Dieser Kollektivertrag wird abgeschlossen zwischen dem
„Verein lnteressensvertretung von Ordenskrankenhäuser und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs"
Vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Elisabethstraße 22
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhn-Platz 1
andererseits.
§ 2 Geltungsbereich
1)
Räumlich
Für den Bereich des Bundeslandes Steiermark.
2)
Fachlich
Für folgende Krankenanstalt in der Steiermark, die von einem Mitglied der Interessensvertretung betrieben werden:
Krankenhaus der Elisabethinen, Elisabethinergasse 14, 8020 Graz
3)
Persönlich
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs, gültig für die in Abs. 2 angeführten Einrichtungen fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen verwendet werden als
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a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
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b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
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c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
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d)
Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer
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e)
Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer
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f)
Heimhelferinnen/Heimhelfer
§ 3 Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal
1)
Die Entgelterhöhung wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 in der Höhe von € 134,00 brutto monatlich gewährt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Krankenhaus der Elisabethinen stehen.
2)
Die Entgelterhöhung ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung - höchstens aber 12mal jährlich zu gewähren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
3)
Die Auszahlung der „Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal" wird für das Jahr 2022 mit der Dezemberabrechnung „aufrollend" abgerechnet.
4)
Die Entgelterhöhung unterliegt nicht der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen. Der Pflegezuschuss ist auf die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen. Die ,,Entgelterhöhung für Pflege- und Betreuungspersonal" gebührt zusätzlich zu bestehen Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
5)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. Dezember 2022 ein ruhendes Dienstverhältnis am Krankenhaus der Elisabethinen haben, und demnach kein Entgelt beziehen, erhalten für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 die Entgelterhöhung für die Zeiten, in denen ein aktives Dienstverhältnis bestanden hat bzw. bestehen wird.
6)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag, 1. Dezember 2022 bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erhalten die „Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal" von ihren Arbeitgebern ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
7)
Dienstzugewiesene oder überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die „Entgelterhöhung für Pflege- und Betreuungspersonal" von Leistungserbringern, denen sie zugewiesen wurden.
8)
Die Regelung gilt für alle in den § 2 Abs. 3 angeführten Berufsgruppen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände wie z. B. nachteilige Überschreitungen von Zuverdienst-Grenzen, mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.