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Aenderung Historie

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


01.05.2024

(Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der
Vorarlberger Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker)

6800 Feldkirch | Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE | 1020 Wien | Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Erhöhung der
    KV-Löhne
    um
    6,3 %
  • Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
    um
    6,3 %
  • KV-Ermächtigung Teuerungsbonus 2024
  • Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
  • Neuer Mindestlohn: € 1.711,42
Geltungsbeginn: 1.5.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Vorarlberger Innung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker)
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer:innen
, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit Wirkung vom
01.05.2024 in Kraft
und kann, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Lohnvertrag vom 01.05.2023 außer Kraft.
Dieser Vertrag wurde für eine 12-monatige Laufzeit zugesagt. Somit tritt dieser Vertrag am 01.05.2025 außer Kraft.


III. Lohnsätze
Kategorie Stundenlohn
1/167
Monatslohn
1 Backstubenleiter:in
Erstgeselle:in mit verantwortlicher Tätigkeit
14,21 2.372,58
2 a) Konditor:in mit mehr als 3 Gesellenjahren 13,51 2.255,66
b) Konditor:in im 2. und 3. Geselleniahr 12,33 2.058,37
c) Konditor:in im 1. Geselleniahr 11,49 1.918,82
d) Konditor:in während der Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen 10,25 1.711,42
e) Arbeitnehmer:innen mit einer 3-jährigen Lehrzeit, jedoch ohne Lehrabschlussprüfung 10,66 1.779,43
3 Kraftfahrer:innen 11,63 1.942,08
4 Sonstige Arbeitnehmer:innen
a) ab dem vollendeten 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb 11,46 1.913,40
b) in den ersten 9 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb 10,31 1.722,07
5 Ladner:innen und Servierer:innen
im 2. Jahr oder mit mehrjähriger Praxis
11,46 1.913,40
6
Lehrlingsentschädigung/Monat
1. Lehrjahr monatlich 610,14
2. Lehrjahr monatlich 773,84
3. Lehrjahr monatlich 953,51
7 1 ½-jährige Ausbildung als Konditor:in bei Anrechnung einer dreijährigen Bäcker:innenlehre
a) in den ersten sechs Monaten 773,84
b) in den weiteren zwölf Monaten 953,51


IV. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1.  Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäߧ 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl 1 200/2023) gewähren.
2.  In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.  In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.  Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gern. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl 1 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gern. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl 1 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gern. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl 1 153/2017).
5.  Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.  Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.  Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8.  Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9.  Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10.  Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11.  Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12.  Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl 1 200/2023) zu beachten.


V. Begünstigungsklausel
Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die Arbeitnehmer:innen günstigeren Vereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer:innen empfohlen.



Feldkirch, 27.05.2024
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE – DIE KONDITOREN FÜR VORARLBERG
Mst. Wolfgang Fitz Mst.in Irmgard Marte
Innungsmeister Innungsmeisterin/Berufsgruppenobfrau
Grabher Jennifer, MSc.
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Reinhold Binder Peter Schleinbach
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Mara Mikovits
Sekretärin