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Aenderung Historie

Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss" zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen der Einrichtungen der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungsund Bildungseinrichtungen Österreichs


über einen Pflegezuschuss
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
,,Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs"

vertreten durch die KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
1010 Wien, Elisabethstraße 22
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhn-Platz 1
andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida


§ 1 Präambel
Aufgrund des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz) gebührt den Arbeitnehmerinnen für 2022 ein Pflegezuschuss nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ungeachtet der Verwendung der weiblichen Form gelten die Bestimmungen für alle Geschlechter.


§ 2 Geltungsbereich
1)  Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2)  Fachlich
Für Mitglieder des Vereines Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs, die den oben erwähnten Kollektivvertrag abgeschlossen haben für die von ihnen betriebenen
  • a.
    Krankenanstalten gemäߧ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBI. Nr. 1/1957,
  • b.
    teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • c.
    mobile Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
  • d.
    mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder
  • e.
    Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen.
3)  Persönlich
Arbeitnehmerinnen, die in den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Dienstnehmerinnen der Einrichtungen der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs fallen und die als Angehörige der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) verwendet werden als
  • a)
    Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP),
  • b)
    Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
  • c)
    Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA) sowie
  • d)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a- B-VG. Das sind - Diplom-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB), Fach-Sozialbetreuer:innen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A), mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA), mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (FachSozialbetreuer: innen BB) sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen).
  • e)
    Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.


§ 3 Pflegezuschuss 2022
1)  Der Pflegezuschuss gebührt im Jahr 2022 Arbeitnehmerinnen in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von 1.540,00 Euro brutto (für Betriebe, die nicht kommunalsteuerpflichtig sind, 1.580,00 Euro brutto), sofern am Stichtag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Kalenderjahr 2022 zumindest für einen Kalendermonat ein Gehalt bezogen haben. Arbeitnehmerinnen, die an diesem Stichtag nicht oder nicht mehr in einer der in§ 2 Abs. 3) angeführten Verwendungen beschäftigt sind, gebührt kein Pflegezuschuss. Stichtag ist der 1.12.2022, sofern Richtlinien der Länder für die in ihrem Bundesland Beschäftigten keinen anderen Stichtag oder anderen Zeitraum vorsehen.
2)  Leistet der Arbeitgeber auf Basis der Richtlinien des Landes eine Zahlung in einem den in Abs 1) genannten Betrag übersteigendem Ausmaß (zB in Form einer höheren Einmalzahlung, eines Ergänzungsbetrages oder ähnliches), so gilt der Gesamtbetrag des Pflegezuschusses als auf Grundlage dieses Kollektivvertrages als lohngestaltende Vorschrift iSd EEZG als gewährt.
3)  Die Einmalzahlung des Pflegezuschusses für das Jahr 2022 gebührt den in § 2 Abs. 3) genannten Berufsgruppen grundsätzlich jeweils entsprechend dem Ausmaß der Beschäftigung am Stichtag aliquot in gleicher Höhe. Der Arbeitgeber kann einseitig eine andere Berechnungsmethode hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes wählen, wenn die Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zwingend eine andere Berechnungsmethode vorsieht.
4)  Bei Arbeitnehmerinnen, die am in Abs. 1) angeführten Stichtag in Mutterschutz sind, eine Karenz, Anschlusskarenz oder Familienzeit, arbeitsfreie Zeiten einer geblockten Altersteilzeit oder eines Sabbaticals konsumieren, oder arbeitsunfähig in Folge von Krankheit oder Arbeitsunfall sind, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn dieser Zeiten heranzuziehen.
5)  Erhöht eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflegezuschusses (z. B. geringfügige Beschäftigung neben der Karenz), ist höchstens die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit der Ermittlung der Höhe des Pflegezuschusses zu Grunde zu legen.
6)  Der Pflegezuschuss 2022 ist auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) nicht anzurechnen. Er wird bei der Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
7)  Der Pflegezuschuss gebührt zusätzlich zu bestehenden Zulagen, Zuschlägen sowie Auf- und Überzahlungen und ist auf diese nicht anzurechnen.
8)  Arbeitnehmerinnen, die am in Abs. 1) angeführten Stichtag bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erhalten den Pflegezuschuss von ihren Arbeitgebern ohne Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse.
9)  Dienstzugewiesene oder überlassene Arbeitnehmerinnen erhalten keinen Pflegezuschuss von Leistungserbringern, denen sie zugewiesen wurden.
10)  Der für das Jahr 2022 gebührende Pflegezuschuss ist als Einmalzahlung grundsätzlich im Dezember 2022, spätestens jedoch im der Akontierung der Mittel durch die zuständige Gebietskörperschaft folgenden Kalendermonat auszuzahlen.
11)  Die Regelung gilt für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen im Betrieb, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände (z. B. nachteilige Überschreitung von Zuverdienstgrenzen) mit Zustimmung des Betriebsrates oder der zuständigen Gewerkschaft eine anderslautende Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin getroffen wurde.
12)  Allfällige abweichende Regelungen des betreffenden Landes sind zu beachten.


§ 4 Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Verfallsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für die Dienstnehmerinnen der Einrichtungen der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungsund Bildungseinrichtungen Österreichs.



Wien, am 21.12.2022
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs"
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Vorsitzender Generalsekretärin
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Verhandlungsleitung KV KAP Fachbereichssekretärin
Gertraud Pichler Farije Selimi