezug / Sonderzahlungen / Fälligkeit:

  • a.
    Anfangsbezug: Das gegenwärtige Bruttomonatsgrundgehalt beträgt € .......................
  • b.
    Sonderzahlungen: Zusätzlich gebühren Sonderzahlungen gem Pkt VIII des Kollektivvertrages und allfällige Zulagen gem Pkt XI B des Kollektivvertrages. Weiters gebühren ...........................................................................
  • c.
    Fälligkeit: Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des § 15 AngG.
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes:

Hinsichtlich des jährlichen Erholungsurlaubes gilt Pkt VII des anzuwendenden Kollektivvertrages.
Normalarbeitszeit:
Gemäß Pkt IV des Kollektivvertrages wurde folgende wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart:
..................................................................................................................
Bezeichnung des Kollektivvertrages und Ort der Auflage:
Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs anzuwenden.
Dieser liegt in Raum ............................................................................ zur Einsicht auf.
Mitarbeitervorsorgekasse:

Name / Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse:
..................................................................................................................
..................................................................................................................
Sonstige Vereinbarungen: .............................................................................
..................................................................................................................
..................................................................................................................
Gebührenfrei gemäß § 2 Abs 1 AVRAG

........................................... , am .....................................
.......................................................
Unterschrift des Arbeitgebers
......................................................
Unterschrift des Angestellten



Wien, am 22. März 2024
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER FAHRSCHULEN UND DES ALLGEMEINEN VERKEHRS
Der Obmann Der Geschäftsführer:
Dr. Joachim STEININGER Dr. Stefan EBNER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER
Der Vorsitzende des Wirtschaftsbereiches: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Thomas SCHÄFFER Christina HÖFERL