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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der
Vorarlberger Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker)

6800 Feldkirch | Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE | 1020 Wien | Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



  • Erhöhung der
    KV-Löhne
    um durchschnittlich
    9,4 %
  • Erhöhung der
    Lohnkategorie 4a & 5
    um
    12,5 %
    : € 1.800,00
  • Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
    um
    9,4 %
  • Teuerungsprämie
    mind. € 300,00 bis Jahresende
    • Teilzeitbeschäftige aliquotiert
    • Lehrlinge € 150,00
  • Neuer Mindestlohn: € 1.610,00
Geltungsbeginn: 1.5.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für das Bundesland Vorarlberg
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Vorarlberger Innung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker)
c)
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeitnehmer:innen
, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit Wirkung vom
1.5.2023
in Kraft und kann, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Lohnvertrag vom 1.5.2022 außer Kraft. Dieser Vertrag wurde für eine 12-monatige Laufzeit zugesagt. Somit tritt dieser Vertrag am 1.5.2024 außer Kraft.


III. Lohnsätze
Kategorie Stundenlohn
1/167
Monatslohn
1 Backstubenleiter:in
Erstgeselle:in mit verantwortlicher Tätigkeit
13,37 2.231,96
2 a) Konditor:in mit mehr als 3 Gesellenjahren 12,71 2.121,97
b) Konditor:in im 2. und 3. Geselleniahr 11,60 1.936,38
c) Konditor:in im 1. Geselleniahr 10,81 1.805,10
d) Konditor:in während der Dauer der Behaltepflicht 9,64 1.609,99
e) Arbeitnehmer:innen mit einer 3-jährigen Lehrzeit, jedoch ohne Lehrabschlussprüfung 10,02 1.673,97
3 Kraftfahrer:innen 10,94 1.826,98
4 Sonstige Arbeitnehmer:innen
a) ab dem vollendeten 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb 10,78 1.800,00
b) in den ersten 9 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb 9,70 1.620,01
5 Ladner:innen und Servierer:innen
im 2. Jahr oder mit mehrjähriger Praxis
10,78 1.800,00
6
Lehrlingsentschädigung/Monat
1. Lehrjahr monatlich 573,98
2. Lehrjahr monatlich 727,98
3. Lehrjahr monatlich 897,00
7 1 ½-jährige Ausbildung als Konditor:in bei Anrechnung einer dreijährigen Bäckerlehre 755,00


IV. Teuerungsprämie
Allen Arbeitnehmer:innen, die sich im Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.12.2023 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, gebührt eine nach § 124b Z 408 EstG abgabenfreie Teuerungsprämie in der Höhe von Euro 300,00, als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundene zusätzliche Belastung. Lehrlingen gebührt eine solche in der Höhe von Euro 150,00. Bei Neueintritt bzw. Austritt, Teilzeitbeschäftigung oder auch für entgeltfreie Zeiten (bspw. Karenz, Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) während des vorgenannten Zeitraumes, kann die Teuerungsprämie entsprechend aliquotiert werden. Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. einem Wechsel von einem Lehr- in ein Dienstverhältnis ist eine Mischberechnung vorzunehmen.
Die Auszahlung der Prämie kann auch in Teilen erfolgen, jedenfalls ist sie vollständig bis spätestens 31.12.2023 auszubezahlen. Allenfalls bereits bezahlte Teuerungsprämien für das Kalenderjahr 2023 können jedenfalls in Anrechnung gebracht werden. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer gerechtfertigten Entlassung gebührt dem/der Arbeitnehmer:in keine Teuerungsprämie, allenfalls bereits ausbezahlte (Teil -)Beträge dürfen im Rahmen der Endabrechnung gegenverrechnet werden.


V. Begünstigungsklausel
Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die Arbeitnehmer:innen günstigeren Vereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer:innen empfohlen.



Feldkirch, 04.05.2023
WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE – DIE KONDITOREN FÜR VORARLBERG
Mst. Wolfgang Fitz Mst.in Irmgard Marte
Innungsmeister Innungsmeisterin/Berufsgruppenobfrau
Grabher Jennifer, MSc.
Geschäftsführerin
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Rainer Wimmer Peter Schleinbach
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Mara Mikovits
Sekretärin