Zusatz-Kollektivvertrag „Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal" zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark
Dieser Kollektivertrag wird abgeschlossen zwischen dem
„Verein lnteressensvertretung von Ordenskrankenhäuser und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs"
Vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Elisabethstraße 22
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhn-Platz 1
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs- Zweckzuschussgesetz) gebührt den Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen für 2023 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
§ 2 Geltungsbereich
1)
Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2)
Fachlich
Für folgende Krankenanstalten in der Steiermark die von einem Mitglied der Interessenvertretung betrieben werden:
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz, Marschallgasse 12, 8020 Graz
Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Steiermark, Johannes von Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz
Krankenhaus der Elisabethinen, Elisabethinengasse 14, 8020 Graz, soweit diese
-
a)
Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr. 1/1957,
-
b)
teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
-
c)
mobile Betreuungs- und Pflegedienste nach landesgesetzlichen Regelungen,
-
d)
mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
-
e)
Kureinrichtungen noch landesgesetzlichen Regelungen,
sind.
3)
Persönlich
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark vom 1.1.2023 fallen und die folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
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a)
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
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b)
Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
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c)
Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
-
d)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer: innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen 88), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
-
e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a 8-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben.
§ 3 Pflegezuschuss 2023
1)
Im Jahr 2023 gebührt als Pflegezuschuss ein monatlicher Betrag in der Höhe von EUR 135,50 brutto für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pflegezuschuss aliquot entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß.
2)
Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs.1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß, so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift im iSd EEZG als gewährt.
3)
Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen, wie Überzahlungen, Zulagen, Zuschlägen und Aufzahlungen und ist somit auf diese nicht anzurechnen.
4)
Der Pflegezuschuss ist grundsätzlich mit dem Monatsgehalt zur Auszahlung zu bringen, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat.
5)
Der Pflegezuschuss wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) berücksichtigt.
6)
Die jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes sind in jeder Hinsicht zu beachten und gehen den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages vor.
§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und endet am 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Dienstnehmerinnen der Konfessionellen Krankenanstalten Steiermark in der am 1.1.2023 gültigen Fassung.
Wien, am 24.02.2023
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
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KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH |
Dr. Christian Kuhn |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft vida
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Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Roman Hebenstreit |
Mag.a Anna Daimler, BA |
Fachbereichsvorsitzender |
Fachbereichssekretärin |
Gerald Mjka |
Farije Selimi |
Landesgeschäftsführerin |
Michaela Oberhofer |