Konfessionelle Alten- und Pflegeheime Oberösterreichs
1. Jänner 2024
(ZWECKZUSCHUSS)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
ZUSATZ-KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen
Interessenvertretung von Ordensspitälern, konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs, Freyung 6, 1010 Wien durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Prof.Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Rudolfstraße 4, 4040 Linz einerseits
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft VIDA, Margaretenstraße 166, 1050 Wien andererseits.
Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt
1.
räumlich
für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich
2.
fachlich
für folgende Einrichtungen, deren Träger Mitglieder der Interessensvertretung von Ordensspitälern, konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs sind:
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Alten- und Pflegeheim Marienheim, 4713 Gallspach,
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Alten- und Pflegeheim Maria Rast, 5241 Maria Schmolln,
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Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth, 4261 Rainbach,
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Alten- und Pflegeheim St. Klara, 4840 Vöcklabruck,
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–
Rudigier, Wohnen & Pflege, 4020 Linz,
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Bruderliebe, Wohnen & Pflege, 4600 Wels,
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St. Josef, Wohnen mit Pflege, 4522 Sierning,
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Sozialzentrum Kloster Nazareth, 4561 Stadl Paura,
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Haus St. Josef, 4810 Gmunden,
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St. Raphael, Wohnen & Pflege, 4701 Bad Schallerbach,
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Seniorenheim der Franziskusschwestern, 4020 Linz,
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Pflegestation St. Maria im Kloster Linz der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz, Provinz Oberösterreich/Salzburg
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Schwesternpflegestation im Heim Bruderliebe der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen, Kreuz, Provinz Oberösterreich/Salzburg
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–
Seniorenheim St. Teresa, Bad Mühllacken.
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–
Seniorenheim Haus Barbara, 4901 Ottnang
3.
persönlich
für alle (auch leitenden oder anleitenden) Dienstnehmer der folgenden Berufsgruppen, die auch in dieser Funktion tätig sind:
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a)
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (DGKP)
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b)
Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA)
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c)
Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA)
-
d)
Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. l 5a- BVG. Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten:
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•
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (DiplomSozialbetreuer A),
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•
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (DiplomSozialbetreuer F),
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•
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (DiplomSozialbetreuer BA)
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•
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer BB)
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•
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkf Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer A)
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•
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer BA)
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•
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung ( Fach-Sozialbetreuer BB)
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•
Heimhelfer (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter).
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e)
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkraftreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Qualifikationen erworben haben, und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
1 Präambel.
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag zum Kollektivvertrag konfessioneller Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich bringt das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG (BGBI I l 04/2022 idF BGBI 1 170/2023) als Entgelt gestaltende Vorschrift sowie das Pflegefondsgesetz (BGBI 57/2011 idF BGBI 170/2023) zur Umsetzung.
Soweit in diesem Zusatz-Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Personen jeglichen Geschlechts in gleicher Weise.
§ 2 Zweckzuschuss 2024.
Vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt im Jahr 2024 als Zweckzuschuss ein monatlicher Betrag von EUR 140,57 brutto, 14mal jährlich, der mit dem Monatsentgelt zur Auszahlung gelangt (die 13. und 14. Auszahlung erfolgt als Teil der Sonderzahlung und wird mit den Sonderzahlungen im Mai und November 2024 ausgezahlt).
Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern gebührt der Zweckzuschuss aliquot im Verhältnis zu einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Der Zweckzuschuss gebührt zusätzlich zu allen bestehenden Entgeltbestandteilen und ist auf diese nicht anzurechnen.
Der Zweckzuschuss gebührt nur für aktive Monate und bei Dienstein- und -austritten im laufe des Monats aliquot.
§ 3 Gültigkeitsdauer des Zusatz-Kollektivvertrages/Hinterlegung.
1.
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag tritt mit
1.1.2024
in Kraft und wird auf die Dauer von einem Kalenderjahr geschlossen; der Zusatz-Kollektivvertrag endet, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2024.
2.
Die Hinterlegung dieses Zusatz-Kollektivvertrags gern. § 14 ArbVG obliegt der Dienstnehmervertretung.
Linz, am 1. Jänner 2024
Für die lnteressensvertretung von Ordensspitälern, konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs |
Prof.Dr. Gerhard W. Huber, LL.M. |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft vida |
Roman Hebenstreit |
Mag. Anna Daimler, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Markus Simböck |
Farije Selimi |
Fachbereichssprecher OÖ |
Fachbereichssekretärin |
Christoph Leitner-Kastenhuber |
Landessekretär |